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Fazit
1. Aufgrund der Regelungen über Produktinterventionen nach Artt. 31, 32 MiFIR-E könnte den mitgliedstaatlichen Behörden und – subsidiär – ESMA künftig ein scharfes Schwert zur Abwehr von Gefahren für den Anlegerschutz, die Finanzmärkte und die Finanzstabilität im Rahmen der Wertpapieraufsicht zur Verfügung stehen. Da die Eingriffsvoraussetzungen vage formuliert und noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu konkretisieren sind, lässt sich die künftige Bedeutung dieser Aufsichtsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend einschätzen. Insbesondere ist unklar, welche Anforderungen an eine zu Eingriffen berechtigende Gefahr für den Anlegerschutz zu stellen sind.
2. Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmens muss seine Entscheidungen künftig auch daran ausrichten, dass weder die von der Gesellschaft entwickelten und vertriebenen Finanzinstrumente noch ihre Finanztätigkeiten oder Finanzpraktiken eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Integrität und das Funktionieren der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen, die Anlass für eine Intervention sein könnte.
3. Ist die Gesellschaft Adressat eines auf der Grundlage von Artt. 31, 32 MiFIR-E erlassenen Verbots oder einer Beschränkung, muss der Vorstand die Entscheidung über das Einlegen von Rechtsmitteln nach den allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen an der Förderlichkeit für das Unternehmensinteresse ausrichten.
4. Schließlich wird sich künftig die Frage nach der Haftung der Gesellschaft gegenüber den Anlegern stellen, wenn Finanzinstrumente entgegen einem im Interesse des Anlegerschutzes ergangenen Verbot vertrieben werden. Sofern der Gesetzgeber keine abweichende Entscheidung trifft, ist anzunehmen, dass die abgeschlossenen Verträge nicht nach § 134 BGB nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sind. Darüber hinaus können vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.
In seiner Entscheidung in Sachen Fresenius - Der Konzern 2012, 420 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Vorstand einer Aktiengesellschaft handele pflichtwidrig, wenn er einem Aufsichtsratsmitglied die vereinbarte Vergütung für Beratungsleistungen zahle, noch bevor der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang hat er die bereits zuvor herrschende Lehre bestätigt, der zufolge § 114 AktG auch Beratungsverträge zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und einem von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmen erfasst. Schließlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konkretisiert, nach der § 114 AktG auch dann Anwendung findet, wenn die Beratungsleistung nicht von einem Aufsichtsratsmitglied, sondern von einer Gesellschaft erbracht wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, sofern es nur in nicht unerheblichem Umfang an der Vergütung partizipiert. Der vorliegende Beitrag nimmt kritisch zu allen vorgenannten Aspekten des Fresenius-Urteils Stellung.
Der ehemalige Salzige See, eine natürliche Binnensalzstelle deren Geologie in HOYNINGEN-HUENE (1959) ausführlich beschrieben ist, wies offenbar bis zu seinem Verschwinden um 1890 eine reichhaltige Characeenflora auf. Belege dafür finden sich nicht nur in den regional benachbarten Herbarien der Universität Halle bzw. des Herbariums Haussknecht in Jena, auch in Kopenhagen, Stockholm, Helsinki und Montpellier sind Belege von z. B. Chara erinita (Synonym von Ch. canescens) aus dem Jahr 1853 anzutreffen, beschriftet von ALEXANDER BRAUN (1805-1877) mit "Am Mansfelder Salzsee in Thüringen". Vor allem der intensiven Sammeltätigkeit von A. BRAUN und O. BULNHEIM (1820-1865) verdanken wir eine gute Kenntnis über die ehemaligen Characeen-Vorkommen dieses Sees, der als bekannte Binnensalzstelle die Aufmerksamkeit vieler Botaniker auf sich zog und phykologisch als "locus elassieus" der Art Chara intermedia A. BRAUN in BRAUN, RABENHORST et STITZENBERGER 1859 auch eine bleibende internationale Bekanntheit erlangte (vgl. auch BLÜMEL 2004).
Die Ausweisung von Nationalparken innerhalb der mitteleuropäischen Kulturlandschaft bietet die einmalige Chance, Strukturveränderungen in anthropogen überprägten aber auch in den Resten naturnaher Lebensräume zu erfassen. Vor allem Pflanzengesellschaften als wichtige Strukturkomponenten der Ökosysteme geben wichtige Hinweise zum Zustand der verschiedenen Lebensraumtypen (ELLENBERG 1996). Regelmäßige pflanzensoziologische Untersuchungen können somit quantitative wie qualitative Veränderungen in den Lebensräumen aufzeigen. Dazu wurden zunächst die Farn- und Blütenpflanzen des Nationalparks Hochharz erfasst (KISON & WERNECKE 2004) und darüber hinaus flächendeckend die Pflanzengesellschaften.
Die Schwarze Elster entspringt in der Oberlausitzer Teichlandschaft in Sachsen und führt in nordwestliche Richtung über Hoyerswerda, durch das Braunkohlerevier bei Senftenberg, die Elsterwerda-Herzberger Elsterniederung bis zu ihrer Einmündung in die Elbe, westlich von Jessen. Die 181 km lange Fließstrecke ist im Lausitzer Braunkohlerevier teilweise verlegt worden und im gesamten Verlauf begradigt. Bis auf den Oberlauf bei Wittichenau ist der Fluss fast vollständig eingedeicht.
Während der Kartierungsarbeiten im Biosphärenreservat "Flusslandschaft Mittlere Elbe" konnte der zu den Cyperaceae gehörende Cyperus esculentus L. am 18. August 2004 im FFH-Gebiet Nr. 67 (Dessau - Wörlitzer Elbauen), MTB 4339-242,TK10 M-33-1-B-c-4 (Blatt Vockerode; R 4522912, H 5748275) nachgewiesen werden. Dies ist der erste Freilandnachweis in Sachsen-Anhalt. Der Floreszenzhabitus ist auf Abb. 1 deutlich zu erkennen.