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Private equity has grown remarkably in the last 30 years. Given its rise to prominence, exceptional profitability and a more prolific and publicly visible buyout activity, regulation in the private equity space seemed inevitable. The 2007 global financial crisis furnished an opportunity to doubt the industry’s role and magnify the key concerns, providing momentum for calls to regulate the industry more aggressively. Ultimately, the regulatory change came from the Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD), which has been described as one of the most rigorously debated and controversial pieces of financial regulation to ever emerge from the European Union (EU).
The AIFMD is unique and unprecedented, yet there has been very little written about it in the context of private equity. Therefore, this thesis makes a contribution to this area of research by examining the implications of AIFMD for private equity and arguing that this EU Directive has a re-shaping effect on the industry that inevitably marks the end of the light-touch regulation in this area. Whilst the desire of policymakers to act and intervene decisively during market
downturns is understandable, there is a risk that the response may not be appropriate and result in a crisis-induced over-reaction.
This thesis demonstrates, amongst other things, that the AIFMD has created a particularly
complex regulatory regime which for the hitherto unregulated or lightly regulated fund managers has had a significant effect in the EU and beyond. Examples of the most impactful
provisions relate to authorisation, marketing, depositaries, acquisition of control, remuneration, and transparency and disclosure. The implication are wide-ranging, and there is a clear conflict between the opportunities (e.g. EU passport, AIFMD as a global brand) and threats (e.g. excessive compliance costs, exodus of fund managers from the EU), which depend on a firm’s size, domicile and the gap needed to be aligned between the pre- and post-AIFMD regime.
Although there will be no stark triumph of one position over another in the assessment of the AIFMD until all of its elements are fully implemented, overall the impact of the Directive has been material, requiring substantial work to comply with (or adapt to) the requirements, which in some cases are not only particularly onerous and costly, but also a bit misguided, discouraging, or fairly irrelevant.
The Dodd Frank Act of 2010 (DFA) was the legislative response by the US Government to the Global Financial Crisis of 2007. DFA’s rescission of Rule 436 (g) of the Securities Act of 1933 - the exemption from liability clause - was the response to the post-crisis perception that credit rating agencies were insufficiently constrained by reputational risk considerations and consistently failed to provide high quality and accurate credit ratings as a consequence of the immunity they enjoyed and the regulatory reliance placed on ratings, as well as the conflicts of interest that they faced. This paper investigates whether the market failure event that occurred in the Asset Backed Securities market immediately after DFA was signed into law on July 21, 2010 was due to real economic concerns held by rating agencies about operating under a liability regime or whether it was merely an act of brinkmanship on the part of the rating agencies. The paper also predominantly examines US case law to identify the dilution of the freedom of speech defence in state courts, the conflict of interest issues and the legal challenges faced by plaintiffs when bringing a lawsuit against credit rating agencies, and proposes a novel co-pay and capped liability model to address the concerns of both credit rating agencies and investors.
Prevenzione e repressione nel contrasto al riciclaggio : un’indagine comparata tra Italia e Germania
(2023)
The doctoral thesis provides a comparative study of the Italian and the German crime of money laundering. Although the topic of the essay is double, its final purpose concerns solely the Italian criminal provision (article 648-bis of the Italian Criminal code, art. 648-bis c.p.) in the attempt to thoroughly investigate its offensiveness, underlying legal interest and legitimation as well as to propose a restrictive interpretation.
The first chapter defines the research topic and the comparative methodology which shall be used throughout the thesis. The comparison is hereby intended as a tool to not only describe, but also contextualize the German legislation and create a “dialogue” with the italian criminal provision. Also, the first chapter lays down the three fundamental questions upon whom the analysis will be built (“from where?”, “what?” and “who?”) and offers a conceptual framework of the crime of money laundering by enlightening the existing liaison between this criminal offence and the paradigm of crime-prevention; European and supranational law; and the activities of prosecution and intelligence.
The second chapter delves into the question “from where?”, that is, the question of the role and the meaning of the predicate offence in money laundering’s prevention as well as repression. Therefore, the topic of the predicate crime is examined both from the angle of the anti-money laundering obligations for private actors and from the strictly penal angle. The question of the contribution of the predicate offence to money laundering’s offensiveness is specifically investigated with regard to both supranational and national law (including the most recent reforms that took place in Italy and Germany).
The third chapter is dedicated to the question of “what” is money laundering. This topic is first of all addressed from a pre-normative point of view. To this end, the chapter begins with a survey of relevant criminological theories that have been developed in order to explain, on an empirical basis, the phenomenon of money laundering and its effects on economy and society. The chapter then moves on to the criminal law provisions by examining the shape and current interpretation of the national crimes of money laundering and interrogating their suitability in the light of the criminological suggestions.
With a view to drawing some conclusions on the Italian crime of money laundering, the fourth and last chapter explores the question of “who” launders, meaning the possibility for the author of the predicate offence to be punished as self-launderer. In this context, self-laundering is examined as a form of both rationalization and extremization of the crime of money laundering. Lastly, the doctoral thesis summarizes its findings and proposes a restrictive interpretation of art. 648-bis c.p.
Die vorliegende Arbeit behandelt einen Rechtsvergleich zwischen dem Neutralitätsgebot in der Bundesrepublik Deutschland und die Laizität in der Türkei aus der Perspektive des Religionsverwaltungsrechts im Referenzgebiet Medienrecht. Der Schwerpunkt liegt in der Darstellung des Türkischen Rechts.
Zu Beginn werden die beiden Begriffe des Neutralitätsgebots und der Laizität als Analyseinstrumente näher erörtert. Insbesondere erfolgt eine historische Begriffsgenese der Laizität im türkischen Rechtssystem in Bezug auf die Verfassungen der Türkei von Kanun-i Esasi 1876 bis hin zur aktuellen Verfassung von 1982. Darüber hinaus wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur erforscht, welchen Wandel der Laizitätsbegriff seit seiner Aufnahme in die Verfassung erfahren hat.
Es wird festgestellt, dass beide Begriffe einer Begriffskategorie angehören, wobei sie sich überwiegend durch ihre Intensität bei der Trennung vom Sakralem und Säkularem gerade hinsichtlich Kooperationen derselben und der vorherrschenden Koexistenz unterscheiden.
Zusätzlich wird auf die Funktion und die Auswirkungen des Diyanet sowohl auf den Laizitätsbegriff selbst als auch auf das Medienrecht eingegangen.
Im Folgenden wird das Medienrecht in beiden Ländern aus der Perspektive der öffentlichen Medien, insbesondere der Rundfunkanstalten untersucht. Hierbei werden in der Bundesrepublik Deutschland alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ihre Organisationsstruktur und Regelungen zur Vertretung der Religionsgemeinschaften behandelt, die gängigen Regelungen diesbezüglich ausführlich erörtert und aktuelle Unterschiede derselben bei der Vertretung der Religionsgemeinschaften im jeweiligen Rundfunkrat mitunter auch tabellarisch aufgezeigt. Durch die Behandlung der Vertretungsregelungen werden Mängel aufgewiesen. Diese ergeben sich beispielsweise in Hessen bei der Auswahl der vertretungsberechtigten Organisationen, da bei den parlamentarischen Überlegungen hierzu möglicherweise nicht hinreichend sachdienliche Gutachten herangezogen wurden. Eine andere Quelle für Fehler wird in der Anwendung von bestimmten Rechtsbegriffen als Parameter für die Eignung der Religionsgemeinschaften zur Vertretung gesehen, die ihrerseits auf christliche Religionsgemeinschaften zugeschnitten sind, jedoch gerade die innerhalb der Bevölkerung am stärksten vertretene Minderheitengruppe, nämlich die Muslime, mangels Körperschaftsstatus, außen vor lässt. Letztendlich werden auch gerade für die Bundesrepublik Deutschland Lösungsansätze herausgearbeitet.
Im türkischen Recht erfolgt eine ebensolche Darstellung, wobei als Besonderheit auch der TMSF als Einlagensicherungsfonds, sowie die These behandelt werden, dass durch die Eingriffe des TMSF öffentlich-rechtliche Printmedien vorhanden seien. Speziell werden die Entstehung und Entwicklung des Medienrechts, der Aufbau und die Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Medien und die Eingriffe auf diese dargestellt.
In der Türkei werden bereits in der verwaltungsrechtlichen Normierung der Kompetenzen einzelner Institutionen und erst Recht in der verwaltungsrechtlichen Praxis gravierende Mängel festgestellt.
Hauptgegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Untersuchung der Probleme, die bei der Umsetzung des internationalen Vertragsrechts in innerstaatliches Recht der Vertragsstaaten aufgeworfen werden und die sich zu den grundlegenden Fragen der Anwendbarkeit und Wirkungskraft bzw. Effizienz dieses Rechts zusammenfassen lassen. Als Muster für die Behandlung dieser Frage dient die Umsetzung eines Vertragsrechtstextes aus dem Umweltvölkerrecht, konkret des Dritten Protokolls der "Barcelona-Konvention zum Schutz des Mittelmeers gegen die Verschrnutzung", in nationales Recht dreier der Vertragsstaaten, nämlich Frankreich, Griechenland und Tunesien. Das von den Vertragspartnern der Barcelona-Konvention angenommene Dritte Protokoll betrifft den Schutz des Mittelmeeres vor Verschrnutzung durch Festlandsquellen (kurz FLQ). Es wurde 1980 in Athen unterzeichnet und ist somit auch unter der Bezeichnung "Athener Protokoll" (kurz AP) bekannt. ...
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff. [279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland (Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips. Ein Prinzip ist eine Einsicht, ein Ziel und eine Handlungsregel, die methodisch am Anfang eines theoretischen Aufbaus oder Systems von Handlungsorientierungen steht. Montesquieu umschreibt die seinem Gewaltenteilungsprinzip zu Grunde liegende anthropologische Einsicht mit den Worten: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig“. Die deutsche Verfassungswirklichkeit der Rechtsprechung kennt keine Schutzgrenzen gegenüber der Exekutive. Es gibt keine Organisationsstrukturen, die subtile Übergriffe der vollziehenden Gewalt auf die Rechtsprechung von vornherein objektiv unmöglich machten. Deutschland begnügt sich mit Appellen an die mit der Justizverwaltung betrauten Regierungsmitglieder (i.d.R. Justizminister) und an die ihnen nachgeordneten Staatsorgane (z.B. Gerichtspräsidenten); sie hofft auf deren Rechtstreue und Augenmaß. Deutschland folgt dem Hoffnungsprinzip, nicht dem Gewaltenteilungsprinzip. Das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung organisatorisch umzusetzen, ist ein Ziel und eine Handlungsregel und damit eine vom Grundgesetz gestellte Aufgabe (a.M. BVerfGE 55, S. 372 ff. [388]). Die der Dreiteilung der Staatsgewalten (Art. 20 II 2 GG) vorausgehende anthropologische Einsicht Montesquieus ist überdies einer der bei der Auslegung des Grundgesetzes anzulegenden Maßstäbe. Der Wortlaut des Art. 92 erster Halbsatz GG ist die an die Spitze des Abschnitts „IX. Die Rechtsprechung“ gestellte Bestätigung der Grundentscheidung des Art. 20 II 2 GG für die Gewaltenteilung. Er bringt den Willen des Grundgesetzes zum Ausdruck, dass in der Verfassungswirklichkeit Deutschlands die rechtsprechende Gewalt in einer organisatorisch gleich wirkungsvollen Weise den Richtern anvertraut sein möge wie die gesetzgebende Gewalt den Parlamentsabgeordneten.
Se il legislatore volesse incriminare nuove condotte o aggravare il trattamento sanzionatorio previsto per tipologie di condotte già penalmente rilevanti, lo potrebbe fare solo con efficacia per il futuro.
Il divieto costituzionale di retroattività impedisce, da un lato, che un comportamento penalmente irrilevante possa essere soggetto a sanzione penale dopo la sua commissione e, dall’altro lato, che una condotta già penalmente rilevante possa essere oggetto di un incremento del trattamento sanzionatorio rispetto a quello previsto al momento del fatto.
Qualora un comportamento penalmente irrilevante al momento della sua commissione diventi, al contrario, penalmente rilevante a seguito del verificarsi di un cambio di interpretazione giurisprudenziale oppure finisca per essere sanzionato (in astratto) con pene più sfavorevoli, quali garanzie sono riconosciute al cittadino?
La Corte costituzionale nel 1988 aveva dichiarato la parziale illegittimità costituzionale della disciplina dell’ignorantia legis, consacrando il principio secondo cui l’ignoranza inevitabile della legge penale scusa il soggetto. Principio che però non ha impedito in tutti questi anni alla giurisprudenza (di legittimità, anche nella sua massima istanza) di riconoscere ai mutamenti giurisprudenziali sfavorevoli efficacia retroattiva, quindi rispetto a fatti già verificatisi.
Più recentemente si è diffusa, su impulso della Corte di Strasburgo, l’idea secondo cui i mutamenti giurisprudenziali peggiorativi non possono retroagire solo laddove imprevedibili.
Secondo l’opinione tuttora maggioritaria, il divieto di retroattività non potrebbe o non dovrebbe svolgere alcun ruolo di garanzia in questi casi in quanto il riconoscimento del medesimo divieto anche rispetto ai mutamenti giurisprudenziali in malam partem determinerebbe l’equiparazione del “diritto giurisprudenziale” alla legge sul piano delle fonti del diritto penale, equiparazione evidentemente insostenibile sulla base del nostro modello costituzionale di separazione dei poteri. È davvero così?
Il lavoro affronta, in prospettiva anche europea e comparata, il tema delle garanzie costituzionali riconosciute al singolo cittadino a fronte del verificarsi di un mutamento giurisprudenziale (soprattutto in seno alle Sezioni unite) produttivo di conseguenze sfavorevoli.
Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Zentrales Forschungsanliegen der vorliegenden Abhandlung ist die Erörterung der Probleme, welche sich für die Corporate Governance einer Aktiengesellschaft ergeben, wenn abweichend vom gesetzlichen Optimalbild eine Divergenz zwischen dem Stimmrecht des Aktionärs und dessen wirtschaftlicher Betroffenheit vorliegt. Der von seinen Entscheidungen nicht proportional betroffene Aktionär soll als Corporate Governance Akteur in den Blick genommen werden.
Wieso aber lohnt sich eine erneute Befassung mit einem Problem, welches Easterbrook und Fischel bereits 1983 als ein solches identifiziert haben? Zum einen ist die internationale und deutsche Corporate Governance Debatte erheblich vorangeschritten. Steckte diese zum Zeitpunkt des Aufsatzes „Voting in Corporate Law“ noch in den Kinderschuhen, hat sie sich heute zu einem eigenen Forschungsfeld entwickelt, welches Juristen und Ökonomen in aller Welt beschäftigt. Der nicht proportional betroffene Aktionär wird in das durch diese Forschungsströmung entwickelte moderne Corporate Governance System eingeordnet. Zum anderen sind vor allem durch die Entwicklung vielfältiger Finanzderivate im Rahmen der sogenannten „derivatives revolution“ die Möglichkeiten durch schuldrechtliche Vereinbarungen eine entsprechende Disproportionalität zu erzeugen erheblich gestiegen. Während Easterbrook und Fischel noch feststellten „[…] it is not possible to seperate the voting right from the equity interest“, gestatten moderne Finanzprodukte es Aktionären, ihre wirtschaftliche Betroffenheit und zugleich deren Verhältnis zu ihrer Stimmrechtsmacht fast beliebig auszugestalten.
Die Zusammenschau aus einer erheblich diffizileren Corporate Governance Debatte in Verbindung mit einer neuen Vielzahl an Möglichkeiten eine Disproportionalität zwischen Stimmrecht und wirtschaftlicher Betroffenheit zu erzeugen, gibt der Thematik die notwendige Aktualität, die eine vertiefte Befassung anzeigt.
In Abgrenzung zu den bislang in diesem Themenkreis erschienenen Arbeiten, welche sich vor allem isoliert mit den Folgen für das Stimmrecht bzw. den einzelnen Anteilseigner befassen, thematisiert die vorliegende Abhandlung vor allem die Auswirkungen, welche die Trennung von Stimmrecht und wirtschaftlicher Betroffenheit für die Corporate Governance Struktur der Aktiengesellschaft nach sich ziehen kann. Auf diese Weise wird die Problematik der Ausübung disproportionaler Stimmrechte in die Erkenntnisse der Corporate Governance Theorie eingeordnet und insbesondere auch die ökonomischen Folgen selbiger herausgearbeitet. Die so gewonnenen Ergebnisse verdeutlichen den gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Aufgrund der raschen Fortschritte in der Entwicklung der Informationstechnologie kann der Staat mit immer geringerem Aufwand immer schwerwiegender in Grundrechte eingreifen. Bei der staatlichen Überwachung der Telekommunikation stehen sich Sicherheits- und Freiheitsinteressen gegenüber. Durch die kontinuierliche Ausweitung der Überwachungsbefugnisse in den vergangenen Jahrzehnten konnten sich die Sicherheitsinteressen immer weiter in den Vordergrund schieben. Inzwischen ist die vorsorgliche Speicherung sämtlicher Telekommunikations-Verkehrsdaten in der Diskussion. Angesichts der allgemeinen Entwicklung hin zu mehr Überwachung, deren Ende nicht absehbar ist, ist es für eine freiheitliche Gesellschaft von größter Bedeutung, ob dem staatlichen Zugriff auf die Telekommunikation in Deutschland rechtliche Grenzen gesetzt sind und welche dies sind. Der Autor beschreibt aus Sicht des Staates, der Bürger und der betroffenen Unternehmen das Konfliktfeld, in dem sich Regelungen über den staatlichen Zugriff auf Telekommunikationsdaten bewegen. Anschließend werden die rechtlichen Anforderungen an staatliche Zugriffe auf Telekommunikationsdaten diskutiert und entwickelt. Hierbei geht der Autor exemplarisch auch darauf ein, ob vorhandene und geplante Regelungen und Verfahren diesen Anforderungen gerecht werden. Vertieft wird die rechtliche Zulässigkeit einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten unter dem Aspekt der Freiheitsgrundrechte und des Gleichheitssatzes erörtert. Der Autor stellt fest, dass eine generelle Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten aus mehreren Gründen mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist. Weil diese Unvereinbarkeit insbesondere in der Verdachtsunabhängigkeit einer generellen Verkehrsdatenspeicherung begründet ist, besteht sie unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Regelung im Einzelnen. Nach Auffassung des Autors liegt keine besondere Dringlichkeitssituation vor, in der die sofortige Einführung einer generellen Verkehrsdatenspeicherung geboten wäre.
Die Tricks und Schliche, mit denen Immobilienmakler arbeiten, um potentielle Interessenten über das Medium der Anzeigenwerbung zur Kontaktaufnahme zu bestimmen, sind äußerst vielfältig. Hierzu zählen zunächst die typischen Aufschneidereien, mit denen trickreich über die wirtschaftliche Bedeutung des Immobilienmaklers, seine Qualifikation und/oder Leistungsfähigkeit getäuscht wird; ferner Strategien, mittels derer die Maklereigenschaft des Inserenten verschleiert werden soll (sog. "maklerbezogene Irreführung"). Die Irreführungsgefahr ist in diesem Bereich besonders groß, weil eine Verifizierung der Werbeaussage für den Interessenten - wenn überhaupt - erst im Zuge einer ersten Kontaktaufnahme möglich ist. Entsprechendes gilt für Werbepraktiken, mit denen gezielt versucht wird, über vertragseingehungsrelevante Objektinformationen zu täuschen (sog. "objektbezogene Irreführung') Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß Immobilienmakler - insbesondere was den Bereich der Preis- und Größenangaben angeht - häufig unzulässige Werbeangaben verwenden, die nicht nur besonders leicht zu überprüfen sind, sondern zudem auch völlig ungeeignet, etwaige Wettbewerbsvorteile auszulösen ("BagateUverstäße ~'). Überdies sind Werbestrategien auszumachen, mit denen - werbepsychologisch geschickt - versucht wird, potentielle Interessenten anzulocken, oder über gefühlsbetonte Appelle auf ihre Entscheidungsfreiheit absatzorientiert Einfluß zu nehmen. ... Ein Ende des "Absahnens durch Abmahnen" ist noch immer nicht in Sicht. Ungeachtet der Gesetzesänderungen in den Jahren 1986, 1994 und 2000 sind allein im Bereich der Immobilienwerbung derzeit ca. 15 Abmahn- und Gebührenvereine sowie weitere 17 (Schein-) Gewerbetreibende namentlich bekannt, die das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen aktiv als Erwerbsquelle (Rechtsverfolgungskosten und Vertragsstrafen) betreiben; und die "Dunkelziffer" dürfte weitaus höher liegen! Genutzt, oder besser gesagt, ausgenutzt wird zu diesem Zweck in besonderem Maße das Abmahnverfahren, was insofern nicht weiter verwundert, als hier eine Darlegung der potentiellen Klagebefugnis ebenso wenig erforderlich, wie eine (gerichtliche) Prüfung - insbesondere auch was den Mißbrauchstatbestand angeht - vorgesehen ist. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß sich die mißbräuchlichen Abmahnpraktiken fast ausschließlich gegen Bagatellverstöße (z.B. "ca.-Angaben", "Sonder- Afa", "Wfl/Nfl", etc.) richten, mithin gegen solche Wettbewerbsverstöße, die den Immobilienmaklern häufig in Unkenntnis oder aus bloßer Nachlässigkeit unterlaufen, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechts nicht wirklich tangieren und (3) im Anzeigenteil leicht aufzuspüren und wegen ihrer Häufigkeit und Gleichartigkeit einfach zu verfolgen sind. ...
Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, die den Ausschüssen in der Sozialversicherung, speziell im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, zukommende zentrale Bedeutung aufzuzeigen. Viele wichtige Entscheidungen werden durch Ausschüsse getroffen, und zwar nicht nur durch besondere Ausschüsse LS.v. § 36 a SGB IV, sondern auch ganz maßgeblich durch Erledigungs- und Vorbereitungsausschüsse. Das Gesetz regelt Bildung und Tätigkeit von Ausschüssen bei den Sozialversicherungsträgern allerdings nur unvollständig. Abgesehen von der Vorschrift des § 36 a SGB IV enthält das SGB IV mit § 66 lediglich einige wenige Bestimmungen für den zahlenmäßig geringeren Teil der Ausschüsse, die Erledigungsausschüsse, die mit ihren Entscheidungen an die Stelle des jeweiligen Organs treten, während die Tätigkeit der Vorbereitungsausschüsse, die in der Praxis eine im doppelten Sinne "entscheidende" Rolle spielen, gesetzlich nicht geregelt ist. Die vom Schrifttum - soweit ersichtlich - nahezu einhellig vertretene Auffassung, die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen unterliege keinerlei Bestimmungen, insbesondere nicht den für die Erledigungsausschüsse geltenden gesetzlichen Regelungen, ist abzulehnen. Die Praxis zeigt nämlich, daß die Vorbereitungsausschüsse im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Verwaltung einen maßgeblichen Teil der Arbeit für die Organe "erledigen", indem sie beschlußreife Vorlagen entwickeln, die dann in aller Regel von den Organen ohne jegliche bzw. ohne größere Diskussion und Änderungen sanktioniert werden, so daß die Gefahr besteht, daß sich die Organe selbst vielfach nur noch als Ratifikationsorgan oder - krasser ausgedrückt - als "Abstimmungsmaschinerie" verstehen, sie aber zumindest als solche angesehen werden müssen. Die gängige - in der Rechtslehre und in der Praxis anzutreffende - Auffassung, wonach die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen quasi keinerlei Regelungen unterliegen soll, ist in ihrer Konsequenz aber umso unhaltbarer, als die Selbstverwaltungsorgane für ihre Arbeit demokratischer Legitimation bedürfen: ihre Entscheidungen müssen auf den Willen der Betroffenen, der Repräsentierten, zurückgeführt werden können. Die vorliegende Untersuchung hat aufgezeigt, daß die Organe umfassender demokratischer Legitimation bedürfen, was gleichermaßen für die Ausschüsse zu fordern ist. Der Gesetzgeber hat für die Erledigungsausschüsse Vorschriften (betreffend die Besetzung der Ausschüsse, die Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen und - ansatzweise - die Festlegung übertragbarer Aufgaben) geschaffen, die im Grundsatz eine ausreichende Repräsentation des Willens der Betroffenen gewährleisten können. Für die Vorbereitungsausschüsse fehlt jegliche gesetzliche Regelung, so daß der Ruf nach dem Gesetzgeber naheläge. Andererseits sollten die Selbstverwaltungsträger im Hinblick auf das ihnen eingeräumte und ohnehin nur noch in Teilen verbliebene Selbstverwaltungsrecht möglichst geringen Einschränkungen - auch beim Einrichten und "Betreiben" von Ausschüssen - unterworfen werden, zumal die Ausschußarbeit wie auch die Zusammenarbeit zwischen Organen und Ausschüssen sowie der hauptamtlichen Verwaltung ohne größere Reibungen funktioniert. Damit stehen die Ausschüsse in einem Spannungsfeld von Selbstverwaltungsdemokratie und Verwaltungseffizienz. Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, dieses Spannungsfeld aufzulösen. Die Erledigungsausschüsse unterliegen Schranken, die durch § 66 SGB IV gezogen werden. Die Regelungen des § 66 SGB IV bedürfen der Auslegung. Ergänzend können die überwiegend recht detaillierten kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen bei der Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit von Erledigungsausschüssen herangezogen werden - auch wenn die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen nicht einschränkungslos auf die Sozialversicherungsträger entsprechend angewendet werden können. Auf die Vorbereitungsausschüsse sind mangels gesetzlicher Regelungen einige der für Erledigungsausschüsse geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar zu erklären. Im übrigen können auch bezüglich der Vorbereitungsausschüsse verschiedene kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zur Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit herangezogen werden. Insbesondere folgende wesentliche Feststellungen sind hinsichtlich der Arbeit von Ausschüssen in der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen: - Ein Ausschuß hat aus mindestens 4 Personen zu bestehen. Eine Ausschußgröße von 2 Personen bei gleichzeitiger Teilnahme einer bzw. mehrerer anderer Personen (z.B. Geschäftsführer/Bedienstete des Versicherungsträgers) an den Sitzungen reicht nicht aus. - Vorbereitungsausschüsse können nur aus den Reihen der Organmitglieder bzw. deren Stellvertretern besetzt werden, d.h. für organfremde Personen ist als Ausschußmitglieder kein Raum. - Vorbereitungsausschüsse müssen gruppenparitätisch zusammengesetzt sein. - Gemeinsame Ausschüsse von Vorstand und Vertreterversammlung sind unzulässig, ebenso getrennte Ausschüsse beider Organe, die gemeinsam tagen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Zulässig sind lediglich getrennte Ausschüsse, die gemeinsam tagen, aber getrennte Beschlüsse fassen. - Die Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung haben - wie auch deren Erledigungsausschüsse - grundsätzlich öffentlich zu tagen. - Den Vorbereitungsausschüssen können Aufgaben jeglicher Art zur Vorberatung übertragen werden. - Das jeweilige Mutterorgan hat ein Rückhol-, Nachprüfungs- und Weisungsrecht gegenüber den Ausschüssen. - Die Information der Organmitglieder und ihrer Stellvertreter muß möglichst umfassend sein, um einerseits eine reibungslose Arbeit zu gewährleisten und andererseits die Defizite im Bereich demokratischer Legitimation auszugleichen. Hierzu gehört insbesondere die Übersendung der Sitzungsprotokolle auch an die Stellvertreter der Organmitglieder. Diese Aufzählung von an die Ausschußarbeit zu stellenden Anforderungen macht deutlich, daß Ausschußarbeit - und in besonderem Maße die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen - nicht einfach als Tätigkeit nachgeordneter Gremien abgetan werden kann, die etwa im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts weitgehend frei gestaltet werden könnte. Insbesondere das Erfordemis demokratischer Legitimation verlangt das Einhalten bestimmter Spielregeln, wobei der Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen in diesem Zusammenhang wegen fehlender gesetzlicher Regelungen besondere Bedeutung zukommt und diesen Ausschüssen damit auch besondere Beachtung zu schenken ist. Im Sinne der Selbsterhaltung der Selbstverwaltung bedarf es daher einer Einschränkung der Selbstgestaltung, deren Grenzen die vorliegende Arbeit aufzuzeigen versucht hat.