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Bischof Kunibert von Köln : Staatsmann im Übergang von der Merowinger- zur Karolingerzeit

  • Wenn der Name Kunibert über die Jahrhunderte an seinem Kölner Sitz nie in Vergessenbeit geriet, so hat daran vor allem die Grabeskirche des Heiligen am Rhein ihren Anteil. Und jeder, der sich näher mit der allgemeinen Geschichte des 7. Jahrhunderts beschäftigt hat, weiß, wie sehr über Köln hinaus Kunibert die Geschicke des späten Merowingerreichs mitprägte; wird F. Steinbach beipflichten, daß er "politisch eine hervorragende Rolle spielte". Dennoch - und das mag zunächst verwundern - war Kunibert nie Gegenstand biographischen Interesses, sieht man einmal von zwei kurzen und wenig ergiebigen Skizzen des 19. Jahrhunderts ab. Diese Diskrepanz zwischen historischer Bedeutung und wissenschaftlicher Erforschung hat ihren Grund in einer desolaten Quellenlage. Nicht nur, daß der Zeugnisse recht wenige sind - wir bewegen uns schließlich im "notorisch quellenarmen 7. Jahrhundert" -, die wichtigsten Dokumente stammen überdies aus späterer Zeit oder stellen das Werk von Fälschern dar. Die Kunibertvita ist nicht vor dem 9. Jahrhundert entstanden, und ihren recht eingeschränkten Wert hat der Editor M. Coens eher noch zurückhaltend kommentiert: „Par malheur, les temoignages trop brefs des annales et des chartes, qui ne peuvent suffire a tracer le dessin precis d'une telle personnalite, n'ont recu qu'un assez mediocre complement litteraire dans les Vies de S. Cunibert ...". Unter den Urkunden, die für Kunibert von Belang sind, findet sich manche Fälschung, und schließlich hat gerade die wichtigste zeitgenössische Quelle, das vierte Buch des sogenannten Fredegar, besonders in den Kunibert betreffenden Passagen als tendenziös zu gelten. Mithin ist jede Annäherung an seine Person mit einem Grad an Unsicherheit verbunden, der jenes frühmittelalterlicher Forschung zwangsläufig eigene Maß an Vermutung und Hypothese noch übersteigt. "Die faktischen Kenntnisse über das 7. und 8. Jahrhundert sind recht begrenzt; wir müssen das wenige Sichere in immer neuen Kombinationen zu Reihen ordnen und zusehen, wie sie zueinanderpassen" - diese Einsicht von A. Borst zu befolgen, ist im Falle Kunibert also ein schwieriges Unterfangen. Manche Unklarheit wird sich nicht durch stimmige, eben "zueinanderpassende" Interpretation erhellen lassen, manche Frage wird unbeantwortet bleiben, manches Problem weiterer Diskussion bedürfen. Doch auch unter solch ungünstigen Vorzeichen scheint ein Versuch lohnend. Neues Licht fallt auf die Kirche des Kölner Frühmittelalters, die durch den Hofbischof Kunibert erstmals fest in den fränkischen Staatsverband zu einer Zeit einbezogen wurde, da das regnum Francorum letzte Machtentfaltung des Königtums unter Chlothar II. und Dagobert I. erlebte, sich danach aber auch die austrasische Sonderheit unter den Arnulfingern-Pippiniden immer stärker ausbildete. So erfordert die Position Kuniberts zu Chlothar und Dagobert wie zu Pippin dem Älteren und Grimoald besondere Aufmerksamkeit. Läßt sich seine Stellung als Rat und Erzieher der Könige wie als Bundesgenosse der frühen Karolinger, zwischen "Reichseinheit" und "Partikularismus" eindeutig bestimmen? Und wird dieser Gegensatz der Wirklichkeit des Frankenreichs im 7. Jahrhundert überhaupt gerecht? Fragen über die Person zur Zeit.

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Metadaten
Author:Heribert Müller
URN:urn:nbn:de:hebis:30-51985
Parent Title (German):Zeitschrift für Kirchengeschichte
Publisher:Kohlhammer
Place of publication:Stuttgart ; Berlin ; Köln ; Mainz
Document Type:Article
Language:German
Date of Publication (online):2008/04/01
Year of first Publication:1987
Publishing Institution:Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Release Date:2008/04/01
Volume:98
Page Number:39
First Page:167
Last Page:205
Source:Zeitschrift für Kirchengeschichte, 98, S. 167–205
HeBIS-PPN:197433960
Institutes:Philosophie und Geschichtswissenschaften / Geschichtswissenschaften
Dewey Decimal Classification:9 Geschichte und Geografie / 94 Geschichte Europas / 943 Geschichte Mitteleuropas; Deutschlands
Licence (German):License LogoDeutsches Urheberrecht