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Bildungsangebote müssen inklusiv gestaltet werden, um allen Interessierten gleiche Möglichkeiten der Teilhabe zu bieten. Der Digitalisierung der Lehre kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Trotz eines beträchtlichen Entwicklungsschubs in den vergangenen Jahren, vor allem aufgrund der Corona-Pandemie, stehen die Hochschulen in Deutschland jedoch vor zahlreichen Herausforderungen. Die Untersuchung hat zum Ziel, für Deutschland beispielgebende Lösungen in anderen Hochschulsystemen zu identifizieren. Hierfür wurden Webseiten U S-amerikanischer Hochschulen unter der Fragestellung analysiert, wie Informationsportale an U S-Hochschulen gestaltet sind und wo ein Transfer vorbildhafter Lösungen in den deutschen Hochschulraum sinnvoll und möglich ist. Der Autor untersucht mittels einer quantitativen Inhaltsanalyse die Webseiten zwanzig ausgewählter U S-amerikanischer Hochschulen. Neben konkreten Einzelbeispielen von Good Practice bei der Gestaltung webbasierter Informationsportale lassen sich Erfolg versprechende Strategien zum einen bei den sogenannten Ivy-League-Hochschulen erkennen, die ihre Informationsangebote stark an den Bedarfen der Studierenden ausrichten. Zum anderen zeigen die Webseiten von Hochschulen, die unter dem Aspekt Barrierefreiheit sehr gute Rankingresultate erzielen, dass ein vom Umfang her reduziertes, dafür aber inhaltlich kohärentes Angebot positiv bewertet wird. Schließlich gibt die Untersuchung Anregungen für eine Etablierung zentraler Informationsstrukturen im Bereich barrierefreier digitaler Lehre.
Die USA setzen seit Jahrzehnten sog. Sekundärsanktionen bzw. Secondary Sanctions ein, um ihren Primärsanktionen mehr Wirkung zu verleihen. Diese Art der Sanktionen soll ausländische Personen im Ausland davon abhalten, Geschäftskontakte zu Zielobjekten von unilateralen US-Primärsanktionen einzugehen oder weiterzuführen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Praxis nach dem Recht der Jurisdiktion völkerrechtlich zulässig ist. Dazu wird zunächst der Begriff der Sekundärsanktionen definiert. Es folgt ein Abriss der Geschichte der Sekundärsanktionen. Nach einer kurzen Einführung in das Recht der Jurisdiktion werden dessen Grundsätze auf die Sekundärsanktionen übertragen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Zugangsbeschränkungen nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich zulässig, alle darüber hinausgehenden Sekundärsanktionen hingegen völkerrechtswidrig sind.
Angesichts globaler Krisendiagnosen setzen einige Aktivist*innen nicht primär auf Reformen innerhalb der bestehenden Verhältnisse – sie träumen von einer komplett anderen Ordnung. Oftmals ziehen sie sich deswegen aus bestehenden Institutionen und dem Alltag der Mehrheitsgesellschaft zurück. Anstelle von Eskapismus kann es sich bei ihrem Rückzug aber auch um radikalen Widerstand handeln. Philip Wallmeier stellt ein Netzwerk an Aktivist*innen in den Mittelpunkt seiner empirischen Studie, die zwischen den frühen 1970er Jahren und der Jahrtausendwende in den USA in »Kommunen«, »intentionale Gemeinschaften« und »Ökodörfer« zogen. Die Analyse zeichnet die historischen Veränderungen nach und beschreibt anschaulich, welche Widersprüche sich in der Praxis für die Aktivist*innen bei dem Versuch ergaben, alternative Lebensformen zu entwickeln, um so die Verhältnisse grundlegend zu transformieren.
Türkisch-russische Zentralasienpolitik : geopolitische Rivalität oder strategische Partnerschaft?
(2020)
Die türkisch-russische Geschichte ist eine Geschichte der Rivalitäten. Sie wird wegen 15 Kriege zwischen den beiden Staaten als konflikthaft bezeichnet. Ihren 1. Krieg führten die beiden Staaten wegen Zentralasien, um das Khanat Astrachan (1568–1570). Der Untersuchungszeitraum dieser Dissertation erstreckt sich von diesem Datum bis zum Ende 2019. In diesem Zeitraum rivalisierten die Türkei und Russland geopolitisch in Zentralasien. Diese Arbeit konzentriert sich auf die türkisch-russische Zentralasienpolitik, bzw. darauf, wie die Türkei und Russland auf ihre gegenseitige Zentralasienpolitik reagieren, warum sie in Zentralasien geopolitisch rivalisieren (1. Forschungsfrage) und ob in Zukunft eine türkisch-russische strategische Partnerschaft in Zentralasien möglich ist (2. Forschungsfrage). Politikwissenschaftlich sind diese Fragen von großer Relevanz, weil eine mögliche türkisch-russische strategische Partnerschaft die gesamten Machtverhältnisse der Welt verändern würde.
Ist es zum Lachen oder zum Weinen? Diese Frage stellt sich immer wieder bei der Beobachtung der Worte und Taten des neuen US-Präsidenten – zum Beispiel anläßlich seines ersten Fernsehinterviews mit dem Journalisten David Muir (ABC America, 27.1.2017). Trump benahm sich wie ein rechthaberisches, selbstbezogenes, liebesbedürftiges Kind. Er beharrte auf seiner Version der Amtseinführung, nach der noch nie so viele Menschen wie diesmal an der Zeremonie teilgenommen hätten. Er sprach nicht nur davon, er verwies auch auf Fotos, die er an Wänden im Weißen Haus hat aufhängen lassen. Trump wiederholte außerdem seine Behauptung, dass es viele illegale Stimmen gegeben hätte, und alle für Hillary Clinton. Natürlich würde man auch den einen oder anderen finden, der illegal für ihn abgestimmt habe. Diese Person würde man dann, sagte Trump, als Gegenbeweis vor die Kameras zerren. Aber die Wahrheit sei, dass Millionen von illegalen Stimmen fast ausnahmslos für Clinton abgegeben worden seien...
Das Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und die amerikanische staatliche Behörde für Entwicklungszusammenarbeit USAID haben gerade ihre Gemeinsame Strategie gegen gewaltbereiten Extremismus (Joint Strategy on Countering Violent Extremism) vorgestellt. Nachstehend sollen die wesentlichen Inhalte kurz skizziert werden.
Rechtsvergleichend wird betrachtet, wem in Deutschland und den USA das Recht zu wählen zusteht. Es wird dargestellt, dass die gleichheitsrechtlich begründete Ausdehnung des Wahlrechts auf früher exkludierte Personengruppen keine lineare Fortschrittsgeschichte ist.
Der Kampf um das Wahlrecht in den USA war weitgehend Teil des Kampfes gegen Rassendiskriminierung. Änderungen des Wahlrechts in bestimmten Einzelstaaten der USA stellen einen erheblichen Rückschritt im Hinblick auf die Allgemeinheit der Wahl dar, da sie Verschärfungen mit sich bringen, die ohnehin schon benachteiligte Bevölkerungsgruppen faktisch vom Wahlrecht ausschließen.
Auch in Deutschland war es ein langwieriger Prozess, bis sich die Allgemeinheit der Wahl durchsetzte. Aber auch in Deutschland ist die Allgemeinheit der Wahl noch in mehrfacher Hin-sicht beschränkt. Insbesondere die Einschränkungen des Wahlrechts für Strafgefangene wie auch das Wahlrecht für Auslandsdeutsche sind verfassungsrechtliche sehr problematisch. Auch Reformvorschläge, wie etwa die Einführung eines Kinderwahlrechts, treuhänderisch durch die Eltern ausgeübt, sind verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.
Donald Trump hat die Polittechnologie des Populismus auf die Spitze getrieben und geradezu perfektioniert. Hier sind die mehr oder minder appetitlichen Zutaten seines Hyperpopulismus, die allesamt zur Anwendung kamen. Keine dieser Ingredienzen ist gänzlich neu, sondern sie wurden auch schon von europäischen Rechtspopulisten hinlänglich erprobt. Dieses Gemisch bedarf eines fruchtbaren Resonanzbodens, um seine betörende Wirkung zu entfalten. Es muss auf eine gesellschaftliche Disposition treffen. Je nach Kontext spielen unterschiedliche sozio-kulturelle und ökonomische Faktoren eine Rolle, weshalb sich die Populismen auch von Land zu Land in Form und Inhalt durchaus unterscheiden. Dennoch gibt es so etwas wie einen Kern an populistischen Lehrsätzen und Mechanismen, die man sich vergegenwärtigen sollte, um auch in der medialen Berichterstattung nicht stets aufs Neue in die aufgestellten Fallen zu tappen.
Teil XII unserer Serie zum „Islamischen Staat“. „Die Obama Administration ist fälschlicherweise der Überzeugung, es gibt Radikale mit denen man sprechen kann, wie das Regime in Iran und Radikale, die eine Bedrohung der Welt darstellen, wie der Islamische Staat. Von dieser naiven Unterscheidung profitieren alle sunnitischen Extremisten.“ Der schiitische libanesische Politiker Ahmad El Assaad, von dem diese Zeilen stammen, ist dieser Tage wahrhaft nicht der einzige im Nahen Osten, der fast schon verzweifelt die USA vor einer weiteren Annäherung an Teheran warnt und mit Entsetzen beobachtet, wie der Iran weitgehend ungebremst im Nahen Osten expandiert...