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Missachtung rechtlicher Vorgaben des AEUV durch die Mitgliedstaaten und die EZB in der Schuldenkrise
(2012)
Zusammenfassung und Ergebnisse
1. Es gibt gute Argumente für ein generelles Verbot (freiwilliger) Unterstützungsleistungen an Euro-Mitgliedstaaten.
2. Die Vereinbarkeit der Leistungen der EU im Rahmen des EFSM mit Art. 122 Abs. 2 AEUV ist fraglich. Die Beurteilung der Kausalitätsfrage ist maßgebend.
3. Die Vereinbarkeit der Leistungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der speziellen Griechenlandhilfe und im Rahmen der EFSF mit dem AEUV in der damals geltenden Fassung ist nicht sicher.
4. Die Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV modifiziert das Vertragsrecht und ist wohl noch in Einklang mit Art. 48 Abs. 6 EUV erfolgt.
5. ESM und Fiskalpakt verstoßen nach der Änderung des Primärrechts wohl nicht gegen den AEUV.
6. Unabdingbar für die Schaffung des ESM sind aber das Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 AEUV und
7. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten überschreitet die Befugnisse und Zuständigkeiten des ESZB.
8. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten ist nicht mit dem Verbot der Kreditgewährung durch Zentralbanken an Hoheitsträger nach Art. 123 AEUV zu vereinbaren
9. Die Gewährung von langfristigen Krediten an Banken verstößt ebenfalls gegen die Zuständigkeitsordnung des AEUV und ist bei einer Weiterleitung der Mittel an Hoheitsträger nicht mit Art. 123 AEUV zu vereinbaren.
10. Die Akzeptierung von ausfallgefährdeten Forderungen als Sicherheit für die Gewährung von Krediten durch das ESZB verstößt gegen Art. 18.1., zweiter Spiegelstrich, Satzung ESZB/EZB.
After initial temporary measures in support of Greece prooved insufficient to end the sovereign debt crisis, extensive countermeasures have ensued. The heads of state of the euro group have agreed to permanent support mechanims over the course of the past two years. In addition, the European Central Bank (ECB) has become involved in the assistance program. The article provides an overview of the various support mechanisms installed and cautions against the connected legal problems.
In its decision of December 13, 2011, the Constitutional Court of the state of North Rhine-Westphalia ruled that a State Court of Auditors is granted by the constitution a broad scope of powers not only to control the immediate state administration but also entities outside the direct state administration, as far as they exercise financial responsibility for the state. This ruling may have serious implications for the capital guarantees extended by EU Member States to the newly established institutions on the European level, as for instance the European Stability Mechanism (ESM).
Die ersten »Banknoten« waren Schuldscheine oder Quittungen für hinterlegte Edelmetalle. Erst mit der Abkopplung von Papier und Einlage eröffneten sich neue Möglichkeiten der Finanzierung für Banken und Staatslenker – mit den entsprechenden Risiken. Der historische Blick auf die unterschiedlichen geldpolitischen Interessen von Regierungen, Privat- und Zentralbanken wirft auch ein neues Licht auf die Hintergründe der gegenwärtigen Krise.
Schlechte Erfahrungen
(2012)
Eine Transaktionssteuer auf Finanzgeschäfte würde weniger Geld einbringen, als viele ihrer Anhänger hoffen - und sie birgt gravierende ökonomische und juristische Risiken. Die Bundesregierung sollte sich der Belastungen durch eine Finanztransaktionssteuer bewusst sein – und sie nicht ohne Beteiligung der weltweit führenden Finanzplätze einführen. Eine internationale Einigung auf strengere Eigenkapitalvorschriften für Banken muss Vorrang haben.