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Außerhalb der indoeuropäischen Sprachen [erfreut sich] [d]ie Kategorie „Adjektiv“ […] einer geringeren Verbreitung als man als Laie vermuten würde, und es zeigen sich in nicht-indoeuropäischen Sprachen von den europäischen Sprachen stark verschiedene Aufteilungen der Welt in Nomina und Verba. Eine bisher nicht beschriebene Verteilung von Konzepten auf Wortarten in der Sprache Guarani, welche hauptsächlich in Paraguay gesprochen wird, ist das Thema dieser Arbeit.
Siebter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia". Postum veröffentlicht in Wien. Der Text bricht mitten im Satz ab. Über diesen siebten Band hinaus existieren auch noch große Teile der Diktatniederschriften für einen abschließenden achten Band des Romans. Am verlässlichsten informiert hierüber die Einleitung zur historisch-kritischen Ausgabe in HKA I, pp. XIX-LIX. Vor allem auf den letzten etwa 200 Seiten des siebten Bandes finden sich starke auch konzeptionelle Abweichungen gegenüber den Diktatniederschriften, die auf Anton Ulrichs Sekretär Gottfried Alberti zurückgehen, der nach dem Tod des Herzogs damit betraut war, das Romanprojekt zu einem Ende zu bringen. Zu den Umständen, warum der siebte Band erst 1762 in Wien und der achte Band gar nicht erschienen ist, vgl. Otte (1983) und HKA I, pp. XLVIII-LVIII. Zwischen 1714 (Erscheinen des sechsten Bandes) und 1716 (Konkurs Zilligers) entstand in Wolfenbüttel ein nie vollendeter und nie in den Verkauf gelangter Teildruck des siebten Bandes: Der| Römischen| Octavia| Siebender Theil.| [vignette]| Braunschweig/| Gedruckt und verlegt durch Johann Georg Zilligern| Hochfürstl. privil. Hof-Buchdrucker.
Sechster Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia". verzeichnet im Ostermesskatalog von 1714. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die jedoch nicht sicher zugeschrieben werden können. Enthält auf den pp. 875-884 ein kleines Oratorium, dessen Verfasserschaft ungeklärt ist. Diverse Überarbeitungen gegenüber der ersten Fassung. Etwa die Hälfte des ursprünglichen Textes des sechsten Bandes der ersten Fassung ist nun dem fünften Band zugeschlagen worden. Ungefähr ab der Mitte des sechsten Bandes beginnt ganz neuer Text. Neu hinzugekommen ist in der ersten Hälfte folgende abgeschlossene Geschichte: "Die Geschichte der Epicharis", pp. 315-356.
Fünfter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia". verzeichnet im Ostermesskatalog von 1713. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Etwa die Hälfte des Texts des sechsten Bandes der ersten Fassung ist in der zweiten Fassung in den fünften Band integriert. Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die jedoch nicht sicher zugeschrieben werden können. Diverse Überarbeitungen gegenüber der ersten Fassung. Neu hinzugekommen sind folgende abgeschlossene Geschichten: "Die Geschichte des Corillus", pp. 15-54 "Des Vatinius Gesandschafft", pp. 57-67 "Begebenheit der Apasia", pp. 857-860
Vierter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia". verzeichnet im Ostermesskatalog von 1713. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die jedoch nicht sicher zugeschrieben werden können, sowie eine autobiographische Schlüsselerzählung Aurora von Königsmarcks "Die Geschichte der Solane", pp. 603-658. Enthält auf den pp. 415-466 Fragmente eines Davids-Epos in Alexandrinern "Die Geschichte des Davids/ Königs in Juda", das wahrscheinlich ein Jugendwerk Anton Ulrichs darstellt. Einige Überarbeitungen gegenüber der ersten Fassung. Neu hinzugekommen sind folgende abgeschlossene Geschichten: "Fortsetzung der Geschichte der Königin Berenice", pp. 221-232 "Die Geschichte des Davids/ Königs in Juda", pp. 415-466 "Die Geschichte der Solane", pp. 603-658, verfasst von Aurora von Königsmarck "Die Geschichte des Agbarus und der Printzeßin Nitocris", pp. 1051-1066
Dritter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia" verzeichnet im Ostermesskatalog von 1713. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die allerdings sämtlich nicht sicher zugeschrieben werden können (vgl. HKA III, pp. XXIII-XXVII). Gegenüber der ersten Fassung nur geringere Überarbeitung. Neu hinzugekommen ist "Die Geschichte Der Königin Berenice", pp. 276-350.
Zweiter Band der zweiten Fassung (B) der "Römischen Octavia". Verzeichnet im Ostermesskatalog von 1713. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere teils wahrscheinlich, teils sicher autorfremde Gedichte. Zwei davon stammen von Christian Hofmann von Hofmannswaldau (vgl. HKA I, pp. CLXXIVf., Anm. 195). Gegenüber der ersten Fassung nur geringere Überarbeitung. Neu hinzugekommen ist "Fortsetzung der Geschichte/ Des Königs Monobazes und der Königin Susanna von Adiabene", pp. 808-855. Von der "Geschichte der Flavia Domitilla und der Cönis", pp. 920-1015, existiert eine Übersetzung einer unbekannten französischen Hofdame ins Französische, datiert auf den 9. März 1714 (23: Cod.Guelf. 196.1 Extravag.).
Sechster Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Fünfter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Der Band ist erstmals im Ostermesskatalog von 1704 angekündigt worden und dann nochmals im Ostermesskatalog von 1706. Wahrscheinlich sollte der Band, wie es auch auf dem Titelblatt steht, ursprünglich 1704 erscheinen, ist dann aber erst 1706 tatsächlich auf den Markt gekommen. Vgl. dazu HKA I (1993), p. CXVI. Cf. zur Vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia. Römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Drittes und letztes Drittel des vierten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Die ersten beiden Drittel erschienen ein Jahr zuvor. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Die ersten zwei Drittel des vierten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Das dritte Drittel folgte separat ein Jahr später. Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem vierten Band existiert ein nie vollendeter und nie erschienener Teildruck, der mit einigen Lücken die Seiten 250-418 umfasst, entstanden zwischen 1680 und 1682. Die einzelnen Blätter sind in Handschriften zur "Römischen Octavia" (SA Wolfenbüttel: 1 Alt 22, 317, 368, 369) zum Teil eingeklebt und zum Teil lose eingelegt. Vgl. HKA I (1993), pp. CVIf. Ursprünglich sollte dieser vierte Band den Roman abschließen. Als die Arbeit nach einer Unterbrechung von rund 20 Jahren um die Jahrhundertwende herum wieder aufgenommen wurde, wurde das Projekt auf dann auf sechs Bände erweitert. Etwa ab der Bandmitte dominiert dann neu verfasster Text, der nach 1700 entstanden ist. Die nicht verkauften Exemplare dieses Drucks wurden zudem 1711 unter neuem Titelblatt im Rahmen einer Gesamtausgabe nochmals angeboten.
Nachdruck des dritten Bands der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere wahrscheinlich autorfremde Gedichte, die allerdings sämtlich nicht sicher zugeschrieben werden können (vgl. HKA III, pp. XXIII-XXVII).
Nachdruck des zweiten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem Nachdruck existiert ein bis auf einige Lesarten textgleicher Doppeldruck mit durchgehendem Neusatz, erschienen nach 1685 und vor 1711. Von den ersten drei Bänden sind vor 1711 jeweils Doppeldrucke entstanden, also Ausgaben mit komplettem Neusatz, aber der alten Datierung. Dieser Vorgang ist angesichts der Tatsache, dass die Drucker der Zeit in der Regel sehr daran interessiert waren, ihre Ausgaben verkaufsfördernd als 'neu' zu präsentieren, eher ungewöhnlich. Das wichtigste Argument dafür, dass es sich nicht um gleichzeitige Doppeldrucke aus dem jeweiligen Ersterscheinungsjahr der Bände handelt, ist die Tatsache, dass für die Titelauflage des dritten Bandes von 1711 nicht etwa die Bögen der zweiten Ausgabe von 1702 verwendet wurden, sondern vor allem Bögen, die einer der beiden auf 1679 datierten Ausgaben zugerechnet werden müssen. Wenn diese Bögen tatsächlich bereits von 1679 stammten, hätte man 1702 ja gar nicht nachdrucken müssen. Vgl. zu dieser Argumentation Boghardt (1993), pp. XCVIIIf.
Nachdruck des ersten Bandes der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem Nachdruck existiert ein bis auf einige Lesarten textgleicher Doppeldruck mit durchgehendem Neusatz, erschienen nach 1685 und vor 1711. Von den ersten drei Bänden sind vor 1711 jeweils Doppeldrucke entstanden, also Ausgaben mit komplettem Neusatz, aber der alten Datierung. Dieser Vorgang ist angesichts der Tatsache, dass die Drucker der Zeit in der Regel sehr daran interessiert waren, ihre Ausgaben verkaufsfördernd als 'neu' zu präsentieren, eher ungewöhnlich. Das wichtigste Argument dafür, dass es sich nicht um gleichzeitige Doppeldrucke aus dem jeweiligen Ersterscheinungsjahr der Bände handelt, ist die Tatsache, dass für die Titelauflage des dritten Bandes von 1711 nicht etwa die Bögen der zweiten Ausgabe von 1702 verwendet wurden, sondern vor allem Bögen, die einer der beiden auf 1679 datierten Ausgaben zugerechnet werden müssen. Wenn diese Bögen tatsächlich bereits von 1679 stammten, hätte man 1702 ja gar nicht nachdrucken müssen. Vgl. zu dieser Argumentation Boghardt (1993), pp. XCVIIIf.
Bibliographie : Octavia römische Geschichte: Zweyter Theil, [vol. 3] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1679)
(2004)
Dritter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Von diesem Erstdruck existiert ein bis auf einige Lesarten textgleicher Doppeldruck mit durchgehendem Neusatz, erschienen nach 1702 und vor 1711. Von den ersten drei Bänden sind vor 1711 jeweils Doppeldrucke entstanden, also Ausgaben mit komplettem Neusatz, aber der alten Datierung. Dieser Vorgang ist angesichts der Tatsache, dass die Drucker der Zeit in der Regel sehr daran interessiert waren, ihre Ausgaben verkaufsfördernd als 'neu' zu präsentieren, eher ungewöhnlich. Das wichtigste Argument dafür, dass es sich nicht um gleichzeitige Doppeldrucke aus dem jeweiligen Ersterscheinungsjahr der Bände handelt, ist die Tatsache, dass für die Titelauflage des dritten Bandes von 1711 nicht etwa die Bögen der zweiten Ausgabe von 1702 verwendet wurden, sondern vor allem Bögen, die einer der beiden auf 1679 datierten Ausgaben zugerechnet werden müssen. Wenn diese Bögen tatsächlich bereits von 1679 stammten, hätte man 1702 ja gar nicht nachdrucken müssen. Vgl. zu dieser Argumentation Boghardt (1993), pp. XCVIIIf.
Zweiter Band der ersten Fassung der "Römischen Octavia". Cf. zur vollständigen Publikationsgeschichte: Octavia römische Geschichte, [vol. 1] (Nürnberg: J. Hoffmann, 1677). Enthält mehrere teils wahrscheinlich, teils sicher autorfremde Gedichte. Zwei davon stammen von Christian Hofmann von Hofmannswaldau (vgl. HKA I, pp. CLXXIVf., Anm. 195). Von der "Geschichte der Flavia Domitilla und der Cönis", pp. 920-1015, existiert eine Übersetzung einer unbekannten französischen Hofdame ins Französische, datiert auf den 9. März 1714 (23: Cod.Guelf. 196.1 Extravag.).
Zur "Römischen Octavia" sind in der Herzog August Bibliothek (23:) und im Staatsarchiv (SA) Wolfenbüttel umfangreiche Vorarbeiten, Manuskripte und Diktatniederschriften erhalten, was für einen Roman des 17. und frühen 18. Jahrhunderts eine absolute Seltenheit darstellt. Über die gedruckten Bände hinaus existieren auch noch große Teile der Diktatniederschriften für einen abschließenden achten Band des Romans. Am verlässlichsten informiert hierüber die Einleitung zur Historisch-kritischen Ausgabe in HKA I, pp. XIX-LIX. Zur umfangreichen erhaltenen Korrespondenz Anton Ulrichs vgl. Mazingue (1978), pp. 887-900. Der Roman erschien in zwei Fassungen - Fassung A, verlegt in Nürnberg, und Fassung B, verlegt in Braunschweig und Wien, weichen im Text voneinander ab. A war zuerst auf vier Bände konzipiert, ist dann aber auf sechs Bände erweitert worden. Diese sechs Bände wurden 1711 zu einer Werkausgabe gruppiert. Fassung B war zuerst ebenfalls auf sechs, später auf acht Bände konzipiert, von ihr erschienen sechs Bände in Braunschweig zwischen 1712 und 1714 und ein siebter in Wien 1762. Von den Ausgaben A.3.a, A.1.b, A.2.b sind Druckvarianten überliefert, die jeweils nach den Nachdrucken der ersten drei Bände (1685-1702) und vor 1711 entstanden sind. Die ersten drei Bände der Ausgabe von 1711 bieten zum weit überwiegenden Teil Material dieser Druckvarianten.
In der vorliegenden Studie werden die sozialpolitischen Reformen in den USA und Kanada während der 1990er Jahren in einer vergleichenden Perspektive analysiert. Dabei wird insbesondere die Rolle steuerpolitischer Instrumentarien in den Reformen thematisiert und der Frage nachgegangen, ob sich hier ein neuer Typ von Wohlfahrtsstaat herausbildet. Im ersten Teil des Papiers wird das in der vergleichenden Wohlfahrtsstaatsforschung etablierte Modell des liberalen Wohlfahrtsstaats skizziert, um vor diesem Hintergrund die Reformen in den USA und Kanada zu untersuchen und zu vergleichen. Anschließend wird in einer breiteren vergleichenden Perspektive die out-put-Leistung der beiden Wohlfahrtsstaaten analysiert. Al normative Kriterien hierbei gilt in erster Linie die Umverteilungsfunktion sozialpolitischer Instrumentarien, hier in erster Linie verstanden als Einkommensumverteilung.
Am Beginn des 21. Jahrhunderts wird der Zustand der US-Demokratie kontrovers diskutiert. Während manche Beobachter eine zu hohe Responsivität des politischen Systems gegenüber den Ansprüchen seiner Bürger entdeckt haben wollen und deshalb von demosclerosis und einer Hyperdemokratie sprechen, in welcher der Volkswille in einen unantastbaren, göttlichen Rang erhoben worden sei, kommen andere zu dem Schluss, dass die Gründerväter im Hinblick auf ihre handlungsanleitende Furcht vor einer »Tyrannei der Mehrheit« ganze Arbeit geleistet und ein nahezu unüberwindbares System von Vetopositionen geschaffen hätten, das Partikularinteressen strukturell bevorzuge und deshalb nur in Ausnahmesituationen die Mehrheitspräferenzen der Bürger in Politik umsetze. Kurzum: Die Furcht der Federalists vor einer »Mehrheitstyrannei« habe einer »Minderheitstyrannei« Tür und Tor geöffnet. Der Artikel versucht die Vereinigten Staaten in diesem Spannungsbogen zu verorten. Ziel ist es, die Qualität der amerikanischen Demokratie am Beginn des 21. Jahrhunderts zu problematisieren. Dabei werden auch die Entwicklungen nach dem 11. September berücksichtigt.
In dieser Studie werden die Wirkungen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) in Deutschland auf die individuellen Eingliederungswahrscheinlichkeiten der Teilnehmer in reguläre Beschäftigung evaluiert. Für die Untersuchung wird ein umfangreicher und informativer Datensatz aus den Datenquellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwendet, der es ermöglicht, die Wirkungen der Programme differenziert nach individuellen Unterschieden der Teilnehmer und mit Berücksichtigung der heterogenen Arbeitsmarktstruktur zu untersuchen. Der Datensatz enthält Informationen zu allen Teilnehmern in ABM, die ihre Maßnahmen im Februar 2000 begonnen haben, und zu einer Kontrollgruppe von Nichtteilnehmern, die im Januar 2000 arbeitslos waren und im Februar 2000 nicht in die Programme eingetreten sind. Mit Hilfe der Informationen der Beschäftigtenstatistik ist es hierbei erstmals möglich, den Abgang in reguläre Beschäftigung auf Grundlage administrativer Daten zu untersuchen. Der vorliegende Verbleibszeitraum reicht bis Dezember 2002. Unter Verwendung von Matching-Methoden auf dem Ansatz potenzieller Ergebnisse werden die Effekte von ABM mit regionaler Unterscheidung und für besondere Problem- und Zielgruppen des Arbeitsmarktes geschätzt. Die Ergebnisse zeigen zwar deutliche Unterschiede in den Effekten für Subgruppen, insgesamt weisen die empirischen Befunde jedoch darauf hin, dass das Ziel der Eingliederung in reguläre ungeförderte Beschäftigung durch ABM weitgehend nicht realisiert werden konnte. JEL: C40 , C13 , J64 , H43 , J68
To resolve the IPO underpricing puzzle it is essential to analyze who knows what when during the issuing process. In Germany, broker-dealers make a market in IPOs during the subscription period. We examine these pre-issue prices and find that they are highly informative. They are closer to the first price subsequently established on the exchange than both the midpoint of the bookbuilding range and the offer price. The pre-issue prices explain a large part of the underpricing left unexplained by other variables. The results imply that information asymmetries are much lower than the observed variance of underpricing suggests.
Der Bestimmung risikoadäquater Diskontierungssätze kommt bei der Unternehmensbedeutung eine zentrale Bedeutung zu. Wird zu deren Bestimmung in der praktischen Anwendung das CAPM verwendet, gilt es dabei, risikolose Zinssätze und Risikoprämien zu bestimmen, für die erwartete Renditen des Marktportfeuilles und Beta-Faktoren als Maßgrößen für das systematische Risiko benötigt werden. Passend zu den zu bewertenden erwarteten Überschussgrößen sollten auch die zur Diskontierung verwendeten Renditeforderungen die im Bewertungszeitpunkt erwarteten künftigen Renditen vergleichbarer Anlagen widerspiegeln. Die weitaus meisten Beiträge zur Operationalisierung des CAPM leiten die Renditeforderungen jedoch aus historischen Kapitalmarktrenditen ab. Wir zeigen in diesem Beitrag auf, wie erwartete künftige Renditen aus beobachtbaren Größen, vor allen den Zinsstrukturkurven und den beobachtbaren Analystenprognosen, zukunftsorientiert abgeleitet werden können. Damit wird eine konzeptionell schlüssigere Bewertung der im Bewertungszeitpunkt erwarteten künftigen Überschüsse mit den zeitgleich erwarteten künftigen Renditen ermöglicht.
Seit der Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) im Jahr 2002 sind deutsche börsennotierte Unternehmen zur Abgabe der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG verpflichtet (Comply-or-Explain-Prinzip). Auf der Basis dieser Information soll durch den Druck des Kapitalmarkts die Einhaltung des Kodex überwacht und gegebenenfalls sanktioniert werden. Dabei wird regelmäßig postuliert, dass bei überdurchschnittlicher Befolgung bzw. Nichtbefolgung der Kodex-Empfehlungen eine Belohnung durch Kurszuschläge bzw. eine Sanktionierung durch Kursabschläge erfolgt. Die Ergebnisse einer Ereignisstudie zeigen, dass die Abgabe der Entsprechenserklärung keine erhebliche Kursbeeinflussung auslöst und die für das Enforcement des Kodex angenommene (und erforderliche) Selbstregulierung durch den Kapitalmarkt nicht stattfindet. Es wird daher kritisch hinterfragt, ob der für den Kodex gewählte und grundsätzlich zu begrüßende flexible Regulierungsansatz im System des zwingenden deutschen Gesellschaftsrechts einen geeigneten Enforcement-Mechanismus darstellt. This paper studies the short-run announcement effects of compliance with the German Corporate Governance Code (‘the Code’) on firm value. Event study results suggest that firm value is unaffected by the announcement, although such market reactions to the first time disclosure of the declaration of conformity were widely assumed by the private and public promoters of the Code. This result from acceptance of the German Code add evidence to the hypothesis that regulatory corporate governance initiatives that rely on mandatory disclosure without monitoring and enforcement are ineffective in civil law countries.
Die vorliegende Fallstudie zu den Anciens Combattants in Diébougou ist das Ergebnis einer Lehrforschung der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, Institut für Historische Ethnologie, die vom 24. August 2001 bis zum 16. Dezember 2001 unter der Leitung von Prof. Carola Lentz, und der Betreuung durch Dr. Katja Werthmann, Dr. Richard Kuba sowie in Kooperation mit der Universität von Ouagadougou (Département d’Histoire et d’Archéologie) in Burkina Faso stattfand. Allen genannten Personen und Institutionen sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt. Die Fallstudie reichte ich im Februar 2004 als Magister-Abschlussarbeit am Fachbereich Geschichtswissenschaften (Historische Ethnologie) der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, bei Prof. Carola Lentz und Prof. Karl-Heinz Kohl ein. Der Großteil der ursprünglich im Anhang der Magisterarbeit enthaltenen Dokumente, Karten und Photos wurde ausgelagert, und der Text erfuhr eine geringfügige Überarbeitung. Im Anschluss an einen vierwöchigen Dioula-Sprachkurs in Bobo-Dioulasso folgte die dreimonatige Erhebungsphase in Diébougou, sowohl Hauptort (chef-lieu) der Provinz Bougouriba im Südwesten Burkina Fasos, Markt- als auch Verwaltungszentrum mit 11 637 Einwohnern (siehe http://www.ambf.bf/f_mairies.html). Interethnische Beziehungen, Siedlungsgeschichte und Bodenrecht waren die übergeordneten Themen des ethnologischen Teilprojekts A9 des Sonderforschungsbereichs 268 "Kulturentwicklung und Sprachgeschichte im Naturraum Westafrikanische Savanne" der Johann Wolfgang Goethe-Universität, der die Durchführung der Lehrforschung finanziell unterstützte, und dem ich gleichsam danken möchte.
Das neue Insiderrecht
(2004)
Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) am 30. Oktober 2004 hat das WpHG zahlreiche Änderungen erfahren. Die nachfolgenden Ausführung gehen anhand einiger ausgewählter Beispiel der Frage nach, inwieweit die Marktmißbrauchsrichtlinie und ihre Umsetzung durch das AnSVG das bisher geltende Insiderrecht geändert haben. Vorab sei bemerkt, daß die Aufgabe, das neue Recht einigermaßen zutreffend zu interpretieren, durch die Besonderheiten des Rechtssetzungsverfahrens, das schließlich in die Neufassung des WpHG eingemündet ist, nicht gerade erleichtert wird: Die europarechtlichen Vorgaben finden sich nicht mehr nur in einer einzigen Richtlinie, sondern sind aufgrund des Komitologieverfahrens über zahlreiche Rechtsakte verteilt. Für das Insiderrecht sind neben der Marktmißbrauchsrichtlinie mehrere Durchführungsrichtlinien und eine Verordnung der Kommission von Bedeutung, für deren Verständnis wiederum die CESR-Vorschläge zusätzliche Anhaltspunkte bieten. Da schon die deutsche Fassung der Richtlinien in etlichen Punkten von den jeweiligen englischen Version und das WpHG wiederum nicht selten von den Richtlinien abweicht, entsteht bisweilen eine Art "stille Post"-Effekt, der es noch mehr als schon bislang notwendig macht, sich bei der Auslegung der Begriffe des WpHG zu vergewissern, ob sich die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber innerhalb des europarechtlichen Rahmens bewegt. Insbesondere auf der Sanktionenseite ist das nicht durchweg der Fall.
Europäische Bankkonzerne sind nicht nur verpflichtet, konsolidierte Jahresabschlüsse zu erstellen, sie müssen seit Mitte der achtziger Jahre darüber hinaus ihr gesamtes regulatives Eigenkapital im Wege eines weiteren Konsolidierungsverfahrens ermitteln. Dieses Verfahren hat der deutsche Gesetzgeber im Kreditwesengesetz kodifiziert. Der folgende Beitrag erörtert offene Fragen, die sich bei Anwendung der kreditwesenrechtlichen Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung stellen, und zeigt die Konsequenzen auf, die das Konsolidierungsverfahren auf die Geschäftsentfaltungsmöglickeiten der Konzernunternehmen hat. Die anschließende Analyse der Zweckmäßigkeit des Verfahrens soll belegen, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer besonderen bankaufsichtsrechtlichen Kapitalkonsolidierung kaum rechtfertigen lässt. Der Autor plädiert daher für deren Abschaffung und für die Einführung einer generellen Pflicht zur Unterlegung von Bank-an-Bank Beteiligungen mit Haftungsmitteln.
Das Bankgeheimnis stellt weder ein absolutes Verbot der Weitergabe kundenbezogener Informationen noch ein Verbot der Abtretung von Forderungen gegen Kunden dar. Die aus dem Bankgeheimnis folgende Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Informationen über Kunden wird ihrerseits durch immanente Grenzen beschränkt, soweit es die Ausübung von Gläubigerrechten der Bank in Frage steht. Eine Veräußerung und Abtretung von Forderungen und die dafür notwendige Weitergabe der Kundendaten wird daher durch das Bankgeheimnis nicht ausgeschlossen. Das Bankgeheimnis verpflichtet die Bank allerdings dazu, bei der Ausübung ihrer Gläubigerrechte die Vertraulichkeit der Informationen über die Geschäftsbeziehung so weit wie nur möglich zu wahren. Weitergehende Schranken zieht auch das Datenschutzrecht der Verwaltung und Verwertung von Forderungen durch die Bank nicht.
Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 24. November 2003, II ZR 171/01 : Das Urteil des BGH vom 24. 11. 2003 verschärft das Recht der Kapitalerhaltung empfindlich. Der Leitsatz, Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte und die zugehörigen Urteilsgründe lassen erhebliche Auswirkungen nicht nur auf das Finanzierungsgebaren kleiner Gesellschaften, um die es in dem vom BGH entschiedenen Fall ging, sondern auch auf die Möglichkeiten der Innenfinanzierung großer Konzerne befürchten.
Unter dem Stichwort "Patchwork-Biografien" wird die Tatsache, dass ein großer Teil der abhängig Beschäftigten ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, in jüngster Zeit viel diskutiert. Diese Studie liefert einen empirischen Beitrag zur Anatomie der Berufswechsel für westdeutsche Männer auf Basis der BIBB/IABDaten 1998/1999. Als Grundlage für die empirische Analyse wird ein theoretisches Modell der Wahl zwischen horizontal differenzierten Berufen entwickelt. Die wichtigsten Ergebnisse sind: Ex post beobachtete Berufswechsel hängen negativ vom Durchschnittslohn im Ausbildungsberuf und positiv vom Durchschnittslohn im Erwerbsberuf ab. Der deskriptiv beobachtete durchschnittliche Entlohnungseffekt eines Berufswechsels ist signifikant positiv, verstärkt sich noch, wenn für den Ausbildungsberuf kontrolliert wird, und ist demgegenüber signifikant negativ, wenn für den Erwerbsberuf kontrolliert wird. Der geschätzte kausale durchschnittliche Entlohnungseffekt ist positiv. Die Ergebnisse sind insgesamt damit konsistent, dass Berufswechsel vor allem damit zusammenhängen, dass Beschäftigte im neuen Erwerbsberuf größere Verdienst- und Karrierechancen wahrnehmen können. JEL - Klassifikation: J62 , J31 , J24 , C21
Thema dieser Arbeit ist eine ökonomische Einordnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) als Teil der Aktiven Arbeitsmarktpolitik in Deutschland. Die Analyse erfolgt im Lichte des sektoralen Wandel, der Verschiebung der qualifikatorischen Arbeitsnachfrage und der vorrauszusehenden Produktivitätseffekte im Zusammenhang mit einer alternden Gesellschaft. Auf Basis der Humankapitaltheorie wird zunächst theoretisch erörtert, inwieweit sich FbW als Teil der Aktiven Arbeitsmarktpolitik aus Effizienz- und Verteiliungsgesichtspunkten rechtfertigen lässt und in welcher Form FbW sinnvoll sein kann.
Im Rahmen des Value Based Managements sollen alle Manahmen der Unternehmensfhrung auf die Steigerung des intrinsischen Marktwertes des Eigenkapitals ausgerichtet werden. Hauptanwendungsbereiche des Value Based Managements sind die Planung, Performancemessung, Managemententlohnung sowie die Bereichssteuerung. Eine konsequente shareholder-orientierte Steuerung beinhaltet eine adquate Ermittlung von Wertbeitrgen in den einzelnen Anwendungsbereichen. Hierzu dienen insbesondere absolute Wertbeitragskennzahlen in Form von Residualgewinnen. Residualgewinne sind dadurch gekennzeichnet, dass der Gewinn um eine auf das Gesamtkapital bezogene Capital bzw. Interest Charge reduziert wird. Der magebliche Gewinn sowie das Gesamtkapital ergeben sich, indem die handelsrechtlichen Gren durch mehr oder minder weitreichende Modifikationen angepasst werden. Die Berechnung der Interest Charge erfolgt entweder auf Basis eines risikoangepassten Zinssatzes oder auf Basis eines risikofreien Zinssatzes. In der Praxis finden sich zahlreiche unterschiedliche Residualgewinnkonzepte, die sich insbesondere durch die jeweils charakteristischen Modifikationen und durch den verwendeten Zinssatz zur Berechnung der Kapitalkosten unterscheiden.1) Herkmmliche Konzepte zeichnen sich dadurch aus, dass die Interest Charge auf Basis eines risikoangepassten Zinssatzes berechnet wird. Das in Velthuis (2003c) theoretisch entworfene und von der KPMG in der Praxis umgesetzte Konzept Earnings less Riskfree Interest Charge, ERIC , ist hingegen dadurch charakterisiert, dass zur Berechnung der Interest Charge ein risikofreier Zinssatz verwendet wird. Ferner werden Modifikationen nur insofern vorgenommen, als dass eine vollstndige Bercksichtigung aller Erfolgskomponenten gewhrleistet wird. Glaubt man den Vertretern herkmmlicher Konzepte, basieren diese Konzepte auf einer hinreichenden theoretischen Fundierung. Diesem Anspruch gengen solche Konzepte tatschlich jedoch nicht, sie zeichnen sich gerade durch eine mangelnde theoretische Fundierung aus.2) In Velthuis (2003c) wird verdeutlicht, dass die in der Praxis verbreitete Vorgehensweise gerade zum Ausweis von Wertbeitrgen fhrt, die inkonsistent mit der Zielsetzung der Shareholder sind. In allen Anwendungsbereichen des VBM zeigt sich nmlich aus theoretischer Sicht die Problematik der VerIm Rahmen des Value Based Managements sollen alle Maßnahmen der Unternehmensführung auf die Steigerung des intrinsischen Marktwertes des Eigenkapitals ausgerichtet werden. Hauptanwendungsbereiche des Value Based Managements sind die Planung, Performancemessung, Managemententlohnung sowie die Bereichssteuerung. Eine konsequente shareholder-orientierte Steuerung beinhaltet eine adäquate Ermittlung von Wertbeiträgen in den einzelnen Anwendungsbereichen. Hierzu dienen insbesondere absolute Wertbeitragskennzahlen in Form von Residualgewinnen. Residualgewinne sind dadurch gekennzeichnet, dass der Gewinn um eine auf das Gesamtkapital bezogene Capital bzw. Interest Charge reduziert wird. Der maßgebliche Gewinn sowie das Gesamtkapital ergeben sich, indem die handelsrechtlichen Größen durch mehr oder minder weitreichende Modifikationen angepasst werden. Die Berechnung der Interest Charge erfolgt entweder auf Basis eines risikoangepassten Zinssatzes oder auf Basis eines risikofreien Zinssatzes. In der Praxis finden sich zahlreiche unterschiedliche Residualgewinnkonzepte, die sich insbesondere durch die jeweils charakteristischen Modifikationen und durch den verwendeten Zinssatz zur Berechnung der Kapitalkosten unterscheiden.1) Herkömmliche Konzepte zeichnen sich dadurch aus, dass die Interest Charge auf Basis eines risikoangepassten Zinssatzes berechnet wird. Das in Velthuis (2003c) theoretisch entworfene und von der KPMG in der Praxis umgesetzte Konzept Earnings less Riskfree Interest Charge, ERIC Ò , ist hingegen dadurch charakterisiert, dass zur Berechnung der Interest Charge ein risikofreier Zinssatz verwendet wird. Ferner werden Modifikationen nur insofern vorgenommen, als dass eine vollständige Berücksichtigung aller Erfolgskomponenten gewährleistet wird. Glaubt man den Vertretern herkömmlicher Konzepte, basieren diese Konzepte auf einer hinreichenden theoretischen Fundierung. Diesem Anspruch genügen solche Konzepte tatsächlich jedoch nicht, sie zeichnen sich gerade durch eine mangelnde theoretische Fundierung aus.2) In Velthuis (2003c) wird verdeutlicht, dass die in der Praxis verbreitete Vorgehensweise gerade zum Ausweis von Wertbeiträgen führt, die inkonsistent mit der Zielsetzung der Shareholder sind. In allen Anwendungsbereichen des VBM zeigt sich nämlich aus theoretischer Sicht die Problematik der Verwendung eines risikoangepassten Zinssatzes zur Berechnung von Kapitalkosten: Schon die Verwendung eines risikoangepassten Kapitalkostensatzes im Rahmen der Planung kann problematisch sein. Die Verwendung risikoangepasster Kapitalkosten als Benchmark bei der Performancemessung ist sogar ganz abzulehnen, und bei der Managemententlohnung ist die Verrechnung von risikoangepassten Kapitalkosten zwingend mit Fehlanreizen verbunden. Aber auch praxisübliche Modifikationen erweisen sich als problematisch, da Erfolgskomponenten nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu herkömmlichen Konzepten weist das VBM-Konzept ERIC eine tatsächliche theoretische Fundierung auf. In Velthuis (2003c) werden grundlegende theoretische und praktische Anforderungen für die einzelnen Anwendungsbereiche herausgearbeitet und es wird gezeigt, dass ein integriertes VBM-Konzept auf Basis des Residualgewinns ERIC diese Anforderungen stets erfüllt. Ziel dieses Aufsatzes ist es, die Grundkonzeption von ERIC theoretisch weiter zu entwickeln. Während in Velthuis (2003c) stets von einer sehr einfachen Idealwelt ausgegangen wird, soll hier zum einen verdeutlicht werden, wie ein erfolgreiches Value Based Management auf Basis von ERIC in komplexeren und realitätsnäheren Situationen erfolgen kann. Zum anderen gilt es, zusätzliche praktische Problembereiche zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Aufsatz ist wie folgt aufgebaut: Zunächst wird gezeigt, wie der Residualgewinn ERIC zu berechnen ist, und es wird ein Überblick über die Anwendungsbereiche gegeben. Anschließend wird die grundlegende Entscheidungssituation für die späteren Darstellungen erörtert und es werden fundamentale Prinzipien des Value Based Managements und ihre Bedeutung für die einzelnen Anwendungsbereichen erläutert. Sodann wird für die einzelnen Bereichen des Value Based Managements, der Planung, Performancemessung, Managemententlohnung und der Bereichssteuerung gezeigt, wie ERIC anzuwenden ist, damit eine tatsächliche Shareholder-Orientierung gewährleistet wird. Die Darstellungen erfolgen dabei jeweils zunächst vor dem Hintergrund einer Idealwelt. In einem zweiten Schritt wird die Entscheidungssituation jeweils modifiziert, um der Realität ein Stück näher zu kommen.
Weltweit nehmen Kohle-, Öl- und Erdgasvorräte ab, der Energiebedarf dagegen steigt dramatisch an. Regenerative Energien mindern zwar die steigenden Klimagefahren, können aber unseren zukünftigen Energiebedarf in Ballungszentren kaum decken. Nach Einschätzung zahlreicher Experten gehört dem Wasserstoff die Zukunft. Er wird aber derzeit nahezu ausschließlich aus fossilen Brennstoffen gewonnen; damit bleibt auch diese Ressource endlich - ganz zu schweigen von ihrem hohen Gefährdungspotenzial. - Das neuartige Energiekonzept einer solaren und damit kohlenstoffunabhängigen Wasserstoffwirtschaft bedarf zur technischen Realisierung eines Zwischenspeichers für regenerative Energien. Dieser zukünftige Energieträger sollte synthetisch einfach erzeugbar sein, in unbegrenztem Maß zur Verfügung stehen oder zumindest recycelbar sein, die Energie permanent speichern und gefahrlos transportierbar sein, eine hohe Energiedichte aufweisen und kein Kohlendioxid oder andere (Klima-) Schadstoffe freisetzen. - Das Element Silicium kann zu einem maßgeschneiderten Bindeglied zur Ankoppelung dezentraler regenerativer Energieerzeugung an eine ebenso dezentrale Wasserstoffwirtschaft an jedem beliebigen Ort werden. Der Transport und die Speicherung von Silicium sind - im Gegensatz zu Öl oder besonders zu Wasserstoff - ohne Gefährdungspotenzial und/oder hohe Energieverluste möglich und erfordern nur eine technische Infrastruktur, wie sie auch für Kohle benötigt wird.
Die Diskussion der letzten Jahre um Managervergütungen, insbesondere seit der Mannesmann-Übernahme, hat Defizite in der lex lata hierzu ausgemacht. Dies und die weitgehende Nichtbefolgung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex zur Transparenz der Vorstandsvergütungen durch die große Mehrzahl der börsennotierten Gesellschaften erfordern eine Reaktion des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Regelung erübrigt sich auch dann nicht, wenn sich künftig eine Mehrheit der börsennotierten Gesellschaften den Empfehlungen des Kodex anschließen sollte. Die Gründe hierfür im einzelnen und die Zielrichtung des Entwurfs ergeben sich aus der beigefügten Entwurfsbegründung. Der Kodex soll nicht entbehrlich gemacht, sondern durch einen gesetzlichen Mindeststandard unterstützt und ergänzt werden. Zusammengefaßt sieht der folgende Gesetzesvorschlag eine Veröffentlichung aller Vorstandsbezüge in börsennotierten Gesellschaften im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluß vor. Dabei sollen als Mindeststandard die Angaben für das höchstbezahlte Vorstandsmitglied individualisiert, unter Namensnennung, erfolgen müssen. Die Angaben sind vom Abschlußprüfer zu prüfen. Ferner hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zur Angemessenheit der Vorstandsbezüge und zur Vergütungspolitik der Gesellschaft Stellung zu nehmen; die Aktionäre als die materiell Betroffenen können in der Hauptversammlung hierzu Fragen stellen und durch den Entlastungsbeschluß ihre Billigung oder Mißbilligung zum Ausdruck bringen. Der Gesetzesvorschlag setzt auf Transparenz und lehnt die Einführung weiterer materieller Kriterien zur Bemessung oder Begrenzung von Vorstandsvergütungen jenseits des § 87 AktG wie Deckelung der Vergütung durch absolute Höchstbeträge oder Bindung an Arbeitnehmervergütungen o.ä. ab. Insgesamt schließt sich der Entwurf Vorbildern entwickelter Kapitalmarktrechte, insbesondere der britischen Lösung an, die gleichfalls auf zwingende detaillierte Offenlegungs-, Prüfungs- und Rechenschaftspflichten setzt und deren Einführung und Befolgung nicht der freiwilligen Selbstregulierung überläßt.