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Die ökonomische Ungleichheit nimmt weltweit zu. Schon bei seiner ersten Audienz forderte Papst Franziskus im Jahr 2013 „Ich möchte eine arme Kirche und eine Kirche für die Armen.“ Kann dies eine sinnvolle Perspektive auch für die evangelische Kirche sein? Christine Wenona Hoffmann und Lukas Ohly beleuchten diese Frage aus der Perspektive ihrer jeweiligen Fachdisziplinen.
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist eine Maxime des allgemeinen Schadensrechts. Beruft sich der Schädiger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auf eben diesen Einwand, so macht er geltend, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Verhalten hätte verursacht werden können. Sodann wäre nämlich eine Haftung mangels haftungsausfüllender Zurechnung trotz haftungsbegründeten kausalen Verhaltens ausgeschlossen. Auch in der Organhaftung finden diese schadensrechtlichen Grundsätze Anwendung. Der Aufsatz geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch dann greift, wenn der Vorstand die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG verletzt und sich später darauf beruft, die Hauptversammlung hätte (hypothetisch) anstelle des Aufsichtsrats einer Geschäftsführungsmaßnahme zugestimmt.
Adorno führt in seinem Werk der Negativen Dialektik, anhand einer Kant-Kritik, aus, dass Freiheit nur negativ bestimmt werden kann. Dazu bedient dieser sich der Methode der bestimmten Negation. Dieser Ansatz wird auf Nauckes Konzept des negativen Strafrechts übertragen und gezeigt, dass auch Naucke dieses nur negativ bestimmt. Dabei stellt das negative Strafrecht eine Position dar, welche dem affirmativen Strafrecht kritisch gegenübersteht und dieses kontinuierlich hinterfragen und begrenzen soll.
Der Internationale Strafgerichtshof hat den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut („das Umweltkriegsverbrechen“) bisher noch nicht angewandt. Zahlreiche seriöse Medien berichten seit Beginn der völkerrechtswidrigen Invasion durch russische Streitkräfte in das Staatsgebiet der Ukraine von Kämpfen rund um das größte Atomkraftwerk Europas in Saporischschja. Dies rief global Furcht darüber hervor, dass es erneut zu einer Atomkatastrophe inmitten des europäischen Kontinents kommen könnte. Dieser Sachverhalt bietet Anlass für eine Diskussion über den Tatbestand des Umweltkriegsverbrechens sowie seiner Auslegungsschwierigkeiten. Anhand eines hypothetischen Sachverhalts soll veranschaulicht werden, ob das Umweltkriegsverbrechen jemals Anwendung finden kann oder ob die Menge an politischen Kompromissen in seiner Gestaltung seine Nutzbarkeit gänzlich negieren.
Im Bellum Iudaicum des Flavius Josephus geht es sehr häufig um Schuldzuweisungen und Niederlagenerklärungen bzw. Deutungen und Umdeutungen von Scheitern: Das eigene Versagen des Josephus als Feldherr der Juden in Galiläa, das Scheitern des syrischen Statthalters Cestius Gallus und dessen Niederlage bei Beth Horon, das ‚Versagen‘ (?) des Titus als Kommandeur beim Brand des Tempels. Josephus nimmt durchaus verschiedene Perspektiven ein, die es genauer zu betrachten gilt. Was war die Absicht hinter seinen Deutungen, Umdeutungen, bei eventuellem Verschweigen und Verdrängen? Wer war jeweils sein Publikum? Wie kann man insbesondere die Darstellung des Titus verstehen? Mit Bezug auf die Zerstörung des Tempels von Jerusalem, schließlich religiöses wie politisches Symbol jüdischer Integrität und Identität, ist die Darstellung des Feldherrn jedenfalls objektiv vernichtend – er verliert die Kontrolle über die Truppen. Josephus findet die Lösung zur Entlastung des Titus, aber auf Kosten seines Renommees als Feldherr!
Im Rahmen des Tarifvertragsrechts spielen Selbstständige eine nur untergeordnete Rolle – so schien es zumindest in der Vergangenheit die Regel gewesen zu sein. Während das Tarifvertragsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 1918 (TVVO) nur Arbeitnehmer im Blick hatte, wurde der persönliche Anwendungsbereich mit Einführung des § 12a TVG auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgedehnt, wobei der restriktiv ausgelegte Anwendungsbereich und die Auswirkungen in der Praxis zeigten, dass hierdurch keine umfassende Erweiterung des Tarifvertragsrechts auf Selbstständige erreicht werden würde. Nunmehr steht das Arbeitsrecht, auch in Hinblick auf Überschneidungen mit dem Kartellrecht, vor der Herausforderung, sich auf sich ändernde Arbeitsformen und neue wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen, um in Zukunft auch andere Personengruppen von seinem Schutze zu erfassen. Dass es sich hierbei nicht um eine rein nationale Angelegenheit handelt, zeigt der Wandel des politischen und rechtlichen Diskurses auf Unionsebene.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die vielfältigen Missbrauchsformen von DHL-Packstationen und analysiert damit verbundene Strafbarkeiten. Täter verschaffen sich rechtswidrig Zugang zu Packstationskonten von DHL-Kunden, um in fremdem Namen Pakete zu bestellen oder von Kunden bestellte Pakete abzuholen. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Täterverhaltens im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte sowie speziellere Tatbestände wie die Falschverdächtigung bildet den Schwerpunkt der folgenden Ausführungen.
Social media, asthe fifth estate, increasingly influence public dis-courses and play a major role in shaping public opinion.Undoubt-edly, they have the potential to promote participation and democra-cy. On the other side, they also constitute a risk for democratic soci-eties, as the spread of hate speech and fake news has shown. As aresponse,forms of counterspeech organisedby civil society have emerged in social media to counter the normalisation of hate speech and democracy-threateningdiscourses. In order to influence dis-course in social media in terms of the fifth estate, counterspeech campaigns must be visible alsoquantitatively. In this ethnographic contrastive study, I analysed the activitiesof the German and Finn-ish Facebook groups of the network #iamhere international. The in-tensity and continuity of their activities is obviously influenced by their strategic organisation: conventionalised rules support them whereas lacking or inconsequent rules seemed to be counterpro-ductive.
Dieser Beitrag setzt sich grundlegend mit den Funktionen der Planfeststellung auseinander. Dabei wird die Annäherung des Rechtsinstruments an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beschrieben und untersucht, ob sich diese beiden Zulassungsregime gegenwärtig noch in einer Konkurrenzsituation befinden oder ob ein flexibler Austausch derselben möglich ist. Eine funktionelle und strukturelle Gegenüberstellung der beiden Institute bestätigt das Fortwähren gewisser Unterschiede, die auf die jeweilige idealtypische Konstruktion zurückzuführen sind. Planfeststellung und immissionsschutzrechtliche Genehmigung befriedigen somit grundsätzlich verschiedene sachliche Bedürfnisse, die es bei etwaigen Regimewechseln zu berücksichtigen gilt.
Journalisten leisten eine unabdingbare Informations- und Kontrollfunktion für die internationalen Kapitalmärkte. Dabei stehen ihre journalistischen Beiträge in einem Spannungsfeld zwischen Presse- und Meinungsfreiheit auf der einen sowie kapitalmarktrechtlichen Verhaltensvorschriften auf der anderen Seite. Dieser Beitrag versucht sich an der Auflösung dieser Konfliktlage. Dabei wird insbesondere die Übertragung anerkannter Grundsätze des Presserechts auf die Finanzmarktberichterstattung diskutiert. Den Journalisten kommt dabei im Ergebnis eine weitreichende Privilegierung zu, die allerdings insbesondere dort Einschränkungen erfährt, wo irreführende oder unrichtige Informationen verbreitet werden.
Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Methoden genutzt werden können, um eine Evaluierung von Services und Angeboten von Fachinformationsdiensten nutzer*innenzentriert und interaktiv umzusetzen. Als Beispiel dient der Fachinformationsdienst Darstellende Kunst, bereitgestellt von der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main. Drei unterschiedliche Methoden werden in diesem Zusammenhang näher vorgestellt und ihre Anwendbarkeit für die Evaluierung von FID-Portalen oder vergleichbaren Rechercheportalen reflektiert: Leitfaden-Interviews mit Think-Aloud-Elementen, virtuelle Fokusgruppen sowie ein digitaler Card-Sorting-Ansatz.
Rezensionen zu:
Johannes Diehl, Markus Witte Hebräisches und aramäisches Wörterbuch zum Alten Testament Begründet von Georg Fohrer. 4., völlig neu bearb. Aufl., De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
Miriam von Nordheim-Diehl Streit um Korach. Eine biblische Figur zwischen Numeri, den Psalmen und der Chronik (Wissenschaftliche Monographien zum Alten und Neuen Testament, Bd. 176), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2023.
Stefan Alkier, Thomas Paulsen (Hg.): Das Evangelium nach Lukas und die Taten der Abgesandten. Neu übersetzt (Frankfurter Neues Testament Bd. 4), Brill, Schöningh, Paderborn 2023
Stefan Alkier (Hg.): Zuversichtsargumente. Biblische Perspektiven in Krisen und Ängsten unserer Zeit Biblische Argumente in öffentlichen Debatten Bd. 3 (in zwei Bänden)
Stefan Alkier, Martin Keßler und Stefan Rhein (Hg.): Evangelische Kirchen und Politik in Deutschland. Konstellationen im 20. Jahrhundert. (Christentum in der modernen Welt, Bd. 5), Mohr Siebeck, Tübingen 2023.
Stefan Michels: Testes veritatis. Studien zur transformativen Entwicklung des Wahrheitszeugenkonzepts in der Wittenberger Reformation. (SMHR, Bd. 129), Mohr Siebeck, Tübingen 2022.
Volker Leppin, Stefan Michels (Hg.): Reformation als Transformation? Interdisziplinäre Zugänge zum Transformationsparadigma als historiographischer Beschreibungskategorie. (SMHR, Bd. 126), Mohr Siebeck, Tübingen 2022.
Tugrul Kurt, Felix Machka, Johannes Müller, Christoph Rogers (Hg.): Grenzgänge wissenschaftlicher Reflexivität in Judentum, Christentum und Islam. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2023.
Heiko Schulz, Jon Stewart, Karl Verstrynge (Hg.): Kierkegaard Studies Yearbook 2023. De Gruyter, Berlin/Boston 2023.
Heiko Schulz (Hg.): Das Böse – die Scham – das Opfer. Drei religiöse Kernphänomene in philosophisch-theologischer Perspektive. (Kleine Schriften des Fachbereichs Evangelische Theologie der Goethe-Universität Frankfurt am Main, Bd. 14), Evangelische Verlagsanstalt Leipzig 2023.
Harmjan Dam: Kirchengeschichte kompetenzorientiert unterrichten. Ein
Arbeitsbuch. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2023.
David Käbisch, Juliane Keitel (Hg.): Religion und Populismus. (Religion unterrichten, Bd. 2/2), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2021.
Ann-Kathrin Knittel: Predigt und Exegese im Atelier. Kohlhammer, Stuttgart 2023.Walter Pohl, Andre Gingrich, Nathan P. Gibson (Hg.): Knowledge Collaboration among Jews, Christians, Zoroastrians, and Muslims in the Abbasid Near East I. Medieval Worlds 17 (2022), https://doi.org/10.1553/medievalworlds_no17_2022.
Walter Pohl, Andre Gingrich, Nathan P. Gibson (Hg.): Knowledge Collaboration among Jews, Christians, Zoroastrians, and Muslims in the Abbasid Near East II. Medieval Worlds 18 (July 2023),
https://doi.org/10.1553/medievalworlds_no18_2023.
Christian Wiese, Stefan Vogt, Mirjam Wenzel, Doron Kiesel, Gury SchneiderLudorff (Hg.): Das jüdische Frankfurt. Von der Emanzipation bis 1933. (Kontexte zur jüdischen Geschichte Hessens, Bd. 2), De Gruyter, Berlin / Boston 2023.
Claudio Carvalho, Ephraim Meir und Christian Wiese (Hg.): Rosenzweig Jahrbuch / Rosenzweig Yearbook 13: Transzendenz und Offenbarung / Transcendence and Revelation. Verlag Karl Alber, Freiburg i. Br. 2023.
Andrea Kirchner: Emissär der jüdischen Sache. Eine politische Biografie Richard Lichtheims. Instituts, Bd. 35), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2023.
Andrea Kirchner (Hg.): Von Konstantinopel nach Genf. Quellen zum Wirken Richard Lichtheims. (Archiv jüdischer Geschichte und Kultur, Bd. 7), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2022.
Die Frage danach, ob und wie eine Zurechnung von Wissen innerhalb einer Konzernstruktur stattfinden kann, wird nach der herrschenden Meinung mit der Ausdifferenzierung von wertenden Kriterien bejaht, welche vor allem an die Zurechnungsrichtung (bottom-up bzw. top-down) anknüpfen. Ein bisher nur wenig Zustimmung findender Ansatz der voraussetzungslosen Pauschalzurechnung könnte durch ein neues theoretisches Fundament, welches nicht nur die einzelne juristische Person, sondern auch den Konzern als rechtliches System ansieht, die Zurechnungsdiskussion vereinfachen. Ein solches Systemwissen kommt ohne Zurechnungsakt aus und stärkt durch klare Risikozuweisung die Markteffizienz. Auf Grundlage dieses neueren Ansatzes werden einige sog. Dieselfälle aus der Rechtsprechung einer kritischen Überprüfung unterzogen.
Seelsorge und Diakonie betreffen als Themenfelder nicht nur die Praktische Theologie Gemeinsam mit Annette Haußmann (Heidelberg lud die Frankfurter Professur für Praktische Theologie deshalb zu einer interdisziplinären Fachtagung in das Heidelberger Schmitthennerhaus. Christine Wenona Hoffmann und Silvie Pölzer berichten.
Memoria. Vom gefeierten zum ausgelöschten und entehrenden Erinnern an den Imperator Maximinus Thrax
(2023)
Vor dem Hintergrund von Globalisierung und Migrationsbewegungen ist die Staatsbürgerschaft vermehrt der Frage nach der Rechtfertigung der Grenzen des Demos ausgesetzt. Prägend für die verfassungsrechtliche Definition dieser Grenzen war der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, der auch die Ablehnung der ersten Anläufe des Ausländer:innenwahlrechts mitverantwortete. Der vorliegende Aufsatz vollzieht vor diesem Hintergrund Böckenfördes Bild der Staatsbürgerschaft nach. Seine Konzeption umfasst dabei in erster Linie einen legalen Status. Im Zusammenhang mit Böckenfördes Auslegung des Demokratieprinzips bleiben die historisch-spezifischen Inhalte und Grenzen der Bürgerschaft darüber hinaus stets an die Integrationsmöglichkeiten und das Selbstverständnis gegebener, notwendig homogener politischer Einheiten gekoppelt. In der Konfrontation mit der Kritik exklusiver politischer Gemeinschaften zeigt sich dennoch eine weite politische Gestaltungsfreiheit innerhalb von Böckenfördes Konzept, andererseits aber auch die Grenzen eines Dialogs zwischen Staatsrechtslehre und jenen neueren normativen Modellen demokratischer Gemeinschaft.
Ende der 1990er Jahre begann Angela Rascher in Frankfurt ihr Theologiestudium. Heute ist die promovierte Neutestamentlerin Referentin für Hospizarbeit und diakonisch-kirchliche Kultur bei der Diakonie Hessen. Im Gespräch berichtet sie über den sehr kleinen „Campus“ in Frankfurt-Hausen, wie viel Theologie in der diakonischen Praxis steckt und die sozialpolitischen Herausforderungen der Gegenwart.
Die USA setzen seit Jahrzehnten sog. Sekundärsanktionen bzw. Secondary Sanctions ein, um ihren Primärsanktionen mehr Wirkung zu verleihen. Diese Art der Sanktionen soll ausländische Personen im Ausland davon abhalten, Geschäftskontakte zu Zielobjekten von unilateralen US-Primärsanktionen einzugehen oder weiterzuführen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Praxis nach dem Recht der Jurisdiktion völkerrechtlich zulässig ist. Dazu wird zunächst der Begriff der Sekundärsanktionen definiert. Es folgt ein Abriss der Geschichte der Sekundärsanktionen. Nach einer kurzen Einführung in das Recht der Jurisdiktion werden dessen Grundsätze auf die Sekundärsanktionen übertragen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Zugangsbeschränkungen nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich zulässig, alle darüber hinausgehenden Sekundärsanktionen hingegen völkerrechtswidrig sind.