Rechtswissenschaft
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This article is directed towards addressing the employment related issues encountered by female workers in the gig economy in the EU. It revolves around analysing ‘the switch’ from the traditional labour market to the platform economy. It subsequently explains, by drawing comparisons, that the issues of gender inequality in the brick and mortar world are still prevalent in world of the digital platform. In fact, new challenges have emerged which are specifically related to the gig economy. Female workers are now affected by the inherent bias of algorithms. Moreover, due to the unequivocal propagation of ‘flexibility’ which is used as a weapon to glorify the gig economy; women are even more likely to be pushed into precarious work. The other prominent issues of gender inequality like the dynamics of intersectionality, the gender pay gap and hiring policies in traditional and digital platforms are also examined. Furthermore, the existing regulatory frameworks addressing these issues are discussed with the possibility of catering to the gender inequality issues in the gig economy through policy development. The article concludes with a reflection on the need for the EU to take immediate and efficacious policy measures in respect of female workers in the gig economy.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Zulässigkeit von sog. anti-suit injunctions im Anwendungsbereich der EuGVVO. Dabei wird anhand der Antworten des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlageersuchen zu den Rechtssachen Turner v. Grovit und West Tankers v. Allianz/Generali herausgearbeitet, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane zu einer Inkompatibilität von anti-suit injunctions mit der EuGVVO führt. In einem weiteren Schritt folgt ein kursorischer Überblick über die aktuellen Entwicklungen im deutschen Prozessrecht rund um die sog. anti-anti-suit injunction. Abschließend wird die Frage nach der Aktualität des Rechtsmittels näher beleuchtet und unter besonderer Berücksichtigung des Brexits bestätigt.
Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Kohleausstiegs wurde kurz vor den abschließenden Beratungen auf Initiative des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eine Vorschrift in das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) aufgenommen, die die “Notwendigkeit” des Braunkohletagebaus Garzweiler II rechtlich absichern soll (§48 KVBG; dazu 1). Unabhängig von der Frage, ob dieser Versuch durch die verschärften Jahresemissionsmengen für die Energiewirtschaft, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 veranlasst sind, bereits als überholt angesehen werden kann, und auch unabhängig von materiellen Bedenken fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Denn die Vorschrift ist an dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 Abs. 2 GG zu messen (dazu 2) und die Anwendung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (dazu 3) auf §48 KVBG führt zu dem Ergebnis, dass es an der Erforderlichkeit der Bedarfsfeststellung für Garzweiler II zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse fehlt (dazu 4).
Zielsetzung: Untersuchung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Angebote der vor allem niedrigschwelligen Drogenhilfe und Reaktionen der Klientel auf geänderte Angebote. Methodik: Verwendet wurden in erster Linie Daten aus einer asynchronen qualitativen Onlinebefragung für Mitarbeiter_innen der ambulanten Drogenhilfe, ergänzt durch Zahlen aus einer quantitativen Onlinebefragung für dieselbe Zielgruppe. Ergebnisse: Während übliche Infektionsschutzmaßnahmen nahezu überall angewendet wurden, reichte die Spanne der tatsächlichen Auswirkungen von Komplettschließungen bis zu eher geringen Einschränkungen. Schwerpunkte wurden zumeist auf Überlebenshilfe und Straßensozialarbeit gelegt. Beratung wurde oft per Telefon durchgeführt, was für viele Anliegen als sinnvoll erachtet wurde, Beziehungsarbeit aber erschwerte. Vor allem stark verelendete Klient_innen nutzten weiterhin häufig Hilfsangebote. Schlussfolgerungen: Es zeigen sich unterschiedliche Umgangsweisen der Drogenhilfe mit den pandemiebedingten Maßnahmen. Oft entwickelte man kreative Lösungen zur Umsetzung, mit Schwerpunktsetzung auf Existenzsicherung. Sowohl Mitarbeiter_innen als auch Klientel waren durch die Pandemie zahlreichen Belastungen ausgesetzt.
Corporate governance is the set of rules, be they legal or self-regulatory, practices and processes pursuant to which an insurance undertaking is administrated. Good corporate governance is not only key to establishing oneself and succeeding in a competitive environment but also to safeguarding the interests of all stakeholders in an insurance undertaking. It is insofar not surprising that mandatory requirements on the administration of insurance undertakings have become rather prolific in recent years, in an attempt by regulators to protect especially policyholders against perceived risks hailing from improperly governed insurance undertakings. In Germany this has been regarded by many undertakings as an overly paternalistic approach of the legislator, especially considering that the German insurance sector has experienced for decades if not centuries a remarkably low number of insolvencies and that German insurers were neither the trigger nor the (especially) endangered actors in the financial crisis commencing in 2007. Notwithstanding the true core of this criticism, that the insurance industry was taken to a certain degree hostage by the shortcomings within the banking sector, the reform of German Insurance Supervisory Law via implementation of the Solvency II-System has brought many advances in the sense of better governance of insurance undertakings and has also brought to light many deficiencies that the administration of some insurance undertakings may have suffered from in the past, which are now more properly addressed.
Criminal law exceptionalism, or so I suggest, has turned into an ideology in German and Continental criminal law theory. It rests on interrelated claims about the (ideal or real) extraordinary qualities and properties of the criminal law and has led to exceptional doctrines in constitutional criminal law and criminal law theory. It prima facie paradoxically perpetuates and conserves the criminal law, and all too often leads to ideological thoughtlessness, which may blind us to the dark sides of criminal laws in action.
Der Gesetzgeber hat sich im Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) dazu entschieden, für Personenhandelsgesellschaften ein Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des AktG einzuführen (sog. Anfechtungsmodell). Bei den übrigen Personengesellschaften, insbesondere bei der GbR, bleibt es hingegen bei den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (sog. Feststellungsmodell). Der Beitrag stellt die Neuregelung vor und beurteilt die Vor- und Nachteile der beiden Modelle. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Einführung des Anfechtungsmodells für Personenhandelsgesellschaften zu loben und gut gelungen ist, beim Feststellungsmodell allerdings noch Verbesserungspotenzial besteht.
Die am 28. Oktober 2021 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur Aarhus-Verordnung der EU modernisiert den administrativen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der EU. Die Verordnung setzt einen Schlusspunkt unter das jahrelange Tauziehen zwischen dem Compliance-Ausschuss der Aarhus-Konvention und der EU über die Vereinbarkeit des administrativen Überprüfungsverfahrens nach der Verordnung mit den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Wesentliche Regelungen sind die Ausdehnung des Kreises der anfechtbaren Entscheidungen auf alle Rechtsakte nicht-legislativer Natur und die Anerkennung von Antragsrechten Einzelner, wenngleich unter einschränkenden Voraussetzungen. Kritisch zu bewerten sind insbesondere die fehlende Unabhängigkeit des administrativen Überprüfungsverfahrens und die Bevorzugung der Umweltverbände beim Zugang zum Gericht der EU.
In großer Regelmäßigkeit beschäftigt das Bundesverfassungsgericht die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz. Nicht zuletzt dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Gericht mittlerweile eine ganze Fülle an dogmatischen Strukturen und Abwägungstopoi für diesen Bereich entwickelt hat. Angesichts der fragmentarischen Struktur des Grundgesetzes, wirft dies die Frage auf, welche Überlegungen und Annahmen das Gericht bei diesem Vorgang angeleitet haben. Dieser Frage will der Aufsatz durch eine verfassungs- und grundrechtstheoretische Analyse der Entscheidungsstruktur nachgehen.