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Zum virologischen Nachweis einer akuten Influenza und zur Überprüfung des Immunstatus steht eine Vielzahl von Untersuchungsmethoden zur Verfügung. Bei Verdacht auf eine Influenzavirusinfektion liefert der Rachenabstrich das geeignete Untersuchungsmaterial. Das tiefe Nasopharynxaspirat ist etwas sensitiver, Sputum etwas weniger ergiebig. Die RT-PCR ermöglicht in 1–2 h nach Materialeingang ein sensitives und spezifisches Ergebnis. Typen, Subtypen und Driftvarianten lassen sich durch geeignete Primersonden, die kommerziell zur Verfügung stehen, einwandfrei identifizieren. Demgegenüber ist die Zellkultur-gestützte Virusisolierung zeitaufwendiger und stärker abhängig von einer sachgerechten Materialgewinnung und –überbringung (Kühlkette). PCR und Virusanzüchtung ermöglichen die geno- bzw. phänotypische Testung auf Therapieresistenzen. Der Antigentest ist eine einfache (bed-side) Schnellmethode. Seine Spezifität ist gut, die Sensitivität limitiert; daher kann der Antigentest nicht zur individuellen Ausschlussdiagnose eingesetzt werden. Influenzavirusspezifische Antikörper erscheinen im Blut erst in der zweiten Krankheitswoche. Die Serodiagnostik erfolgt typenspezifisch mit Komplementbindungsreaktion (KBR), IFT und ELISA über eine signifikante Titerbewegung oder den Nachweis von IgA-Antikörpern. IgG-spezifische IFT und ELISA Methoden geben Auskunft über die Influenzavirus-typspezifische Durchseuchung. Die klinisch relevantere subtypen- und variantenspezifische Influenzavirusimmunität wird mit dem HHT oder NT gemessen.
Die Labordiagnose einer Infektionskrankheit beruht auf dem Nachweis des Infektionserregers oder der spezifischen Immunreaktion unter Berücksichtigung der klinischen Plausibilität. Biologische Testverfahren wie der Zellkulturversuch erbringen nur näherungsweise ein quantitatives Ergebnis und sind mit einer relativ großen Streuung behaftet. Das gilt auch für Antikörperassays, soweit sie über ein biologisches Testsignal abgelesen werden (CPE, Agglutination, Komplementverbrauch). Moderne serologische und molekularbiologische Untersuchungsmethoden der Virologie werden i. d. R. über ein physikochemisches Testssignal abgelesen und quantitativ ausgewertet. Dadurch gelingt die nationale und internationale Standardisierung, die sich in Ringversuchen gut überprüfen lässt. Aus biologischen Gründen ist meist eine log. Ergebnisberechnung angezeigt, was für „ signifikante “ Unterschiede in Verlaufsuntersuchungen zu berücksichtigen ist: Da sowohl Infektion als auch Immunreaktion dynamische Prozesse darstellen, können Normalwerte in der virologischen Labordiagnostik nur restriktiv definiert werden. Ihre Ergebnisse sind mehr oder minder individuell interpretationsbedürftig.
To examine their luminescence behavior, two air-stable BN addition compounds were synthesized by the reaction of 5-fluoro-2-(2′-pyridyl)indole with 1,4- and 1,3-bis(bromo(methyl)boryl)benzene, respectively. Both BN adducts are luminescent. Their emission maxima (1,3-substituted BN adduct: 495 nm; 1,4-substituted BN adduct: 497 nm) are comparable with the value (490 nm) of the related mono-borylated benzene species, which is composed of a BPh2 fragment and a 5-fluoro-2-(2′-pyridyl) indole unit. The starting materials 1,4- and 1,3-bis(bromo(methyl)boryl)benzene were accessible by treatment of 1,4- or 1,3-bis(dibromoboryl)benzene with two equivalents of SnMe4. In addition, the results of the X-ray structure analyses of the B,B′-bis-5-fluoro-2-(2′-pyridyl)indolyl-complexed meta-bismethylborylbenzene fragment (9, triclinic, P1̅) as well as of 5-chloro-2-(2′-pyridyl)indole (2, monoclinic, P21/c) and 5-fluoro-2-(2′-pyridyl)indole (1, orthorhombic, Pca21) are reported. The pyridylindole derivatives of this approach were synthesized by an optimized two-step procedure from 2-acetylpyridine and 4-fluoro- or 4-chlorophenylhydrazine hydrochloride.
Single crystals suitable for X-ray diffraction of (tBu2P)3Ga (monoclinic, space group Cc) were obtained from GaCl3 and two equivalents of Li[PtBu2] at room temperature in benzene. The phosphanylgallane (tBu2P)3Ga was also produced via a one-pot approach by reaction of GaCl3 with three or more than three equivalents of Li[PtBu2]. However, treatment of one equivalent of GaCl3 with one equivalent of Li[PtBu2] and subsequent protolysis yielded [tBu2PH2][tBu2P(GaCl3)2 - Li(Cl3Ga)2PtBu2]. Single crystals of this phosphonium salt (monoclinic, space group Cc) were obtained from benzene at room temperature.
Stadt, Universität, Archiv : das Archiv der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
(2011)
Uniwersytet we Frankfurcie nad Menem został założony w 1914 roku. Był to pierwszy uniwersytet fundacyjny w Niemczech, środki finansowe na utrzymanie tej instytucji miały pochodzić od obywateli tego miasta. Dzieje tej uczelni to nie tylko część historii Frankfurtu, lecz także historii nauki i oświaty XX wieku. Archiwum uniwersytetu frankfurckiego istnieje od 2002 roku i wypełnia zadania archiwum państwowego na Uniwersytecie. Od sierpnia 2003 można znaleźć informacje o nim na portalu internetowym UNESCO. Instytucja ta należy do największych archiwów uniwersyteckich w Niemczech. Archiwum posiada własny statut. Na jego zasób składa się ponad 5000 metrów bieżących akt, zbiór fotografii i liczący około 7500 jednostek oraz 50 spuścizn profesorskich. W archiwum działa również biblioteka podręczna, w której znajduje się ponad 3000 tytułów. Archiwum jest instytucją publiczną, z założenia dostępną wszystkim zainteresowanym. Służy badaniom naukowym, kształceniu ogólnemu i studiowaniu na uniwersytecie oraz wspomaga administrację w jej zadaniach. Archiwum uniwersytetu jest również jego skarbcem: obok dokumentów fundacyjnych czy umów, w jego magazynach są przechowywane pieczęcie, medale oraz dzieła sztuki.
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. ...
Am vergangenen Freitag gab es im Bundestag eine Debatte über Netzneutralität. Diese konnte ich leider nicht live verfolgen, weil parallel die Arbeitsgruppe Urheberrecht der Enquete-Kommission tagte. Heise berichtet aber über die Debatte und ich gehe hier nur mal auf die dort zitierten Beiträge und Argumente ein. Besonders eingeschlagen hat das plakative Statement der FDP "Netzneutralität ist Internet-Sozialismus". ...
Aus jüngeren konservativen Kreisen wurde die Initiative Faires Urheberrecht gestartet, um "den netzpolitischen Kurs der Union zu prägen". Zu den Initiatioren gehören u.a. die Bundestagsabgeordneten Thomas Jarzombek, Dorothee Bär und Peter Tauber. Das ist erfreulich, denn bisher wird der Kurs der Union vor allem von einigen einflussreichen Lobbys (Buch-, Film- und Musikindustrie samt Verwertungsgesellschaften) und Bundestagsabgeordneten wie Günter Krings bestimmt. Heraus kommen da in der Regel immer nur Forderungen nach Verschärfungen der Durchsetzung bis hin zu absurden Forderungen wie Internet wegnehmen für Urheberrechtsverletzungen, wofür Siegfried Kauder in letzter Zeit warb. ...
Zentraler Gegenstand der Tagung waren die disziplinären Aneignungen der ethnografischen Herangehensweise in der Ethnologie und der Soziologie. Der Tagungsbericht sammelt die auf der Tagung debattierten Differenzen und Ähnlichkeiten und sichtet die tiefer liegenden, systematischen Unterschiede entlang der ethnografischen Trias von Feld, Site und Gegenstand. Mit Blick auf eine geplante Folgetagung identifizieren die Autoren Schlüsselthemen für die weitere Debatte.
Akte der Realisierung von Recht etwa in Form der "Rechtsprechung" sowie Orte der Rechtsausübung als "Räume des Rechts" sind oft in Bildmedien dargestellt worden, wie zahlreiche Beispiele aus unterschiedlichen Epochen zeigen. Auch in der rechtsikonographischen Forschung haben sie breite Aufmerksamkeit gefunden. Dies gilt hingegen weniger für die bildliche Darstellung der "Gesetzgebung" bzw. des "Gesetzgebers". Im frühneuzeitlichen Staat wurde die Richterfunktion des Herrschers in ihrer Wertigkeit von seiner Rolle als Gesetzgeber abgelöst. ...
Die Geschichte Südosteuropas scheint eine Geschichte des Anderen zu sein: sei es, weil sie das Bild eines Anderen ist oder sei es, weil sie es gerade nicht ist. Dementsprechend gilt es, entweder sie als Imagination zu dekonstruieren oder ihre Verschiedenheit nachzuweisen. Sie lebt offensichtlich zwischen Konstruktion und Negation, Mythologie und Aufklärung, so dass es zuweilen schwer fallen mag, Identitätsmerkmale positiv zu definieren. ...
Das sog. "Policeyrecht" gilt als Ausgangspunkt bei der Entstehungsgeschichte des modernen Verwaltungsrechts. Es wird daher von Michael Stolleis in der "Geschichte des öffentlichen Rechts" eingehend behandelt. Im Jahre 2000 ist außerdem die von ihm betreute Dissertation von Johann Christian Pauly zur "Entstehung des Polizeirechts als wissenschaftliche Disziplin" erschienen; sie gibt einen Überblick über die ersten Autoren und deren Publikationen, die unter dem im 18. Jahrhundert noch neuen Titel des "Policeyrechts" bzw. "Ius Politiae" veröffentlicht wurden. Erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts lässt sich in der Literatur die Unterscheidung zwischen einem genuin "policeywissenschaftlichen" und einem spezifisch "policeyrechtlichen" Ansatz beobachten; seitdem gibt es überhaupt erst das Wort "Policeyrecht". Damals erschienen die ersten Abhandlungen zu diesem Thema; soweit ersichtlich war die in Latein verfasste Arbeit von Johann Heumann die erste, die das "Ius Politiae" im Titel führte. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hat es sich dann zwar als Rechtsgebiet etabliert, wenn auch damals immer noch die Berechtigung einer Bezeichnung "Policeyrecht" nachdrücklich in Zweifel gezogen wurde. ...
In seinem Handbuch und in seinen zahlreichen Beiträgen zur Geschichte des öffentlichen Rechts hat Michael Stolleis einen besonderen methodischen Ansatz entwickelt, den er ausdrücklich als einen "wissenschaftsgeschichtlichen" vorgestellt hat. Damit ist ein Ansatz gemeint, der die gelehrte Diskussion berücksichtigt, um die Wege zu rekonstruieren, auf denen Recht und Politik seit der Frühen Neuzeit in ihrem wechselseitigen Verhältnis bestimmt wurden, an dem Ausbau des modernen Staats teilnahmen und dem historischen Prozess die Mittel zur Selbstverständigung anboten. Wie würde es nun aussehen, wenn wir diesen methodischen Ansatz systematisch in der Geschichte der moralphilosophischen Lehren und besonders in der Geschichte des politischen Denkens anwendeten? Was könnte man sehen, wenn man die Frühe Neuzeit in der Perspektive einer radikalisierten wissenschaftsgeschichtlichen Methode betrachtet? ...
Nicht nur in den dogmatischen Disziplinen der Rechtswissenschaft, sondern auch in der Rechtsgeschichte als einem sog. Grundlagenfach sind wissenschaftliche Reflexionen über die Methode des eigenen Fachs weitgehend Desiderat: "Methode hat man, über Methode spricht man nicht!" Diese Haltung verbindet sich in der Rechtsgeschichte noch immer allzu oft mit der Absicht, zeigen zu wollen, "wie es eigentlich gewesen" (Ranke). Insgesamt scheint sich an der Beobachtung von Heinrich Mitteis aus dem Jahr 1947, die Rechtsgeschichte habe sich "methodischen Fragen gegenüber gleichgültiger verhalten als andere Teile der Geschichtswissenschaft" und ihr Werk bislang mit "nachtwandlerischer Selbstsicherheit" verrichtet, nichts fundamental geändert zu haben. So verwundert es nicht, dass sich die rechtsgeschichtliche Forschung bisweilen dem Vorwurf ausgesetzt sieht, methodisch wenig innovativ vorzugehen. ...
Die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts ist ein Teilgebiet der Geschichte des öffentlichen Rechts. Sie befasst sich mit der wissenschaftlichen Bearbeitung dieses Rechts in der Vergangenheit. Da sich die wissenschaftliche Bearbeitung des öffentlichen Rechts in literarischen Produkten niederschlägt, hat es die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts mit Literatur über öffentliches Recht zu tun. Das öffentliche Recht besteht wie anderes Recht auch aus Normen und Normenkomplexen unterschiedlichen Ranges und unterschiedlicher Provenienz. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch die Entscheidungen unterschiedlicher Akteure, die diese Normen anwenden, vor allem Ausführungsund Durchsetzungsinstanzen wie Körperschaften, Anstalten und Behörden und Instanzen zur Streitschlichtung und Rechtmäßigkeitskontrolle wie Gerichte. ...
Beinahe hätte die sachlich begrüßenswerte Entscheidung, den Michael Stolleis gewidmeten Band nur Beiträgen zur Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts vorzubehalten, mich um die Freude gebracht, mich daran beteiligen zu können, denn die Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts war niemals mein Thema, sondern immer nur die Rechtspraxis.
Aber die theoretische Beschäftigung mit dem Recht diente und dient sowohl der Erfassung des Rechts zu seinem besseren Verständnis als auch der Verbesserung der Rechtspraxis. Insofern gibt es Berührungspunkte zwischen Rechtswissenschaftsgeschichte und der Geschichte der Rechtspraxis, nämlich dort, wo Rechtspraktiker theoretische Argumentationen und Topoi aufgreifen, um sie im rechtlichen Diskurs der pragmatischen Handlungsebene zu verwenden. Am deutlichsten wird dies, wenn Gerichte ihren Entscheidungen neue rechtswissenschaftliche Überlegungen zugrunde legen. In diesem Sinne hat Jürgen Weitzel in Relationen von Reichskammergerichtsassessoren seit der Mitte des 18. Jahrhunderts freiheitsrechtliche Argumentationen ermittelt. Ob und wie weit dies mit dem Wirken des Illuminatenordens in Wetzlar zusammenhängt, ist umstritten. Aber auch Anwaltsschriftsätze können solche Argumentationsmuster aus der Wissenschaft übernehmen. Da der Anwalt das Gericht überzeugen wollte, sind Formulierungen von Anwaltsprozessschriften als Teil des rechtspragmatischen Diskurses ebenso ernst zu nehmen wie entsprechende Wendungen in Relationen von Richtern. Man kann an ihnen erkennen, wie schnell theoretische Überlegungen in der Rechtspraxis akzeptiert wurden. Wolfgang Schmale hat in diesem Sinne diese Quellengattung intensiv für seine Analyse genutzt, indem er Prozessakten burgundischer wie kursächsischer Provenienz aus der Mitte des 17. Jahrhunderts im Vergleich ausgewertet hat. Ich hoffe, dass dieser rezeptionsgeschichtliche Aspekt auch das Interesse des Adressaten dieses Bandes finden wird. ...