Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, Jahrgang 41 (2004), Sonderheft
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Gemas Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist ein Monitoring des Erhaltungszustandes der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung durchzufuhren. Weiterhin ist nach Artikel 12 eine fortlaufende Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Anhang IV-Tierarten vorgeschrieben, worauf gegebenenfalls weiterführende Erhaltungsmaßnahmen und Forschung aufbauen sollen. Im § 40 BNatSchG wird dieses Monitoring in die Verantwortung der Bundesländer übergeben.
Das Liegende Buchsenkraut (Braunwurzgewächse, Scrophulariaceae) ist eine krautige Pflanze von recht unterschiedlicher Größe. Kümmerliche Pflanzen sind unverzweigt und 2 - 3 cm hoch, Mastexemplare erreichen bei starker Verzweigung und niederliegendem Wuchs (Artname!) Sprosslängen von 15 - 25 cm. Die elliptischen Blätter sind ganzrandig und dreinervig. Im traubigen Blütenstand überragen die Bluten- und später die Fruchtstiele ihre Tragblätter deutlich. Von den aus dem Kelch ragenden Blütenzipfeln ist besonders die dreiteilige Unterlippe zart violett gefärbt. Alle vier Staubblätter sind fertil. Die schlanke, eiförmige Kapsel enthält viele kleine Samen.