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Teil IX unserer aktuellen Artikelserie zum Syrienkonflikt.
Am 21. August ereignete sich in der Nähe vonDamaskus der schwerste Angriff mit chemischenWaffen seit 25 Jahren – dies bestätigte eininternationales Expertenteam nun offiziell in einem Bericht an den UN-Generalsekretär. Kurz zuvor hatte Syrien seinen Beitritt zum Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) erklärt, das Herstellung, Besitz und Einsatzchemischer Kampfstoffe verbietet und ihre Abrüstung vorschreibt. DieVorhersage eines syrischen Beitritts hätte noch vor kurzem bei den meistenExperten ein müdes Abwinken oder Kopfschütteln hervorgerufen, galt Syriendoch als einer der hard cases für das Abkommen, dessen 190. Mitglied es am14. Oktober nun aber wird. Die internationale Gemeinschaft steht jetzt vorder Aufgabe, eines der weltweit größten Chemiewaffenarsenale abzurüstenund gleichzeitig den erfolgten Einsatz chemischer Waffen zu ahnden – unddas alles vor dem Hintergrund eines brutalen Bürgerkriegs, in dem keinEnde der Gewalt in Sicht ist.
Obgleich Staaten im Kontext asymmetrischer Konflikte prinzipiell danach streben, nicht-staatlichen Gewaltakteuren Anerkennung und Legitimität vorzuenthalten, wird dieser Doktrin des Nicht-Dialogs weltweit zunehmend zuwider gehandelt. Der Doktrin der Nicht-Anerkennung steht eine Praxis der internationalen, politischen Anerkennung solcher Gruppen entgegen. Doch welchen Einfluss haben die Nicht-Anerkennung und die von internationalen Drittparteien gewährte Anerkennung auf die Gewaltanwendung nicht-staatlicher Gewaltakteure? Die Geschichte der palästinensischen Widerstandsgruppen Fatah (1962 bis 1993) und Hamas (1987 bis 2008) eignet sich, diesen Fragen auf den Grund zu gehen, da sie durch Akte der Anerkennung und Nicht-Anerkennung einerseits und Prozesse der Eskalation und De-Eskalation andererseits geprägt ist. Es zeigt sich, dass eine Strategie der graduellen Anerkennung unter bestimmten Bedingungen zur De-Eskalation nicht-staatlicher Gewalt beitragen kann.
Teil VI der Artikelserie "Syrien und die Verantwortung internationaler Politik".
Assad ist ein Verbrecher. Keine Frage. Und das nicht erst, seit der Vorwurf des Giftgaseinsatzes im Raum steht. Trotzdem gibt es keine Alternative zu einer Verhandlungslösung unter Beteiligung und mit der Option eines Machterhalts Assads. Nicht, wenn das Ziel tatsächlich ein Ende der Gewalt und ein besserer Schutz der gesamten Zivilbevölkerung sein soll...
Bis vor kurzem definierte das Grundgesetz die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland, sei es im Bund, sei es in den Ländern. Heute wirken jedoch supranationale und internationale Institutionen machtvoll auf das soziale Zusammenleben in Deutschland ein. Zudem besteht eine neue Offenheit gegenüber Hoheitsakten anderer Staaten. Diese Europäisierung und Internationalisierung des Landes führen zur Frage, wie nunmehr die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland begriffen werden sollen.
Diese Grundstrukturen sind Gegenstand dieses Beitrags, und zwar im Sinne von Grundprinzipien, welche alle in Deutschland wirksame öffentliche Gewalt einbinden. Der Beitrag kann dabei, entsprechend dem Stand der Erkenntnis, nur wenig gesichertes Wissen unterbreiten. Eine systematische, praxisleitende und vor allem prinzipiengesteuerte Dogmatik eines Rechts der Menschheit, eines kosmopolitischen Rechts, eines globalen Rechts, eines Weltrechts, eines Weltinnenrechts, eines transnationalen Rechts, ja selbst des Völkerrechts oder auch nur des öffentlichen Rechts im europäischen Rechtsraums, also etwas in Ansätzen dem deutschen Staatsrecht Vergleichbares, erscheint jenseits der Möglichkeiten, jedenfalls des Horizonts unserer Zeit. Vor diesem Hintergrund unterbreitet dieser Beitrag sein Verständnis des neuen Forschungsfeldes (I.), verankert die relevanten Prinzipien positivrechtlich und skizziert sie in ihrem Gestaltungsanspruch (II.), und erörtert ihr gegenseitiges Verhältnis, um dadurch die Gesamtkonstellation zu beleuchten (III.).
In den offiziellen Verlautbarungen zum Syrienkonflikt gibt es nur einen „dünnen“ Bezug auf die „Responsibility to Protect“ (R2P). Ist die Idee der Schutzverantwortung am Ende? Man könnte es angesichts des Debakels der internationalen Syrienpolitik annehmen. Die R2P ist ja sogar schon im Augenblick ihres höchsten Triumpfes, d.h. im Anschluss an die Intervention in Libyen, von einigen Beobachtern des Zeitgeschehens für tot – oder zumindest für fast tot oder scheintot – erklärt worden (vgl. dazu den HSFK-Report von Dembinski und Reinold). Aber das muss nicht so sein. Wenn sie die Menschenrechte und sich selbst ernst nimmt, darf die internationale Gemeinschaft nicht über Massenverbrechen hinwegsehen. Statt die R2P zu begraben, sollte das Syrien-Debakel zum Anlass genommen werden, über Grundfragen des internationalen Schutzes von Menschen vor innerstaatlicher Gewalt neu nachzudenken.
Teil III unserer Artikelserie zur Ethik der Drohnen. Unmanned Aerial Systems (UAS) sind auf dem Vormarsch. Ihre unbewaffneten Versionen bisher stärker, als die bewaffneten. Dabei ist die gegenwärtige Diskussion um bewaffnete UAS, sogenannte UCAVs (Unmanned Combat Aerial Vehicles) hauptsächlich geprägt von der Art und Weise, mit der die Vereinigten Staaten den Umgang mit diesen Systemen handhaben. Deren Einsätze dieser Systeme und deren weite (möglicherweise überdehnte) Auslegungen rechtlicher Handlungsspielräume bestimmen die Medien. Das ist Fakt. Ebenso wie die USA ist auch die Bundesrepublik zweifelsfrei ein demokratischer Staat. Das ist auch Fakt. Wenn also Menschen den Mechanismen eines demokratischen Staates im Umgang mit diesen neuen Systemen mit Skepsis begegnen, dann ist dies durchaus berechtigt...