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June 4th, 2013 marks the formal launch of the third generation of the Equator Principles (EP III) and the tenth anniversary of the EPs – enough reasons for evaluating the EPs initiative from an economic ethics and business ethics perspectives. In particular, this essay deals with the following questions: What are the EPs and where are they going? What has been achieved so far by the EPs? What are the strengths and weaknesses of the EPs? Which necessary reform steps need to be adopted in order to further strengthen the EPs framework? Can the EPs be regarded as a role-model in the field of sustainable finance and CSR? The paper is structured as follows: The first chapter defines the term EPs and introduces the keywords related to the EPs framework. The second chapter gives a brief overview of the history of the EPs. The third chapter discusses the Equator Principles Association, the governing, administering, and managing institution behind the EPs. The fourth chapter summarizes the main features and characteristics of the newly released third generation of the EPs. The fifth chapter critically evaluates the EP III from an economic ethics and business ethics perspectives. The paper concludes with a summary of the main findings.
Im Mai 2008 verwüstete der Sturm Nargis über Myanmar/Burma hinweg, 140.000 Menschen wurden getötet. Das autokratisch regierte Land wies jedoch Katastrophenhilfe als innere Einmischung zurück und verweigerte die Einfuhr von Medikamenten und Lebensmitteln. Der französische Außenminister Kouschner drängte angesichts dieser Situation die UN zum Handeln, auf Grundlage der Responsibility to Protect (kurz R2P).
Dieser Akt der Versicherheitlichung steht allerdings im Kontrast zur Medienberichterstattung, wie Gabi Schlag in diesem Papier untersucht. Besonders das Bildmaterial aus dem Katastrophengebiet erzählt eine andere Geschichte. Die Photos der Berichterstattung von BBC.com zum Thema bilden ein visuelles Narrativ, welches keine Hilfsbedürftigkeit suggeriert, sondern kontrolliertes, besonnenes Vorgehen der lokalen Kräfte. Dieser Kontrast verweist auf die sprichwörtliche Macht der Bilder, welche die jeweiligen Bedingungen von Handlungsmöglichkeiten vorstrukturieren.
Eine finalisierte Fassung des Beitrags wird 2024 in einem von Burchard/Schmitt-Leonardy/Singelnstein/Zabel herausgegebenen Sammelband („Alternativen zum Strafrecht“) erscheinen.
Im Zentrum des Beitrags steht jedoch nicht der Versuch, positiv Alternativen zum oder im Strafrecht zu formulieren. Vielmehr ist der Begriff der Alternativlosigkeit erkenntnisleitend, konkret die Identifizierung gesellschaftlich-politischer Wirkmächte und innerstrafrechtlicher Deutungsmuster, die eine (auch) strafrechtliche Bewältigung der durch den menschengemachten Klimawandel aufgeworfenen Konflikte alternativlos erscheinen lassen können.
Dazu wird die jüngst aufgekommene Debatte um ein Klimaschutzstrafrecht aus einer zukunftssoziologischen und strafrechtswissenschaftlichen Perspektive analysiert. Im Zentrum des Beitrags steht die These, dass sich gerade die Verbindung von katastrophischen Zukunftsvorstellungen – hier erschlossen über den zukunftssoziologischen Schlüsselbegriff der Imagination und deskriptiv-analytisch als „Klimakatastrophismus“ bezeichnet – und Exzeptionalisierungen des Strafrechts als Treiber in die imaginative Sackgasse der Alternativlosigkeit erweist.
Die verdichtete Imagination, das die Zukunfts eine Katastrophe sei („Klimakatastrophismus“), befördert als ein an Boden gewinnendes kollektives Deutungsmuster eine intensivierte Sozialkontrolle und Punitivität.
Der kriminalpolitisch expansive Kurs einer mit radikalisierten Selbsterhaltungsfragen konfrontierten Gesellschaft scheint in gesellschaftlich wie dogmatisch tief verankerten Exzeptionalisierungen des Strafrechts – wie der Zuschreibung, (nur) strafwürdige Sozialschädlichkeit adressieren zu dürfen, dies aufgrund einer regulativen und expressiven Ausnahmestellung aber auch in besonderer Weise zu können (oder zu müssen) – durchaus Widerhall zu finden. Dadurch entsteht ein strafrechtsexpansives (weil rechtfertigendes) Momentum, das der ohnehin in der Herausbildung begriffenen Legalisierung eines Klimaschutzstrafrechts Vorschub leistet.
Es entspricht den vornehmen Aufgaben der Strafrechtswissenschaft, diesen Entwicklungen prospektiv vorauszugreifen, sie aufzuklären und kritisch zu wenden – gerade im Hinblick auf die Gegenläufigkeit und Brüchigkeit gesellschaftlicher Entwicklungen oder die Kontingenz eines als politisch gelesenen Strafrechts. Eine kritische Strafrechtswissenschaft darf sich dabei nicht allein, allemal nicht unreflektiert auf tradierte Formen der Strafrechtsbegrenzung zurückziehen.
Apokalypsen beruhen auf tradierten Bildern, fiktiven Imaginationen und kulturellen Deutungsmustern. Damit sind weder reproduzierbar noch wissenschaftlich mit validen Methoden beschreibbar. Auch das traditionell starke Risikokonzept der Sozialwissenschaften zur Beschreibung der Zukunft ihres Forschungsgegenstandes greift hier nicht. Der folgende Beitrag unternimmt deshalb den Versuch, im Rahmen dieser sozialwissenschaftlichen Ansätze nach den spezifisch sicherheitskulturellen Aspekten von Apokalypsen zu fragen. Dazu wird eine Typisierung vorgeschlagen, die sich historisch auf das 20. Jahrhundert beschränkt und sich in drei Phasen unterteilt. Kreisten zu Beginn des 20. Jahrhunderts die apokalyptischen Bedrohungsszenarien noch um die Subjekte (die apokalyptische Bedrohung der Menschheit ging von der modernen Gesellschaftsordnung, d.h. von der Menschheit selbst aus), so geriet gegen Mitte des 20. Jahrhunderts zunehmend die objektive Welt der Dinge und Technologien unter Verdacht, eine Apokalypse auszulösen. Inzwischen scheint sich mit Übergang zum 21. Jahrhundert eine dritte Phase von apokalyptischen Szenarien auszudifferenzieren: Existentielle Bedrohungen gehen nicht mehr von identifizierbaren Bedrohungen wie gesellschaftlichen Entfremdungen oder Atomwaffen aus. Vielmehr gelten das Nicht-Identifizierbare, die Ununterscheidbarkeit als existentielle Bedrohung. Auf die Apokalypse der Subjekte und der Apokalypse der Objekte, so der Vorschlag dieses Papiers, folgt die ‚apokalyptoide’, d.h. Apokalypse-ähnliche Situation.
Was ist »Neoliberalismus« und wie ist es um ihn bestellt? Welche Rolle spielt der Begriff nach all den Abgesängen und Wiederbelebungen heute in Politik und den Sozialwissenschaften? Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, das unübersichtliche Feld der Forschungsrichtungen, die sich mit dem Neoliberalismus befassen, in Augenschein zu nehmen und die wichtigsten Debatten sowie ihre Fortentwicklungen vorzustellen, um die Orientierung zu erleichtern. Ausgehend von einem kurzen Überblick über aktuelle Stellungnahmen zum Neoliberalismus im politischen Diskurs werden die beiden wichtigsten theoretischen Perspektiven wird – Hegemonietheorie und Governmentality Studies –vorgestellt, aus denen der Neoliberalismus untersucht wird, um dann verschiedene der wichtigsten Schauplätze des Neoliberalismus abzuschreiten. Das kritische Interesse der größtenteils aus einer der beiden Perspektiven heraus arbeitenden Forscher richtet sich unter anderem auf die Rolle des Nationalstaats, den Umbau urbaner Räume, seine Auswirkungen auf die Geschlechterverhältnisse oder die Art und Weise, wie das Leben im Neoliberalismus die Selbstverhältnisse der Subjekte transformiert. Der Artikel schließt mit Überlegungen zum theoretischen Preis, der für den ungeheuer weit gefasste Neoliberalismusbegriff zu zahlen ist und der nicht zuletzt in einer vermeintlichen Alternativlosigkeit besteht, die ironischerweise aus den zahllosen kritisch intendierten Beschwörungen des Neoliberalismus hervorgeht.
Challenging voluntary CSR-initiatives – a case study on the effectiveness of the Equator Principles
(2015)
The Equator Principles (EPs) are a voluntary and self-regulatory Corporate Social Responsibility (CSR) initiative in the field of project finance. The EPs provide a number of principles to businesses to reduce the negative impacts of lending practices linked to environment-damaging projects. The paper argues that the actual impact of the EPs even now as revised version is still limited. This is due to their voluntary nature and their lack of adequate governance mechanisms, that is, enforcement, monitoring and sanctioning. With the help of RepRisk, which provides a database capturing third-party criticism as well as a company’s or project’s exposure to controversial socio-environmental issues, the paper evaluates the on-the-ground performances of the two ‘Equator banks’ Barclays and JPMorgan Chase and compares their performance with the one of the two non-Equator banks Deutsche Bank and UBS. The paper shows that the EPs do not have a substantial influence on the broader CSR-performance of multinational banks due to the EPs’ limited scope – focusing mainly on project finance – and the (still) existing various loopholes, grey areas and discretionary leeway. The paper also gives an overview of the main institutional shortcomings of the EPs and their association and discusses some potential reform steps which should be taken to further strengthen and ‘harden’ this ‘soft law’ EP-framework. The paper thus argues in favor of (more) mandatory and legally binding rules and standards at the transnational level to overcome the EPs’ ‘voluntariness bias’.
Climate crimes – a critique
(2023)
This paper aims on taking a critical approach to the emerging debate on climate criminal justice, that is mostly about something labeled „climate criminal law“ („Klimastrafrecht“). The critique is directed at climate crimes intended to protect our habitable climate („Klimaschutzstrafrecht“) or to prevent climate change („Klimawandelpräventionsstrafrecht“) staged as transformational criminal law. “Fighting" climate change with climate crimes can lull us into deceptive certainties and by extension into perilous idleness; and it will do so if we think of climate protection essentially in terms of traditional criminal law. Climate crimes are based on the idea that we can counter climate change with the "sharpest sword" available to a polity (cf. the German and Continental European ultima-ratio principle) and that we can thereby also get hold of "the powerful". But these certainties rest on but normative (and at heart: liberal) doctrines, which are deceptive in having lost touch with the realities of the administration of criminal justice. They obscure that more effective measures are available to mitigate the climate crisis and that "the powerful" will likely be shielded with and by climate crimes. Therefore, the climate crimes approach to the climate crisis may just turn out to be (self-)appeasement. It obfuscates that more effective measures are likely necessary to avert impending crises. Our critique is therefore not "only" directed at the symbolic, but the dysfunctional and "dark side" of climate crimes.
According to the prevailing view, the purpose of digital copyright is to balance conflicting interests in exclusivity on the one hand and in access to information on the other. This article offers an alternative reading of the conflicts surrounding copyright in the digital era. It argues that two cultures of communication coexist on the internet, each of which has a different relationship to copyright. Whereas copyright institutionalizes and supports a culture of exclusivity, it is at best neutral towards a culture of free and open access. The article shows that, depending on the future regulation of copyright and the internet in general, the dynamic coexistence of these cultures may well be replaced by an overwhelming dominance of the culture of exclusivity.
Expressivist theories of punishment, according to which a penal sanction articulates or expresses a certain meaning to the offender, to the victim and to society, become more and more prominent among the traditional theories of punishment as retribution or deterrence. What these theories have in common is the idea that the conveyance of the meaning is in need of a communicative action, and that the penal sanction is such a communicative act. This article argues that pure communicative theories of punishment face great difficulties in generating any justification for hard treatment. One challenge is that certain types of sanctions – in particularly, hard treatment – restrict the communicative opportunities of the incarcerated individual; which generates a paradox, in that it turns punishment into a communicative action of non-communication. Beyond that, moreover, all practices of hard treatment potentially become unnecessary, if expressing the moral message of censure constitutes a kind of action in itself, and as such, itself a treatment of the offender, embedded in a communicative relationship between offender, victim and society; such that we may be able to think of the history of punishment as a development where hard treatment becomes more and more unnecessary for the conveyance of the message.
Der Beitrag bietet einen Überblick über den entstehungsgeschichtlichen Hintergrund sowie den Inhalt des ursprünglichen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) 2017, seine Wirkungen in der Praxis und die Änderungen durch die NetzDG-Reform 2021. Es wird gezeigt, dass aus einem Regelwerk mit engem Fokus auf die Durchsetzung des Strafrechts in OnlineNetzwerken ein Plattformregulierungsgesetz wurde, das sowohl Löschgebote (Strafrecht) als auch Löschverbote (Meinungsfreiheit) prozeduralisiert. Während das NetzDG 2017 keinen nennenswerten Niederschlag in gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen fand und inzwischen auch kaum noch eine Rolle in der Löschpraxis der Netzwerke spielt, dürfte es dazu beigetragen haben, dass die Netzwerkbetreiber ihre privaten Kommunikationsregeln verschärft haben. Hintergrund für diese „Flucht in die AGB“ ist, dass die großen Netzwerkbetreiber und der Gesetzgeber dasselbe Nahziel verfolgen: Einer Verrohung der Debattenkultur soll aus ökonomischen bzw. gesellschaftspolitischen Gründen entgegengewirkt werden. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf den Digital Services Act (DSA), mit dem der Compliance-Ansatz des NetzDG europäisiert würde.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden, dass Kinder, die durch künstliche Befruchtung im Wege einer Samenspende gezeugt worden sind, gegen Reproduktionsmediziner und -kliniken einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben können. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs setzte kein bestimmtes Mindestalter der „Spenderkinder“ voraus. Der nachfolgende Beitrag analysiert die Konstruktion dieses Anspruchs vor dem Hintergrund eines durch neue Reproduktionstechnologien und gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen veränderten Abstammungsrechts. Nach Methodenkritik und Rekonstruktion aus einer gesellschaftlich-institutionellen Perspektive eröffnen sich weitere Aussichten auf zukünftige Formen von Vaterschaft und ein entsprechend zu verwirklichendes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Nach vorherrschender Lesart prallen im Internet Exklusivitäts- und Zugangsinteressen aufeinander. Das Urheberrecht soll diesen Konflikt in ein angemessenes Gleichgewicht bringen. Im folgenden Beitrag werden die Auseinandersetzungen um das digitale Urheberrecht anders gedeutet. Demnach ist die Online-Kommunikation von zwei koexistierenden Kulturen geprägt, die sich je verschieden zum Urheberrecht verhalten. Die Ausgestaltung des digitalen Urheberrechts wird mit darüber entscheiden, ob das dynamische Nebeneinander von Exklusivitäts- und Zugangskultur fortdauert oder ob eine der beiden Kulturen verdrängt wird. Das Urheberrecht ist folglich als Teil der Internetregulierung zu betrachten.
Untersucht wird aus verfassungsrechtlicher und kriminal-politischer Sicht, ob auch in Deutschland das Tragen einer Vollverschleierung (Burka, Niqab u.ä.) im öffentlichen Raum mit strafrechtlichen Mitteln verboten werden könnte. Obwohl derartige Praktiken mit dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit und den Grundlagen einer offenen Bürgergesellschaft kollidieren, spricht sich die Verf. im Ergebnis gegen ein strafrechtliches Verbot aus.
In seiner ausführlichen Untersuchung unterschiedlicher philosophischer Ansätze zum Prinzip „Verantwortung“ führt Ludger Heidbrink (2003) aus, dass die Standardtheorie der „Verantwortung“ auf drei Pfeilern beruhe, „dem Subjekt der Verantwortung, dem Objekt der Verantwortung und der Instanz der Verantwortung“ (ebd.: S. 21 f.; Hervorhebung von B. H.). Dabei bezieht er sich auf einige philosophische Ansätze, die Verantwortung in einer mehrstelligen Relation verstehen: Eine Person hat (1) Verantwortung für etwas (2) vor und gegenüber jemandem (3) und wird nach Maßgabe von gewissen Kriterien beurteilt (4) (u. a. Lenk/Maring 1993; Höffe 1993). An dieser Definition wird deutlich, dass es sich bei „Verantwortung“ um ein zutiefst soziales Handlungsprinzip dreht, denn eine Person, die verantwortlich handelt, tritt immer in irgendeiner Form in Interaktion mit ihrer sozialen Umwelt. So kümmern sich beispielsweise Eltern um ihre Kinder; Arbeitsnehmer stellen im Rahmen kollegialer Arbeitsteilung ein Produkt her oder erfüllen eine Dienstleistung für einen Kunden. Selbst wer sich gegenüber einem Tier oder der Natur verantwortlich verhält, erfüllt dabei eine moralische Norm, deren Einhaltung die Gesellschaft von ihm erwartet. Daran wird deutlich, dass eine Person, auch wenn sie sich in ihrem Handeln nicht direkt auf andere Menschen bezieht, gegenüber Personen oder Instanzen die Folgen ihres Verhaltens verantworten muss, was bedeutet, dass sie im Rahmen der Rechenschaftspflicht letztlich auch in eine Interaktion mit anderen Menschen tritt. Nur von mündigen Menschen kann Verantwortung für ihr Handeln erwartet werden. Der intersubjektive Charakter des Verantwortungspostulats lässt normalerweise auch zu, dass sich die beteiligten Personen über die Voraussetzungen verständigen können, unter denen das geforderte Handeln möglich ist oder war. Denn meistens genügt allein der Willen einer Person nicht zur Übernahme von Verantwortung.
Die Herausbildung normativer Ordnungen : zur Idee eines interdisziplinären Forschungsprogramms
(2010)
Ein geistes- und sozialwissenschaftliches Forschungsprogramm betritt mit der These, dass wir in einer Zeit tiefgreifender sozialer Veränderungen leben, kein Neuland. Ein thematischer Fokus auf die Frage der Herausbildung normativer Ordnungen mit Bezug auf die entsprechenden Verschiebungen, Umbrüche und Konflikte in verschiedenen Gesellschaften und auf transnationaler Ebene bringt dagegen etwas Neues und Wichtiges ans Licht. Das ist jedenfalls unsere Überzeugung.
Dieses Working Paper zeigt Wege auf, wie völkerrechtlich verbindliche Regeln im Bereich der Cyber-Sicherheit entwickelt werden können. Wichtige Wegmarken können dabei nichtbindende Normen darstellen; auch aus Völkergewohnheitsrecht – besonders dem Kooperationsgebot – lassen sich präventive Schutzpflichten für Staaten (‚due diligence’) ableiten. Diesen präventiven Schutzpflichten müssen Staaten mit gemeinsamem Handeln zur Hebung von Cyber-Sicherheit gerecht werden. Um langfristig Rechts-sicherheit zu schaffen und Cyber-Sicherheit ganzheitlich zu fördern, führt aber kein Weg am Abschluss eines verbindlichen Übereinkommens über Cyber-Sicherheit vorbei.
Wie verhalten sich Freiheit und Geld zueinander? In der liberalen Tradition der Philosophie und der Ökonomik wird Geld meist als bloßes Mittel gefasst, dessen Einführung den Austausch von Waren erleichtert, darüber hinaus jedoch keine tiefergreifenden sozialen Folgen zeitigt. Im Gegensatz hierzu wird in diesem Working Paper der Zusammenhang von Geld und (Un-)Freiheit herausgearbeitet. Im Anschluss an die Tradition kritischer Sozialphilosophie und in Auseinandersetzung mit Marx, Simmel und der neueren Geldsoziologie wird dabei in einem ersten Schritt der paradoxe Charakter dieser gesellschaftlich eröffneten Freiheit dargelegt: Zum einen kultiviert Geld in kapitalistischen Ökonomien eine individuelle Form von Wahlfreiheit. Zum anderen wird über Geld der Zugang zum gesellschaftlichen Reichtum auf ungleiche und disziplinierende Weise strukturiert: Je nach individueller Verfügung über finanzielle Mittel ist man auf unterschiedliche Weise zum Verkauf der eigenen Arbeitskraft angehalten, um den Zugriff auf Güter und die eigene Reproduktion zu sichern. Diese paradoxe Form von Freiheit wird in einem zweiten Schritt hinsichtlich ihrer Entfremdungstendenz befragt: Insofern die über die Institution des Geldes eröffnete Freiheit ihren gesellschaftlichen Ermöglichungsgrund verdeckt, kann sie als eine fetischisierte Form von Freiheit begriffen werden.
Marktverhalten folgt nicht allein rationalen Kosten-Nutzen-Kalkülen. Vielmehr kann mit Jens Beckert zwischen der marktermöglichenden, der marktbegleitenden und der marktbegrenzenden Sittlichkeit der Wirtschaft unterschieden werden. Der Beitrag erörtert anhand der Bedeutung der Corporate Social Responsibility (CSR) im US-Recht, inwieweit diese ethischen Normen des Wirtschaftens verrechtlicht sind, also durch Rechtsvorschriften sanktioniert werden. Im Ergebnis wird sich ein Zusammenhang zwischen der Rechtsrelevanz sittlicher Maßstäbe und ihrer Komplementarität mit dem wettbewerblichen Marktgeschehen ergeben. Die marktermöglichende Sittlichkeit genießt demnach intensiven Rechtsschutz, der jedoch immer lückenhafter wird, je stärker die marktbegrenzende Dimension ethischer Normen zu Tage tritt.
Das im Jahr 2013 begonnene und für einen Zeitraum von 18 Jahren konzipierte Forschungsvorhaben zielt auf die Erstellung eines historisch-semantischen Wörterbuchs zum Denken der Schule von Salamanca und ihrer Bedeutung für politische Theorie und Recht in der Moderne. Als Grundlage dieses Wörterbuchs wird ein digitales Corpus von zentralen Texten der Schule von Salamanca aufgebaut, das mit der elektronischen Version des Wörterbuchs verknüpft ist und der internationalen und interdisziplinären Forschergemeinschaft direkten Zugriff auf die einschlägigen Quellentexte ermöglicht. Durch die Volltexterschließung der digitalen Quellen wird zugleich ein in seiner Funktionalität neuartiges elektronisches Arbeitsinstrument geschaffen, das einen wichtigen Fortschritt gegenüber allen bisherigen Digitalisierungsprojekten in diesem Bereich darstellt. Dieses Arbeitsinstrument wird auch über seine Funktionalität für das zu erstellende Wörterbuch hinaus qualitativ neue Forschungsmöglichkeiten eröffnen.
Beides – Wörterbuch und Quellencorpus – werden in einem repository erfasst und über eine Webseite als Forschungsinstrument der internationalen scientific community zur Verfügung gestellt. Das Wörterbuch wird zum Schluss der letzten Arbeitsphase zusätzlich in Buchform publiziert. Die weltweite Forschung zur Schule von Salamanca und zu ihrer Wirkungsgeschichte wird damit zum ersten Mal Zugriff auf ein gemeinsames Textcorpus haben und über einen intellektuellen Referenzrahmen für dessen historische Unter-suchung und interdisziplinäre Diskussion verfügen.
Dieser Beitrag soll Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens zusammenfassen (1.), das geplante Quellencorpus (2.), das Wörterbuch (3.) und den Arbeitsplan (4.) vorstellen.