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Die Strafrechtsgeschichte hat – mit Ausnahme von Geständnis und Folter – einzelne Interaktions- und Kommunikationsmodi des Strafverfahrens eher selten untersucht. Insofern schließt die Monografie von Antje Schumann eine Forschungslücke, da sie die historische Entwicklung von Verhör, Vernehmung und Befragung in Deutschland bis zum Strafprozessänderungsgesetz von 1964 verfolgt. Letzteres sowie die aktuellen strafprozessrechtlichen Rechtsprobleme bilden den Ausgangspunkt der Untersuchung, die insofern eine teleologische Perspektive einnimmt, um "d[ie] Notwendigkeit und de[n] Wert eines Rechtsbegriffs der Vernehmung im Strafprozess" zu rekonstruieren (2). Methodisch erfolgt dies mit einem dogmen- und begriffsgeschichtlichen Ansatz, der sich auf die Analyse des Strafverfahrensrechts und der entsprechenden juristischen Literatur beschränkt. Die empirische Untersuchung bezieht Kriminalakten und Verhörprotokolle nicht und die ab dem 17.Jahrhundert entstehende Praxisliteratur nur exemplarisch ein. Die einschlägigen Studien der historischen Kriminalitätsforschung und Kommunikationswissenschaften zieht Schumann immerhin punktuell bei der theoretischen Konturierung des Vernehmungsbegriffs und der historischen Grundlegung von Untersuchungsgegenstand und Fragestellung heran, soweit diese "für die Erklärung des jeweiligen rechtlichen Gegenstandes von Interesse sind" (67). ...
Über kaum einen Gegenstand wissen wir so wenig wie über die Wirklichkeit des juristischen Denkens. Am besten sind wir noch – dank Richard Posner ("How Judges Think" – Cambridge, MA/London 2008) und anderer (überwiegend) anglo-amerikanischer Autoren – über die Untiefen und Irrläufe richterlicher Entscheidungsfindung informiert. Rechtswissenschaft und Rechtspolitik werden hingegen nach wie vor nur selten in kognitiven Kategorien vermessen. ...
Sammelbände sind eine zweischneidige Angelegenheit. Soll man sie als Buch ansehen, eingeteilt in verschiedene Kapitel, die von mehreren Autoren stammen? Oder hat man viel eher eine Sammlung einzelner Aufsätze vor sich, die sich mehr oder weniger passend unter ein vom Herausgeber vorgegebenes Rahmenthema scharen? Beides trifft gleichermaßen zu, und das macht es so schwer, Werke dieser Gattung zu rezensieren. Geht man von einem geschlossenen Buch aus, fällt der Blick auf die Einleitung. Hier legen die Herausgeber jeweils ihre Überlegungen offen, die zu der nunmehr im Druck vorliegenden Tagung geführt hatten. Sie selbst ordnen die einzelnen Beiträge dann auch in die übergreifenden Ideen ein. Der Leser bekommt also einen Eindruck davon, wo der rote Faden verlaufen soll. Wer mit dieser Erwartungshaltung das Buch über Popular Justice aufschlägt, wird ein wenig enttäuscht. Gerade der Dreh- und Angelpunkt des Bandes, die Popular Justice, bleibt nämlich blass. Es geht irgendwie um die Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsdurchsetzung, um Laien, die Gerichtsbarkeit ausüben. Aber hier ist die Bandbreite groß, und deswegen sind genauere Zuspitzungen kaum möglich. Die Einleitung bietet einen bunten Strauß von Beispielen, die schnell und schlechthin als Volksjustiz erscheinen. Jedenfalls tauchen französische Jurys aus der Revolutionszeit auf, es geht um Reformen der Gerichtsverfassung in Spanien im 19. Jahrhundert zur Einführung der Jury, um spezifische Formen der Schiedsstellen für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten in Italien, um sog. Katzenmusik und Charivari, um öffentliche Schändungen von Kollaborateuren in Frankreich, um deutsche und österreichische Volksgerichte nach dem ersten und zweiten Weltkrieg, um Volk und Gericht im Nationalsozialismus sowie um symbolische Gewalt gegen die SED-Herrschaft in der SBZ/DDR. ...
Westeuropa, das Baltikum, Russland und Skandinavien erscheinen heute als benachbarte Regionen von großer sprachlicher und kultureller Vielfalt. Wie eng sie historisch miteinander verwoben sind, wie dynamisch sich mit den imperialen auch die Rechtsräume in diesen Regionen veränderten, gerät dadurch leicht aus dem Blick. Livland, besiedelt von Esten, Letten und Litauern, seit dem 13. Jahrhundert unter dem Einfluss von deutschen Schwertbrüdern, Missionsbistümern, bald Herrschaftsgebiet des Deutschen Ordens, seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zu Polen gehörend, im 17. Jahrhundert unter schwedischer, vom 18. bis zum 20. Jahrhundert unter russischer, eigener und deutscher Herrschaft, ist sicher ein Extremfall. Einem Ausschnitt aus der wechselvollen Geschichte dieser historischen Region – den Jahrzehnten schwedischer Besetzung zwischen 1630 und 1710 – widmet sich das Buch des finnischen Rechtshistorikers Heikki Pihlajamäki. ...
Das seit etwa zwanzig Jahren gesteigerte internationale Interesse an der Geschichte des Völkerrechts ist offenbar der wissenschaftliche Reflex einer geänderten Weltlage. Wo neue staatliche und nichtstaatliche Akteure auftreten und die gewohnten räumlichen Grenzen sich auflösen, wo Kriege mit neuen Mitteln geführt und nicht mehr in klassischer Weise begonnen und beendet werden, verschiebt sich auch der Normenkomplex des Völkerrechts. Seine akademischen Vertreter registrieren eine Auflösung der alten Epocheneinteilung, die dem Zug der Welt- bzw. Kolonialreiche folgte, ein Wiederaufflammen der Figur des "gerechten Kriegs" sowohl im Namen der Religion als auch der "humanitären Intervention". Neben den Tendenzen zur Universalisierung der Menschenrechte und zur Konstitutionalisierung der Weltordnung gibt es eine robuste Rückkehr zu nationalstaatlichen Egoismen und autoritären Regimen, die sich jede Einmischung in innere Angelegenheiten verbitten. ...
Das hier zu besprechende Buch des an der Yale-University lehrenden Rechtshistorikers James Q. Whitman ist in Amerika mit großer Zustimmung besprochen worden, und zwar mit Recht, besonders wegen seiner Fragestellung und der Sorgfalt ihrer Bearbeitung. Der deutsche Leser gewinnt dabei den Eindruck, dass die inneramerikanische Zustimmung den Nebensinn hat, die amerikanische Gesellschaft solle nicht nur auf das rassistische Nazi-Deutschland zeigen, sondern auch die eigene Vergangenheit und Gegenwart kritisch reflektieren. ...