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Die Hauptthese dieser Dissertation ist, dass Nord-Sotho keinen obligatorischen Gebrauch von grammatischen Mitteln zur Markierung von Fokus macht, weder in der Syntax noch in der Prosodie oder Morphologie. Trotzdem strukturiert diese Sprache eine Äußerung nach informationsstrukturellen Aspekten. Konstituenten, die im Diskurs gegeben sind, werden entweder getilgt, pronominalisiert oder an den rechten oder linken Satzrand versetzt. Diese (morpho-)syntaktischen Prozesse wirken so zusammen, dass die fokussierte Konstituente oft final in ihrem Teilsatz erscheint. Obwohl die finale Position keine designierte Fokusposition ist, ist das Wissen um diese Tendenz doch entscheidend für das Verständnis einer morphologischen Alternation, die in Nord-Sotho am Verb erscheint und die in der Literatur im Zusammenhang mit Fokus diskutiert wurde.
Obwohl also ein direkter grammatischer Ausdruck von formaler F(okus)-Markierung im Nord-Sotho fehlt, ist F-Markierung trotzdem entscheidend für die Grammatik dieser Sprache: Fokussierte logische Subjekte können nicht in kanonischer präverbaler Position erscheinen. Sie erscheinen stattdessen entweder postverbal oder in einem Spaltsatz, abhängig von der Valenz des Verbs. Obwohl Nord-Sotho bei Objekten im Gebrauch von Spaltsätzen eine Korrespondenz von komplexer Form mit komplexer Bedeutung zeigt, gilt diese Korrespondenz nicht für logische Subjekte.
Die vorliegende Dissertation modelliert die oben genannten Ergebnisse im theoretischen Rahmen der Optimalitätstheorie (OT). Syntaktischer in situ Fokus und die Abwesenheit von prosodischer Fokusmarkierung können mit unkontroversen Beschränkungen erfasst werden. Für die Ungrammatikaliät fokussierter logischer Subjekte in präverbaler Position schlägt die vorliegende Arbeit die Modifizierung einer in der Literatur vorhandenen Beschränkung vor, die in Nord-Sotho von entscheidener Bedeutung ist. Die Form-Bedeutungs-Korrespondenz wird, wie andere Phänomene pragmatischer Arbeitsteilung auch, innerhalb der schwach bidirektionalen Optimalitätstheorie behandelt.
One of the dangers of harmonisation and unification processes taking place within the framework of the EU is that they may result in the codification of the lowest common denominator. This is precisely what is threatening to happen in respect of assignment. Referring the transfer of receivables by way of assignment to the law of the assignor’s residence, as article 13 of the Proposal does, would be opting for the most conservative solution and would for many Member States be a step backward rather than forward. A conflict rule referring assignment to the law of the assignor's residence is too rigid to do justice to the dynamic nature of assignments in cross-border transactions and it is unjustly one-sided. It offers no real advantages when compared to other conflict rules; it even has serious disadvantages which make the conflict rule unsuitable for efficient assignment-based cross-border transactions. It is not unconceivable that this conflict rule would even be contrary to the fundamental freedoms of the ECTreaty. The Community legislators in particular should be careful not to needlessly adopt rules which create insurmountable obstacles for cross-border business where choice-of-law by the parties would perfectly do. Community legislation has a special responsibility to create a smooth legal environment for single market transactions.
We study the problem of a policymaker who seeks to set policy optimally in an economy where the true economic structure is unobserved, and policymakers optimally learn from their observations of the economy. This is a classic problem of learning and control, variants of which have been studied in the past, but little with forward-looking variables which are a key component of modern policy-relevant models. As in most Bayesian learning problems, the optimal policy typically includes an experimentation component reflecting the endogeneity of information. We develop algorithms to solve numerically for the Bayesian optimal policy (BOP). However the BOP is only feasible in relatively small models, and thus we also consider a simpler specification we term adaptive optimal policy (AOP) which allows policymakers to update their beliefs but shortcuts the experimentation motive. In our setting, the AOP is significantly easier to compute, and in many cases provides a good approximation to the BOP. We provide a simple example to illustrate the role of learning and experimentation in an MJLQ framework. JEL Classification: E42, E52, E58
It is often claimed that decentralisation is effective for the reduction of poverty due to inherent opportunities for higher popular participation and increased efficiency in public service delivery. This paper is a qualitative assessment of the potential of the Ugandan decentralisation reform for poverty alleviation. The Ugandan government initiated an ambitious decentralisation reform in 1992, which represents an example of full-fledged devolution with the transfer of far-reaching responsibilities to local governments. However, several shortcomings, such as low levels of accountability, insufficient human and financial resources, corruption, patronage, and central resistance to decentralisation, constrain the proper implementation of the reform, putting improvements in participation and efficiency at risk and ultimately jeopardising the intended impact on poverty.
In Ergänzung zu einem vorangegangenen Projekt (Schönwiese et al., 2005) ist in der vorliegenden Studie eine weitere extremwertstatistische Untersuchung durchgeführt worden. Dazu wurden auf der Basis von täglichen Klimadaten aus Hessen und Umgebung (49°N bis 52°N, 7°O bis 11°O), und zwar der Temperatur von 53 Stationen und des Niederschlages von 84 Stationen, Schwellen extremer Werte definiert, um die Anzahl der Über- bzw. Unterschreitungen dieser Schwellen auf signifikante Trends hin zu untersuchen. Bei der Temperatur findet sich dabei eine systematische Zunahme von Hitzetagen (Maximumtemperatur über 30 °C) im August, wohingegen im Juli fast keine, und im Juni nur vereinzelt signifikante Zunahmen von Hitzetagen gefunden wurden. Hierbei zeigt sich, wie auch bei anderen Temperatur-Schwellen eine Abnahme der Signifikanz mit zunehmender Schwellenhöhe, was durch selteneres Auftreten besonders extremer Ereignisse verursacht wird. Im Winter und Frühjahr hat entsprechend die Anzahl der Frost- bzw. Eistage (Minimum- bzw. Maximumtemperatur unter 0 °C) signifikant abgenommen. Besonders ausgeprägt ist dies für die Frosttage im Frühling der Fall. Beim Niederschlag hat im Sommer, wiederum vor allem im August, die Anzahl von Trockentagen zugenommen. Extrem hohe Niederschlagssummen sind dagegen in dieser Jahreszeit seltener geworden, in den anderen Jahreszeiten jedoch häufiger. Vor allem der März zeichnet sich durch verbreitet hochsignifikante Zunahmen von Tagen mit Starkniederschlägen aus. Die Erhaltungsneigung von besonders warmen bzw. kalten Witterungen hat sich in den meisten Monaten nicht signifikant verändert. Es ist jedoch eine Neigung zu kürzeren relativ einheitlichen Witterungsabschnitten im Februar und März, sowie zu längeren im Oktober und November zu beobachten. Diese Ergebnisse sind jedoch vermutlich nicht sehr robust, da sich bei einer Verkürzung des Zeitfensters der Autokorrelationsfunktion die Signifikanzen teilweise (vor allem im April) deutlich verändern. Bei den Trends der Zahl der Trockenperioden erkennt man im Sommer einen positiven Trend; sie nehmen somit zu. Dies gilt sowohl für die 7-tägigen als auch für die 11-tägigen Trockenperioden. Die übrigen Jahreszeiten zeigen bei den 7-tägigen Trockenperioden nur schwache oder negative Trends. Bei den 11-tägigen Trockenperioden gilt dies nur für das Frühjahr und den Herbst, im Winter sind die Trends im Norden überwiegend positiv, im Süden negativ. Betrachtet man die Länge der längsten Trockenperioden, so nimmt diese im Sommer zu, im Frühjahr und im Gesamtjahr jedoch ab. Im Herbst ist das Bild uneinheitlich; dies kann aber auch daran liegen, dass lange sommerliche Trockenperioden in den Herbst hineinreichen und dann dort gezählt werden. Ein weiterer Aspekt ist die Analyse der Anzahl und Länge bestimmter Witterungsabschnitte (Clusteranalyse), die durch relativ hohe oder tiefe Temperatur bzw. relativ wenig bzw. viel Niederschlag definiert sind. So können beispielsweise Tage mit weniger als 1 mm Niederschlag als Trockencluster bezeichnet werden. Dabei erkennt man im Sommer einen Trend zu mehr Trockenclustern,in Übereinstimmung mit den oben genannten Ergebnissen, in den übrigen Jahreszeiten und im Gesamtjahr jedoch einen Trend zu weniger Trockenclustern. Innerhalb des Sommers ist dieser Trend im August am stärksten, in den übrigen Jahreszeiten im März, Oktober und Dezember. Bei den Clustern von Feuchteereignissen, das heißt Tagen mit relativ viel Niederschlag, ist das Bild umgekehrt. Im Sommer nimmt deren Zahl ab, ansonsten nimmt sie zu. Die stärksten Trends sind dabei wiederum im August (Abnahme) bzw. im März, Oktober und Dezember (jeweils Zunahme) zu erkennen. Alle diese Trends werden im der Regel umso schwächer, je höher die Schranke der Niederschlagsmenge gewählt wird. Bei den Temperaturdaten sind die Trends von Frost- und Eistagen nur im November überwiegend positiv, in allen Wintermonaten (Dezember, Januar und Februar) jedoch fast ausschließlich negativ. Darin spiegelt sich somit der Trend zu höheren Temperaturen wider. Bei den Wärmeclustern ändern sich die Trends mit der Höhe der Schranke. Bei der Schranke von 25°C zeigen der Juli, insbesondere aber der August positive Trends. Bei der 30°C-Schranke bleibt der Augusttrend positiv, der Julitrend wird dagegen negativ. Bei der Schranke von 35°C werden die Augusttrends dann deutlich geringer, während die Julitrends, wenn auch schwächer ausgeprägt, negativ bleiben. Die Trends im Juni sind dagegen insgesamt schwach. Betrachtet man die Signifikanz der Trends, so sind insbesondere die Trends bei hohen Schranken weniger signifikant. Dies gilt für die hohen Niederschlagschranken (20mm, 30mm, 95%-Perzentil, 99%-Perzentil) ebenso wie für die hohen Temperaturschranken (30°C, 35°C). Weiterhin ist die Signifikanz dann niedrig, wenn die Zahl der Cluster im betrachteten Zeitraum klein ist. In Monaten und Jahreszeiten, in denen nur wenige Cluster auftreten, ist der Trend der Zahl der Cluster meist nicht signifikant. Insgesamt zeigen beim Niederschlag die untere Schranke von 1mm sowie die oberen Schranken von 10mm und 90% die signifikantesten Trends. Bei den Temperaturdaten ist das bei den Frosttagen generell, bei den Eistagen im Januar und Februar sowie bei den sommerlichen Clustern mit einer Tagesmaximumtemperatur von über 25°C der Fall (mit zum Teil über 95% bzw. 99% Signifikanz).
The paper constructs a global monetary aggregate, namely the sum of the key monetary aggregates of the G5 economies (US, Euro area, Japan, UK, and Canada), and analyses its indicator properties for global output and inflation. Using a structural VAR approach we find that after a monetary policy shock output declines temporarily, with the downward effect reaching a peak within the second year, and the global monetary aggregate drops significantly. In addition, the price level rises permanently in response to a positive shock to the global liquidity aggregate. The similarity of our results with those found in country studies might supports the use of a global monetary aggregate as a summary measure of worldwide monetary trends. JEL Classification: E52, F01
We analyse a 2-period competitive insurance market which is characterized by the simultaneous presence of standard moral hazard and adverse selection with regard to consumer time preferences. It is shown that there exists an equilibrium in which patient consumers use high effort and buy a profit-making insurance contract with high coverage, whereas impatient consumers use low effort and buy a contract with low coverage or even remain uninsured. This finding may help to explain why positive profits and the opposite of adverse selection with regard to risk types can sometimes be observed empirically. JEL Classification: D82, G22
Following the neopatrimonialism paradigm, it can be hypothesised that in African states informal politics of the rulers infringe on the collection of taxes and in turn reduce state revenues. This article tests this proposition for the case of Zambia. The main finding is that there is no linear correlation between a neopatrimonial system and the collection of taxes. Neopatrimonial continuity in the country is evidenced by three factors; the concentration of political power, the award of personal favours and the misuse of state resources. Despite this continuity, the revenue performance has increased considerably with the creation of the semi-autonomous Zambia Revenue Authority. This demonstrates that the effect of neopatrimonialism on public policy in the African state is highly context-specific and dependent on the interaction with additional variables. Donor pressure has been the most important in the Zambian case. In order to apply neopatrimonialism for further empirical work on public policy in the African state, these additional variables have to be incorporated into the analysis.
The worldwide diffusion of the good governance agenda and new public management has triggered a renewed focus on state capability and, more specifically, on the capability to raise revenue in developing countries. However, the analytical tools for a comprehensive understanding of the capability to raise revenue remain underdeveloped. This article aims at filling this gap and presents a model consisting of the three process dimensions ‘information collection and processing’, ‘merit orientation’ and ‘administrative accountability’. ‘Revenue performance’ constitutes the fourth capability dimension which assesses tax administration’s output. This model is applied to the case of the Zambia Revenue Authority. The dimensions prove to be valuable not only for assessing the how much but also the how of collecting taxes. They can be a useful tool for future comparative analyses of tax administrations’ capabilities in developing countries.
Das 2. UmwG-ÄndG bringt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit. Weil die §§ 122a ff. UmwG-E weitgehend eine getreue Umsetzung der IntVRiL darstellen, werden künftige transnationale Verschmelzungen erleichtert; dies jedenfalls dann, wenn auch die anderen EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie alsbald umsetzen. Anders als bei innerstaatlichen Verschmelzungen sind die für die Arbeitnehmer wesentlichen Informationen nicht im Verschmelzungsvertrag bzw. -plan, sondern im Verschmelzungsbericht enthalten. Dementsprechend ist dieser nicht verzichtbar. Sofern ein Verhandlungsverfahren über die künftige Mitbestimmung nach MgVG stattfindet, können sich die Anteilseigner die Bestätigung der dort erzielten Ergebnisse vorbehalten (§ 122g Abs. 1 UmwG-E), wenn die Verhandlungen im Zeitpunkt der Zustimmung zur Verschmelzung noch nicht beendet sind. Für die Bestätigung können andere Beschlussmodalitäten vorgesehen werden als für den Verschmelzungsbeschluss selbst. § 122c Abs. 2 Nr. 11, 12 UmwG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die dort geforderten Angaben entfallen können, wenn sie für die Umsetzung und bilanzielle Abbildung der Verschmelzung nach den beteiligten Rechtsordnungen nicht erforderlich sind. Eine Zustimmung der Anteilseigner ausländischer Rechtsträger zur Durchführung eines Spruchverfahrens wird regelmäßig nicht zu erlangen sein. In diesem Fall sind die Gesellschafter des deutschen übertragenden Rechtsträgers – abweichend von § 14 Abs. 2 UmwG – auf die Anfechtungsklage verwiesen. Findet demgegenüber ein Spruchverfahren statt, insbesondere weil alle beteiligten Rechtsordnungen ein solches vorsehen, wird die vom Gesetzgeber gewünschte Zuständigkeitskonzentration kaum je zu erreichen sein. Regelmäßig werden nämlich die Gerichte in den Sitzstaaten sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers international zuständig sein. Die Vorschrift des § 6c SpruchG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass ein gemeinsamer Vertreter nur für solche Anteilseigner zu bestellen ist, deren Zustimmung nach § 122h Abs. 1 UmwG-E zur Durchführung des Spruchverfahrens erforderlich ist. Auch in den vom 2. UmwG-ÄndG nicht geregelten Fälle internationaler Umwandlungen (insbesondere Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften und Spaltung) kann weitgehend auf die in §§ 122a ff. UmwG-E enthaltenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Das Gemeinschaftsrecht garantiert durch Art. 108 EGV umfassend die Weisungsfreiheit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken als Institution.. Diese Garantie erfasst auch die natürlichen Personen, die Mitglieder der Entscheidungsgremien sind. 2. Hinzu treten weiter Regelungen des Gemeinschaftsvertrages und der Satzung von ESZB und EZB, welche diese Garantie zu einer allgemeinen Unabhängigkeitsgarantie ausbauen und verstärken. 3. Garantiert ist vor allem auch die persönlicher Unabhängigkeit der Mitglieder in den Entscheidungsgremien. 4. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind diese Regelungen für das sekundäre Gemeinschaftsrecht unantastbar. Als Teil des primären Gemeinschaftsrechts können sie prinzipiell nur durch Vertragsänderung, also einstimmig verändert werden. 5. Diese europarechtlichen Garantien werden über Art. 88 Satz 2 GG für die Bundesbank als integrales Bestandteil des ESZB in das deutsche Verfassungsrecht transponiert. Daraus ergibt sich eine „gemeinschaftsrechtlich vermittelte verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie“ für die Bundesbank. 6. Die Regelung ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar. 7. Änderungen der umfassenden Garantie können die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der währungs- und notenbankpolitischen Befugnisse auf das ESZB entfallen lassen. 8. Der Entwurf einer Verfassung für Europa enthält keine verfassungsrechtlich relevanten Relativierungen der Unabhängigkeitsgarantie. 9. Das Ziel der Preisstabilität hat den ihm gebührenden Rang behalten. Bei genauer Analyse zeigt sich auch, dass sein besonderer Rang für die Tätigkeit des ESZB nicht beeinträchtigt ist. 10. Ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Verfassungsvertrages zeigt auch, dass – entgegen dem deutschen Text – die EZB nicht als – möglicherweise weniger unabhängiges - Organ der EU, sondern als sonstige Einrichtung eingestuft worden ist.
Demographic change in industrialized nations has been a matter of common interest for some time. The financial implications of an ageing society are also increasingly discussed, particularly with regard to pension systems. The impact of this development on public finances is, however, only gradually being realized and the constitutional framework of public finances in Germany and the European Union just falls short of ignoring it entirely. This paper is a preliminary assessment of the burden of an ageing society under the fiscal law, specifically in respect of prospective entitlements to the public pension system. The first part analyses the provisions of the German constitution on finances (Finanzverfassungsrecht) to identify what rules, if any, exist addressing such (potential) expenditures, which lie in the immediate or very distant future. The second part of the paper analyses the fiscal requirements under European Union law. In the third and final part a few comments on the proposed national pact on stability and the recent moves to amend the German Federal Constitution are presented.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Europäische Zentralbank und Bundesbank erfüllen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben. 2. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf nicht dazu dienen, den allgemeinenStaatsbedarf zu finanzieren. Akzidentiell anfallende Erlöse können jedoch imHaushalt vereinnahmt werden. 3. Die gesetzliche Anordnung, Bundesbankgewinne an den Bund abzuführen(§ 27 BBankG), ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Maximen der Staatsfinanzierung vereinbar. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Steuerstaatsprinzip vor. 4. Ertragsgesichtspunkte dürfen aber keinesfalls und in keiner Weise in die Entscheidungen einfließen, mit denen hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. 5. Die Vereinnahmung von Bundesbankgewinnen durch den Bund stellt keine Kreditaufnahme dar, die im Rahmen der Verschuldungsgrenzen des Art. 115 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre. 6. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag haben die Kompetenz, auf die Komponenten einzuwirken, die zur Entstehung des Bundesbankgewinns führen. Dafür ist ausschließlich das Europäische System der Zentralbanken zuständig, soweit währungspolitische Gesichtspunkte betroffen sind. 7. Das gilt insbesondere auch für die Entscheidung über den Verkauf von Gold oder Devisenreserven. Es besteht keinerlei Anrecht des Bundes auf diese Vermögensgegenstände, solange die Bundesbank besteht. 8. Einwirkungen dieser Art sind mit der europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht zu vereinbaren. Schon der bloße Versuch einer Beeinflussung ist verboten, Art. 108 EGV und Art. 88 Satz 2 GG. 9. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnabführung verstoßen als solche derzeit aber noch nicht gegen höherrangiges Recht, auch wenn sie starke Anreize für die Politik schaffen, sich über die Unabhängigkeitsgarantien hinwegzusetzen. 10. Die Bundesbank darf sich nicht aus währungspolitischen Erwägungen weigern, den zur Ausschüttung bereitstehenden Gewinn auszuzahlen. 11. Der unmittelbare Einsatz des Gewinns zur Schuldentilgung würde alle Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeitsgarantie beseitigen.
The Land and Water Development Division of the Food and Agriculture Organization of the United Nations and the Johann Wolfgang Goethe University, Frankfurt am Main, Germany, are cooperating in the development of a global irrigation-mapping facility. This report describes an update of the Digital Global Map of Irrigation Areas for the continents of Africa and Europe as well as for the countries Argentina, Brazil, Mexico, Peru and Uruguay in Latin America. For this update, an new inventory of subnational irrigation statistics was compiled. The reference year for the statistics is 2000. Adding up the irrigated areas per country as documented in the report gives a total of 48.8 million ha while the total area equipped for irrigation at the global scale is 278.8 million ha. The total number of subnational units in the inventory used for this update is 16 822 while the number of subnational units in the global inventory increased to 26 909. In order to distribute the irrigation statistics per subnational unit, digital spatial data layers and printed maps were used. Irrigation maps were derived from project reports, irrigation subsector studies, and books related to irrigation and drainage. These maps were digitized and compared with satellite images of many regions. In areas without spatial information on irrigated areas, additional information was used to locate areas where irrigation is likely, such as land-cover and land-use maps that indicate agricultural areas or areas with crops that are usually grown under irrigation.
Als das Programm der diesjährigen Hamburger Non-Profit-Tage konzipiert wurde, war das Thema „Vereinsrechtsreform“ aktueller denn je. Das Bundesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts“ vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, „das seit über 100 Jahren im Wesentlichen unveränderte Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedürfnissen anzupassen“. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf die Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden verteilte Rechtsformaufsicht über eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden. Ferner sollte § 54 BGB mit der Rechtswirklichkeit in Einklang gebracht und den nichtrechtsfähigen Vereinen auch die aktive Parteifähigkeit zugesprochen werden, die § 50 Abs. 2 ZPO ihnen derzeit noch vorenthält. Obwohl der Referentenentwurf nur ausgewählten Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde, hat er in der Vereinslandschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Im Schrifttum hat er überwiegend ein kritisches Echo gefunden: Der Entwurf sei ein unausgereifter, handwerklich mißlungener „Schnellschuß“ mit „verheerenden Folgen für die Verbände und Vereine“. Er verfehle sein Anliegen, zu mehr Rechtsklarheit im Vereinswesen beizutragen, ignoriere die wirklichen Regelungsprobleme und wirke daher „schon jetzt antiquiert“. Unter dem Eindruck dieser Kritik, aber womöglich auch wegen der über die Jahresmitte bestehenden Ungewißheit über die künftigen politischen Kräfteverhältnisse im Lande hat das Bundesjustizministerium * Inhaber der Juniorprofessur für Zivilrecht mit Schwerpunkt deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M. sein Reformprojekt vorerst zurückgestellt. Ob, wann und in welcher Gestalt der Entwurf weiterverfolgt wird, ist derzeit nicht abzusehen. Das Thema „Vereinsrechtsreform“ ist damit jedoch keineswegs erledigt. Wie im folgenden gezeigt werden soll, weist unser in die Jahre gekommenes Vereinsrecht nämlich in der Tat einige rechtspolitisch bedenkliche Defizite auf, die nicht ausschließlich durch Rechtsprechung und Wissenschaft behoben werden können. Diese Defizite sind freilich nicht durchweg dort zu finden, wo das Bundesjustizministerium sie ausgemacht haben will, und deswegen wird es nötig sein, den Blick auf andere Regelungsprobleme auszuweiten, die der Referentenentwurf nicht einmal andeutet. Andererseits wäre es verfrüht, den Entwurf schon jetzt vollständig aus der rechtspolitischen Debatte auszublenden, denn immerhin vermittelt er einen ersten Eindruck davon, wie man sich in Berlin-Mitte ein modernes Vereinsrecht vorstellt. Der Beitrag stellt daher die Änderungsvorschläge des Entwurfs auf den Prüfstand, um sie mit eigenen Reformvorstellungen zu kontrastieren. Er beschränkt sich auf ausgewählte Rechtsfragen rund um die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen.
One of the most acute problems in the world today is provision of a respectable living for the elderly. Today the process of aging population (as a result of a declined birth rate and increased life expectancy) has touched all countries of the world - developed countries as well as countries like Russia. Consequently, reforming traditional pension systems to deal with the changing situation has become an important issue around the world. These reforms typically center on the implementation of some form of funding of future pension benefits. This also holds for Russia, where in 1995 pension reform legislation introduced the so-called “accumulation pension”. In this context, this article will deal with the issues concerning the establishment of mutual funds, legal aspects of their operating and their investing opportunities. There will be carried out a comparative analysis of mutual funds with the other forms of public investments, namely: Common Funds of Bank Management, Voucher Investment Funds and Joint-stock Investment Funds.
Both banks and open end real estate funds effectuate liquidity transformation in large amounts and high scales. Because of this similarity the latter should be analyzed using the same methodologies as usually applied for banks. We show that the work in the tradition of Diamond and Dybvig (1983), especially Allen and Gale (1998) and Diamond and Rajan (2001), provides an applicable theoretical framework. We used this as the basis for our model for open end real estate funds. We then examined the usefulness of the modeling structure in analyzing open end real estate funds. First, we could show that withdrawing of capital resulting in a run is not always inefficient. Instead, withdrawing can as well be referred to the situation where the low return of an open end fund unit in comparison to other opportunities makes, (partial) withdrawal viewed from the risk-sharing perspective optimal. Even with costly liquidation, this result will hold, though we will have deadweight losses in such a situation. Second, introducing a secondary market in our model does, not in general, resolve the problem of deadweight losses associated with foreclosure. If assets are sold during a run, we do not only have a transfer of value but it can also create an economic cost. Because funds are forced to liquidate the illiquid asset in order to fulfill their obligations, the price of the real estate asset is forced down making the crisis worse. Rather than providing insurance, such that investors receive a transfer in negative outcomes, the secondary market does the opposite. It provides a negative insurance instead. Third, our model proves that the open end structure provides a monitoring function which serves as an efficient instrument to discipline the funds management. Therefore, we argue that an open end structure can represent a more adequate solution to securitize real estate or other illiquid assets. Instead of transforming open end in closed end structures, fund runs should be accepted as a normal phenomenon to clear the market from funds with mismanagement.