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Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde der Gruben-Großlaufkäfer Carabus variolosus in den Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgenommen. Durch neu hinzugekommene Arten ergeben sich für die bisherigen Mitgliedsstaaten nach jetzigem Kenntnisstand keine Nachmeldepflichten von Gebieten, wohl aber möglicherweise die Pflicht, diese neuen Schutzobjekte in den bereits gemeldeten Gebieten gemäß Art. 6 zu erhalten und ihren günstigen Erhaltungszustand sicherzustellen (BALZER et al. 2004). Da Carabus variolosus s. str. ein osteuropäisches Taxon ist, das mitteleuropäische Taxon Carabus nodulosus aber regelmäßig als Unterart jener Art aufgefasst wird, stellt sich die Frage, ob die FFHRichtlinie mit der Nennung von C. variolosus auch das Taxon nodulosus mit gemeint hat. Der taxonomische Artbegriff ist nicht so eindeutig, dass sich die Frage auf taxonomischer Ebene nach heutigem Kenntnisstand abschließend beantworten ließe. Nach der rechtlichen Systematik der FFHRichtlinie ist aber - und dies muss zum Verständnis vorliegenden Aufsatzes hervorgehoben werden - ohnehin nicht entscheidend, wie sich der Sachverhalt nach Vorliegen weiterer Forschungen herausstellt, sondern, welche „wissenschaftliche Meinung“ zum Zeitpunkt der Meldung hierzu vorherrschte. Galt - zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Anhang II - nodulosus in der überwiegenden wissenschaftlichen Meinung als Unterart von C. variolosus, und nicht als eigene Art, so gehören die Vorkommen in Mitteleuropa zum Anhang II, und vice versa. Aus diesem Grund handelt es sich bei der vorliegenden Arbeit auch ausdrücklich nicht um eine taxonomische. Vielmehr kann und muss anhand einer Literaturstudie - die das wissenschaftliche Meinungsbild und den Stand des Wissens widerspiegelt - versucht werden zu klären, ob Carabus (variolosus) nodulosus mit gemeint ist, wenn im erweiterten Anhang II der FFH-Richtlinie von „Carabus variolosus“ die Rede ist.