Working Paper
Refine
Year of publication
- 1996 (27) (remove)
Document Type
- Working Paper (27) (remove)
Has Fulltext
- yes (27)
Is part of the Bibliography
- no (27)
Keywords
- Deutschland (10)
- Börsenordnung (3)
- Börsenrecht (3)
- Kapitalmarktrecht (3)
- Aktienrecht (2)
- Führungskraft (2)
- Takeover (2)
- Abteilungsleiter (1)
- Aktionärsstruktur (1)
- Anleihe (1)
Institute
- Rechtswissenschaft (11)
- Wirtschaftswissenschaften (5)
- Physik (4)
- Informatik (3)
- Gesellschaftswissenschaften (2)
A partial rehabilitation of side-effecting I/O : non-determinism in non-strict functional languages
(1996)
We investigate the extension of non-strict functional languages like Haskell or Clean by a non-deterministic interaction with the external world. Using call-by-need and a natural semantics which describes the reduction of graphs, this can be done such that the Church-Rosser Theorems 1 and 2 hold. Our operational semantics is a base to recognise which particular equivalencies are preserved by program transformations. The amount of sequentialisation may be smaller than that enforced by other approaches and the programming style is closer to the common one of side-effecting programming. However, not all program transformations used by an optimising compiler for Haskell remain correct in all contexts. Our result can be interpreted as a possibility to extend current I/O-mechanism by non-deterministic deterministic memoryless function calls. For example, this permits a call to a random number generator. Adding memoryless function calls to monadic I/O is possible and has a potential to extend the Haskell I/O-system.
Aktienoptionen räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Aktien zum sog. Ausübungs- oder Basispreis erwerben zu können1. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile für Vorstände sehen als Basispreis regelmäßig den Kurs der Aktie bei Einräumung der Option vor. Die Option kann in der Regel nur ausgeübt werden, wenn die Aktie nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist einen von vornherein fixierten höheren Kurs (Zielkurs) erreicht hat. Je höher der Zielkurs, desto größer der Gewinn für den Optionsinhaber. Aktienoptionen für Manager vermitteln diesen also den Anreiz, den Börsenkurs der Aktien und damit den Marktwert des Unternehmens zu maximieren. Unlängst haben die Deutsche Bank und Daimler-Benz entschieden, Aktienoptionen an ihre Vorstände und weitere leitende Angestellte auszugeben. Diese Entscheidung ist allgemein als Signal verstanden worden, dem weitere Unternehmen folgen dürften, und hat kontroverse Diskussionen ausgelöst. Je nach Standpunkt wird die Ausrichtung des Managements auf das Ziel der Börsenkursmaximierung als einseitige Durchsetzung von Kapitaleignerinteressen kritisiert oder als Anpassung an internationale, insbesondere anglo-amerikanische Gepflogenheiten begrüßt. In der Tat weichen die Managergehälter insbesondere in den USA nicht nur in ihrer absoluten Höhe, sondern auch in ihrem Aufbau erheblich von der üblichen Vergütung eines deutschen Vorstandsmitglieds ab. Nach einer Übersicht in der Business Week haben die Leiter (Chief Executive Officers) der 362 größten Unternehmen 1995 im Durchschnitt DM 5,6 Mio verdient. In den meisten großen deutschen Aktiengesellschaften haben die Vorstandsmitglieder 1995 demgegenüber Gesamteinkünfte in einer Spanne zwischen 700 000,-- und DM 1,6 Mio bezogen8. Damit verdienen amerikanische Top-Manager etwa das 113fache eines Industriearbeiters, deutsche Vorstände von Großunternehmen zwischen dem 15- und 30fachen. Die laufende Vergütung amerikanischer Spitzenmanager besteht typischerweise aus drei Komponenten: dem Grundgehalt, einem jährlichen Bonus und langfristig wirkenden Vergütungsbestandteilen wie z. B. Aktienoptionen. Festes Grundgehalt und langfristig wirkende Vergütungsbestandteile, darunter Aktienoptionen, machen jeweils knapp 40 % des Gesamtgehalts aus. In Einzelfällen belaufen sich Aktienoptionen allerdings auf ein Vielfaches des Fixums und können sich über die Jahre hinweg zu außerordentlichen Vermögenswerten aufsummieren. Deutsche Vorstandsgehälter sind damit nicht nur der Höhe nach nicht zu vergleichen; sie sind herkömmlich auch anders strukturiert: Etwa 80 % der Entlohnungssysteme sehen je zur Hälfte ein Festgehalt vor, während sich die andere Hälfte nach der Dividende richtet. Aktienoptionspläne oder ähnlich langfristig angelegte "Anreizpläne" (long term incentive plans) sind bisher weithin ungebräuchlich. Auch wenn deutsche Unternehmen demnach offensichtlich von den amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt sind, verlohnt im Hinblick auf die Einführung einzelner Aktienoptionspläne doch ein Blick auf die dort geführte Diskussion. Dabei interessiert an dieser Stelle freilich weniger die populistische Kritik an der exzessiven Höhe der Managergehälter als vor allem die Diskussion der Anreizwirkungen von Aktienoptionen sowie der damit verbundenen Meßprobleme und Manipulationsmöglichkeiten (dazu unten Abschnitte II. -IV.). Ein weiterer Abschnitt (V.) weist dann in einem kurzen Rechtsvergleich auf die Regulierung in den USA und Großbritannien sowie auf neuere Entwicklungen in diesen Ländern hin. Rechtlichen Gestaltungsfragen nach deutschem Recht ist der VI. Abschnitt gewidmet. Die Studie schließt mit einigen rechtspolitischen Bemerkungen (VII.).
The corporate governance systems in Europe differ markedly. Economists tend to use stylized models and distinguish between the Anglo-American, the German and the Latinist model.1 In this view, for instance, the Austrian, Dutch, German, and Swiss systems are said to be variations of one model. For lawyers the picture is of course, much more detailed as particular rules may vary even where common principles prevail. Many comparative studies on these differences have been undertaken meanwhile.2 I do not want to add another study but to treat a different question. Are there as a consequence of growing internationalization, globalization of markets and technological change, also tendencies of convergence of our corporate governance systems? My answer will be in two parts. As corporate governance systems are traditionally mainly shaped by legislation, the first part will analyze the influence of the economic and technological change on the rule-setting process itself. How does this process react to the fundamental environmental change? That includes a short analysis of the solution of centralized harmonizing of company law within the EU as well as the question of whether EU-wide competition between national corporate law legislators can be observed or be expected in the future. The second part will then turn to the national level. It deals with actual tendencies of convergence or, more correctly, of approach by the German corporate governance system to the Anglo-American one.
Im deutschen Kapitalmarktrecht ist der Gedanke der Vergemeinschaftung von Obligationärsrechten derzeit eher als unterentwickelt zu bezeichnen. Praktische Kollektivhandlungsprobleme sind hieraus in der Vergangenheit verschiedentlich insbesondere dann entstanden, wenn auf Seiten des Emittenten ein Bedürfnis nach einer Abänderung der Anleihebedingungen entstand. Neben praktischen Kommunikationsproblemen scheitert diese regelmäßig an dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Obligationäre. Diesen Schwierigkeiten begegnet etwa das angloamerikanische Recht mit einer Treuhandkonstruktion. Kontinentaleuropäische Rechtsordnungen, deren allgemeines Treuhandrecht weniger ausgeprägt ist, behelfen sich hier mit gesetzlichen Regelungen über Obligationärsversammlung und -vertreter. Auch das deutsche "Gesellschaftsrecht der Obligationäre" ist in einem - heute weitestgehend in Vergessenheit geratenen - Spezialgesetz geregelt, dem allerdings in jüngster Zeit zunehmende Beachtung gezollt wird und das diese Beachtung auch verdient. Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung über die Obligationärsvertretung beschäftigt sich der folgende Beitrag.
Seit dem 1. Oktober 1995 ist der neue Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission in Kraft . Er löst die Leitsätze von 1979 ab, die in der Praxis kaum Bedeutung erlangt hatten*. Mit der Publikation einer ersten Positivliste der den Kodex anerkennenden Unternehmen ist dieser Tage zu rechnen. Der Bedarf einer Regulierung öffentlicher Übernahmeangebote in Deutschland, sei es in Form einer gesetzlichen Regelung3, sei es in der hier gewählten Form eines Instruments der Selbstregulierung, wird nach wie vor kontrovers beurteilt. So wird etwa betont, daß in Deutschland bislang Übernahmen von Gesellschaften aufgrund öffentlicher Kaufangebote selten vorgekommen seien4. Demgegenüber stehen Vertreter von Kleinaktionären und Fondsgesellschaften auf dem Standpunkt, daß die bisherige Rechtslage in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit große Kapitalmarktteilnehmer darin begünstigt habe, Mehrheiten von börsennotierten Unternehmen ohne angemessene Beteiligung der Minderheitsaktionäre zu erwerben . Ungeachtet dieser Kontroverse lassen sich jedoch Transaktionen, die das Vorhandensein einer Übernahmeangebotsregelung wünschenswert erscheinen lassen, jedenfalls für die Zukunft nicht ausschließen. Des weiteren verlangt die Sicherung der Reputation des Finanzplatzes Deutschland die Einhaltung gewisser, dem internationalen Standard entsprechender Regeln. Hierin, in der Förderung des im weltweiten Wettbewerb stehenden Finanzplatzes Deutschland, in der Gewinnung von Vertrauen im Ausland, dürfte der Hauptzweck der Regelungen des Übernahmekodex zu sehen sein. Ob der Übernahmekodex allerdings tatsächlich internationalen Standards entspricht, ist eine andere Frage, der im folgenden noch nachzugehen sein wird. Wie das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz soll der Übernahmekodex Fairness und Transparenz des Kapitalmarktgeschehens fördern. Im engeren Sinne ist Ziel des Kodex der Schutz namentlich von Kleinanlegern vor Übervorteilung bei Konzerneingliederungen durch Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung. Benachteiligungen von Anlegern bei öffentlichen Übernahmen sollen ausgeschaltet werden. Im Vordergrund standen bei der Formulierung des Kodex daher die Gleichbehandlung aller am Übernahmevorgang beteiligten Aktionäre (Art. 1 des Kodex) sowie die Sicherstellung der Transparenz aller Transaktionen während der Dauer eines Angebots. Dem Vorbild des Londoner City-Code6 folgend sind die Regeln des Übernahmekodex nicht auf parlamentarischem Wege in Gesetzesform erlassen worden. Vielmehr entfaltet er verbindliche Wirkung nur kraft Vertrages, nämlich durch ausdrückliche Anerkennung seitens potentieller Bieter und Zielgesellschaften gegenüber der Übernahmekommission, die durch den Kodex eingerichtet wurde und ihre Stellung und Befugnisse von der Börsensachverständigenkommission ableitet. Durch die Anerkennung, die öffentlich bekannt gemacht wird, dürfte nach dem Willen der Verfasser ein mehr als moralischer Druck zur Einhaltung des Kodex - quasi als Rechtsnorm - verbunden sein. Obwohl der Übernahmekodex im Grundsatz als wesentlicher Fortschritt gegenüber den Übernahmeleitsätzen von 1979 positiv aufgenommen wurde, fehlt es nicht an teilweise vehementer inhaltlicher Kritik*. Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem Kodex ist dabei ausschließlich die Reichweite seiner Bestimmungen. Namentlich im Vergleich mit den sehr viel schärferen Regeln des derzeit geltenden britischen Takeover-Code erscheint der Übernahmekodex seinen Kritikern als unzureichend, um einen wirksamen Minderheitenschutz von Kleinaktionären bei öffentlichen Übernahmen zu gewahrleisten. Kaum Beachtung fand dagegen bisher die Frage der Vereinbarkeit der einzelnen im Kodex enthaltenen Regeln mit dem geltenden Aktienrecht. Bisher ebenfalls nicht erörtert wurden die verfassungsrechtlichen Fragen, die mit der Durchsetzung der als Empfehlungen formulierten Finanzplatzregeln verknüpft sind. Nach einem kurzen Überblick über die Regeln des Kodex (11.) sowie einer zusammenfassenden Darstellung der inhaltlichen Kritik (111.) soll daher im folgenden (IV.) der Frage nachgegangen werden, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der sich den Regeln des Kodex unterwirft, hierdurch gegen zwingende Vorschriften des Aktienrechts verstößt, sei es bereits durch die Anerkennung selbst, sei es durch die Befolgung einzelner Bestimmungen im konkreten Fall. Im Anschluß daran (V.) sollen etwaige verfassungsrechtliche Bedenken naher betrachtet werden. Solche Bedenken ergeben sich in verschiedener Hinsicht, namentlich zum einen hinsichtlich der angestrebten Veröffentlichungspraxis und der Übernahmepflicht, zum anderen aber auch hinsichtlich der Frage, wie Sanktionen und die spätere Entscheidungspraxis der durch den Kodex etablierten Kommission zu den ausfüllungsbedürftigen Begriffen des Kodex zu beurteilen sind.
Did earnings inequality in the Federal Republic of Germany increase from the 1960s to the 1980s?
(1996)
Hier soll […] ein Versuch unternommen werden, sich sekundären grammatischen Relationen mit Rückgriff auf Sprachdaten aus nur einer Sprache, dem Standard-Swahili, anzunähern. Es soll untersucht werden, welche Beziehungen zwischen dem Objekt im Swahili und seinen jeweiligen semantischen Rollen bestehen. Eine solche Fragestellung lohnt sich in dieser Sprache auf Grund der Tatsache, daß hier bei dreiwertigen Verben nicht der Patiens das Objekt sein kann, sondern allein der Rezipien. Dieser Tatbestand erfordert ein gründliches Nachdenken über Begriffe wie direktes und indirektes Objekt sowie über Konzepte und Kategorien der Verbalsemantik. Hierzu werden in dieser Untersuchung Modelle berücksichtigt, die in jüngerer Zeit durch Dik (1989) und Palmer (1994) zur Diskussion gestellt wurden. Sie ermöglichen eine saubere Trennung der verschiedenen Beschreibungsebenen wie Lexikon, Pragmatik und Syntax, ohne diese als autonome Gebilde zu betrachten. Ein solcher Ansatz führt zu einer zunächst verwirrenden und umfangreichen Terminologie, die im ersten Abschnitt ausfuhrlieh vorgestellt wird. Ebenfalls im ersten Abschnitt wird die empirische Grundlage der Untersuchung offengelegt und einer Kritik unterzogen. Im zweiten Abschnitt wird ein kurzer Abriß über das Swahili, seine Sprachsituation sowie über wesentliche Merkmale der Phonologie, Morphologie und Syntax gegeben. Diese Informationen sollen u.a. dazu beitragen, die im weiteren Verlauf gegebenen Sprachbeispiele zu verstehen und die Glossierungen zu entlasten. Der dritte Abschnitt geht der Frage nach, ob es im Rahmen der in l.l aufgezeigten Begrifflichkeit überhaupt sinnvoll ist, im Swahili nach Objekten zu suchen. Es werden sprachspezifische Kriterien aufgezeigt und einer Gewichtung unterzogen, anhand derer sich Objekte in Sprachdaten identifizieren lassen. Im darauffolgenden Abschnitt werden die in den Daten aus Literatur und Korpus identifizierten Objekte analysiert. Es wird eine Aufstellung gegeben, welche semantischen Rollen die Funktion des Objekts einnehmen können. Zudem wird eine Reihe von Fällen aufgezeigt, in denen es schwierig ist, die semantische Rolle des Objekts eindeutig zu bestimmen. Die vorgefundenen Ergebnisse werden mit universalistischen Aussagen verschiedener linguistischer Theorien und Modelle konfrontiert und auf diese Weise problematisiert. Im fünften Abschnitt werden einige Möglichkeiten vorgestellt, wie sich die im Swahili vorgefundenen Phänomene in verschiedene linguistische Modelle integrieren lassen. Es wird sich zeigen, daß eine solche Integration entweder um den Preis einer fragwürdigen Methodologie erkauft werden muß oder aber substantielle Änderungen in der linguistischen Theorie erfordert. Auf der Grundlage einer solchen Umstrukturierung, die sich auf die Ebene des verbalen Lexikons mit seinen semantischen Rollen erstreckt, wird dann im sechsten Abschnitt ein alternativer Vorschlag zum Verständnis der Phänomene unterbreitet. Dieser ermöglicht es, die Objektzuweisung sowie eine Reihe damit scheinbar nur wenig verwandter Problemfälle der verbalen Semantik (6.2.5 und 6.2.6) als konsistente Ausprägungen des sprachlichen Systems des Swahili zu betrachten. Die Untersuchung schließt mit einem Ausblick auf Möglichkeiten zur Erweiterung des Umfangs relationaler Typologie auf das Verhältnis von sekundären zu tertiären grammatischen Relationen. Zudem werden weitere Sprachen genannt, die sich hinsichtlich dieser Relationen ähnlich verhalten wie das Swahili.