BDSL-Klassifikation: 06.00.00 Mittelalter > 06.06.00 Handschriften
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Die Gemeinde Buxheim bei Memmingen im Südwesten Deutschlands wird seit mehr als 600 Jahren von der dort 1402 gegründeten Reichskartause dominiert. Die Geschichte dieses Klosters ist vor allem wegen dessen Bibliothek und deren eventuellen Schicksals bekannt. Die Kartause wurde 1803 säkularisiert und ging 1810 mit all ihren Einrichtungen in den Besitz der Grafen Waldbott von Bassenheim über. Graf Hugo, der zweite Eigentümer aus diesem Hause, verschleuderte die Buxheimer Kulturgüter, sodass er Konkurs anmelden und den größten Teil des beweglichen Besitzes verkaufen musste, einschließlich der Bibliothek, die auf insgesamt etwa 20.000 Bände geschätzt wird. Zusammen mit Hunderten von spätmittelalterlichen Handschriften und Inkunabeln wurde 1883 die Bibliothek in München versteigert.
Unter deutschen Handschriften, die in tschechischen Archiven und Bibliotheken aufbewahrt werden, findet man zahlreiche Überlieferungen mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Fachliteratur. Ein Teil dieser Texte ist in Böhmen und/oder in Mähren entstanden und ist auf die jahrhundertelange Zweisprachigkeit und das Zusammenleben von Tschechen und Deutschen auf diesem Gebiet zurückzuführen. Ein beträchtlicher Teil der überlieferten Fachliteratur wurde jedoch anderswo geschrieben. Diese Werke, die auf verschiedene Art und Weise nach Böhmen oder Mähren gelangten, können heute als Zeugen der engen Kontakte zwischen tschechisch- und deutschsprachigen Ländern in der Vergangenheit angesehen werden.
Die Handschriftendichte im Norden, speziell im Dreieck der Weser- und Elbemündungen, ist recht gering. Umso erfreulicher ist der Hinweis auf einen spätmittelalterlichen Codex, der - wie es scheint - auf eine bereits ältere Texttradition zurückgeht. Es handelt sich um das Bremervörder Stadtrechtsbuch in Bremervörde, Kreisarchiv des Landkreises Rotenburg (Wümme), Best. C1 Stadt Bremervörde, Nr. 1 (Kurzform: Kreisarchiv ROW, C1 Nr. 1).
Im Katalog "Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters" und bei seinen Ergänzungen, die regelmäßig in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte erscheinen, werden neben Handschriften und Fragmenten auch Hinweise auf Handschriften aufgenommen, die so unbestimmt sind, dass sie auf Anhieb keinem bekannten Textzeugen zuzuordnen sind. Diese Hinweise sollen es erlauben, neu aufgefundene Handschriften einzuordnen, wie im vorliegenden Beitrag gezeigt wird.
Die Universitätsbibliothek der 1527 gegründeten Philipps-Universität Marburg besitzt eine kleine Sammlung von gut einhundert mittelalterlichen Buchhandschriften, die jedoch von einer überraschend großen Zahl von mehreren Hundert Fragmenten flankiert wird. Es handelt sich bei diesen Fragmenten um eine nahezu unerschlossene Bestandsgruppe.
Die Papier-Hs. B II, 1 der Fürstlich Fürstenbergischen Bibliothek Donaueschingen enthält die Postille des Hartung/Heinrich von Erfurt (…). Sie wurde laut Schreiberkolophon f. 320v i.J. 1451 geschrieben. (…) Abschließend (…) [gibt Volker Mertens] eine Konkordanz der Überlieferung der Postille. Sie enthält den liturgischen Ort, bzw. das Textwort und für die Hss. Z, F, D, K und R die laufende Nummer und die jeweilige Seitenangabe, ausgerichtet an Z, weil diese Hs. in der Anordnung am zuverlässigsten ist.
Drei Tagweisen schreibt die Kolmarer Liederhandschrift einem sonst nicht weiter bekannten ‚Graff peter von arberg’ zu, darunter befindet sich die bekannte ‚Große Tagweise’ mit dem Text ‚Ach starcker got’. (...) Originale Texte von Peter von Aarberg kennen wir nicht (...). Wahrscheinlich standen seine Lieder auch ganz in den traditionellen literarischen und gesellschaftlichen Formen, so daß nur seine Töne lebendig blieben: mit neuen Texten, die in ihrer religiösen Thematik eher als die an ein bestimmtes soziales Ideal gebundene Minnelyrik das trafen, was auch nach der Mitte des 14. Jh.s bis weit in das 15. Jh. hinein zeitgemäß war.
Die Überlieferung des Lübischen Rechts nimmt für den Ostseeraum eine zentrale Stellung ein. In über 100 Städten hatte dieses Recht Geltung. Bereits in den 1260er Jahren entstanden erste deutschsprachige Handschriften und im Jahr 1294 veranlasste der Lübecker Kanzler Albrecht von Bardewik eine Neuordnung des Rechts im sog. Bardewikschen Codex. Heute liegt das Lübische Recht in rund 30 mittelalterlichen Codices sowie einer Reihe von Fragmenten vor. [...] Bei der Katalogisierung der abgelösten mittelalterlichen Makulatur im Archiv der Hansestadt Wismar tauchte sozusagen in allerletzter Sekunde, als das Manuskript des Kataloges bereits abgeschlossen war, ein niederdeutsches Fragment auf, das sich inhaltlich sehr schnell als Lübisches Recht entpuppte.
Bei den Katalogisierungsarbeiten zur abgelösten Makulatur im Archiv der Hansestadt Wismar trat im Bestand der Akten des Ratsarchivs ein loses Pergamentblatt zutage, das als Makulatur gedient hatte. Das Blatt weist auf Vorder- und Rückseite Beschriftungen auf, die nicht in direktem Zusammenhang miteinander stehen. Auf dem oberen Teil der Verso-Seite des Pergamentblattes findet sich ein Mariengebet im Umfang von neun Zeilen.