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Die Verbreitung von Mibora minima in Hessen wurde im Jahre 1999 untersucht. Das heutige Verbreitungsgebiet umfasst nur noch ein Viertel der historischen Angaben mit einem Schwerpunkt in der westlichen Untermainebene. Die optimalen Wuchsorte sind lockere, kalkfreie und vegetationsarme Sande. Je weiter die Vegetationsbedeckung sich schließt, um so ungünstiger werden offenbar die Keimungs- und Entwicklungsbedingungen. Aktuelle Gefährdungen sind Nutzungsintensivierung, Nutzungswandel und Überbauung oder Sukzession. Nur durch geeignete Bewirtschaftungsverträge kann der Status quo erhalten werden und die Schaffung geeigneter Bedingungen in unmittelbarer Nachbarschaft mag eine Ausbreitung begünstigen.
Die Verbreitung von Campanula baumgartenii wurde während der Jahre 1998 bis 2000 untersucht. Die Art besiedelt am Nordwesthang des Hochtaunus ein kleines Areal von etwa 6 km Länge und 3 km Breite, das von Glashütten und Oberems über Nieder- und Oberreifenberg bis Arnoldshain reicht. Am Südosthang des Taunus existiert ein isoliertes Vorkommen nahe der Hohen Mark bei Oberursel. Angaben für andere Teile Hessens sind zweifelhaft. Von der Art, die bisher als große Seltenheit galt, wurden knapp 40 Populationen mit geschätzt mehr als 5500 Pflanzen festgestellt. Die Art wächst besonders in Magerwiesen, außerdem an Sekundärstandorten wie Straßenböschungen und auf Wasserbehältern, selten auch im Buchen-Wald. Einige Vorkommen sind durch Siedlungserweiterung oder durch Aufgabe der Wiesennutzung bedroht, weshalb vorgeschlagen wird, die Art in der Roten Liste von Hessen als "gefährdet" (3) einzustufen.
Bezogen auf die Flora Hessens werden die internationalen und nationalen Rechtsvorschriften vorgestellt, die den Handel mit bestimmten Arten einschränken, die den Lebensraum besonders schützenswerter Arten betreffen oder die gezielt das Individuum bestimmter Arten vor Beeinträchtigung schützen. Kurz diskutiert wird die Frage, ob diese Rechtsvorschriften auf alle in Hessen vorkommenden Arten anzuwenden sind oder nur für die indigenen Arten gelten. In Kombination mit den Gefährdungseinstufungen der aktuellen Roten Liste Hessens zeigt sich, daß insbesondere die internationalen Bestimmungen zum Schutz des Lebensraumes bedrohter Arten in Hessen kaum noch Anwendung finden können, da die überwiegende Zahl der betroffenen Arten bereits ausgestorben ist oder als verschollen gilt.