Die Synopse, die die im März 1992 gültigen Naturschutzbestimmungen des Bundes und der westlichen Bundesländer (ohne Stadtstaaten) nach 50 verschiedenen Sachgebieten aufgeschlüsselt darstellt, soll unter anderem die neuen Bundesländer bei der Erarbeitung ihrer Naturschutzgesetzgebung unterstützen. Hier sind die oft recht verschiedenen Formulierungen der einzelnen Landesgesetze zusammengefasst.
Am 17. und 18.04.1998 fand in Rübeland/Harz aus Anlass der 330jährigen Wiederkehr der ersten urkundlich nachweisbaren Unterschutzstellung eines Naturgebildes in Deutschland eine Festveranstaltung mit anschließender Fachtagung und Exkursion statt. Die Baumannshöhle wurde am 10.04.1668 per Erlass durch RUDOLF AUGUST, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, unter Schutz gestellt, damit in diesem "sonderbaren Wunderwerk der Natur nichts verdorben oder vernichtet" werde. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt führte aus diesem Anlass in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umweltschutz eine Tagung durch.
Auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des § 1 Abs. 2 der "Verordnung über Naturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer" vom 21. Januar 1994 wurden die nachfolgend aufgeführten Personen vom Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MRLU) zu "Naturschutzbeauftragte für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben (NBbA)" berufen.