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Die optimale Nutzung vorhandener Potentiale von Beschäftigten sowie die bestmögliche Unterstützung von Unternehmen bei der Entwicklung ihrer Beschäftigten sind wichtige Stellschrauben
für eine gezielte und innovative Fachkräftesicherung. Allerdings bedarf solch eine Strategie zunächst einer Transparenz, die Orientierung darüber schafft, in welchem Maße sogenannte unter- und überwertige Beschäftigung stattfindet und in welchen Branchen und Berufsgruppen dies der Fall ist.
Unterwertige Beschäftigung liegt vor, wenn der formale Berufsabschluss höher als die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ist. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass sich noch weitere Potentiale der Beschäftigten erschließen lassen. Die Umkehrung findet sich bei der überwertigen Beschäftigung. Hier liegen die formalen Qualifikationsabschlüsse deutlich unter den Anforderungen der aktuellen Beschäftigung. Entsprechend sind Qualifizierungsprozesse notwendig, um den höheren Anforderungen gerecht werden zu können. Dabei sind innerbetriebliche, auch informelle Lernprozesse von großer Bedeutung. Neben diesen beiden Formen des vertikalen (formalen) Qualifikationsmismatches können zudem horizontale Mismatches vorliegen. Dies trifft zu, wenn Kompetenzen, häufig Softskills, nicht im Arbeitsvollzug eingesetzt werden können. Auch hier kann von noch zu erschließenden Potentialen ausgegangen werden. Auf Basis von Daten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist ein Abgleich zwischen dem formalen Berufsabschluss sowie dem formalen beruflichen Anforderungsniveau möglich. Anhand des Abgleichs lässt sich formale unter- und überwertige Beschäftigung ermitteln. Einschätzungen zur Art und zum Umfang horizontaler Mismatches können derzeit auf der Basis von Primärdaten stattfinden.
Ein besonderes Kennzeichen des Frankfurter Arbeitsmarktes besteht in der hohen Teilhabe von Frauen an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Diese Teilhabe ist jedoch keine gleichwertige im Vergleich zu Männern, da Frauen deutlich öfter als Männer in Teilzeit 3 beschäftigt
sind und damit häufig geringere berufliche Entwicklungs‐ und Karriereoptionen haben. Dies zeigt sich auch daran, dass Frauen bei gleichem Arbeitszeitumfang im Schnitt deutlich niedrigere Bruttoarbeitsentgelte erhalten als Männer. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die Mehrheit der Frauen in den klassischen „Frauenbranchen“ und „‐berufen“ mit sozialen, pädagogischen oder pflegerischen Tätigkeitsbereichen beschäftigt ist. Dort erreichen Frauen nur unterdurchschnittliche Entgelte. In technischen Branchen mit überdurchschnittlichen Einkommen stagnieren die Frauenanteile seit langer Zeit auf niedrigem Niveau oder es findet ein Beschäftigungsabbau statt, wie beispielsweise im Finanz‐ und Versicherungsgewerbe, das sich ebenfalls durch überdurchschnittliche Einkommen auszeichnet.
Ausländische Frauen sind zwar immer noch in geringeren Anteilen als deutsche Frauen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingebunden, jedoch wächst ihr Anteil stetig. Die Beschäftigungszunahme findet vor allem in den sogenannten Frauenberufen wie Pflegerin, Erzieherin und Lehrerin statt. Jedoch steigt der Anteil der ausländischen Frauen ebenfalls in Berufen wie Ärztin oder Apothekerin. Der Zuwachs ist bei ausländischen Frauen deutlich schneller als bei Frankfurterinnen mit deutschem Pass. Diese Dienstleistungsberufe im Gesundheits‐ und Sozialwesen sowie der Erziehung scheinen auch für ausländische Frauen die zentralen Zugänge zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Frankfurt am Main zu sein. Darüber hinaus befindet sich ein beträchtlicher Anteil ausländischer Frauen in geringfügig entlohnter Beschäftigung in den gleichen Branchen. Hauptgrund für diese Beschäftigungsverhältnisse sind fehlende formale
Berufsabschlüsse. Allerdings verfügen die Ausländerinnen oft über im Ausland erworbene Berufsabschlüsse, diese sind jedoch in Deutschland (noch) nicht anerkannt.
Der guten Beschäftigungslage vieler Frankfurter Einwohnerinnen steht ein großes Segment an Frauen gegenüber, die arbeitslos sind. Dabei ist anzumerken, dass das Arbeitslosigkeitsrisiko für Frauen in Frankfurt am Main geringer ist als das für Männer. Dies trifft insbesondere für Frauen mit deutschem
Pass zu. Ausländische Frauen sind im Vergleich zu deutschen Frauen jedoch überdurchschnittlich oft arbeitslos und viel häufiger als deutsche Frauen auch im Rechtskreis SGB II 13 verortet. Sie gelten damit als eher arbeitsmarktfern und sind mit einem hohen Risiko von Langzeitarbeitslosigkeit
konfrontiert. Gründe für diefehlenden Zugänge zum Arbeitsmarkt sind bei Frauen keine oder unzureichende (in Deutschland nicht anerkannte) formale berufliche Qualifikationen sowie Probleme bei der Vereinbarkeit von Beschäftigungszeiten und Kinderbetreuung.
Zur Verbesserung der Teilhabe insbesondere von Frauen am Frankfurter Arbeitsmarkt sind Aktivitäten in drei Handlungsbereichen notwendig.
(1) Inner‐ und außerbetriebliche Karriereentwicklung über passfähige eratung, flexible Arbeitszeitmodelle und –bedingungen, einfache Anerkennung von im Ausland erworbenen
Abschlüssen sowie passfähige Betreuungsarrangements für Kinder und zu pflegende Angehörige.
(2) Anerkennung und Erwerb formaler Berufsabschlüsse über passfähige Informationen, ausreichende Qualifizierungsangebote und flexible Kinderbetreuung.
(3) Orientierung in Berufen und Arbeitsmarkt für Mädchen und junge Frauen in Schulen, Hochschulen und über Praktika sowie für ausländische Frauen über Schulen, Kindergärten, Meldebehörden und Arbeitsvermittlung.
Die Handlungsbereiche und Aktivitäten verweisen auf viele Strukturen, Projekte und Ansätze, die es bereits in Frankfurt am Main gibt. Die Ergebnisse der Studie können nun genutzt werden, um zu sondieren, ob diese Strukturen zur Verbesserung der Teilhabe bereits gut ausgerichtet sind, ob noch Nachjustierung notwendig ist oder ob gar Lücken bestehen, die es noch zu füllen gilt.
In diesem Arbeitspapier1 soll die statistische Erfassungstechnologie – im Foucaultschen Sinne einer gouvernementalen Technologie – in zwei ihrer zentralen Bestandteile, die Teilpraxen Zählen und Ordnen zerlegt werden, die gerade in ihrer Kombination einen Reifizierungseffekt von statistischem Wissen bewirken, der, wie hier gezeigt werden soll, wenn es um die Produktion von Wissen über „Rasse“/Ethnizität geht, als solcher gleichzeitig ein rassistischer Effekt ist. Die Macht der Zahlen einerseits und die zumeist stillschweigend im Hintergrund erfolgende taxonomische Arbeit andererseits wirken dabei als Teilpraxen der statistischen Erfassungstechnologie zusammen und bewirken gemeinsam deren Blackboxing-Effekt. Im ersten Abschnitt über das Zählen soll der Unterschied zwischen Zahlen und Worten aufgespürt werden, und damit der Unterschied zwischen Zahlenwissen und anderen Formen des Wissens. Im zweiten Abschnitt über das Ordnen wird ausführlicher die taxonomische Arbeit im Zusammenhang von Regierungswissen einschließlich ihrer Subjektivierungseffekte betrachtet und im Fortgang zunehmend auf die Anlage von Taxonomien der „Rasse“/Ethnizität für amtliche Statistiken fokussiert.
Die folgenden konzeptuellen Überlegungen dienen im Rahmen meiner Studie über das Dilemma der Erhebung von Ethnizitätsdaten zur Diskriminierungsmessung dazu, statistische Taxonomien als Instrument des Regierens und der Wissensproduktion in einer machtanalytischen Perspektive zu fassen.
Im Mai 2013 hat das japanische Parlament den Beitritt zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen von 1980 beschlossen.
Dieses regelt das Verfahren, mit dem ein Kind nach einer Verbringung in einen anderes Land (z.B. durch einen Elternteil) gegen den Willen des Sorgeberechtigten wieder in das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt wird. Die bisherige Handhabung Japans von internationalen Kindesentführungen führte zu starker Kritik aus dem Ausland.
Die Verfahren dauerten zu lange, so dass Fakten geschaffen wurden. Die japanische Rechtsprechung förderte indirekt die Entführung durch einen Elternteil und die Vollstreckung einer im Ausland erwirkten Rückführungsanordnung gestaltete sich schwierig.
Diese Arbeit versucht aufzuweisen, welche Umstände zu der Zurückhaltung der japanischen Regierung führten. Ein wichtiger Punkt hierbei ist, inwieweit eine Anpassung des inländischen Rechts für den Beitritt erforderlich ist. Formal ist eine Anpassung nicht nötig, allerdings führen Unterschiede im Rechtssystem zu Problemen in der Ausführung. Das japanische Familienrecht kennt z.B. im Gegensatz zu anderen Mitgliedsländern nach der Scheidung nur die alleinige Sorge. Auch das Recht auf Umgang ist nicht konkret geregelt.
Außerdem kommen Verbringungen innerhalb einer Familie bei einer drohenden Scheidung in Japan regelmäßig vor. Diese werden jedoch von den Gerichten nicht negativ gewertet.
Die Einführung einer kritischeren Bewertung von Verbringungen auf internationaler Ebene würde zu einer Diskrepanz mit den rein nationalen Fällen führen. Weitere Problematiken sind die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgung der Verbringer sowie die Abwägung zwischen dem Prinzip der schnellen Rückführung und der Einschätzung des Kindeswohls.
Der vorliegende Beitrag ist eine Qualifikationsschrift im Bachelor-Studiengang Japanologie und versucht mittels kulturwissenschaftlicher Methoden eine Bestandsaufnahme der Aktivitäten städtischer Gärtner sowie der Nachhaltigkeitsstrategien in Tôkyô vorzunehmen.
Anhand der empirischen Auswertung von stadtpolitischen Nachhaltigkeitspapieren, Stellungnahmen eines Guerilla-Gärtners und Blogeinträgen einer Stadtfarmerin soll verdeutlicht werden, wie die einzelnen Akteure Stadt verstehen und diese durch ihre Praktiken konstruieren. Ziel ist es zu ermitteln, inwiefern Urban Gardening als Symptom für politische und gesellschaftliche Wandlungen verstanden werden kann.
Die Untersuchung wurde im Lichte der aktuellen Diskussion um die Grundlagenkrise der Juristenausbildung durchgeführt. Hierbei wird der Anspruch erhoben, die Perspektive von Promotionsstudierenden ebenfalls zu berücksichtigen. Mit einer rechtsmethodologischen Herangehensweise wird nämlich nachgewiesen, dass die analoge (bzw. entsprechende) Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte mit dem Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmt. Die Konsequenzen der Ablehnung der Anwendbarkeit des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte werden ebenso besprochen wie Wertungs- und Theoriefragen in diesem Zusammenhang. Aus dieser „methodenehrlichen“ Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden sodann Schlussfolgerungen für die Stärkung der Grundlagenfächer gezogen.
In der Pandemie hört die Gesundheit auf, Privatsache zu sein: Aufgrund der kollektiven Gefährdung der Bevölkerung wird sie zu einem öffentlichen Gut, das unter die Schutzverantwortung des Staates und nicht mehr allein unter die Selbstverantwortung des Individuums fällt, ja fallen darf. Pandemieereignisse können die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung massiv in Frage stellen. Die jedes Mal vorhandene wissenschaftliche Unsicherheit bei neu auftretenden und unbekannten Erregern können Gesellschaften – Experten, Laien und die Politik – in Angst und Schrecken versetzen und zu heftigen Reaktionen zur Gefahrenabwehr in der Sicherheitspolitik führen. Pandemien fordern somit 'den Staat' in seinen Kernwerten heraus; es ist der klassische Konflikt zwischen Sicherheit und Freiheit. Das empirische Beispiel dieses Beitrags untersucht den politische Diskurs über den 'richtigen' Umgang mit dem HI-Virus (Human Immunodeficiency Virus oder HIV) in den 1980er Jahren in der Bundesrepublik. Dass sich dieser Diskurs letztendlich zugunsten der moderateren Position verlagert hat und eine Versicherheitlichung von AIDS (Acquired Immunodeficiency Syndrome) vermieden werden konnte, ist vor allem der institutionellen Gewaltenverschränkung sowie der demokratischen Debatte um die Krankheit geschuldet, in der die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen öffentlich begründet und damit deren Sinnhaftigkeit trotz der vorherrschenden gesellschaftlichen Ängste rational hinterfragt und institutionell eingehegt – also entsicherheitlicht – werden konnte.