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The aim of this paper is to examine what has been the role of information provision to the market throughout the crisis. We consider two main sources of information to the market, financial statements and information provided by credit rating agencies. We examine how these sources of information work and the effectiveness of their disclosure process during the crisis. Contrary to the commonly held view, fair value accounting did not have a major impact on the crisis development and severity. However, the structure and lack of accountability of credit rating agencies had a profound impact on their incentives, which may have jeopardized the accuracy of the whole rating process. We claim that the crisis experience has changed the way we think about information as well as market discipline and discuss policy implications and proposals for regulation. JEL Classification: G01, G24, G28, M41, M48
Using the pandemic as a laboratory, we show that asset markets assign a time- varying price to firms' disaster risk exposure. In 2020 the cross-section of realized and expected stock returns reflected firms' different exposure to the pandemic, as measured by their vulnerability to social distancing. Realized and expected return differentials initially widened and then narrowed, but disaster exposure still commanded a risk premium in December 2020. When inferred from market outcomes, resilience correlates not only with social distancing, but also with cash and environmental ratings. However, vulnerability to social distancing is the only characteristic that identifies persistently scarred firms.
Wissen ist in jüngster Zeit zu einem zentralen Begriff in der Debatte um regionale Entwicklung geworden. Wissen gilt schlechthin als Motor des innovationsgetriebenen ökonomischen Wachstums. Es nimmt gegenwärtig neben den bekannten klassischen Produktionsfaktoren die Rolle desjenigen Produktionsfaktors ein, der als grundlegend für regionale Entwicklung verstanden wird. In diesem Kontext übernehmen wissensintensive Dienstleister die zentrale Rolle als Mittler von Wissen: Sie dienen als Transmissionsriemen in Wissensprozessen. Sie sind heute von erheblicher Bedeutung, da man annimmt, dass Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, allein durch eigene Anstrengungen in ausreichendem Maße neues Wissen zu schaffen; neues Wissen, das nur durch Transfer für Unternehmen nutzbar gemacht werden müsste, schlicht nicht in akademischen Einrichtungen wie Universitäten vorhanden ist; die Bedingungen volatiler Märkte und eines zunehmenden Innovationswettbewerbs die Anforderungen an die Wissensgenerierung durch Unternehmen radikal erhöht haben. Neue Wege der Wissensgenerierung müssen daher beschritten werden. Die alte Vorstellung eines linearen Prozesses der Wissensgenerierung vom akademischen Grundlagenwissen über die Angewandte Forschung bis zur Entwicklung und Anwendung, den man auch mit dem Konzept des mode 1 Modells bezeichnet, wird durch das Konzept des interaktiven Modells beziehungsweise des mode 2 Modells der Wissensgenerierung ergänzt, wenn nicht ersetzt (Gibbons et al. 1994). Dieses Konzept sieht die Wissensgenerierung als einen vielfältig vernetzten, rekursiven und reflexiven Prozess (zusammenfassend Malecki 2000). Fragen, wie Prozesse der Wissensgenerierung und des Lernens organisiert werden, rücken damit in den Vordergrund. Daher wird das gegenwärtige Stadium der wirtschaftlichen Entwicklung gerne als Lernende Ökonomie bezeichnet (Lundvall/Johnson 1994, OECD 2001, Archibugi/Lundvall 2002). Eine der Konsequenzen dieser Debatte ist, dass uns heute wissensintensive Prozesse als solche sowie in ihrer Geographie komplexer erscheinen als früher. Auf der einen Seite wird den wissensintensiven Dienstleistern ein wesentlicher und zunehmender Anteil an der Generierung von Innovationen und Lösungen für neue Geschäftsvorgänge zugemessen (Bryson u.a. 2000). Die Organisation von Wissensprozessen wird für diese Unternehmen zu einem wichtigen Faktor ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Auf der anderen Seite wird vermutet, dass Wissen eine 3 räumliche Komponente hat und daher Wege der räumlichen Organisation von Wissensprozessen zu den bedeutenden Instrumenten gehören, im Wettbewerb zu bestehen. Der kognitive Prozess der Generierung und Aneignung von Wissen macht die Organisation von Kommunikation und sozialer Interaktion notwendig. Dies ist eine wesentliche Aufgabe des Wissensmanagements, das sich dazu verschiedener Dimensionen von Nähe bedient. Dieser Beitrag will die Rolle, die ökonomische Akteure den verschiedenen Dimensionen von Nähe im Management von Wissensprozessen zumessen, an zwei Fallstudien beleuchten. Er wird mit dem M&AGeschäft einen Fall wissens-basierter Dienstleistungen für den Dienstleistungssektor, genauer den Finanzsektor, mit einem Fall wissens-basierter Dienstleistungen für den produzierenden Sektor hier die Modellentwicklung in der Automobilindustrie vergleichen. Wir hoffen, mit dem Vergleich einerseits aufzuzeigen, dass die konkrete Form der Organisation von Nähen in Wissensprozessen kontext-spezifisch ist, und andererseits die Bedingungen aufzudecken, die die jeweilige Form der Organisation bestimmen.
Digitalization expands the possibility for corporations to reduce taxes, mainly, but not exclusively, by allowing improved planning where profits can be shifted. Against this background, the European Commission and several countries emphatically demand and design new tax instruments. However, a selective turning away from internationally accepted principles of international taxation will bring up more questions than solutions. While there are good reasons to think about a fundamental regime switch in international corporate taxation, there are also good arguments for not turning to ad hoc measures that selectively target the relatively small market of Google and Facebook and raise only negligible tax revenues.
This publication aims to provide an overview on how digitalisation of communication results in societal trends such as an “always-on” culture, “shitstorms”, “fake news” and their effects on schools, media, non-governmental organisations, work and sports.
Table of Contents
Christian Reuter, Tanjev Schultz, Christian Stegbauer: Digitalisation and Communication: Societal Trends and the Change in Organisations — Preface
Daniel Lambach: Digital World and Real World – Opposites no more
Leonard Reinecke: Brave New Smartphone World? Psychological Wellbeing between Digital Autonomy and Constant Connectedness
Christian Reuter: Fake News and the Manipulation of Public Opinion
Christian Stegbauer: Tantrums on a Massive Scale, or: Could Anybody be a Victim of Social Media Outrage?
Volker Schaeffer: “We Have Always Been Living in Bubbles” The Opportunities and Risks in the Digitalisation of Media
Angela Menig, Verena Zimmermann, Joachim Vogt: Digital Transformation of the Workplace – Risk or Opportunity?
Stefan Aufenanger, Jasmin Bastian: Digital Technology in Schools
Angelika Böhling: Development Assistance Goes Digital - The Opportunities and Challenges Non-Governmental Organisations Face in Digital Communication
Josef Wiemeyer: Digital Interaction and Communication in Sports
We document and study international differences in both ownership and holdings of stocks, private businesses, homes, and mortgages among households aged fifty or more in thirteen countries, using new and comparable survey data. We employ counterfactual techniques to decompose observed differences across the Atlantic, within the US, and within Europe into those arising from differences in population characteristics and differences in economic environments. We then correlate the latter differences to country-level indicators. Ownership across the range of the assets considered tends to be more widespread among US households. We document that shortly prior to the current crisis, US households tended to invest larger amounts in stocks and smaller ones in homes, and to have larger mortgages in older age, even controlling for characteristics. This is consistent with the high prevalence of negative equity associated with the current crisis. More generally, we find that differences in household characteristics often play a small role, while differences in economic environments tend to explain most of the observed differences in ownership rates and in amounts held. The latter differences are much more pronounced among European countries than among US regions, suggesting further potential for harmonization of policies and institutions.
Differences in euro-area household finances and their relevance for monetary-policy transmission
(2019)
This paper quantifies the extent of heterogeneity in consumption responses to changes in real interest rates and house prices in the four largest economies in the euro area: France, Germany, Italy, and Spain. We first calibrate a life-cycle incomplete-markets model with a financial asset and housing to match the large heterogeneity of households asset portfolios, observed in the Household Finance and Consumption Survey (HFCS) for these countries. We then show that the heterogeneity in household finances implies that responses of consumption to changes in the real interest rate and in house prices differ substantially across countries, and within countries by household characteristics such as age, housing tenure, and asset positions. The different consumption responses quantified in this paper point towards important heterogeneity in monetary-policy transmission in the euro area.
Major differences between national financial systems might make a common monetary policy difficult. As within Europe, Germany and the United Kingdom differ most with respect to their financial systems, the present paper addresses its topic under the assumption that the United Kingdom is already a part of EMU. Employing a comprehensive concept of a financial system, the author shows that there are indeed profound differences between the national financial systems of Germany and the United Kingdom. But he argues that these differences are not likely to create great problems for a common monetary policy. In the context of the present paper, one important difference between the two financial systems refers to the structure of the respective financial sector and, as a consequence, to the strength with which a given monetary policy impulse set by the central bank is passed on to the financial sector. The other important difference refers to the typical relationship between the banks and the business sector in each country which determines to what extent the financial sectors and especially the banks pass on pressure exerted on them by a monetary policy authority to their clients in their national business sector. In Germany, the central bank has a stronger influence on the financial sector than in England, while, for systemic reasons, German banks tend to soften monetary policy pressures on their customers more than British banks do. As far as the transmission of a restrictive monetary policy of the ECB to the real economy is concerned, these two differences tend to offset each other. This is good news for the advocates of a monetary union as it eases the task of the ECB when it comes to determining the strength of its monetary policy measures.
Die Übertragung von Kapitalmarktpapieren nach dem US-amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC)
(2007)
Die These des Beitrags lautet, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs zentraler Materien des Wirtschaftsrechts Ausdruck und weiterer Treiber einer generellen Ökonomisierung der Gesellschaft ist. Hierbei handelt es sich um die Generalisierung ökonomischer, effizienzorientierter Denk- und Handlungsmuster zu einem Analyse- und Bewertungsprinzip für sämtliche sozialen Beziehungen. Zur Überprüfung dieser These sollen die Grenzen des Anwendungsbereichs des Marktverhaltens- und Unternehmens-rechts abgeschritten werden. Die kritisch-normative Pointe geht dahin, vom Wirtschaftsrecht mehr Reflexivität zu verlangen: Es muss die nicht genuin öko-nomischen Gründe für die Begrenztheit seines Regulierungsanspruchs in seine Tatbestandsvoraussetzungen integrieren.
Das Thema dieses Diskussionspapiers ist die Ökonomisierung des Sozialen. Methodisch handelt es sich um eine metatheoretische Analyse, der gleichzeitig theoretische wie empirische und normative Erkenntnisinteressen zugrunde liegen. Die vergleichende Analyse von Diskurspositionen über gesellschaftliche Transformationsprozesse zeigt dabei, dass sich die objektiven Anforderungsstrukturen und subjektiven Bewältigungsstrukturen im Umbruch befinden. Die drei ausgewählten Diskurspositionen werden dabei auf theoretische Fundierung, empirische Validierung und normative Implikationen hin untersucht. Die divergierenden theoretischen wie empirischen Bezüge bilden mit den normativ-politischen Positionen weitgehend kohärente Diskurspositionen. Der postpositivistische Theorienvergleich zeigt ein Bild sich theoretisch, empirisch und normativ ergänzender (wissenschaftlicher) Narrative, die belegen, dass die Sozialwissenschaf(en) nicht wertneutral berichten, sondern selbst politische Akteure sui generis sind und am Zeichnen des Bildes dessen, was sie untersuchen, aktiv partizipieren.
Die Zukunft der Freiheit
(2020)
Im Zentrum des Beitrags steht die Frage, ob und wie sich Freiheit verändert, wenn wir uns in Echo-Räumen bewegen, also in digitalen sozialen Netzwerken und in digitalen Welten, die aus den Vorhersagedaten des eigenen Verhaltens zusammengesetzt sind. Beide Varianten digitaler Welten werden als Bestätigungswelten charakterisiert, in denen der Nutzer sich in relevanten Aspekten seines Selbst nicht nur spiegelt, sondern immer wieder bestätigt und anerkannt sieht und auch andere bestätigt und anerkennt. Der Aufsatz verdeutlicht, dass es für die Frage der Freiheit in solchen Bestätigungswelten nicht nur darauf ankommt, ob wir nach den jeweils eigenen Gründen handeln oder nach Regeln, die wir gemeinsam mit anderen akzeptieren können. Denn solche Ansätze beruhen auf der unausgesprochenen Prämisse eines statischen Selbst, eine so verstandene Freiheit wäre eine statische Freiheit. Dem wird ein Verständnis von Freiheit als dynamischer Prozess gegenübergestellt, zu dem es gehört, die eigenen Gründe zu ändern. Dazu muss sich das Selbst von diesen Gründen aber erst einmal distanzieren und sich zu sich selbst verhalten können, was die Erfahrung von Widerspruch und Widerstand voraussetzt. Komplementär zu diesem Widerspruch ist es zudem auf Vertrauen angewiesen, um die Herausforderungen der Freiheit anzunehmen. Es wird gezeigt, dass sich beide Aspekte, die Freiheit als Risiko des Widerspruchs und das für die Freiheit notwendige komplementäre Vertrauen, in den digitalen Bestätigungswelten verflüchtigen.
Der Beitrag nimmt zu den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2019 in Sachen HHole (for Mannheim) u.a., wonach die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG darstellt, kritisch Stellung. Hinterfragt wird insbesondere, worauf sich Entstellungen oder Beeinträchtigungen gem. § 14 UrhG beziehen, was also unter einem „Werk“ gem. § 14 UrhG zu verstehen ist.
Im Rahmen dieses Artikels wurden die verschiedenen Möglichkeiten untersucht, die in einem Konzern bestehen, um die Liquiditätsflüsse zwischen den einzelnen Gesellschaften zu verwalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist das untersuchte Organisationsmodell, auch wenn es in der italienischen Praxis am weitesten verbreitet ist, nur eines der verschiedenen Modelle, um das Cash-Management zu zentralisieren.58 Ausgehend davon wurde versucht, die Merkmale dieses Modells und die Aufgaben, die in dessen Rahmen normalerweise der Konzernfinanzgesellschaft übertragen werden, herauszuarbeiten. Dabei konnte festgestellt werden, dass die von der Finanzgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben unter zahlreichen Gesichtspunkten den typischen Bankaufgaben ähneln. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass die Finanzgesellschaft, indem sie den Konzerngesellschaften Kredite gewährt, und zwar unter anderem durch Verwendung der Liquiditätsüberschüsse anderer Gesellschaften desselben Konzerns, ein wichtiges Verbindungsglied zwischen den Gesellschaften, die Liquiditätsüberschüsse ausweisen und denen, die diese benötigen, ist. Dadurch übernimmt die Finanzgesellschaft in operativer Hinsicht die Rolle einer echten Konzernbank. Auch die Banken bewirken effektiv den Ausgleich der unterschiedlichen Kassenflüsse zwischen den innerhalb des Wirtschaftssystems tätigen Akteuren. Diese Feststellung wird auch in quantitativer Hinsicht bestätigt, wenn man den Umfang der normalerweise von der Finanzgesellschaft verwalteten Ressourcen betrachtet. Die Beträge, die bei den konzerninternen Beschaffungs- und Anlagetransaktionen sowie bei den Finanzverwaltungsvorgängen vermittelt werden, ist mit den Beträgen vergleichbar, die Banken im Rahmen ihrer Tätigkeiten üblicherweise umsetzen. Aber auch wenn das zutrifft, wurde im Rahmen dieses Artikels gezeigt, dass die zwischen der Finanzgesellschaft und den einzelnen Konzerngesellschaften bestehenden Beziehungen nicht als Bankverträge im eigentlichen Sinn anzusehen sind. Insbesondere ist es nicht möglich, von Bankeinlagen zu sprechen. Daher wurden die verschiedenen Vertragsverhältnisse als atypische Verträge eingeordnet. Abschließend wurde noch auf einige Unterschiede zwischen den, im geprüften Modell vorhandenen, „ordentlichen Kontokorrenten“ und den „Bankkorrespondenzkonten“ hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die vorhandene beziehungsweise fehlende Möglichkeit, im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion eine rechtliche Kompensation zu sehen, die, wie erwähnt, dazu führen würde, dass eine Konkursanfechtung der Überweisungen auf das ordentliche Kontokorrent ausgeschlossen ist.
Die Konsequenzen eines unzulässigen Erwerbs eigener Aktien auf ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Handelspartnern sind hinreichend bekannt. Die Einführung einer zentralen Gegenpartei hat jedoch zu grundlegenden Veränderungen der Vertrags- und Abwicklungsstruktur im Börsenhandel geführt. Ein wirtschaftlich einheitlicher Kauf wird juristisch aufgeteilt in zwei Rechtsgeschäfte mit der CCP. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich ein unzulässiger Erwerb eigener Aktien in diesem System auswirkt und welche Risiken für den zentralen Kontrahenten damit einhergehen.
Als das Programm der diesjährigen Hamburger Non-Profit-Tage konzipiert wurde, war das Thema „Vereinsrechtsreform“ aktueller denn je. Das Bundesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts“ vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, „das seit über 100 Jahren im Wesentlichen unveränderte Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedürfnissen anzupassen“. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB über den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf die Amtsgerichte und Verwaltungsbehörden verteilte Rechtsformaufsicht über eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden. Ferner sollte § 54 BGB mit der Rechtswirklichkeit in Einklang gebracht und den nichtrechtsfähigen Vereinen auch die aktive Parteifähigkeit zugesprochen werden, die § 50 Abs. 2 ZPO ihnen derzeit noch vorenthält. Obwohl der Referentenentwurf nur ausgewählten Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde, hat er in der Vereinslandschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Im Schrifttum hat er überwiegend ein kritisches Echo gefunden: Der Entwurf sei ein unausgereifter, handwerklich mißlungener „Schnellschuß“ mit „verheerenden Folgen für die Verbände und Vereine“. Er verfehle sein Anliegen, zu mehr Rechtsklarheit im Vereinswesen beizutragen, ignoriere die wirklichen Regelungsprobleme und wirke daher „schon jetzt antiquiert“. Unter dem Eindruck dieser Kritik, aber womöglich auch wegen der über die Jahresmitte bestehenden Ungewißheit über die künftigen politischen Kräfteverhältnisse im Lande hat das Bundesjustizministerium * Inhaber der Juniorprofessur für Zivilrecht mit Schwerpunkt deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M. sein Reformprojekt vorerst zurückgestellt. Ob, wann und in welcher Gestalt der Entwurf weiterverfolgt wird, ist derzeit nicht abzusehen. Das Thema „Vereinsrechtsreform“ ist damit jedoch keineswegs erledigt. Wie im folgenden gezeigt werden soll, weist unser in die Jahre gekommenes Vereinsrecht nämlich in der Tat einige rechtspolitisch bedenkliche Defizite auf, die nicht ausschließlich durch Rechtsprechung und Wissenschaft behoben werden können. Diese Defizite sind freilich nicht durchweg dort zu finden, wo das Bundesjustizministerium sie ausgemacht haben will, und deswegen wird es nötig sein, den Blick auf andere Regelungsprobleme auszuweiten, die der Referentenentwurf nicht einmal andeutet. Andererseits wäre es verfrüht, den Entwurf schon jetzt vollständig aus der rechtspolitischen Debatte auszublenden, denn immerhin vermittelt er einen ersten Eindruck davon, wie man sich in Berlin-Mitte ein modernes Vereinsrecht vorstellt. Der Beitrag stellt daher die Änderungsvorschläge des Entwurfs auf den Prüfstand, um sie mit eigenen Reformvorstellungen zu kontrastieren. Er beschränkt sich auf ausgewählte Rechtsfragen rund um die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen.
In Offenbach am Main wurde im Herbst 2018 eine Fahrradstraßen-Teststrecke eröffnet, die Teil des Vorhabens ist, die Stadt fahrradfreundlicher zu gestalten. Um herauszufinden, inwiefern das Design dieser Teststrecke einen Einfluss darauf ausübt, wie die Fahrradstraße von den Verkehrsteilnehmenden wahrgenommen und genutzt wird, wurden im Rahmen dieser Forschungsarbeit im Mai 2019 zwei Fokusgruppengespräche mit Nutzer*innen durchgeführt. In den Fokusgruppen wurden unter der Betrachtung der Fragestellung unterschiedliche Konzeptvorschläge der Offenbacher Hochschule für Gestaltung (HfG) thematisiert. In der Forschungsarbeit wird herausgearbeitet, wieso es sinnvoll ist, das Design der gebauten Umwelt näher zu betrachten und vor allem es gezielt zu verändern, wenn es darum geht, mehr Stadtbewohner*innen zum Fahrradfahren und hiermit zu einem umweltfreundlicheren Fortbewegen zu motivieren. Basierend auf den Ausführungen von JENSEN (2014, 2016) zum Mobilitätsdesign und unter Verwendung seines staging mobilities frameworks konnten die Erfahrungen der Teilnehmenden der Fokusgruppen ausgewertet und erste Aussagen über den Einfluss des Designs auf die Wahrnehmung und Nutzung der Teststrecke getroffen werden.
Gegenstand der Untersuchung ist die Veränderung der Struktur der personellen Einkom-mensverteilung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundlage der Analyse sind die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) der Jahre 1962/63, 1969, 1973, 1978 sowie 1983. Um zwischen Alters-, Perioden- und Ko-horteneffekten differenzieren zu können, wurden die Daten der einzelnen Querschnittser-hebungen verkettet und mit Hilfe der so gebildeten Zeitreihen, sogenannten „Repeated Cross-Section“-Daten (RCS-Daten), die Entwicklung und Strukturveränderungen der Ein-kommen geburtskohortenspezifisch untersucht. Es zeigt sich, daß die Struktur der Einkommen während der jeweiligen Zeit der Erwerbstätigkeit, d. h. bis zum 60. Lebensjahr, relativ beständig bleibt. Erst der Übergang in die Nacherwerbsphase führt zu einem Bedeutungswandel: die „Einkommen aus öffentlichen Transferzahlungen“ werden zu einer relevanten Einkunftsart. Verursacht wird dies vor allem durch Leistungen aus staatlichen Alterssicherungssystemen. Eine analoge Zunahme der Bedeutung von „Einkünften aus Vermögen“ im Alter, wie sie z. T. in der ökonomischen Theorie sowie von Sozialpolitikern unterstellt wird, kann nicht bestätigt werden. Zusätzlich zu den, getrennt für die Ein- und Zweipersonenhaushalte durchgeführten Analysen wurde ein Vergleich der Wohlstandspositionen zwischen diesen beiden Haushaltsgrößen mittels Äquivalenzeinkommenswerten vorgenommen. Als grundlegendes Resultat ergibt sich, daß die Zweipersonenhaushalte im Hinblick auf die „ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen“ grundsätzlich eine höhere Position als die Einpersonenhaushalte innehaben. Darüber hinaus wurden ansatzweise die mit einer Haushaltsänderung einhergehenden Einkommensveränderungen untersucht. Hierbei zeigt sich, daß der Übergang von einem „Zweipersonen-Durchschnittshaushalt“ mit einer männlichen Bezugsperson zu einem „Einpersonen-Durchschnittshaushalt“ mit einer verwitweten Frau als Bezugsperson zu einer erheblichen Verringerung der Wohlstandsposition der verwitweten Frau führt.
Die rechtliche Beurteilung der Verwendung des Gewinns von Zentralbanken bewegt sich im Überschneidungsbereich von: 1) Währungsrecht 2) Finanzverfassungsrecht und 3) Finanzpolitik. Rechtliche Bedenken ergeben sich im Wesentlichen aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Staatsfinanzierung sowie aus der Garantie der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der Bundesbank. Maßgebende Rechtsquellen sind sowohl das Recht der Europäischen Union als auch das deutsche Finanzverfassungsrecht, angereichert um das einfache Haushaltsrecht des Bundes.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Europäische Zentralbank und Bundesbank erfüllen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben. 2. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf nicht dazu dienen, den allgemeinenStaatsbedarf zu finanzieren. Akzidentiell anfallende Erlöse können jedoch imHaushalt vereinnahmt werden. 3. Die gesetzliche Anordnung, Bundesbankgewinne an den Bund abzuführen(§ 27 BBankG), ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Maximen der Staatsfinanzierung vereinbar. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Steuerstaatsprinzip vor. 4. Ertragsgesichtspunkte dürfen aber keinesfalls und in keiner Weise in die Entscheidungen einfließen, mit denen hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. 5. Die Vereinnahmung von Bundesbankgewinnen durch den Bund stellt keine Kreditaufnahme dar, die im Rahmen der Verschuldungsgrenzen des Art. 115 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre. 6. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag haben die Kompetenz, auf die Komponenten einzuwirken, die zur Entstehung des Bundesbankgewinns führen. Dafür ist ausschließlich das Europäische System der Zentralbanken zuständig, soweit währungspolitische Gesichtspunkte betroffen sind. 7. Das gilt insbesondere auch für die Entscheidung über den Verkauf von Gold oder Devisenreserven. Es besteht keinerlei Anrecht des Bundes auf diese Vermögensgegenstände, solange die Bundesbank besteht. 8. Einwirkungen dieser Art sind mit der europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht zu vereinbaren. Schon der bloße Versuch einer Beeinflussung ist verboten, Art. 108 EGV und Art. 88 Satz 2 GG. 9. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnabführung verstoßen als solche derzeit aber noch nicht gegen höherrangiges Recht, auch wenn sie starke Anreize für die Politik schaffen, sich über die Unabhängigkeitsgarantien hinwegzusetzen. 10. Die Bundesbank darf sich nicht aus währungspolitischen Erwägungen weigern, den zur Ausschüttung bereitstehenden Gewinn auszuzahlen. 11. Der unmittelbare Einsatz des Gewinns zur Schuldentilgung würde alle Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeitsgarantie beseitigen.
Die vorliegende empirische Studie analysiert die Vertragsgestaltung zwischen Investoren und europäischen Venture Capital-Fonds. Im Zentrum steht die Analyse der Vergütung des Fondsmanagements sowie der zum Einsatz kommenden Vertragsklauseln. Deren Ausgestaltung ist entscheidend für die Überwindung der Prinzipal-Agenten-Beziehung innewohnenden Agency-Probleme. Hierzu werden 122 Fondsprospekte sowie 46 Gesellschafterverträge von europäischen Venture Capital-Fonds ausgewertet, die in den Jahren 1996 bis 2001, der ersten großen Boomphase des europäischen Venture Capital-Marktes, aufgelegt wurden. Während die jährliche Vergütung des Fondsmanagements auf den ersten Blick sehr standardisiert erscheint, ergeben sich bei einer Barwertbetrachtung aller zu leistenden Management Fees über die gesamte Fondslaufzeit deutliche Anzeichen für Preisdifferenzierung. In Bezug auf den Einsatz von Vertragsklauseln kann eine Zunahme im Zeitablauf und mithin eine zunehmende Komplexität des Vertragsdesigns festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem US-amerikanischen Venture Capital-Markt kann diese Entwicklung jedoch noch nicht als abgeschlossen gelten. Der europäische Markt bewegt sich in Bezug auf die Verwendung vertraglicher Restriktionen auf dem Niveau, das in den USA bereits Anfang der neunziger Jahre erreicht war.
Das vorliegende Arbeitspapier ist die unveränderte Fassung einer Diplomarbeit, die von Michael Grimm während einer Dauer von vier Monaten am Institut für Konjunktur, Wachstum und Verteilung der Universität Frankfurt a. M. geschrieben wurde. Die Ergebnisse der Analyse halte ich für so interessant, daß mir eine Veröffentlichung als Arbeitspapier im Rahmen des von mir geleiteten EVS-Projektes, dessen Daten die Grundlage der Arbeit bilden, als lohnend erscheint. Dadurch kann sichergestellt werden, daß die Untersuchungsergebnisse Interessierten zur weiteren Nutzung, sei es als reine Informationsgrundlage oder als Ausgangspunkt weiterer Analysen, zur Verfügung stehen. Die Studie beleuchtet die Verteilung von Geld- und Grundvermögen auf sozioökonomische Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland. Als Datenbasis wurde eine Datenbank mit (anonymisierten) Individualdaten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1988 der Universität Frankfurt a. M. genutzt. Anknüpfend an frühere Arbeiten, die zu diesem Themenkomplex im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 3 "Mikroanalytische Grundlagen der Gesellschaftspolitik" angefertigt wurden sowie durch Berücksichtigung von Daten zur EVS 1993, die zum Untersuchungszeitpunkt allerdings nur in tabellierter Form vorlagen, skizziert die Analyse eindrucksvoll die Entwicklung der Vermögensverteilung bis in die neunziger Jahre hinein. Dabei zeigt sich, daß die Verteilung des Vermögens, im Vergleich zur Verteilung der Einkommen, einen weiterhin sehr hohen Konzentrationsgrad aufweist. Insbesondere auf der Personenebene hat sich der Grad der Konzentration im Laufe der achtziger Jahre sogar noch verstärkt. Auch die Betrachtung der Verteilung auf sozio-ökonomische Gruppen zeigt viele interessante und neue Ergebnisse, so daß die Analyse ein echter Erkenntnisfortschritt ist. Es bleibt zu hoffen, daß weitere Arbeiten auf Basis der Einkommens- und Verbrauchs stichproben 1993 und 1998 sich der Entwicklung der Vermögensverteilung, insbesondere auch in den neuen Bundesländern, widmen und so eine langfristige Informationsgrundlage für Wirtschafts- und Sozialpolitik schaffen. Frankfurt am Main, im März 1998 (Richard Hauser)
Die Struktur der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich geändert worden. Die Bundesregierung hat die Einführung einer zusätzlichen privaten Alterssicherung auf freiwilliger Basis beschlossen. Hierdurch soll ein Kapitalstock gebildet werden, der die Leistungen der GRV ergänzt. Zur Förderung dieser Systemänderung der Alterssicherung werden umfangreiche fiskalische Unterstützungsmaßnahmen eingeführt. Im Rahmen des hier vorliegenden Beitrags wird auf die besondere Situation der Familien mit Kindern eingegangen. Im zweiten Abschnitt wird untersucht, inwieweit Familien mit Kindern in den letzten zehn Jahren in Deutschland in der Lage waren, privates Vermögen aufzubauen. Im dritten Abschnitt werden die beabsichtigten Änderungen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grundzügen dargestellt, und es wird ein Überblick über die geplanten fiskalischen Fördermaßnahmen gegeben. Im abschließenden vierten Abschnitt wird eine Bewertung der Änderungen vor allem in Bezug auf die Situation von Familien versucht.
Bei Erlass des PUAG verzichtete der einfache Gesetzgeber bewusst auf eine mögliche Vereidigung von Zeugen vor Untersuchungsausschüssen. Das Recht zur Zeugenvereidigung ist aber, wie dargelegt wird, in der Verfassung selbst gewährleistet. Damit sind intrikate Fragen sowohl zum Verhältnis von Verfassung und Gesetz sowie im bundesstaatlichen Verhältnis aufgeworfen. Dem einfachen Gesetzgeber steht zwar die Befugnis zu, ein Gesetz über Untersuchungsausschüsse zu erlassen, fraglich ist aber, ob er berechtigt ist, Untersuchungsausschüssen des Bundestages Rechte zu nehmen, die ihnen nach dem Grundgesetz zustehen; dies ist im Ergebnis zu verneinen. Die bundesrechtlichen Änderungen zeitigten indes sogar Folgen für das Verfassungsrecht der Länder. Infolge der mit Einführung des PUAG gleichzeitig erfolgten Änderung des StGB entschied der Hessische Staatsgerichtshof im Jahr 2011, dass Untersuchungsausschüssen des Landtages ein Vereidigungsrecht nicht mehr zustehe, welches er zuvor aus der Hessischen Verfassung abgeleitet hatte. Der Gerichtshof gesteht dadurch dem Strafrecht die Macht zu, öffentlich-rechtliche Kompetenzen in den Ländern zu ändern.
Sieht man neuere Grammatiken des Deutschen daraufhin durch, wie die Masse der Verben bezüglich ihres semantischen Gehalts klassifiziert wird, stellt sich bald heraus, daß hier kein Konsens besteht. Die DUDEN-Grammatik beispielsweise unterscheidet Bedeutungsgruppen: Tätigkeitsverben (mit der Untergruppe Handlungsverben), Vorgangsverben und Zustandsverben, BRINKMANN fügt diesen drei Klassen die Geschehensverben und die Witterungsverben hinzu; RENICKE gliedert die Verben in 2 Klassen Punktuelle Verben und Ausdehnungsverben. FLÄMIG schlägt semantische Subklassifizierungen unter drei verschiedenen Gesichtspunkten vor: hinsichtlich des Anteils der Verben "an der komplexen Geschehens-/Seinsbezeichnung", hinsichtlich "der Verlaufsweise eines Geschehens" und hinsichtlich "der Charakteristik eines Geschehens/Seins in bezug auf entsprechende Sachverhalte", die letztere Klassifikation unterscheidet Handlungsverben, Tätigkeitsverben, Vorgangsverben, Ereignisverben und Zustandsverben. [...] Eine semantische Analyse der Fortbewegungsverben des Althochdeutschen liegt meines wissens nicht vor, stellt also eine reizvolle Aufgabe dar, zu deren Lösung hier erste Schritte unternommen werden sollen.
Der Beitrag ist der urheberrechtlichen Einordnung des sog. Internet Protocol Television (IPTV) gewidmet. In einem ersten Abschnitt werden technische, organisatorisch-wirtschaftliche und juristische Unterschiede zwischen dieser Übertragungstechnologie und dem sog. Internet-TV herausgearbeitet. Sodann wird nach Maßgabe der SatCabRL 93/83 geprüft, ob die Ausübungsregeln der §§ 20b, 87 V UrhG nur für klassisches Kabelfernsehen oder auch für IPTV gelten. Das Ergebnis lautet, dass IPTV unter die §§ 20b, 87 V UrhG fällt, soweit sein Einsatz nach der AKM-Entscheidung des EuGH überhaupt eine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.
Die folgende Vorlesung hat die universalen Dimensionen der Sprache zum Gegenstand, wie sie bis jetzt von der in Köln ansässigen Forschergruppe UNITYP erforscht und erarbeitet worden sind. ("UNITYP" steht für "Sprachliche Universalienforschung und Typologie mit besonderer Berücksichtigung funktionaler Aspekte.") Es handelt sich um eine vorläufige Bilanz, vorgestellt werden soll nicht eine monolithische, abgeschlossene Theorie mit endgültigen Resultaten. Daher sollten die bereits publizierten Ergebnisse "not as the final version of a ready-made theory of language" angesehen werden, "this would mean that the UNITYP-group has reached the end of its research and is no longer productive." (cf. Ramat 1984:365) Das erarbeitete Modell ist seiner Anlage nach offen. Das Ziel dieser Vorlesung besteht vielmehr darin, in eine bestimmte Art des linguistischen Denkens, in eine spezifische Methode des Herangehens an Sprachdaten einzuführen, mit dem Anspruch, dadurch zu einem besseren Verständnis sprachlicher Fakten beizutragen. Der Wert einer Theorie bemißt sich überhaupt daran, inwieweit sie imstande ist, zu einem besseren und tiefgreifenderen Verständnis des durch sie Systematisierten anleiten zu können. Auch insofern steht hier nicht lediglich die Präsentation fertiger Resultate, sondern die Vermittlung eines bestimmten linguistischen Sprachverstehens im Vordergrund, das zu eigenem Weiterarbeiten befähigen und anregen soll. Metawissenschaftlich-methodische Fragen, wie die nach dem, was ein sprachliches Faktum überhaupt ist, werden zunächst zurückgestellt.
1. Das Gemeinschaftsrecht garantiert durch Art. 108 EGV umfassend die Weisungsfreiheit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken als Institution. Diese Garantie erfasst auch die natürlichen Personen, die Mitglieder der Entscheidungsgremien sind. 2. Hinzu treten weiter Regelungen des Gemeinschaftsvertrages und der Satzung von ESZB und EZB, welche diese Garantie zu einer allgemeinen Unabhängigkeitsgarantie ausbauen und verstärken. 3. Garantiert ist vor allem auch die persönlicher Unabhängigkeit der Mitglieder in den Entscheidungsgremien. 4. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind diese Regelungen für das sekundäre Gemeinschaftsrecht unantastbar. Als Teil des primären Gemeinschaftsrechts können sie prinzipiell nur durch Vertragsänderung, also einstimmig verändert werden. 5. Diese europarechtlichen Garantien werden über Art. 88 Satz 2 GG für die Bundesbank als integrales Bestandteil des ESZB in das deutsche Verfassungsrecht transponiert. Daraus ergibt sich eine „gemeinschaftsrechtlich vermittelte verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie“ für die Bundesbank. 6. Die Regelung ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar. 7. Änderungen der umfassenden Garantie können die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der währungs- und notenbankpolitischen Befugnisse auf das ESZB entfallen lassen. 8. Der Entwurf einer Verfassung für Europa enthält keine verfassungsrechtlich relevanten Relativierungen der Unabhängigkeitsgarantie. 9. Das Ziel der Preisstabilität hat den ihm gebührenden Rang behalten. Bei genauer Analyse zeigt sich auch, dass sein besonderer Rang für die Tätigkeit des ESZB nicht beeinträchtigt ist. 10. Ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Verfassungsvertrages zeigt auch, dass – entgegen dem deutschen Text – die EZB nicht als – möglicherweise weniger unabhängiges - Organ der EU, sondern als sonstige Einrichtung eingestuft worden ist.
Zusammenfassung der Ergebnisse: 1. Das Gemeinschaftsrecht garantiert durch Art. 108 EGV umfassend die Weisungsfreiheit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken als Institution.. Diese Garantie erfasst auch die natürlichen Personen, die Mitglieder der Entscheidungsgremien sind. 2. Hinzu treten weiter Regelungen des Gemeinschaftsvertrages und der Satzung von ESZB und EZB, welche diese Garantie zu einer allgemeinen Unabhängigkeitsgarantie ausbauen und verstärken. 3. Garantiert ist vor allem auch die persönlicher Unabhängigkeit der Mitglieder in den Entscheidungsgremien. 4. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind diese Regelungen für das sekundäre Gemeinschaftsrecht unantastbar. Als Teil des primären Gemeinschaftsrechts können sie prinzipiell nur durch Vertragsänderung, also einstimmig verändert werden. 5. Diese europarechtlichen Garantien werden über Art. 88 Satz 2 GG für die Bundesbank als integrales Bestandteil des ESZB in das deutsche Verfassungsrecht transponiert. Daraus ergibt sich eine „gemeinschaftsrechtlich vermittelte verfassungsrechtliche Unabhängigkeitsgarantie“ für die Bundesbank. 6. Die Regelung ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar. 7. Änderungen der umfassenden Garantie können die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der währungs- und notenbankpolitischen Befugnisse auf das ESZB entfallen lassen. 8. Der Entwurf einer Verfassung für Europa enthält keine verfassungsrechtlich relevanten Relativierungen der Unabhängigkeitsgarantie. 9. Das Ziel der Preisstabilität hat den ihm gebührenden Rang behalten. Bei genauer Analyse zeigt sich auch, dass sein besonderer Rang für die Tätigkeit des ESZB nicht beeinträchtigt ist. 10. Ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Verfassungsvertrages zeigt auch, dass – entgegen dem deutschen Text – die EZB nicht als – möglicherweise weniger unabhängiges - Organ der EU, sondern als sonstige Einrichtung eingestuft worden ist.
Der Deutsche Corporate Governance – Kodex empfiehlt seit seiner jüngsten Änderung im Juni 2009, dass der Aufsichtsrat auf die „Unabhängigkeit“ eines von ihm herangezogenen externen Vergütungsberaters achten soll. Dieses Unabhängigkeitserfordernis wirft mehrere Fragen auf, denen im Folgenden nachgegangen werden soll. Außerdem entwickelt der Beitrag Vorschläge, wie Aufsichtsrat und Vergütungsberater verfahren sollten, um der Empfehlung des Corporate Governance-Kodex zu genügen.
Das 2. UmwG-ÄndG bringt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit. Weil die §§ 122a ff. UmwG-E weitgehend eine getreue Umsetzung der IntVRiL darstellen, werden künftige transnationale Verschmelzungen erleichtert; dies jedenfalls dann, wenn auch die anderen EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie alsbald umsetzen. Anders als bei innerstaatlichen Verschmelzungen sind die für die Arbeitnehmer wesentlichen Informationen nicht im Verschmelzungsvertrag bzw. -plan, sondern im Verschmelzungsbericht enthalten. Dementsprechend ist dieser nicht verzichtbar. Sofern ein Verhandlungsverfahren über die künftige Mitbestimmung nach MgVG stattfindet, können sich die Anteilseigner die Bestätigung der dort erzielten Ergebnisse vorbehalten (§ 122g Abs. 1 UmwG-E), wenn die Verhandlungen im Zeitpunkt der Zustimmung zur Verschmelzung noch nicht beendet sind. Für die Bestätigung können andere Beschlussmodalitäten vorgesehen werden als für den Verschmelzungsbeschluss selbst. § 122c Abs. 2 Nr. 11, 12 UmwG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die dort geforderten Angaben entfallen können, wenn sie für die Umsetzung und bilanzielle Abbildung der Verschmelzung nach den beteiligten Rechtsordnungen nicht erforderlich sind. Eine Zustimmung der Anteilseigner ausländischer Rechtsträger zur Durchführung eines Spruchverfahrens wird regelmäßig nicht zu erlangen sein. In diesem Fall sind die Gesellschafter des deutschen übertragenden Rechtsträgers – abweichend von § 14 Abs. 2 UmwG – auf die Anfechtungsklage verwiesen. Findet demgegenüber ein Spruchverfahren statt, insbesondere weil alle beteiligten Rechtsordnungen ein solches vorsehen, wird die vom Gesetzgeber gewünschte Zuständigkeitskonzentration kaum je zu erreichen sein. Regelmäßig werden nämlich die Gerichte in den Sitzstaaten sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers international zuständig sein. Die Vorschrift des § 6c SpruchG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass ein gemeinsamer Vertreter nur für solche Anteilseigner zu bestellen ist, deren Zustimmung nach § 122h Abs. 1 UmwG-E zur Durchführung des Spruchverfahrens erforderlich ist. Auch in den vom 2. UmwG-ÄndG nicht geregelten Fälle internationaler Umwandlungen (insbesondere Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften und Spaltung) kann weitgehend auf die in §§ 122a ff. UmwG-E enthaltenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden.
Die Südwestpfalz : Umstrukturierung durch erfolgreiche Unternehmen ; Ergebnisse einer Lehrstudie
(2000)
Die Südwestpfalz gehört nicht zu den ökonomisch bevorzugten Regionen Deutschlands. Von vielen wird sie nicht einmal als eine einzige Region gesehen: Zwischen den beiden dominierenden Mittelstädten Pirmasens und Zweibrücken sowie dem sie umgebenden Landkreis Südwestpfalz bestehen zu große Unterschiede in der Geschichte und Wirtschaftsstruktur. Pirmasens hat etwa 48.000 Einwohner, Zweibrücken ca. 38.000, und der Landkreis beherbergt in teils großen Ortschaften insgesamt 105.000 Einwohner. Die gesamte Region, die sich über nahezu 50 km von West nach Ost und 30 km von Nord nach Süd an der Grenze zu Lothringen (Frankreich) und zum Saarland erstreckt, ist relativ dünn besiedelt und befindet sich in peripherer Lage. Sie war daher seit langem als militärischer Standort gut geeignet, vor allem für amerikanische Truppen, die unter anderem in Pirmasens und Zweibrücken bestehende Kasernen übernehmen konnten. Vielfältige Militäranlagen kamen hinzu, wie z.B. der Flugplatz in Zweibrücken, das Militärhospital in Münchweiler oder militärische Depots im südöstlichen Landkreis. Der Abzug der militärischen Einheiten in den frühen 1990er Jahren brachte für die gesamte Südwestpfalz ein neues Problem: die Konversion. Neben den langjährigen Wandel der Industriestrukturen trat der schockartige Abbau des Militärs als Wirtschaftsfaktor in der Region. Die Städte selbst und viele Nachbargemeinden sind durch alte Industrien gekennzeichnet, die seit langem unter einem erheblichen Wettbewerbsdruck aus dem Ausland leiden. Die Stadt Pirmasens ist das Zentrum der alten und im Landkreis noch vorherrschenden Schuhindustrie. Hier besteht ein industrielles Cluster mit vorund nachgelagerten Wirtschaftszweigen, etwa des Schuhmaschinenbaus, der Zulieferindustrien (Klebstoff-Chemie, Kunststoff-Industrie für Vorder- und Hinterkappen, Sohlenfertigung) und der spezialisierten Dienstleistungen (Design-Büros, Speditionen, Druckereien). Insgesamt ist dieses Cluster jedoch durch Erosion in seiner Existenz bedroht ist (vgl. Schamp/Bertram 1998, Bertram/Schamp 1999). Manche Unternehmen haben sich aus der Bindung an dieses Cluster erfolgreich abgenabelt, andere sind längst durch Konkurs und Stillegung verschwunden. Der Landkreis Südwestpfalz, der sich im Osten bis zum Weinbaugebiet der Pfalz und im Westen bis zum metallverarbeitenden Bezirk des Saarlandes erstreckt, gehört in weiten Teilen zum Cluster der Schuhindustrie. Der Strukturwandel hat auch diese seit langem erfasst. Um der ländlichen Region dennoch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen, wurde in den vergangenen zehn Jahren der Tourismus teilweise erheblich gefördert - recht erfolgreich, auch wenn die Zielgruppen nicht zu den sehr 2 wohlhabenden gehören: Familien und Jugendgruppen im Sommer, ältere Menschen im Frühjahr und Herbst. Der Tourismus verbindet sich mit einer neuen und zunehmend bedeutenden Attraktion, dem Fabrikverkauf von Schuhen - besonders im nahen Umkreis um das neue Schuhmuseum in Hauenstein. In Zweibrücken herrschen dagegen teils große Zweigwerke der metallverarbeitenden Industrie vor. Daneben wurde die Stadt vor allem durch das Militär geprägt, während die Schuhindustrie nur noch geringe Bedeutung hatte. Damit verfügt die Region in ihren wichtigen Industriezweigen nicht über Wachstumsindustrien. Der Abbau des Militärs brachte zunächst erhebliche Probleme für den regionalen Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaft. Die Chancen der Konversion können erst langsam ergriffen werden. Grundsätzlich reichen überall die Arbeitsplätze nicht aus: Viele Menschen müssen weit pendeln. Im Juni 1999 lag die Arbeitslosigkeit im Landkreis bei 10%, in Zweibrücken bei 11%, in Pirmasens jedoch bei 17%. Etwa 48% der Arbeitslosen sind Frauen, ca. 35% sind Langzeitarbeitslose (alle Angaben nach Arbeitsamt Pirmasens, Presseinformationen) - beides sind Problemgruppen für die Arbeitsvermittlung. So steht die gesamte Region vor drei Problemen: 1. der überalterten Wirtschaftsstruktur mit anscheinend wenigen Ansätzen der Erneuerung, 2. der notwendigen Konversion der militärischen Anlagen und dem erforderlichen Ersatz der fortgefallenen Arbeitsplätze, 3. einer vergleichsweise hohen Arbeitslosigkeit und langen Arbeitswegen.
Die Ergebnisse jüngerer Untersuchungen legen die Hypothese nahe, dass vernetzte Strukturen und eingebettetes Handeln von Unternehmen positive Auswirkungen auf deren Wettbewerbsfähigkeit hat. Die Unternehmensbefragungen der Zulieferer und Dienstleister des IPH liefern Hinweise dafür, dass dies auch für die in der chemischen Produktion tätigen Unternehmen und Betriebe gilt. Im einzelnen lassen sich aus der durchgeführten Studie folgende Ergebnisse und Tendenzen erkennen: 1. Der Zuliefer- und Dienstleistungssektor des IPH besteht aus einer großen Bandbreite von verarbeitenden Betrieben sowie Handels- und Dienstleistungsbetrieben, von denen eine Vielzahl (972 von 2435 Betrieben) in der Region ansässig sind. 2. Bei 90% der Zulieferer und Dienstleister handelt es sich um Kleinst- und Kleinbetriebe (unter 10 bzw. unter 100 Beschäftigte), die zumeist einen relativ geringen Anteil ihres Umsatzes im IPH erzielen). Lediglich 15% der befragten Betriebe sind zu mehr als der Hälfte ihrer Umsätze von den Abnehmern im IPH abhängig. 3. Die erfassten Betriebe sind vor allem über ihre Absatzbeziehungen eng in die regionale Wirtschaft eingebunden. Mehr als 50% erzielen über drei Viertel ihres Umsatzes in der Rhein-Main-Region. 4. Etwa die Hälfte der Zulieferer und Dienstleister haben durch individuelle Leistungserstellung und kundenspezifische Beratung enge Abnehmerbeziehungen zum IPH aufgebaut. Allerdings spielen besonders kommunikationsintensive Arten der Zusammenarbeit (z.B. gemeinsame Entwicklungsarbeiten und Schulungen vor Ort) offenbar nur eine geringe Rolle. 5. Die Zuliefer- und Dienstleistungsbeziehungen sind oftmals durch eine große Kontinuität und Häufigkeit gekennzeichnet. Zwar haben viele Betriebe nur jährliche oder sporadische Kontakte, die Hälfte der Betriebe stehen aber wöchentlich oder sogar täglich in Kontakt mit ihrem bedeutendsten Abnehmer im IPH. 6. Hinsichtlich der Abstimmungsinhalte zwischen den IPH-Abnehmern und ihren Zulieferern und Dienstleistern zeigt sich, dass einfache, standardisierte Kontakte (z.B. Absprache von Liefertermin und -menge) überwiegen, während komplexe Inhalte (wie gegenseitiges Feedback und gemeinsame Fehlerbeseitigung) eher selten auftreten. 7. Tendenziell haben Betriebe mit besonders regelmäßiger, individuell abgestimmter und komplexer Zusammenarbeit ihre Rolle als Zulieferer und Dienstleister des IPH in den 1990er Jahren stärken können. Bei ihnen hat sich der Anteil des IPH am Umsatz zumeist erhöht. Demgegenüber scheinen Betriebe mit seltenen, einfachen und eher standardisierten Abstimmungen im Hinblick auf ihre Umsatzentwicklung im IPH weniger erfolgreich gewesen zu sein. 37 8. Intensive Über-Kreuz-Abstimmungen zwischen den Zulieferern und Dienstleistern des IPH sind eher eine Ausnahmeerscheinung. Die meisten Betriebe haben keine Kontakte zu anderen Zulieferern und Dienstleistern. In einer anschließenden Studie soll im Rahmen einer Diplomarbeit (Bearbeiterin: Katrin Griebel) untersucht werden, ob diese Befragungsergebnisse tatsächlich die Schlussfolgerung zulassen, dass Betriebe die Möglichkeiten zu einer intensiven, komplexen Zusammenarbeit mit ihren Abnehmern im IPH nicht voll ausschöpfen und dass deshalb Potenziale für Lernprozesse und Innovationen ungenutzt bleiben. Hierzu werden im März und April 2001 Interviews mit ausgewählten Zulieferern und Dienstleistern geführt.
Die auf den folgenden Seiten zusammengefasste Diskussion fand am 12. Februar 1969 zwischen den Mitgliedern des Instituts für Kommunikationswissenschaft und Phonetik der Universität Bonn (Leitung Prof. Dr. G. Ungeheuer) und Mitgliedern des Instituts für Sprachwissenschaft der Universität zu Köln (Leitung Prof. Dr. H. Seiler) statt. Es wurden folgende zwei Arbeiten zunächst referiert und der Diskussion zugrundegelegt: D. Wunderlich: Pragmatik, Sprechsituation, Deixis. Universität Stuttgart. Lehrstuhl für Linguistik. Papier Nr. 9, November 1969 ; Cd. Fillmore: Deictic Categories in the Semantics of 'come' FL2 (1965), 219-227. Die Zusammenfassungen dieser Arbeiten sind in das vorliegende Referat nicht aufgenommen worden. Die Redaktion wurde in Köln vorgenommen. Dass dabei Missverständnisse und Verzeichnungen unterlaufen sind, ist wahrscheinlich; die Unterzeichner bitten dafür um Nachsicht. Sie hoffen, dass Inhalt und Ergebnisse der Diskussion dennoch im ganzen wahrheitsgemäss zur Darstellung gekommen sind und dass dieser Bericht als Grundlage für weitere Diskussionen geeignet sein möge.
Die sprachliche Zeit
(1969)
Die sprachliche Zeit, über die ich heute einige Gedanken zur Diskussion stellen möchte, ist diejenige Zeit, in der sich Sprachen verändern. Sie ist also die Zeit, in bezug auf welche die diachronische Sprachwissenschaft diachronisch ist, und ich glaube, daß diese Frage heute in der Sprachwissenschaft brennend aktuell geworden ist und daß wir einige wesentliche Aufgaben, die sich heute für die Sprachwissenschaft stellen, nicht lösen können, wenn wir uns nicht über die sprachliche Zeit Gedanken machen. Was bedeutet es, wenn wir sagen, daß sich in der Sprache etwas verändert hat, und ganz insbesondere, was bedeutet es, wenn wir etwas Sprachliches als früher in bezug auf etwas anderes oder als später in bezug auf etwas anderes in der Sprache bezeichnen?
Die Spielbankenunternehmer haben in Nordrhein-Westfalen eine Spielbankabgabe in Höhe von 80 % der Bruttospielerträge zu entrichten, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Spielbankengesetzes NW1. Nach Absatz 3 derselben Norm sind sie dafür von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Ein „angemessener“ Anteil dieser Abgabe ist den jeweiligen Spiel-bankgemeinden wegen der Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern zuzuwenden. Durch Rechtsverordnung bestimmt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Höhe dieses Anteils, § 4 Abs. 2 Satz 3 Spielbankgesetz NW. Dies ist in § 1 der Verord-nung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 19852 geschehen. Nr. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 20063 hat diesen Anteil von 15 % auf 12 % abgesenkt. Die Absenkung ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten, § 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006. Als Folge von Artikel 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird die zu zahlende Umsatzsteuer seit dem 6. Mai 2006 auf die Spielbankabgabe angerechnet. Das bedeutet, dass sich der Landesanteil an den Bruttospielerträgen um die anzurechnende Umsatzsteuer verringert. Im Folgenden soll untersucht werden, ob Rechte der Spielbankgemeinden in Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind. Es handelt sich um die Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg.
Bis zur Umsetzung der so genannten Verschmelzungsrichtlinie in nationales Recht stellt der Einsatz einer SE das einzige rechtssichere Instrumentarium zur Bewältigung von grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenführungen in Form von Verschmelzungen in Europa dar. Derzeit gibt auch nur die SE ein rechtssicheres Verfahren zur Bewältigung von identitätswahrenden Sitzverlegungen innerhalb Europas an die Hand. Die Rechtsform der SE und ihre europäische Identität bieten daneben Vorteile, die ihre Beachtung nicht nur bei Fragen der grenzüberschreitenden Umstrukturierung, sondern auch allgemein bei Fragen der Rechtsformwahl gebieten.
Das im Jahr 2013 begonnene und für einen Zeitraum von 18 Jahren konzipierte Forschungsvorhaben zielt auf die Erstellung eines historisch-semantischen Wörterbuchs zum Denken der Schule von Salamanca und ihrer Bedeutung für politische Theorie und Recht in der Moderne. Als Grundlage dieses Wörterbuchs wird ein digitales Corpus von zentralen Texten der Schule von Salamanca aufgebaut, das mit der elektronischen Version des Wörterbuchs verknüpft ist und der internationalen und interdisziplinären Forschergemeinschaft direkten Zugriff auf die einschlägigen Quellentexte ermöglicht. Durch die Volltexterschließung der digitalen Quellen wird zugleich ein in seiner Funktionalität neuartiges elektronisches Arbeitsinstrument geschaffen, das einen wichtigen Fortschritt gegenüber allen bisherigen Digitalisierungsprojekten in diesem Bereich darstellt. Dieses Arbeitsinstrument wird auch über seine Funktionalität für das zu erstellende Wörterbuch hinaus qualitativ neue Forschungsmöglichkeiten eröffnen.
Beides – Wörterbuch und Quellencorpus – werden in einem repository erfasst und über eine Webseite als Forschungsinstrument der internationalen scientific community zur Verfügung gestellt. Das Wörterbuch wird zum Schluss der letzten Arbeitsphase zusätzlich in Buchform publiziert. Die weltweite Forschung zur Schule von Salamanca und zu ihrer Wirkungsgeschichte wird damit zum ersten Mal Zugriff auf ein gemeinsames Textcorpus haben und über einen intellektuellen Referenzrahmen für dessen historische Unter-suchung und interdisziplinäre Diskussion verfügen.
Dieser Beitrag soll Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens zusammenfassen (1.), das geplante Quellencorpus (2.), das Wörterbuch (3.) und den Arbeitsplan (4.) vorstellen.
Der Wortschatz der germanischen Sprachen ist des öfteren verdächtigt worden, weitgehend nicht auf indogermanische Wurzeln rückführbar zu sein, wobei dieser Anteil so groß sei, daß er dazu berechtige, in ihm das Relikt eines voridg. Substrates zu sehen. Seit FEIST (1913:32) kursieren Listen germanischer Wörter nichtindogermanischer Herkunft, die – was entscheidend für das Postulat einer vorgermanischen, nichtindogermanischen Bevölkerung in den späteren germanischen Stammesgebieten an Nord- und Ostsee ist – bestimmten Sachbereichen angehören, von denen die Bereiche Schiffahrt, Fischfang, See – Meer – Küste, Tier- und Pflanzenbezeichnungen, Steingewinnung und Steinverarbeitung, Hausbautermini u.a. besonders oft genannt werden. [...] Eine solche Liste soll nun auch hier nicht untersucht werden, wohl aber soll der alt- und mittelhochdeutsche Wortschatz eines bestimmten Sachbereichs daraufhin überprüft werden, inwieweit ererbtes und entlehntes Wortgut in ihm feststellbar ist. Ferner soll bei den im Germanischen erfolgten Wortbildungen eine Rekonstruktion einer ursprünglichen – etymologischen – Bedeutung versucht und – wenn möglich – in eine Systematik gebracht werden. Das in diesem Glossar vorgelegte Verzeichnis der ahd. und mhd. Synonyme für das "Wasserfahrzeug" erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vor allem da entsprechende Nachschlagewerke bzw. vollständige Synonymenlexika fehlen; es sind also nur die Schiffsbezeichnungen enthalten, auf die ich im Laufe der Untersuchung stieß.
Der Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, hat im Oktober 2008 eine Gruppe von Sachverständigen unter Vorsitz des früheren Präsidenten des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Banque de France, Jacques de Larosière, mit der Ausarbeitung von Ratschlägen zur Zukunft der europäischen Finanzregulierung („financial regulation“) und Aufsicht („supervision“) beauftragt. Die Gruppe hat ihren Bericht am 25. Februar 2009 vorgelegt. Kapitel III des Berichts behandelt das Aufsichtssystem auf EU-Ebene und gelangt im Wesentlichen zu zwei Empfehlungen: - Errichtung einer präventiv tätigen, institutsübergreifenden („macroprudential“) Aufsichtseinrichtung mit dem Namen „European Systemic Risk Council“ [ESRC] - Umwandlung der bestehenden Ebene-3 Ausschüsse („3L3 committees“) in ein neues europäisches System von Finanzaufsicht [ESFS] mit hoheitlichen Funktionen Vor allem die geforderte Neustrukturierung der Aufsicht ist unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisch zu würdigen. Die Erwägungen konzentrieren sich dabei auf die Frage, ob die Umsetzung der Vorschläge ohne Änderung des primären Gemeinschaftsrechts möglich erscheint. Der Abschluss von separaten Verwaltungsabkommen oder von Staatsverträgen, mit denen ad hoc neue Einrichtungen geschaffen werden könnten, soll im Folgenden nicht weiter untersucht werden. Zwar könnte auf diese Weise ein vollständiger Rechtsrahmen für Aufsichtseinrichtungen auf EU-Ebene geschaffen werden. Er könnte auch die Grundlage für die Übertragung von Hoheitsbefugnissen bilden, doch wäre dies mit gravierenden Nachteilen verbunden. Es ist keineswegs sicher, dass alle Mitglieder der EU eine solche Vereinbarung unterzeichnen würden, so dass unterschiedliche Aufsichtssysteme entstehen würden. Einer der Hauptgründe für eine Aufsicht auf europäischer Ebene würde verfehlt. Zum anderen würde eine institutionelle Parallelstruktur im Kernbereich der EU, dem gemeinsamen Binnenmarkt mit den Grundfreiheiten, geschaffen, die zahlreiche gravierende Probleme der Koordination und Abstimmung zwischen diesen, voneinander unabhängigen Systemen hervorrufen würde.
Das „Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG) wurde am 28. Mai 2009 vom Bundestag beschlossen und wird diesen Sommer in Kraft treten. Mit dem ARUG werden zwei Richtlinien umgesetzt, die neuen GmbH-Regeln zur verdeckten Sacheinlage für Aktiengesellschaften nachgezeichnet, das Depotstimmrecht wiederbelebt und das Beschlussmängelrecht reformiert. Diese erneute Novelle des Anfechtungs- und Freigaberechts ist Gegenstand folgenden Beitrags. Es wird auch beschrieben, wie eine gewisse Sorge vor unvorhersehbaren Gerichtsbeschlüssen das Beschlussmängelrecht des ARUG stark geprägt hat.
Dem Reflexivmorphem kann unterschiedlicher Status zugeschrieben werden: 1. Es ist ein Wortbildungsmorphem, d. h. jede Verbindung von Verb + se (sich) ist ein besonderes Wort.
2. Es ist auch Formbildungsmorphem – durch Anfügen des Morphems an das Verb kann eine neue Form des Verbs gebildet werden, d.h. die lexikalische Bedeutung des Verbs wird nicht verändert. Die neuen Bedeutungen, die durch das beigefügte Morphem signalisiert werden, werden in diesem Fall als morphologische Bedeutungen betrachtet und in der morphologischen Kategorie "Diathese" generalisiert - eine Kategorie, die "characterizes the relation between the narrated event and ist participants without reference to the Speech event or to the speaker" (R. Jakobson, 1957, S 4).
3. Es stellt ein Wortbildungsmorphem nur bei den sog. Reflexiva tantum dar; sonst signalisiert es immer eine syntaktische Veränderung der Konstruktion und kann in das Verbparadigma eingeführt werden nur vom Standpunkt der Oberflächenstruktur aus. Diese Beschreibung ist ein Versuch die letzte Ansicht zu begründen.
[…]
Die theoretische Grundlage dieser Beschreibung ist das syntaktische Modell der Transformationsgrammatik, wie es von N. Chomsky (1965) dargestellt worden ist. Einige andere theoretische Formulierungen wurden durch das neue Material und durch die mit ihm verbundenen Probleme verursacht. Die Termini "Subjekt" und "Objekt" werden hier in dem bekannten Sinn gebraucht – als Benennungen bestimmter formaler Verhältnisse der Tiefen-und Oberflächenstruktur. Außerdem wird auch der Terminus "Agens" gebraucht – als Begriff, der mit dem Begriff "Subjekt" in gewissem Sinn zusammenfällt. So ist die Relation "Agens - Handlung" parallel mit der Relation "Subjekt - Prädikat", Die Beschreibung beruht auf Material, das dem bulgarischen Wörterbuch von L, Andrejcin und anderen. entnommen ist: "Balgarski tălkoven rečnik". Sofia, 1963. Alle Reflexivverben sind aus dem Wörterbuch abgeschrieben und klassifiziert je nach den Konstruktionen, wo diese Verben vorkommen.
Marktverhalten folgt nicht allein rationalen Kosten-Nutzen-Kalkülen. Vielmehr kann mit Jens Beckert zwischen der marktermöglichenden, der marktbegleitenden und der marktbegrenzenden Sittlichkeit der Wirtschaft unterschieden werden. Der Beitrag erörtert anhand der Bedeutung der Corporate Social Responsibility (CSR) im US-Recht, inwieweit diese ethischen Normen des Wirtschaftens verrechtlicht sind, also durch Rechtsvorschriften sanktioniert werden. Im Ergebnis wird sich ein Zusammenhang zwischen der Rechtsrelevanz sittlicher Maßstäbe und ihrer Komplementarität mit dem wettbewerblichen Marktgeschehen ergeben. Die marktermöglichende Sittlichkeit genießt demnach intensiven Rechtsschutz, der jedoch immer lückenhafter wird, je stärker die marktbegrenzende Dimension ethischer Normen zu Tage tritt.
Das deutsche Börsensystem ist durch das Auseinanderfallen von Börsenträger und Börse gekennzeichnet. Die im BörsG nur beiläufig erwähnten Börsenträger - dies sind entweder rechtsfähige Vereine oder Kapitalgesellschaften - stellen die materiellen und personellen Ressourcen für den Handel an der Börse zur Verfügung. Sie sind Partner der mit den Börsenbediensteten abgeschlossenen Anstellungsverträge und aller anderen Schuldverhältnisse, die sich auf den Betrieb der Börse beziehen. Die Börse selbst, also die eigentliche Marktveranstaltung, an der der Handel mit Wertpapieren stattfindet, wird von der heute ganz vorherrschenden Auffassung als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts eingestuft. In ihre inneren Angelegenheiten, die durch die Börsenorgane wahrgenommen werden, darf der Börsenträger nicht eingreifen.
(1) Unter „öffentlichen Banken“ sind Kreditinstitute in unmittelbarer oder mittelbarer Trägerschaft einer Gebietskörperschaft zu verstehen.
(2) Eine Bestandsaufnahme ergibt, dass ein nennenswerter Teil der „öffentlichen Banken“ materiell privatisiert oder stark umgeformt worden ist.
(3) Die Sicherung der Kunden durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ist weitgehend beseitigt worden, ohne dass dies den Betroffenen hinreichend deutlich gemacht worden ist.
(4) Die bestehenden „öffentlichen Banken“ sind deutlich vielgestaltiger organisiert als noch vor wenigen Jahren.
(5) Auch „öffentliche Banken“ unterliegen regelmäßig der „allgemeinen“ Aufsicht und Kontrolle, wie sie für privatwirtschaftliche Institute in ihrer jeweiligen Rechtsform gelten.
(6) Darüber hinaus ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besondere Leitung, Aufsicht und Kontrolle der „öffentliche Banken“ durch ihr Trägergemeinwesen erforderlich; nicht zuletzt um die Einhaltung ihres besonderen öffentlichen Auftrags kontrollieren zu können.
(7) Die Prüfung durch Wirtschafsprüfer kann diese Aufgaben nicht erfüllen.
(8) Sie ist an erster Stelle Aufgabe der Exekutive des Trägergemeinwesens.
(9) Eine bloße Rechtsaufsicht ist verfassungsrechtlich problematisch, jedenfalls dann wenn eine Einstandspflicht des Trägergemeinwesens besteht.
(10) Die Mitwirkung in Aufsichtsgremien der „öffentliche Banken“ ist keine hinreichende Aufsicht in diesem Sinne.
(11) Darüber hinaus sind die parlamentarische Kontrolle und die Kontrolle durch die Rechnungshöfe ganz wesentlich.
(12) Die Kontrolle durch Sicherungseinrichtungen kann wirksam und sinnvoll sein.
(13) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Mischformen dürfen nicht zu einer Ausdünnung von Aufsicht und Kontrolle führen.
(14) Der Einsatz des Instituts der Beleihung ist nur dann rechtlich akzeptabel, wenn ein durchgehender Aufsichts- und Leitungsstrang auch gegenüber dem Beliehenen gesichert ist.
(15) Überlegungen zur Neuordnung der „öffentlichen Banken“ müssen zuerst die Frage beantworten, ob und welche Bankdienstleistungen der Staat unmittelbar oder mittelbar anbieten sollte.
(16) Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit einfachen Bankdienstleistungen, die sicher, einfach, kostengünstig und leicht erreichbar sind, ist eine staatliche Aufgabe. Hier liegt in weitem Umfang Marktversagen vor.
(17) Ob ein reformiertes Einlagensicherungssystem die notwendige Sicherheit bieten kann, ist zweifelhaft, solange keine Staatsgarantie für die Sicherungseinrichtungen besteht.
(18) Es ist an eine Reaktivierung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für einfache Institute zur Grundversorgung der Bevölkerung zu denken.
(19) Leitung und Kontrolle des Managements „öffentlicher Banken“ müssen wesentlich strenger werden, um jegliche Risiken für die öffentlichen Haushalte auszuschließen. Gehaltsmäßig muss ihre Leitung so uninteressant sein, dass sie weder für Politiker noch für „Finanzingenieure“ attraktiv ist.
Bei der Realisierung der dringend nötigen Verkehrs- und Mobilitätswende sind Möglichkeiten der Befriedung menschlicher Mobilitätsbedürfnisse unabhängig von privater Autonutzung ein wichtiger Baustein. Im Rahmen dieser Arbeit werden darum instrumentelle, affektive und symbolische Motive der privaten Lastenradnutzung qualitativ erforscht. Das Lastenrad hat in den vergangenen Jahren insbesondere in urbanen Räumen an Popularität gewonnen und ermöglicht für den Transport von weiteren Personen, insbesondere Kindern, Tieren oder größeren Lasten eine emissionsarme oder -freie Fortbewegung. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass bei den instrumentellen Motive die häufig nach Gender verteilte Sorgearbeit eine entscheidende Rolle einnimmt. Dabei erfüllt das Lastenrad das von den Ansprüchen Transportoptionen, Zeitsouveränität, Geschwindigkeit, Erreichbarkeit und Multifunktionalität geprägte Mobilitätsbedürfnis von Personen, die neben Sorge- auch Lohnarbeit im Alltag leisten, im urbanen Raum auf einzigartige Weise. Auch für Personen, deren Alltag nicht maßgeblich durch diese Doppelbelastung geprägt ist, stellt die mit dem Lastenrad mögliche optimierte Überwindung von Raum- und Zeitwiderständen ein relevantes instrumentelles Motiv dar. Hinzu kommen soziale Interaktion, Gesundheit und Klimaschutz. Dabei ist die Lastenradnutzung stark mit positiven emotionalen Reaktionen und hedonischem Erlebniswert verknüpft. Symbolisch drückt sie einen hohen finanziellen und sozialen Status der Besitzer*innen aus und genießt hohes Ansehen in ihrem sozialen Umfeld. Gleichzeitig kann mit der Lastenradnutzung das Bedürfnis nach Individualität und Distinktion erfüllt und der hohe Stellenwert, den nachhaltige Mobilität für die Lastenradbesitzer*innen dieser Untersuchung hat, ausgedrückt werden.