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Biopower, governmentality, and capitalism through the lenses of freedom: a conceptual enquiry
(2012)
In this paper I propose a framework to understand the transition in Foucault’s work from the disciplinary model to the governmentality model. Foucault’s work on power emerges within the general context of an expression of capitalist rationality and the nature of freedom and power within it. I argue that, thus understood, Foucault’s transition to the governmentality model can be seen simultaneously as a deepening recognition of what capitalism is and how it works, but also the recognition of the changing historical nature of the actually existing capitalisms and their specifically situated historical needs. I then argue that the disciplinary model should be understood as a contingent response to the demands of early capitalism, and argue that with the maturation of the capitalist enterprise many of those responses no longer are necessary. New realities require new responses; although this does not necessarily result in the abandonment of the earlier disciplinary model, it does require their reconfiguration according to the changed situation and the new imperatives following from it.
This work intends to analysis the philosophy of history and to discuss the consequences of this death to the Critical Theory. The concept of reason and the devices of democracy and human rights are discussed in a revision of the historical debate about the end of history operates the life in the interior of the modern society, especially about the intellectual condition at the information society.
Making use of United Nations (U.N.) materials and documents, Anja Matwijkiw and Bronik Matwijkiw argue that the organization – in 2004 – converted to a stakeholder jurisprudence for human rights. However, references to “stakeholders” may both be made in the context of narrow stakeholder theory and broad stakeholder theory. Since the U.N. does not specify its commitment by naming the theory it credits for its conversion, the authors of the article embark on a comparative analysis, so as to be able to try the two frameworks for fit. The hypothesis is that it is the philosophy and methodology of broad stakeholder theory that best matches the norms and strategies of the U.N. While this is the case, certain challenges nevertheless present themselves. As a consequence of these, the U.N. has to – as a minimum – take things under renewed consideration.
The improvement of accident prevention technology in many fields of social life has spurred new challenges to the doctrinal tools of fault and strict based civil liability in the law of torts. Amid these challenges lies the identification of the proper scope of the respective criteria of liability in a changing factual environment, their suitability as doctrinal tools, as well as their actual application to concrete cases given the amount of information which would be needed to render adequate judgments. Precedents and old laws should be assessed with caution, taking into account the tacit cost-benefit analysis embedded in them, for they may or may not serve the interests of welfare maximization in an environment with constantly renewed accident prevention technology.
As is well known, the 2nd Spanish Republic (1931-1936) was toppled by a military uprising which, after a cruel Civil War, set up an autocratic regime led by General Franco which lasted until his natural death in 1975. According to the contemporary theory of the legal system, a legal order exists on the sole condition that it is efficient in general terms and this was the case for both the Republic and the Dictatorship. In turn, the validity of the legal norms of all legal orders is based on its respective rules of recognition. Thus, neither the existence of the legal order nor the validity of its respective legal norms depends on moral considerations. In this paper, we call this affirmation into question on the base of the fact that the compensatory methods adopted from the Transition to Democracy show an evident concern to repair the damage of taking away a person’s basic rights (life, health, freedom, expression, association etc) although the Spanish Constitution, with its catalogue of fundamental rights was not in force at that time. But these measures would not have much sense if, as Raz says, there was no shared content which is common to all legal systems. Like Nino, we claim that one must discriminate between a democratic legal order and an autocratic one to establish the level of validity of its respective legal norms. Thus it can be assigned a presumption of justice to democratic norms. Finally, we state that the criteria to weigh up the justice or injustice of legal norms, as that of legal orders, takes root in the level of respect they show towards human rights.
Introduction: aims and points of departure. 1. The problem of the knowledge of law: whether previous general rules may support a casuistic decision. 2. The problem of legal ethics: whether there are autonomous rights, which do not depend on positive law. 3. The ways of modern dogmatics to deal with these problems. 4. The question remains the same.
From chaos to chaos theory, from the primordial perception of the world as disorderly to the scientific research of disorder a long distance has been covered. This path implies openness of mind and scientific boldness which connect mythological perceptions of the world with philosophical and scientific interpretations of phenomena throughout the world in a quite distinctive way resting on the creation of a model and application of computing. Owing to this, for the first time instead of asking What awaits us in the future? we can ask What can be done in the future? and get a reliable scientific answer to the question.
In reconsideration of the composition and operation of European law, it is the description of its underlying mentality that may cast best light on the query whether European law is the extension of domestic laws or a sui generis product. As to its action, European law is destructive upon the survival of traditions of legal positivism, for it recalls post modern clichés rather. Like a solar system with planets, it is two-centred from the beginning, commissioning both implementation and judicial check to member states. As part of global post modernism, a) European law stems from artificial reality construction freed from particular historical experience and, indeed, anything given hic et nunc. By its operation, b) it dynamises large structures and sets in motion that what is chaos itself. It is owing to reconstructive human intent solely that any outcome can at all be seen as fitting to some ideal of order, albeit neither operation nor daily management strives for implementing any systemicity. This is the way in which the European law becomes adequate reflection of the underlying (macro) economic basis, which it is to serve as superstructure. Accordingly, c) the entire construct is operated (as integrated into one well-working unit) within the framework of an artificially animated dynamism. With its “order out of chaos” philosophy it assures member states’ standing involvement and competition, achieving a flexibly self-adapting (and unprecedentedly high degree of) conformity.
Die Hauptthese dieses Papers geht von dem Konzept der normativen Verfassung der Nachkriegzeit aus und setzt sich kritisch mit dem Konzept des 19. Jahrhunderts „Verfassungswandlung“ auseinander. Das Konzept des Verfassungswandels ist mit der Verfassungsdemokratie inkompatibel. Statt von einem Verfassungswandel zu sprechen, sollte man die Entwicklung des Sinns der Normen in der Zeit als dynamische Interpretation bezeichnen.
There is an increasing interest in incorporating significant citizen participation into the law-making process by developing the use of the internet in the public sphere. However, no well-accepted e-participation model has prevailed. This article points out that, to be successful, we need critical reflection of legal theory and we also need further institutional construction based on the theoretical reflection.
Contemporary dominant legal theories demonstrate too strong an internal legal point of view to empower the informal, social normative development on the internet. Regardless of whether we see the law as a body of rules or principles, the social aspect is always part of people’s background and attracts little attention. In this article, it is advocated that the procedural legal paradigm advanced by Jürgen Habermas represents an important breakthrough in this regard.
Further, Habermas’s co-originality thesis reveals a neglected internal relationship between public autonomy and private autonomy. I believe the co-originality theory provides the essential basis on which a connecting infrastructure between the legal and the social could be developed. In terms of the development of the internet to include the public sphere, co-originality can also help us direct the emphasis on the formation of public opinion away from the national legislative level towards the local level; that is, the network of governance.1
This article is divided into two sections. The focus of Part One is to reconstruct the co-originality thesis (section 2, 3). This paper uses the application of discourse in the adjudication theory of Habermas as an example. It argues that Habermas would be more coherent, in terms of his insistence on real communication in his discourse theory, if he allowed his judges to initiate improved interaction with the society. This change is essential if the internal connection between public autonomy and private autonomy in the sense of court adjudication is to be truly enabled.
In order to demonstrate such improved co-original relationships, the empowering character of the state-made law is instrumental in initiating the mobilization of legal intermediaries, both individual and institutional. A mutually enhanced relationship is thus formed; between the formal, official organization and its governance counterpart aided by its associated ‘local’ public sphere. Referring to Susan Sturm, the Harris v Forklift Systems Inc. (1930) decision of the Supreme Court of the United States in the field of sexual harassment is used as an example.
Using only one institutional example to illustrate how the co-originality thesis can be improved is not sufficient to rebuild the thesis but this is as much as can be achieved in this article.
In Part Two, the paper examines, still at the institutional level, how Sturm develops an overlooked sense of impartiality, especially in the derivation of social norms; i.e. multi-partiality instead of neutral detachment (section 4). These two ideas should be combined as the criterion for impartiality to evaluate the legitimacy of the joint decision-making processes of both the formal official organization and ‘local’ public sphere.
Sturm’s emphasis on the deployment of intermediaries, both institutional and individual, can also enlighten the discourse theory. Intermediaries are essential for connecting the disassociated social networks, especially when a breakdown of communication occurs due to a lack of data, information, knowledge, or disparity of value orientation, all of which can affect social networks. If intermediaries are used, further communication will not be blocked as a result of the lack of critical data, information, knowledge or misunderstandings due to disparity of value orientation or other causes.
The institutional impact of the newly constructed co-originality thesis is also discussed in Part Two. Landwehr’s work on institutional design and assessment for deliberative interaction is first discussed. This article concludes with an indication of how the ‘local’ public sphere, through e-rulemaking or online dispute resolution, for example, can be constructed in light of the discussion of this article.
Principles can be directly expressed by law or may be found in jurisprudence, philosophy or literature. Often the principles are contradictory, as in the case of transparency and the taboo of state information disclosure. At the individual level, transparency and taboo, the sense and purpose of privacy may compliment each other. Moreover the rise of cyberspace has blurred the distinction between privacy and public. The taboo is widening. The development of the internet and of the social networks can alter the once apparently stable legal situation, bringing a new dynamic into play in both state and individual spheres. In the context of the internet it is as though the secret workings of the state are projected on its "walls and facades", reminding us of Plato's "Myth of the Cave". As Plato described, disillusionment and reflexive defensiveness can follow.
In the intersection between law, science and technology lies the debate on the overcoming of the boundaries of the biological structure of the human being and its implications on the idea of human rights, on the concept of person and on the conception of equality – being the latter a fundamental tenet of a democracy.
Posthumanism assumes a biological inadequacy of the human body regarding the quantity, complexity and quality of information which it can muster. The same occurs with the needs of accuracy, speed or strength demanded by the contemporary environment. Under such perspective, the body is considered to be an inefficient structure, with a short lifespan, easy to break and hard to fix.
The body, always seen as the locus for the definition of human, emerges as the object of a commodification process that seeks to exonerate men from their burden - by declination towards a virtual existence, totally free and rational - or to enhance them with bionic devices or drugs.
This issue has already been the subject of attention by many scholars like Savulescu, Rodotà, Broston, Fukuyama and even Habermas.
Therefore, the aim of this paper is to seek, by criticism and revision of the positions on the foreseen problems of this process, an adequate theoretical approach on issues like the concept of person and its connection with the idea of human rights in order to promote the fundamental statement that all men are equal without disregard to the values of diversity and personal identity.
Der zweifache Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall “Lautsi gegen Italien” hat sich zum Paradigma der Schwierigkeiten entwickelt, welche Europa bei der adäquaten Ansiedlung der Religion im öffentlichen Bereich erfährt. Die Lösung kann sich ändern, wenn, anstatt dem politischen Problem (wann ist die Ausübung von Macht erlaubt) einzuräumen, die Möglichkeit einer praktischen Vernunft und ihre Verträglichkeit mit dem religiösen Glauben zum Ausgangspunkt gemacht wird. Diese würde zweifelsfrei zu einer politischen Fragestellung zu einer Präsenz der Religion im öffentlichen Bereich einladen, die auf eine positive Laizität mehr Rücksicht nimmt, dabei den Laizismus ablehnt, der darauf drängt, die Rationalität zur Macht auch einen nicht kognitivistischen Code zu reduzieren.
When judges are authorised to invalidate legal acts for being unconstitutional, the competence of the legislator is directly concerned. The question raises, if thus judges do not usurp legislative power. In the traditional doctrine of the separation of powers the parliament is the first power, based on its direct democratic legitimacy. Yet cancelling legal acts completely or partially does evoke more irritations in the public that could be expected. The people seem to have more confidence to the assumed impartiality of the judges than to the results of the parliamentary work which seems to be dominated by the struggles of the parties. The necessity of judicial review mainly is based on the consideration that individual rights even in an authentic democratic system may be violated by a legal act of the parliament. In this case constitutional courts have the very task to defend individual rights, principles of liberty and authentic equality. Therefore it is justified to speak of the “jurisdiction of liberty”, as the Italian constitutional expert Cappelletti has said. But also without such legitimacy in many countries the Courts intervene in the field of the legislator. The courts themselves discuss the limits of judicial interventions, emphasising themselves, that they have to respect the legislative decisions principally, but do not abide always by their own proclaimed principles. In Spanish recent publications it is spoken of the principle “in dubio pro legislatore”, (in case of doubt in favour the legislator), reminding of “in dubio pro reo”, in order to treat the legislative power not worse than the defendant in a criminal process..
Human rights and climate policy – toward a new concept of freedom, protection rights, and balancing
(2012)
Neither the scope of “protection obligations” which are based on fundamental rights nor the theory of constitutional balancing nor the issue of “absolute” minimum standards (fundamental rights nuclei, “Grundrechtskerne”), which have to be preserved in the balancing of fundamental rights, can be considered satisfactorily resolved–in spite of intensive, long-standing debates. On closer analysis, the common case law definitions turn out to be not always consistent. This is generally true and with respect to environmental fundamental rights at the national, European, and international level. Regarding the theory of balancing, for the purpose of a clear balance of powers the usual principle of proportionality also proves specifiable. This allows a new analysis, whether fundamental rights have absolute cores. This question is does not only apply to human dignity and the German Aviation Security Act, but even if environmental policy accepts death, e.g. regarding climate change. Overall, it turns out that an interpretation of fundamental rights which is more multipolar and considers the conditions for freedom more heavily–as well as the freedom of future generations and of people in other parts of the world–develops a greater commitment to climate protection.
Das Verhältnis zwischen Literatur und Verfassungsrecht, zwischen Produzenten und Vermittlern literarischer Kunst einerseits und dem Bundesverfassungsgericht andererseits, ist schwierig. Verantwortlich dafür sind nicht die Beteiligten, sondern grundlegende systemische Differenzen. Wo literarische Kunst Rätsel aufgibt oder aufgeben darf, muss das Recht Rätsel ausschließen, den Zweifel zum Schweigen bringen. Wo die Literatur mit Mehrdeutigkeit spielen kann, ihre Interpretation in permanenter Fluktuation begriffen, unerschöpflich und deshalb auch unabschließbar ist, müssen Gerichte am Ende eines Verfahrens systembedingt unausweichlich zu einer Entscheidung gelangen.
Große Rohstoffvorräte lagern in den Entwicklungsländern, doch ihre Ausbeutung führt in diesen
Ländern oft weder zu steigendem Wirtschaftswachstum noch zu verbesserten Lebensverhältnissen
der Bevölkerung. Von der Milliarde der ärmsten Menschen lebt fast ein Drittel in
den rohstoffreichen Ländern. Kann das transnationale Rohstoffrecht dazu beitragen, dass die
Verteilung gerechter abläuft und nicht nur die Investoren und Konsumenten der Nordhemisphäre
und der Schwellenländer von den Rohstoffen der Welt profitieren? Die Juniorprofessorin
Isabel Feichtner untersucht die Verteilungsgerechtigkeit im Rohstoffrecht.
Die Welt wird kleiner. Moderner Verkehr und moderne Kommunikation lassen die Kontinente enger zusammenrücken. Die Staaten verlieren mehr und mehr Funktionen an supranationale Organisationen und Konzerne; vielerorts ist gar die Rede vom nahen Ende der Nationalstaaten und ihrer Epoche. In einem großen Teil Europas jedenfalls hat die Einführung des Euro vor einem guten Jahr diesen Souveränitätsverlust, der für Währungen, Zölle und vieles andere längst zuvor vollzogen worden war, auch sinnlich erfahrbar gemacht.
Die Herausbildung normativer Ordnungen : zur Idee eines interdisziplinären Forschungsprogramms
(2010)
Ein geistes- und sozialwissenschaftliches Forschungsprogramm betritt mit der These, dass wir in einer Zeit tiefgreifender sozialer Veränderungen leben, kein Neuland. Ein thematischer Fokus auf die Frage der Herausbildung normativer Ordnungen mit Bezug auf die entsprechenden Verschiebungen, Umbrüche und Konflikte in verschiedenen Gesellschaften und auf transnationaler Ebene bringt dagegen etwas Neues und Wichtiges ans Licht. Das ist jedenfalls unsere Überzeugung.
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff. [279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland (Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips. Ein Prinzip ist eine Einsicht, ein Ziel und eine Handlungsregel, die methodisch am Anfang eines theoretischen Aufbaus oder Systems von Handlungsorientierungen steht. Montesquieu umschreibt die seinem Gewaltenteilungsprinzip zu Grunde liegende anthropologische Einsicht mit den Worten: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig“. Die deutsche Verfassungswirklichkeit der Rechtsprechung kennt keine Schutzgrenzen gegenüber der Exekutive. Es gibt keine Organisationsstrukturen, die subtile Übergriffe der vollziehenden Gewalt auf die Rechtsprechung von vornherein objektiv unmöglich machten. Deutschland begnügt sich mit Appellen an die mit der Justizverwaltung betrauten Regierungsmitglieder (i.d.R. Justizminister) und an die ihnen nachgeordneten Staatsorgane (z.B. Gerichtspräsidenten); sie hofft auf deren Rechtstreue und Augenmaß. Deutschland folgt dem Hoffnungsprinzip, nicht dem Gewaltenteilungsprinzip. Das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung organisatorisch umzusetzen, ist ein Ziel und eine Handlungsregel und damit eine vom Grundgesetz gestellte Aufgabe (a.M. BVerfGE 55, S. 372 ff. [388]). Die der Dreiteilung der Staatsgewalten (Art. 20 II 2 GG) vorausgehende anthropologische Einsicht Montesquieus ist überdies einer der bei der Auslegung des Grundgesetzes anzulegenden Maßstäbe. Der Wortlaut des Art. 92 erster Halbsatz GG ist die an die Spitze des Abschnitts „IX. Die Rechtsprechung“ gestellte Bestätigung der Grundentscheidung des Art. 20 II 2 GG für die Gewaltenteilung. Er bringt den Willen des Grundgesetzes zum Ausdruck, dass in der Verfassungswirklichkeit Deutschlands die rechtsprechende Gewalt in einer organisatorisch gleich wirkungsvollen Weise den Richtern anvertraut sein möge wie die gesetzgebende Gewalt den Parlamentsabgeordneten.
Von einem darwinschen Standpunkt aus kritisiere ich, dass zwar viele Bausteine geliefert werden, es jedoch an einem Fundament fehlt, auf welchem mit diesen Steinen zu bauen sei. Die Begriffe „Recht“ und „Verhalten“ seien durchgängig unbefriedigend, wenn überhaupt, defi-niert. Unrecht und Normbruch würden nicht hinlänglich unterschieden. Das Verhältnis von Sein und Sollen bleibe unklar. Schließlich seien durchgängig Ausbeutung, Unterdrückung und Manipulation von Präferenzen kein Thema. Die psychoanalytische Perspektive der „gesellschaftlichen Produktion von Unbewusstheit“ (Erdheim) fehle gänzlich.
Ich kritisiere die Konzeption Amstutz’ aus einer Perspektive, die eine kulturelle Evolution im strikten Sinne als gegeben ansieht. Gemessen daran verspielt Amstutz den Nutzen evolutionären Denkens, indem er sich nur metaphorisch auf Evolution bezieht, ohne zugleich seinen Rechtsbegriff zu entwickeln. Das führt zu wissenschaftlich unbefriedigenden Aussagen, zumal saltationistische, quasi-lamarckistische und gruppenselektionistische Modelle genutzt werden, die weder für die biologische noch die kulturelle Evolution brauchbar sind.
Ich setze voraus, dass Erfordernisse auf Wissenschaft beinhalten: (1) nicht-physische Ursachen für physische Wirkungen auszuschließen; (2) auch unbewiesene Annahmen und ungeprüfte Dogmen auszuschließen; (3) politisch autonom zu sein; (4) sich auf eine methodische Grundlage zu stützen und (5) im Rahmen der sog. vertikalen Konzeptintegration' zu arbeiten. Ich zeige, dass Strafrechtsdogmatik und Kriminologie, wenn sie Gesellschaft, Recht und die Verbindungen zwischen ihnen beschreiben, Subjekte behaupten, die es nicht gibt. Sie entkleiden Objekte ihrer natürlichen Qualitäten und schreiben ihnen außernatürliche Qualitäten zu. Außerdem behaupten sie Mittel im Kontext dieser Subjekt-Objekt-Beziehungen, die magisch sind, weil ihnen nachvollziehbare natürliche Wirkungen fehlen.
One of the current trends in international law scholarship is the question of which influences specific legal cultures have on the understanding of international law. This contribution will trace the conditions of a German perspective and analyse the debate against the background of positive law. We will try to assess what the debate adds to the general theory of international law, how it fits into demands of legitimacy of international governance, and whether it contributes to a sensible reconstruction of current law. Furthermore, we try to develop our own perspective that matches the system of international law and is plausible in terms of international legal theory. For that purpose, we will first take It is probably in this context that the contention has to be understood that the ongoing debate on the constitutionalisation of public international law is particularly European, if not German. Whether or not this is the case is difficult to investigate with a lawyer’s tools. However, the idea that international law is the constitution of mankind has found many adherents in German legal writings. This contribution will trace the conditions of a German perspective and analyse the debate against the background of positive law. We will try to assess what the debate adds to the general theory of international law, how it fits into demands of legitimacy of international governance, and whether it contributes to a sensible reconstruction of current law. Furthermore, we try to develop our own perspective that matches the system of international law and is plausible in terms of international legal theory. For that purpose, we will first take up the debate and find its place in the landscape of international legal theory. In this context, we try to shed light on the central concepts used or presupposed when constitutionalisation is discussed by German-speaking scholars (see below, section B). Furthermore, we will discuss structures in positive law which are used as arguments in the debate (section C). Finally, we will try to give an account of constitutionalisation in terms of both sources doctrine and legal theory (section D), before drawing conclusions from the discussion (section E).
Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.
Rezensionen zu: Bonfils, Henry ; Fauchille, Paul : Manuel de droit international public : (droit des gens); destiné aux étudiants des facultés de droit et aux aspirants aux fonctions diplomatiques et consulaires / Henry Bonfils; Paul Fauchille [Hrsg.] ; 6. éd., rev. et mise au courant, contenant le commentaire des actes des conférences de la paix de 1899 et de 1907 et de la déclaration navale de Londres du 26 février 1909 / par Paul Fauchille ; Paris : Rousseau, 1912 Fiore, Pasquale ; Antoine, Charles F. : Le droit international codifié et sa sanction juridique ; Trad. de l'italien, Paris : Pedone : 1911 : II, 893 S., nouvelle édition Nys, Ernest : Le droit international, Les principes, les théories, les faits. Nouvelle édition, tome I-III, Bruxelles : (Moens Frère et Soeur) M. Weissenbruch imprimeur du roi : 1912 Oppenheim, Lassa : International Law, London ; New York : Longmans, Green and Co : 1912, 2nd edition tome I, v. 1. Peace
Rezension zu: Das Werk vom Haag. Unter Mitwirkung von v. Bar, Fleischmann, Kohler, Lammasch, v. Liszt, Meurer, Niemeyer, Nippold, v. Ullmann und Wehberg, herausgegegen von Walter Schücking, Professor an der Universität Marburg, Associe de l'Institut de droit international. Erster Band: Schücking, Der Staatenverband der Haager Konferenzen. Zweiter Band: Wehberg, Das Problem eines internationalen Staatengerichtshofes. Müinchen und Leipzig. Verlag von Duncker & Humblot 1912.
Rezension zu: Rheinurkunden. Sammlung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, landesrechtlicher Ausführungsverordnungen und sonstiger wichtiger Urkunden über die Rheinschiffahrt seit 1803, veranstaltet von der Zentralkommissionfür die Rheinschiffahrt mit Zustimmung der Regierungen von Baden, Bayern, Elsass-Lothringen, Hessen, Niederland und Preußen. I. Teil (1803-1860) Nr. 1-300, II. Teil (1860-1918) Nr. 301-670. s'Gravenhaage, Martinus Nijhoff, München, Dunker u. Humblot, 1918 (in zwei Sprachen: deutsch und holländisch).
Rezension zu: 1. Papers relating to the foreign relations of the United States, with the annual message of the President transmitted to Congress, December 8, 1908. Washington, Government Printing Office 1912. 2. Berichte des russischen Ministeriums des Auswärtigen (H3BnCTIHMHHHCTEPCTBAHHOCTPAHHBIX'hДль). Petersburg 1912.
Rezension zu: Lenz, Friedrich ; Schmidt, Eberhard : Die deutschen Vergeltungsmaßnahmen im Wirtschaftskrieg: nebst einer Gesamtbilanz des Wirtschaftskrieges 1914 - 1918 / mit Beiträgen von Gottfried Haft ... hrsg. von Friedrich Lenz [und] Eberhard Schmidt Bonner staatswissenschaftliche Untersuchungen. Heft IX. Bonn u. Leipzig. Schröders Verlag 1924. RM. 8.50.
Die Tricks und Schliche, mit denen Immobilienmakler arbeiten, um potentielle Interessenten über das Medium der Anzeigenwerbung zur Kontaktaufnahme zu bestimmen, sind äußerst vielfältig. Hierzu zählen zunächst die typischen Aufschneidereien, mit denen trickreich über die wirtschaftliche Bedeutung des Immobilienmaklers, seine Qualifikation und/oder Leistungsfähigkeit getäuscht wird; ferner Strategien, mittels derer die Maklereigenschaft des Inserenten verschleiert werden soll (sog. "maklerbezogene Irreführung"). Die Irreführungsgefahr ist in diesem Bereich besonders groß, weil eine Verifizierung der Werbeaussage für den Interessenten - wenn überhaupt - erst im Zuge einer ersten Kontaktaufnahme möglich ist. Entsprechendes gilt für Werbepraktiken, mit denen gezielt versucht wird, über vertragseingehungsrelevante Objektinformationen zu täuschen (sog. "objektbezogene Irreführung') Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß Immobilienmakler - insbesondere was den Bereich der Preis- und Größenangaben angeht - häufig unzulässige Werbeangaben verwenden, die nicht nur besonders leicht zu überprüfen sind, sondern zudem auch völlig ungeeignet, etwaige Wettbewerbsvorteile auszulösen ("BagateUverstäße ~'). Überdies sind Werbestrategien auszumachen, mit denen - werbepsychologisch geschickt - versucht wird, potentielle Interessenten anzulocken, oder über gefühlsbetonte Appelle auf ihre Entscheidungsfreiheit absatzorientiert Einfluß zu nehmen. ... Ein Ende des "Absahnens durch Abmahnen" ist noch immer nicht in Sicht. Ungeachtet der Gesetzesänderungen in den Jahren 1986, 1994 und 2000 sind allein im Bereich der Immobilienwerbung derzeit ca. 15 Abmahn- und Gebührenvereine sowie weitere 17 (Schein-) Gewerbetreibende namentlich bekannt, die das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen aktiv als Erwerbsquelle (Rechtsverfolgungskosten und Vertragsstrafen) betreiben; und die "Dunkelziffer" dürfte weitaus höher liegen! Genutzt, oder besser gesagt, ausgenutzt wird zu diesem Zweck in besonderem Maße das Abmahnverfahren, was insofern nicht weiter verwundert, als hier eine Darlegung der potentiellen Klagebefugnis ebenso wenig erforderlich, wie eine (gerichtliche) Prüfung - insbesondere auch was den Mißbrauchstatbestand angeht - vorgesehen ist. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß sich die mißbräuchlichen Abmahnpraktiken fast ausschließlich gegen Bagatellverstöße (z.B. "ca.-Angaben", "Sonder- Afa", "Wfl/Nfl", etc.) richten, mithin gegen solche Wettbewerbsverstöße, die den Immobilienmaklern häufig in Unkenntnis oder aus bloßer Nachlässigkeit unterlaufen, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechts nicht wirklich tangieren und (3) im Anzeigenteil leicht aufzuspüren und wegen ihrer Häufigkeit und Gleichartigkeit einfach zu verfolgen sind. ...
Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Das Junge Forum Rechtsphilosophie (JFR) ist die Vereinigung junger deutschsprachiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Bereichen der Rechts- und Sozialphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie. Es wurde Anfang der 90er Jahre ins Leben gerufen und steht in enger Verbingung mit der Deutschen Sektion der 1909 begründeten Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. Das JFR dient dem Austausch und Kontakt unter jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich der Rechtsphilosophie. Hierzu veranstaltet das JFR jährliche Tagungen, auf denen die Forschungsprojekte der Mitglieder in einem interessierten und informierten Kreis vorgestellt und diskutiert werden können. Die Vorträge werden regelmäßig in Tagungsbänden als ARSP-Beihefte veröffentlicht. Die Mitgliedschaft im JFR ist kostenlos. Das JFR bietet stets aktuelle Informationen rund um die Rechtsphilosophie. Diese gehen den Mitgliedern als Newsletter zu, in dem regelmäßig auch über die Aktivitäten des JFR berichtet wird. Alle Informationen über das JFR und seine Veranstaltungen können auf unserer Homepage abgerufen werden : www.rechtsphilosophie.de Impressum: Herausgeber: Junges Forum Rechtsphilosophie (JFR), derzeitige Sprecher des JFR sind Jochen Bung (Univ. Frankfurt/Main) und Carsten Bäcker (Univ. Kiel). Redaktion: Carsten Bäcker, Jochen Bung, Sascha Ziemann Kontakt: S.Ziemann@jur.uni-frankfurt.de Homepage: www.rechtsphilosophie.de/jungesforum.html Postadresse: Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Rechtswissenschaft, Sascha Ziemann c/o Prof. Dr. Ulfrid Neumann, Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt am Main
Hauptgegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Untersuchung der Probleme, die bei der Umsetzung des internationalen Vertragsrechts in innerstaatliches Recht der Vertragsstaaten aufgeworfen werden und die sich zu den grundlegenden Fragen der Anwendbarkeit und Wirkungskraft bzw. Effizienz dieses Rechts zusammenfassen lassen. Als Muster für die Behandlung dieser Frage dient die Umsetzung eines Vertragsrechtstextes aus dem Umweltvölkerrecht, konkret des Dritten Protokolls der "Barcelona-Konvention zum Schutz des Mittelmeers gegen die Verschrnutzung", in nationales Recht dreier der Vertragsstaaten, nämlich Frankreich, Griechenland und Tunesien. Das von den Vertragspartnern der Barcelona-Konvention angenommene Dritte Protokoll betrifft den Schutz des Mittelmeeres vor Verschrnutzung durch Festlandsquellen (kurz FLQ). Es wurde 1980 in Athen unterzeichnet und ist somit auch unter der Bezeichnung "Athener Protokoll" (kurz AP) bekannt. ...
Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, die den Ausschüssen in der Sozialversicherung, speziell im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, zukommende zentrale Bedeutung aufzuzeigen. Viele wichtige Entscheidungen werden durch Ausschüsse getroffen, und zwar nicht nur durch besondere Ausschüsse LS.v. § 36 a SGB IV, sondern auch ganz maßgeblich durch Erledigungs- und Vorbereitungsausschüsse. Das Gesetz regelt Bildung und Tätigkeit von Ausschüssen bei den Sozialversicherungsträgern allerdings nur unvollständig. Abgesehen von der Vorschrift des § 36 a SGB IV enthält das SGB IV mit § 66 lediglich einige wenige Bestimmungen für den zahlenmäßig geringeren Teil der Ausschüsse, die Erledigungsausschüsse, die mit ihren Entscheidungen an die Stelle des jeweiligen Organs treten, während die Tätigkeit der Vorbereitungsausschüsse, die in der Praxis eine im doppelten Sinne "entscheidende" Rolle spielen, gesetzlich nicht geregelt ist. Die vom Schrifttum - soweit ersichtlich - nahezu einhellig vertretene Auffassung, die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen unterliege keinerlei Bestimmungen, insbesondere nicht den für die Erledigungsausschüsse geltenden gesetzlichen Regelungen, ist abzulehnen. Die Praxis zeigt nämlich, daß die Vorbereitungsausschüsse im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Verwaltung einen maßgeblichen Teil der Arbeit für die Organe "erledigen", indem sie beschlußreife Vorlagen entwickeln, die dann in aller Regel von den Organen ohne jegliche bzw. ohne größere Diskussion und Änderungen sanktioniert werden, so daß die Gefahr besteht, daß sich die Organe selbst vielfach nur noch als Ratifikationsorgan oder - krasser ausgedrückt - als "Abstimmungsmaschinerie" verstehen, sie aber zumindest als solche angesehen werden müssen. Die gängige - in der Rechtslehre und in der Praxis anzutreffende - Auffassung, wonach die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen quasi keinerlei Regelungen unterliegen soll, ist in ihrer Konsequenz aber umso unhaltbarer, als die Selbstverwaltungsorgane für ihre Arbeit demokratischer Legitimation bedürfen: ihre Entscheidungen müssen auf den Willen der Betroffenen, der Repräsentierten, zurückgeführt werden können. Die vorliegende Untersuchung hat aufgezeigt, daß die Organe umfassender demokratischer Legitimation bedürfen, was gleichermaßen für die Ausschüsse zu fordern ist. Der Gesetzgeber hat für die Erledigungsausschüsse Vorschriften (betreffend die Besetzung der Ausschüsse, die Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen und - ansatzweise - die Festlegung übertragbarer Aufgaben) geschaffen, die im Grundsatz eine ausreichende Repräsentation des Willens der Betroffenen gewährleisten können. Für die Vorbereitungsausschüsse fehlt jegliche gesetzliche Regelung, so daß der Ruf nach dem Gesetzgeber naheläge. Andererseits sollten die Selbstverwaltungsträger im Hinblick auf das ihnen eingeräumte und ohnehin nur noch in Teilen verbliebene Selbstverwaltungsrecht möglichst geringen Einschränkungen - auch beim Einrichten und "Betreiben" von Ausschüssen - unterworfen werden, zumal die Ausschußarbeit wie auch die Zusammenarbeit zwischen Organen und Ausschüssen sowie der hauptamtlichen Verwaltung ohne größere Reibungen funktioniert. Damit stehen die Ausschüsse in einem Spannungsfeld von Selbstverwaltungsdemokratie und Verwaltungseffizienz. Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, dieses Spannungsfeld aufzulösen. Die Erledigungsausschüsse unterliegen Schranken, die durch § 66 SGB IV gezogen werden. Die Regelungen des § 66 SGB IV bedürfen der Auslegung. Ergänzend können die überwiegend recht detaillierten kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen bei der Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit von Erledigungsausschüssen herangezogen werden - auch wenn die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen nicht einschränkungslos auf die Sozialversicherungsträger entsprechend angewendet werden können. Auf die Vorbereitungsausschüsse sind mangels gesetzlicher Regelungen einige der für Erledigungsausschüsse geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar zu erklären. Im übrigen können auch bezüglich der Vorbereitungsausschüsse verschiedene kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zur Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit herangezogen werden. Insbesondere folgende wesentliche Feststellungen sind hinsichtlich der Arbeit von Ausschüssen in der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen: - Ein Ausschuß hat aus mindestens 4 Personen zu bestehen. Eine Ausschußgröße von 2 Personen bei gleichzeitiger Teilnahme einer bzw. mehrerer anderer Personen (z.B. Geschäftsführer/Bedienstete des Versicherungsträgers) an den Sitzungen reicht nicht aus. - Vorbereitungsausschüsse können nur aus den Reihen der Organmitglieder bzw. deren Stellvertretern besetzt werden, d.h. für organfremde Personen ist als Ausschußmitglieder kein Raum. - Vorbereitungsausschüsse müssen gruppenparitätisch zusammengesetzt sein. - Gemeinsame Ausschüsse von Vorstand und Vertreterversammlung sind unzulässig, ebenso getrennte Ausschüsse beider Organe, die gemeinsam tagen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Zulässig sind lediglich getrennte Ausschüsse, die gemeinsam tagen, aber getrennte Beschlüsse fassen. - Die Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung haben - wie auch deren Erledigungsausschüsse - grundsätzlich öffentlich zu tagen. - Den Vorbereitungsausschüssen können Aufgaben jeglicher Art zur Vorberatung übertragen werden. - Das jeweilige Mutterorgan hat ein Rückhol-, Nachprüfungs- und Weisungsrecht gegenüber den Ausschüssen. - Die Information der Organmitglieder und ihrer Stellvertreter muß möglichst umfassend sein, um einerseits eine reibungslose Arbeit zu gewährleisten und andererseits die Defizite im Bereich demokratischer Legitimation auszugleichen. Hierzu gehört insbesondere die Übersendung der Sitzungsprotokolle auch an die Stellvertreter der Organmitglieder. Diese Aufzählung von an die Ausschußarbeit zu stellenden Anforderungen macht deutlich, daß Ausschußarbeit - und in besonderem Maße die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen - nicht einfach als Tätigkeit nachgeordneter Gremien abgetan werden kann, die etwa im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts weitgehend frei gestaltet werden könnte. Insbesondere das Erfordemis demokratischer Legitimation verlangt das Einhalten bestimmter Spielregeln, wobei der Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen in diesem Zusammenhang wegen fehlender gesetzlicher Regelungen besondere Bedeutung zukommt und diesen Ausschüssen damit auch besondere Beachtung zu schenken ist. Im Sinne der Selbsterhaltung der Selbstverwaltung bedarf es daher einer Einschränkung der Selbstgestaltung, deren Grenzen die vorliegende Arbeit aufzuzeigen versucht hat.
Die weltweite Vernetzung von Märkten, Kapital und Produktion lässt Entwicklungs- und Schwellenländer der Versuchung des »social dumping« erliegen: Das ohnehin niedrige arbeitsrechtliche Niveau senken sie noch weiter ab, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Davon betroffen sind Länder in Afrika, Asien und Lateinamerika ebenso wie in Mittel- und Osteuropa. Doch bedroht sind auch die sozialen Errungenschaften in fortgeschrittenen Industrieländern, da die Produktion immer häufiger in Länder mit geringeren Arbeitskosten verlagert wird. Eine Abwärtsspirale ist in Gang gesetzt, der viel beschworene »race to the bottom« erscheint unaufhaltsam. Deshalb soll hier der Frage nachgegangen werden, welche Konzepte der Gegensteuerung sich auf globaler Ebene ausmachen lassen, wie deren Effektivität einzuschätzen ist und welche Zukunftsperspektiven sich aus den bisherigen Erfahrungen gewinnen lassen.
Müssen Lebens- und Krankenversicherer die unterschiedliche Eingruppierung von Männern und Frauen aufgeben und »Unisex-Tarife « anbieten? Die Europäische Kommission hat mit ihrem Antidiskriminierungsprogramm auch die Privatversicherungen ins Visier genommen: Ein Richtlinienentwurf aus dem Jahr 2003 zur »Gleichbehandlung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen« will das Geschlecht von Versicherungsnehmern als Tarifierungsmerkmal von Versicherungsverträgen verbieten. Die in der Öffentlichkeit intensiv diskutierte Frage, ob die Spezialtarife für Männer und Frauen eine zulässige Ungleichbehandlung oder eine unzulässige Diskriminierung darstellen, berührt auf der einen Seite Grundlagen der Versicherungstechnik und des Privatversicherungsrechts und auf der anderen Seite grundlegende Prinzipien des Gemeinschafts- und des nationalen Verfassungsrechts, wie die Autoren anschaulich darlegen – nicht ohne selbst Position zu beziehen.