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L’arrêt Lüth – 50 ans après
(2019)
Même 50 ans plus tard, l’arrêt Lüth, rendu par la Cour constitutionnelle fédérale le 15 janvier 1958, n’a rien perdu de son actualité. Il confère durablement à la liberté d’expression un rang primordial pour le débat public démocratique et marque le point de départ du développement d’une dogmatique des droits fondamentaux spécifiquement allemande, à l’origine d’un renforcement des compétences et de la puissance particulières de la Cour constitutionnelle fédérale. Les raisons qui expliquent l’approche particulière de résolution de conflits entre droits suivie dans l’arrêt Lüth ne laissent pas présager un abandon de cette jurisprudence, abandon qui ne serait d’ailleurs ni souhaitable ni réaliste.
Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hat am 19. März eine für die rechtsstaatliche Prägung deutscher Außenpolitik sehr bedeutsame Entscheidung getroffen. Demnach muss sich die Bundesrepublik in Zukunft vergewissern, ob durch den Einsatz von US-Drohnen, die über deutsches Gebiet gesteuert werden, Völkerrecht verletzt wird. Ist dies der Fall, muss sie Maßnahmen treffen, damit eine solche Rechtsverletzung unterbleibt. Ein einfaches Wegducken der Bundesrepublik ist damit nicht mehr möglich. ...
Eine wichtige Facette des Wirkens von Ernst-Wolfgang Böckenförde ist die Entfaltung des freiheitlichen Charakters des Grundgesetzes. Sein zentrales Anliegen war es, Freiheitlichkeit nicht nur auf Angehörige des Mainstream zu beschränken, sondern auch die Freiheit der Andersdenkenden zu schützen. Gerade in den 1960er und 1970er Jahren war diese konsequente Liberalität von kaum zu unterschätzender Bedeutung, denn es gab nicht viele, die sich in diesem Sinne äußerten. Damals war die Staatsrechtslehre äußerst konservativ. Schon der SPD anzugehören, war eine große Ausnahme. Das Recht, auch das Verfassungsrecht, wurde häufig geradezu als Bollwerk gegen die Ideen der 1968er-Revolution eingesetzt.
Doch der Beitrag von Ernst-Wolfgang Böckenförde hat nicht nur historische Bedeutung. Das von ihm entwickelte liberale Fundament ist aktueller denn je: In den Debatten um den Umgang mit religiösen Minderheiten ist seine konsequent liberale Haltung von höchster Relevanz. Er selbst hat seinen Ansatz noch in die Debatten um das Kopftuch der muslimischen Lehrerin eingebracht und im Sinne der Liberalität Position bezogen.
Seit Montag hat sich der dringende Verdacht erhärtet, dass der CDU-Politiker und nordhessische Regierungspräsident Walter Lübcke durch einen neonazistischen Täter ermordet worden sein soll. Der mutmaßliche Täter war laut antifaschistischen Recherchen lange Jahre in der extrem rechten Szene rund um Kassel aktiv und eng vernetzt. Die Ermittlungen sind noch im Gange, aber schon gibt es eine Debatte darüber, ob Stephan E. als Einzeltäter gehandelt haben könnte oder es Unterstützer gegeben hat. In der jüngeren Vergangenheit wurden rechtsterroristische Attentate mitunter als "Amokläufe" von Einzelnen verharmlost, wodurch gleichsam die ideologischen Zusammenhänge solcher Taten negiert werden. Unabhängig vom Fall Lübcke ist jedoch die Frage nach einer vermeintlichen Einzeltäterschaft bereits falsch gestellt. ...
Le constitutionnalisme est un phénomène relativement récent dans l’histoire des institutions politiques. Il a émergé au cours des vingt-cinq dernières années du XVIIIe siècle, à la suite de deux révolutions menées avec succès contre le pouvoir en place, la première dans les colonies anglaises d’Amérique du Nord, la seconde en France. Immédiatement perçu comme une avancée majeure, le constitutionnalisme n’a pas tardé à exercer également son pouvoir d’attraction en dehors des pays où il est apparu. Partout en Europe, et ensuite dans d’autres parties du monde, des tentatives pour mettre en place des constitutions modernes virent le jour. Tout le XIXe siècle fut traversé par les luttes pour une constitution, et le XXe siècle fut une période de sérieux revers, avant qu’au tournant du XXIe siècle, le constitutionnalisme ne finisse par accéder à une reconnaissance mondiale. De nos jours, seule une poignée d’États, parmi les quelque deux cents que compte le monde, ne possède pas de constitution. ...
Ginsburg and Huq analyze the processes of democratic backsliding and perverting democratic constitutionalism in various countries and ask whether an intelligent constitutional design would be able to prevent this from happening or make it at least more difficult. They do so not out of pure academic interest, but with the intention to protect liberal democratic constitutionalism because they believe it to be morally superior to alternative models.
Die Gerichte sind überlastet, außergerichtliche Wege der Konfliktlösung haben Konjunktur. Doch sind diese Wege tatsächlich so neu und so modern, wie sie uns erscheinen? Das Verbundprojekt "Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung" ist dieser Frage grundlegend nachgegangen. Die von 2012 bis 2015 vom Land als LOEWE-Schwerpunkt geförderte Initiative sollte strukturelles Wissen zur Konfliktlösung hervorbringen.
Konstitutionalisierung, Europäisierung, Internationalisierung … So viele bestehende oder sich abzeichnende Tendenzen, die durch ihre Neuheit bestechen und durch ihre Dynamik Interesse erwecken. Doch, wie Jean-Claude Gautron gerne seinen Doktoranden zu verstehen gibt, "nicht alles, was glänzt, ist Gold", eine Einstellung, die sich auch in seiner eigenen Haltung der "kritischen Betrachtung Europas durch einen Europarechtler" widerspiegelt. Ihn durch den Versuch zu würdigen, die Verwendung bestimmter Begriffe zu beleuchten, ist daher nicht unangemessen. ...
Der jüngste Vorschlag von Bundessozialminister Hubertus Heil zur "neuen Grundrente" wurde gemeinhin als parteipolitisch motivierter Vorschlag kurz vor den Europaparlamentswahlen wahrgenommen. Tatsächlich ist die Diskussion aber viel älter und auch parteipolitisch gar nicht eindeutig zuzuordnen. Jetzt, da die Reformvorschläge konkreter werden, droht die notwendige politische Debatte über die Ausgestaltung einer Grundrente mit fragwürdigen verfassungsrechtlichen Argumenten im Keim erstickt zu werden.
Wie eine Gerichtslandschaft entsteht, kann man selten in der Geschichte beobachten – Gerichte sind einfach da, man kann sehen, was es gibt, weiß aber nicht, weshalb es gerade diese gibt. Das ist in der Antike nicht anders als in der Neuzeit, die zwar Organisationsstatuten kennt wie in Deutschland das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877, doch diese bauen meist auf älteren Strukturen auf.
Auf den ersten Blick wirkt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verlust der Staatsangehörigkeit für Terror-Kämpfer im Ausland als hilfloser Umgang mit Personen, die ein militärisches Gewaltpotential an den Tag gelegt haben. Auf den zweiten Blick offenbart er aber eine Abkehr von der Essenz moderner Staatsangehörigkeit. Sie besteht in der fundamentalen Gleichheit der Staatsbürger, die durch diesen Status formalisiert wird.
Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht die Ausbürgerung von Deutschen vor, die sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland konkret beteiligen. Dies gilt freilich nur für Mehrstaater und bringt damit einen fundamentalen Paradigmenwechsel zum Ausdruck: die Staatsangehörigkeit verliert ihre grundlegende staatsrechtliche Funktion, die darin besteht, Menschen als gleiche Staatsbürger des politisch verfassten Gemeinwesens zu verstehen. So wichtig es ist, dass die Bundesrepublik Deutschland Terrorismus effektiv bekämpft, so wenig darf sie dabei einen Unterschied nach der Staatsangehörigkeit machen.
In 2007, the Treaty makers ennobled the former fundamental principles of the Treaty on European Union as European values. Respect for human dignity, freedom, democracy, equality, rule of law and the protection of human rights have henceforth transcended the sphere of ‘merely’ legal matters. They have been posited as widely shared and deeply rooted normative orientations and thus the true foundations of the common European house. This step was probably meant to tap a new source of legitimacy and stability.
Wenn Softwareagenten autonome Entscheidungen treffen, bedeutet dies einen massiven Kontrollverlust menschlicher Akteure. Unausweichlich entstehen gravierende Verantwortungslücken, die das ausschließlich an Menschen orientierte geltende Recht nicht ausfüllen kann. Die herrschende Lehre im Zivilrecht jedoch hält das traditionelle Instrumentarium des Rechts für völlig ausreichend. Dem ist mit der folgenden These zu widersprechen: Ein eigener Rechtsstatus für Softwareagenten ist nötig, um die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden. Der Status müsste aber in einer funktionalen Sicht genau auf ihre Rolle digitaler Assistenz in Mensch-Maschinen-Interaktionen abgestimmt sein. Dafür dürfte nicht die volle Rechtsfähigkeit notwendig sein. Wohl aber sollte den Softwareagenten partielle Rechtssubjektivität zugeschrieben werden.
Drei neue Verantwortungsrisiken hat die Digitalität aufgeworfen: (1) das Autonomierisiko, das in eigenständigen Entscheidungen der Softwareagenten seinen Ursprung hat, (2) das Verbundrisiko, das auf die enge Kooperation von Mensch und Softwareagent zurückzuführen ist, und (3) das Vernetzungsrisiko, das entsteht, wenn Computer nicht isoliert agieren, sondern in enger Verflechtung mit anderen Computern. Wie soll das Recht darauf reagieren?
Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) seine Entscheidung über die ungarischen Transitzonen gefällt (Rs. Ilias and Ahmed vs. Hungary), die im Sommer 2015, inmitten der großen Fluchtbewegungen in Europa, eingerichtet wurden. Die zwei Beschwerdeführer Herr Ilias und Herr Ahmed, beide Staatsangehörige aus Bangladesch, verbrachten 23 Tage in der Transitzone, bevor sie nach der Ablehnung ihrer Asylanträge nach Serbien verbracht wurden. Sie legten Individualbeschwerden vor dem Straßburger Gerichtshof ein und machten geltend, dass ihre Abschiebung nach Serbien das Verbot der Folter oder der inhumanen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMKR verletzt habe, die Bedingungen in der Transitzone ebenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar gewesen seien sowie ihr Aufenthalt in der Transitzone faktisch einer Inhaftierung entsprochen habe und dies eine Verletzung ihrer Freiheit begründete (Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK). Die Entscheidung dürfte in Bezug auf Transitzonen an europäischen Landgrenzen einen Präzedenzfall geschaffen haben – wobei das Urteil sehr problematische Implikationen enthält.
Die Berliner Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen" hat in den letzten Wochen für einigen öffentlichen Wirbel gesorgt. Die Initiator*innen sammeln aktuell Unterschriften für ein Volksbegehren, mit dem der Berliner Senat dazu aufgefordert werden soll ein Gesetz zu verabschieden, um private Wohnungsgesellschaften, die mehr als 3.000 Wohnungen besitzen, zu vergesellschaften und ihren Grund und Boden in eine Anstalt des öffentlichen Rechts "unter mehrheitlich demokratischer Beteiligung von Stadtgesellschaft und Mieter*innen" zu überführen. Ihr rechtlicher Anknüpfungspunkt ist dabei Art. 15 Grundgesetz, der die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ermöglicht.
Anfang Februar wurde der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum sog. "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" bekannt. Schon damals gab es Kritik an dem Vorhaben, diejenigen Personen strafrechtlich zu sanktionieren, die einen Abschiebetermin bekannt geben. Konkret geht es um den geplanten § 95 Abs. 2 Nr. 3b Aufenthaltsgesetz. ...
During the drafting process from the 1920s to 1940s, the Weimar Constitution (WRV) played a decisive role in shaping Chinese social(-ist) con- stitutions, especially the part related to the social- economic issue. Through the lens of cultural trans- lation, this paper seeks to explain how the WRV was adapted, reinterpreted, and recontextualized throughout several rounds of constitution making in China. By focusing on the roles played by the translators, legislators, and interpreters, this paper discusses how the social rights created by the WRV were translated into the fundamental policy of the 1947 Constitution of the Republic of China. More- over, regarding »policy« as the legal instrument for regulating the social-economic life, and even broader fields, it triggers the modern transforma- tion of Chinese meritocracy and reinforces the national legal tradition depicted in its modern form. To some extent, this case study on cultural translation of constitutional law discloses the mechanism, both temporarily and spatially, for the intercultural communication of the normative information.
Den Auftakt zum Oxford Handbook of European Legal History machen fünf Beiträge, die unter der Überschrift "Approaches to European Legal History: Historiography and Methods" versammelt sind. Um sie in Beziehung zu setzen, habe ich im Folgenden drei Fragenkomplexe formuliert, die die gemeinsamen Aspekte dieses Quintetts abbilden. Die Beiträge werden in der Reihenfolge ihres Auftretens im Handbuch referiert. Zur Vermeidung von Redundanzen haben die Nachgeordneten im Wiederholungsfalle der Argumente das Nachsehen und werden "nur" als Verweis genannt.
You wait ages for a bus, the saying goes, and then two (or three) come along at once. A similar feeling set in when Oxford University Press published two volumes on legal history in its Oxford Handbooks series within the space of four weeks last year. They are a welcome addition to the prestigious and well-established series that now boasts hundreds of volumes, including around 50 on history and over three dozen on law. The latter do not only cover established sub-disciplines of legal studies, such as jurisprudence and philosophy of law (2002), comparative law (2006, 2nd ed. 2019), international trade law (2009), the law of the sea (2015), European Union law (2015), criminal law (2014) and intellectual property (2018), but also more recent and emerging fields, including international environmental law (2007), empirical legal research (2010), behavioural economics and law (2014), international adjudication (2013), international climate change law (2016) and law and economics (3 vols., 2017). The Handbooks have become increasingly specialised with titles focusing on narrow topics such as individual national constitutions (USA, 2015; India, 2016; Canada, 2017) and important, but nevertheless discrete legal issues, for example, US health law (2017) and the sources of international law (2017). The obvious question was why, nearly two decades after the launch of the series, there was such a thing as an Oxford Handbook of American Sports Law (2018) but still no volume on the history of law. The absence of such a title was all the more striking in light of the publication of books in the series dealing with individual fields of legal history, such as the Oxford Handbook of the History of International Law (2012), the Oxford Handbook of Roman Law and Society (2016), the Oxford Handbook of Carl Schmitt (2017) and the Oxford Handbook of English Law and Literature, 1500–1700 (2017). ...
The 100th anniversary of the Weimar Constitution’s promulgation has brought a number of new stimuli to a historiography that has for a long time focused largely on the Weimar Republic’s failure. Two prominent recent publications – Udo Di Fabio’s study and a collective volume edited by Horst Dreier und Christian Waldhoff – are reviewed in this issue by the Brazilian constitutional historian Marcelo Neves. His review and the last months’ public debate on the merits and flaws of the Weimar Constitution in Germany, which was framed by current concerns about the state of Western democracies, show to what extent constitutional history is always also a conversation about the present. ...
About 200 years ago, legal concepts based on the idea of formal equality prevailed. Over the last 150 years, however, the law has tried on a large scale to establish substantive equality, or at least to alleviate social and economic imbalances. To this day, the law which has undertaken this task has grown in scope and become increasingly differentiated. It has become one of the most important components of modern legal systems and has a history with its own distinctive contours. The terms used to summarise the corresponding legal materials are manifold: law of the welfare state, law of the provident state (état providence) (François Ewald), social law, social welfare law, etc. ...
Freund oder Feind?
(2019)
Bemühen wir uns um einen nüchternen Blick auf die "Fakten". Ein Hochschulprofessor betritt von Protesten begleitet einen Hörsaal, um seine Vorlesung zu halten. Aufgrund lauter Beschimpfungen und Störungen kann er diese Vorlesung nicht halten und verlässt den Campus schließlich zwei Stunden später unter Polizeischutz. Es handelt sich nicht um irgendeinen Professor, sondern um den Mann, der eine Partei gründete, vordergründig, um den Austritt Deutschlands aus der Eurozone zu erreichen und der auf der Pegida-Welle reitend eine rechtspopulistische Partei hervorbrachte, die ihre Umfragewerte von Unzufriedenheit und Enttäuschung nährt. Seit 2015 gehört er dieser Partei nicht mehr an. Samthandschuhe hat Bernd Lucke deswegen noch lange nicht verdient. Wie weit sollte aber der grundsätzlich berechtigte Protest gegen Lucke gehen?
The Polish government is stepping up its repression. The freedom of political speech is a main target. A national judge has not just the right but an outright duty to refer a case to the CJEU whenever the common value basis is in danger. Thus, a Polish judge faced with a case concerning the silencing of critics, must refer the matter to the CJEU and request an interpretation of Article 2 TEU in light of the rights at stake.
Im Deutschen Bundestag liegt der Frauenanteil nach der letzten Wahl bei nur noch 30 Prozent. Bei den Fraktionen der AfD, CDU/CSU und FDP, also den Parteien ohne eine parteiinterne Quote, beträgt er gar nur 10 bis 20 Prozent. Bundesjustizministerin Barley fordert daher eine Wahlrechtsreform, um das "Meer von grauen Anzügen" zugunsten von mehr Frauen im Parlament zu pluralisieren. Dafür wird es einer Regelung bedürfen, die die Parteien verpflichtet, eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern bei Wahlen aufzustellen. Von Staatsrechtlern werden jedoch verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, jüngst etwa von Udo Di Fabio in einem Interview im Spiegel. Eine solche Reform verstoße gegen die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit. Und: Demokratie kenne nur ein Volk, kein geteiltes. Dies überrascht wenig, denn im gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Diskurs wird die fehlende Repräsentation von Frauen schlicht nicht als demokratisches Problem verstanden. Wirft man einen Blick in die verfassungsrechtliche Literatur zum Demokratieprinzip und zum Wahlrecht, dann werden dort allerhand aktuelle Probleme und Herausforderungen der deutschen Demokratie diskutiert – vom Einfluss der sozialen Medien über die Krise der Parteiendemokratie bis hin zum negativen Stimmengewicht. Dass nach über 70 Jahren Grundgesetz in keinem deutschen Parlament Frauen nur annähernd hälftig vertreten sind, auf kommunaler Ebene Frauen oftmals sogar nur einen Anteil von 15 bis 25 Prozent erreichen, scheint dagegen niemand für ein aktuelles demokratisches Defizit zu halten – und dies obwohl Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie deren tatsächliche Durchsetzung ausdrücklich fordert.