Refine
Document Type
- Review (5) (remove)
Language
- German (5)
Has Fulltext
- yes (5)
Is part of the Bibliography
- no (5)
Institute
Die Dissertation (Universität Eichstätt-Ingolstadt) beginnt mit dem Satz "Am Ende stritt man um Akten" und endet auf Seite 483 mit eben dem gleichen Satz. Zwischen Anfang und Ende dieser akribisch gearbeiteten Publikation, die Denzler bescheiden eine "Studie" nennt, werden die massenweise in den Archiven vorhandenen Akten, die während der letzten Visitation des Reichskammergerichts von 1767–1776 produziert wurden, nach ihrer Entstehung und Funktion untersucht. Als Leitbild der Untersuchung dient der "Reformhorizont" der Aufklärung, vor dessen Hintergrund das Visitationsgeschehen in Gestalt seiner Hand- und Druckschriften analysiert wird. "Reform"-zeiten, -räume, -akteure, -verfahren sowie -inhalte geben dem engagiert geschriebenen Buch eine klare Gliederung für die Untersuchung aller Schriftgattungen von den Protokollen, Schreiben, Diktaten, Abschriften, Diarien, Korrespondenzen, Instruktionen, Berichten bis zu Gutachten und Notizen, die alle das Visitationsgeschehen in und als "Akten" repräsentieren: 562 Aktenbündel; von 1056 Sitzungen sind 13 Bände Beratungsprotokolle überliefert, die 15732 Folioseiten umfassen; 50 Visitationsbeschlüsse liegen vor; die schriftlichen Befragungen von 92 Gerichtsmitgliedern ergaben 25000 Antworten (355, 478); hinzu kommen noch die Produktion aus der visitationseigenen Druckerei sowie 200 Einzelpublikationen zur Visitation und eine visitationseigene Zeitschrift als schriftliches Untersuchungsmaterial. Daraus entsteht ein höchst umfassendes und anschauliches Bild über Medientechnik, Schriftkultur, Justizkontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Visitation. Aus dem quantitativen Befund in diesem "tintenklecksenden Saeculum", wie es Schiller genannt hat, leitet Denzler die These ab, dass die Visitation von 1767 eine enorme Vermehrung und Aufwertung von Schriftlichkeit schlechthin dokumentiert (16). Vor diesem Hintergrund soll die alltägliche Bedeutung der Schriftlichkeit für die Visitation analysiert und der "Entstehungs- und Überlieferungskontext" möglichst genau im "Schriftalltag" rekonstruiert werden. Dieser "Schriftalltag" reflektiert auch den Justizalltag in seiner rechtshistorischen Bedeutung. Diesen zu beschreiben ist zwar nicht Denzlers vorrangiges Ziel, aber die Kulturgeschichte des Geschriebenen beleuchtet und ergänzt die Geschichte der Rechtspraxis am Beispiel der Visitation von 1767 in vielfältiger Weise. Das belegen auch das reiche Quellen- und Literaturverzeichnis (489–562) und die Statistiken über Personalia, Visitationskosten, Examina, Gesandtschaftsquartiere, Verfahren usw. (565–604). ...
Ein juristisches Zeitalter wird besichtigt. Ein Franzose beschreibt und analysiert die Geschichte des bedeutsamen deutschen juristischen 19. Jahrhunderts, das im Allgemeinen vorrangig als ein Jahrhundert der Rechtswissenschaft wahrgenommen wird. Jouanjans Beschreibung ist umfassender angelegt, geschieht mit großer Sorgfalt, kenntnisreich und mit kritischer Sympathie, "comme on lit des romans policiers". Das ist aus der Sicht deutscher puristischer Wissenschaftsbetrachtung ein ungewöhnliches Vorgehen und macht auf eine Untersuchung der Geschichte der deutschen juristischen Denk- und Gedankenwelt des vorletzten Jahrhunderts neugierig. In Analogie zum "roman policier" betrachtet Jouanjan die Geschichte des Denkens im Verhältnis von Opfern und Tätern, in Lebensläufen und Schicksalen, Fallen und Befreiungen, guten und schlechten Detektiven, im Streit der Theorien, Rechtfertigungen und Metatheorien, im Waffenarsenal der Ideen und Begrifflichkeiten. Mit diesem detektivischen Interesse beobachtet er die juristische Gedanken- und Vorstellungswelt, d. h. Normpyramiden, Person, Gesetz, Rechtsorganismus, – in fast poetischer Metapher gesagt – den "ciel étoilé des concepts" im Spiegel von Geschichte und Philosophie, kurz: "l’institution imaginaire du droit" mitsamt der Mythologisierung des "juristischen Logos". So ist dieses Buch auch gegen den Hochmut der Positivisten und einer reinen Praxis gerichtet, die sich glaubt selbst genügen zu können. Diesen "Geschichten" im deutschen juristischen Denken des 19. Jh. gilt das Interesse des Verfassers. Folgerichtig werden Privatrecht und öffentliches Recht gleichermaßen behandelt, indem die Wegstrecke von der Historischen Rechtsschule Savignys bis zu Georg Jellinek – beide könnten auch den Untertitel abgeben – abgeschritten wird. Jouanjans besonderes Interesse gehört – noch vor Savigny – jedoch Georg Jellinek. Über ihn hat er erst kürzlich eine umfassende Studie veröffentlicht. ...
Wolfgang Burgdorf (B), Historiker für Neuere Geschichte an der Universität München und Autor zahlreicher Arbeiten über das Alte Reich, hat 2015 zwei wichtige Bände vorgelegt, deren Thematik sich zwischen Geschichte und Verfassung des Alten Reiches bewegt. Grundlage und Prüfungsfall für die juristische "Verfassung" des Alten Reiches bilden die 17 Wahlkapitulationen, die von 1519 bis 1792 zwischen dem jeweiligen kaiserlichen Thronkandidaten und dem kurfürstlichen Wählerkollegium vereinbart wurden, sowie das "Projekt einer beständigen Wahlkapitulation vom 8. Juli 1711". Diese 18 Texte hat B. im erstgenannten Band ediert, mit dem zugleich eine neue Reihe "Quellen zur Geschichte des Heiligen Römischen Reiches" eröffnet wird, herausgegeben durch Heinz Duchhardt von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Die Geschichte des Alten Reiches verdient als ein "staatliches" Gebilde sui generis, das der Staatsformenlehre zur Bestimmung seiner Verfassungsqualität immer große Schwierigkeiten bereitet hat, weiterhin alle wissenschaftliche Aufmerksamkeit und man darf gespannt sein, welche "Quellen" demnächst noch in dieser Reihe veröffentlicht werden. Der zweite, zeitgleich erschienene Band mit dem problematischen Titel "Protokonstitutionalismus" steht mit dem Editionsband gleichsam in einem Fortsetzungszusammenhang, in dem B. versucht, eine umfassende Analyse und Interpretation der alten Reichsverfassung auf der Grundlage der edierten Wahlkapitulationen zu bieten. ...
Das materialreiche Buch ist im Verlag "Europa Law Publishing" erschienen, der sich auf Publikationen zum "European Union Law" spezialisiert hat. Damit ist schon eine Programmatik angezeigt, die die Dissertation aus der Schule von W. J. Zwalve aus Leiden verfolgt. Van den Berg (vdB) hat sich zum Ziel gesetzt, die europäische Kodifikationsgeschichte des 18. und frühen 19. Jahrhunderts in den Dienst aktueller Europa-Politik zu stellen. Rechtsgeschichte soll für die Gestaltung des europäischen Gemeinschaftsrechts nutzbar gemacht werden, ihre Dialogfähigkeit beweisen und Legitimationskraft für Europa und seine Einigung entfalten. Das ist ein ehrgeiziges und sympathisches Unterfangen, das Macht und Ohnmacht von Rechtsgeschichte am Beispiel europäischer Gesetzgebungsgeschichte zu beleuchten vermag. ...
Den Visitationen am Reichskammergericht (RKG) wurden in letzter Zeit zwei unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungen gewidmet. Während Alexander Denzler den Aussagewert medialer Schriftkultur im "Schriftalltag" am Beispiel der letzten Visitation des RKGs (1767–1776) untersucht hat,1 widmet sich Anette Baumann als quellenversierte langjährige Leiterin der "Forschungsstelle der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung" in Wetzlar den Visitationen von 1529–1588.2 Sie werden von ihr als "Expertentreffen" von Juristen interpretiert, die auch für das Verfassungsverständnis im Alten Reich bedeutsam sind. Das tragende Quellenmaterial bildet – neben einschlägiger Sekundärliteratur – vor allem der reiche Korrespondenz- und Aktenbestand im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Gestalt von Visitationsabschieden, Protokollen, Korrespondenzen, Vollmachten, Gutachten, Voten, Ladungen, Instruktionen, Gravamina, Fragebögen, persönlichen Notizen, Schreiben, Berichten und Augenscheinkarten,3 die das analysierte Schriftgut der Visitationen repräsentieren. Mit Hilfe einer erstellten Datenbank, die übrigens verschiedenen Forschungsinstitutionen – darunter auch dem MPI für europäische Rechtsgeschichte – zur Verfügung steht, ist es Baumann möglich, in den Beständen gezielt "nach Visitationsbelangen zu suchen" (17). Ziel ihrer gründlichen Untersuchung ist es, die Arbeit der Visitationskommission (VK) in dem "komplexen Kommunikationsprozess" (5) aufzuhellen, in dessen Mittelpunkt die VK stand – eingebettet in das Beziehungsgeflecht zwischen Kaiser, Reichsständen, Reichstag und Reichskammergericht (RKG). Durch die Reichskammergerichtsordnung von 1521 war die Kommission erstmals als "Visitation" reichsgesetzlich eingesetzt worden, um als Kontrollorgan einerseits das RKG finanziell zu sichern und andererseits die Abstellung von "Gebrechen" zu garantieren, d.h. das Gericht arbeitsfähig zu machen und zu erhalten. Die VK war somit eine Institution des Alten Reiches, die ursprünglich zur jährlichen Kontrolle bestimmt war. Eingesetzt von Kaiser und Reichsständen stand sie im Spannungsverhältnis politischer und konfessioneller Konstellationen auf dem Reichstag. Folgerichtig legt Baumann ihre Untersuchung auch weniger als Institutionengeschichte an, sondern als eine Darstellung von Reichsverfassungspraxis am Beispiel der VK. Aus dem reichen Archivmaterial werden die "Kommunikationsprozesse" herausdestilliert, um auf verfassungsmäßige Regelhaftigkeiten als Ordnungskategorien der Visitationsverfahren schließen zu können. Dabei stellt sich immer die Frage, ob die beobachteten Verfahren zu rechtlicher "Verfassung" geronnen sind oder sich noch im vorrechtlichen Raum ritualisierter Verfasstheit bewegen. So gesehen bietet das geschilderte Geschehen um die und in der VK einen Blick in das Laboratorium über die Entwicklung rechtlicher und politischer Regelungs- und Verfassungsprozesse. ...