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Der Beitrag bietet eine Übersicht zu den Zusammenhängen zwischen Immaterialgüterrechten (IP [intellectual property]-Rechte), Privatautonomie und Innovation. Demnach beruht das IP-Recht auf der Annahme, dass erst die Kombination aus fungiblen Ausschließlichkeitsrechten und Privatautonomie – also die juristische Form der Marktwirtschaft – einen innovationsförderlichen Effekt verspricht. Dementsprechend kombiniert das geltende Recht ein hohes materielles IP-Schutzniveau mit einer weitreichenden Anerkennung der Privatautonomie der Berechtigten. Dieser Regulierungsansatz hat den Vorteil, dass sehr anpassungsfähige Rahmenbedingungen für Innovationen geschaffen werden. Wer für seine Innovation eine umfassende Exklusivität benötigt, kann unter Geltung der beiden genannten Prinzipien ebenso operieren wie Akteure, die auf IP-Schutz teilweise oder ganz verzichten möchten, weil ihnen dies unter den gegebenen Wettbewerbsbedingungen vorzugswürdig erscheint. Und doch erläutert der Beitrag, dass die naheliegende Folgerung zu kurz greift, der Gesetzgeber könne sich darauf beschränken, möglichst umfassende und zugleich fungible IP-Rechte zu kodifizieren, da der Markt stets für eine effiziente und auch sonst sozial wünschenswerte Ressourcenallokation sorge. Denn die mit ausschließlichen IP-Rechten verbundenen Transaktionskosten stehen diesem Ziel nicht selten im Wege. Damit zeigt sich, dass keine noch so elaborierte Vertragsrechtstheorie die Frage nach dem Sinn des logisch vorrangigen Eigentums erübrigt.
Das Immaterialgüterrecht bildet eine der ältesten und inzwischen umfangreichsten Materien des Einheitsprivatrechts. Fast alle Staaten der Erde sind Mitglieder der World Intellectual Property Organization und bekennen sich als solche zur Förderung des „geistigen Eigentums“. Allerdings ist der Rechtsschutz nach dem seinerseits universell anerkannten Territorialitätsprinzip auf das Territorium des jeweiligen Gesetzgebers beschränkt. Zu dieser geografischen Fragmentierung treten fremdenrechtliche Beschränkungen des Zugangs zum lokalen Rechtsschutz hinzu. Der Beitrag erläutert, welche Akteure die Spannung zwischen globaler Kommunikation und fragmentiertem Immaterialgüterrechtsschutz auf welche Weisen regulativ bearbeiten. Dabei wird unterschieden zwischen der Rechtsangleichung bei fortdauernder Fragmentierung, der Schaffung supranational einheitlicher Verfahren, Immaterialgüterrechte und Gerichte sowie informellen Kooperationen zwischen Privaten und Patentämtern. Die Leitfrage der Bestandsaufnahme lautet, ob all diese Phänomene im Sinne von Kropholler und David als funktionales Einheitsrecht begriffen werden können, ob es sich also um Rechtssätze handelt, bei denen die Einheitlichkeit ihrer Geltung im Interesse des unverfälschten internationalen Handels zu einem besonderen Rechtszweck erhoben wurde, oder ob man lediglich objektiv-formal eine rechtlich bindende Einheitlichkeit konstatieren kann, die primär ein anderes Ziel verfolgt, nämlich: die weltweite Stärkung des Immaterialgüterrechtsschutzes. Den Abschluss bildet eine kritische Stellungnahme zur verbreiteten Annahme, die weit fortgeschrittene Vereinheitlichung des Immaterialgüterrechts sei ein großartiger Erfolg.
Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken" (Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG) hatte bereits während seiner kurzen Entstehungszeit heftige Kritik ausgelöst und wird von zahlreichen Beobachtern auch in seiner in Kraft getretenen Fassung für unionsrechts- und grundgesetzwidrig gehalten. In Zweifel stehen vor allen Dingen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Vereinbarkeit des NetzDG mit der Meinungs- und Informationsfreiheit. Gegenwärtig sind drei Anträge auf vollständige bzw. teilweise Aufhebung des NetzDG im Bundestag anhängig (hier, hier und hier). Auch bei den Regierungsfraktionen steht das NetzDG unverändert auf der rechtspolitischen Agenda. Im Koalitionsvertrag heißt es, die am 1.7.2018 erstmals fälligen Berichte der Plattformbetreiber sollen zum Anlass genommen werden, "das Netzwerkdurchsetzungsgesetz insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiterzuentwickeln". ...
Die einst im Jahre 1952 von Heinrich Lipser (1886–1963) gegründeten „Hessischen Floristischen Briefe“ haben im Jahre 2016 im 64. Jahre ihres Bestehens ihr Erscheinen eingestellt. Sie waren ein Bindeglied der hessischen Floristen und haben Aufsätze und Mitteilungen floristischen Inhaltes veröffentlicht. Daraus resultierten die Schriftenverzeichnisse von Wolfgang Ludwig. Später wurden von Ludwig (1923–2013) einmal jährlich die neuesten Arbeiten alphabetisch erfasst. Vor einigen Jahren hat dies der Verfasser übernommen und in bislang 18 Veröffentlichungen auf neuere Arbeiten zur Flora von Hessen hingewiesen. Dies soll jetzt in den „roten Heften“ der BVNH fortgesetzt werden. Mit der Aufnahme eines Titels ist keinerlei Wertung über Inhalt oder Qualität der Arbeiten verbunden. Es ist vielmehr eine dokumentarische Aufnahme.
In den Jahren 2016 und 2017 wurde eine umfassende Bestandsaufnahme der hessischen Vorkommen der Draht-Segge (Carex diandra) durchgeführt. Von allen nach 1980 bekannt gewordenen konnten nur noch zwei Vorkommen bestätigt werden; damit gehört die Draht-Segge heute zu den seltensten Pflanzensippen in Hessen. Für die verbliebenen Bestände werden Vorschläge zur Sicherung und Erhaltung gemacht sowie Anregungen zur Entwicklung gegeben.
SAFE Newsletter : 2018, Q2
(2018)
A sound and well-functioning legal system will encourage growth in investment and create opportunities for investors. Trademarks as part of intellectual property play an important role in the future development of a country. A mark or symbol is needed in order to give products and services identity and to distinguish them and their qualities from identical or similar products and services of a competitor.
This research studies, examines and analyses the degree, nature and function of trademark protection within the legal system of Afghanistan and compare them with the Paris, Madrid and TRIPs agreements. It has been divided into four chapters: Chapter one provides general information and an overview of the current legal system of Afghanistan. Chapter two studies and analyses international agreements pertaining to the legal protection of trademark. It also critically assesses the ATML compatibility with these agreements: and answers the research question of to what extent the ATML provisions are compatible with them. Chapter three provides information on the different purposes of trademarks from a development perspective and compares the purposes provided by the ATML. Finally, chapter four assesses and examines the acquisition, assignment and termination of trademarks. The conclusions and findings of the thesis are the final section of this research.
Afghanistan, as a transitioning economy, has not developed a solid legal and practical foundation for providing comprehensive protection mechanisms for trademarks as have been articulated in developed countries and international agreements. Accordingly, the Afghan government has not entirely integrated these needs into its legal system and there are some inconsistencies of the ATML with these agreements.
One more challenge is the lack of appropriate legal institutions for issuing, managing, administering and protecting of trademarks. The establishment of a well-functioning administrative institution will serve to fulfil the objectives of the laws. Therefore, the CBR office holds the administrative responsibility for processing the registration of trademarks.
However, the methods and facilities of the CBR office remain outdated, and the office does not have the capacity to provide applicants with up-to-date administrative and technical facilities.
Therefore, legal protection of trademark in Afghanistan is linked not only to the existence of a well functioning of laws, regulations, clear procedures, mechanism and guidelines but also to an efficient and well-functioning administrative office.
Toni Pierenkemper widmet sich der Geschichte des RWI seit Kriegsende. Hierzu gehört die Wiederbegründung und Neuorientierung des RWI (1945 bis 1952) ebenso wie die Rolle des Instituts im wirtschaftlichen Strukturwandel und in der neuen Wirtschafts- und Währungsordnung (1952 bis 1974), in den Krisen der folgenden Jahre (1974 bis 2000) und schließlich die Neuausrichtung im neuen Jahrtausend (2000 bis 2018). Die komplexen Beziehungen zwischen Wirtschaft, Politik und wirtschaftspolitischer Beratung werden dabei offenbar.