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Le gouvernement de soi et des autres: Zu Auftrittsverboten für türkische Regierungsmitglieder
(2017)
Die hochproblematische Verfassungsreform in der Türkei führt innerhalb der EU zu ungewöhnlichen Allianzen: In seltener Einmütigkeit wird länderübergreifend von ganz rechts bis weit ins linke politische Spektrum hinein ein Auftrittsverbot für türkische Politiker gefordert. Das gefühlt häufigste Argument bemüht dabei die Souveränität: Man möchte die Kampagne der türkischen Regierung für ihre die Gewaltenteilung gefährdende Verfassungsreform nicht auch noch im eigenen Land haben. In einer pluralistischen Gesellschaft weckt solche Einmütigkeit Zweifel, die sich bei näherem Hinschauen verfestigen – und zwar in juristischer wie politischer Hinsicht.
It seems that the BVerfG has learned a lesson. Yesterday’s referral about the the European Central Bank’s policy of Quantitative Easing (QE) sets a completely different tone. It reads like a modest and balanced plea for judicial dialogue, rather than an indictment. Fifty years after the original event, a new Summer of Love seems to thrive between the highest judicial bodies. It shows no traces of the aplomb with which Karlsruhe presented its stance to Luxembourg three years ago.
The pointed commentary published on Verfassungsblog over the last week—coming from different perspectives and informed from different experiences—shows the potential of such debates. In the case of Greece, they are an important addition to a discourse focusing too much on austerity or debt sustainability.
"Gleichstellung ohne Männer" und "Mann kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" bzw. "Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" titeln die Zeitungen zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Dienstag (10. Oktober 2017). Gerügt wird, dass Gleichstellung "nicht nur Frauensache" bzw. kein "reines Frauenthema" sei. Und die Kommentarspalten sind einmal mehr voll wütenden Aufruhrs.
Geschlechtliche Vielfalt ist auch rechtlich mehr als Zweigeschlechtlichkeit, so das BVerfG in seinem Beschluss zur "dritten Option": Das aktuelle Personenstandsrecht ist verfassungswidrig, soweit es dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Ebenso revolutionär wie das Ergebnis ist auch die Begründung: Der Senat ordnet den Schutz der Geschlechtsidentität erstmals nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Im Rahmen des Symposiums wirft dieser Beitrag einen Blick auf die freiheitsrechtliche Begründung und arbeitet heraus, warum es wichtig ist, Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte nicht isoliert voneinander zu betrachten.