340 Recht
Refine
Year of publication
Document Type
- Part of Periodical (662)
- Article (581)
- Working Paper (466)
- Review (296)
- Book (165)
- Conference Proceeding (125)
- Part of a Book (66)
- Contribution to a Periodical (58)
- Doctoral Thesis (44)
- Report (25)
Language
- German (1861)
- English (593)
- French (12)
- Italian (11)
- Multiple languages (9)
- Spanish (9)
- Portuguese (5)
- Latin (4)
- dut (1)
- mis (1)
Is part of the Bibliography
- no (2508) (remove)
Keywords
- Deutschland (83)
- Aktienrecht (17)
- Urheberrecht (17)
- Kapitalmarktrecht (16)
- Recht (16)
- global justice (16)
- Coronavirus (14)
- Corporate Governance (13)
- Börsenrecht (12)
- Democracy (12)
Institute
- Rechtswissenschaft (1343)
- Gesellschaftswissenschaften (145)
- Präsidium (126)
- Exzellenzcluster Die Herausbildung normativer Ordnungen (109)
- Wirtschaftswissenschaften (80)
- Sustainable Architecture for Finance in Europe (SAFE) (70)
- House of Finance (HoF) (57)
- Center for Financial Studies (CFS) (53)
- Institute for Law and Finance (ILF) (51)
- Foundation of Law and Finance (46)
Ein New Yorker Gericht wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Vereinbarung, in einer Altwährung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates zu erfüllen, dahingehend interpretieren, daß die Parteien hiermit auf die im Vertragserfüllungszeitpunkt gültige Währung Bezug nehmen wollten. Hinsichtlich ECU-denominierter Anleihen wird man bei nach Inkraftreten des Maastricht-Vertrages abgeschlossenen Verträgen bei denen der ECU von den Parteien nicht näher definiert wurde, den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien dahingehend auslegen können, daß hiermit von den Parteien grundsätzlich eine Bezugnahme auf den ECU im Sinne des Gemeinschaftsrechts bezweckt war. Jedenfalls kann ein Gläubiger die bestehenden Unsicherheiten minimieren, indem er die Klage auf Zahlung des entsprechenden Forderungsbetrages in US-Dollar richtet oder den Schuldner vor den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates verklagt, soweit diese hierfür die erforderliche internationale Zuständigkeit besitzen.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Januar 1995 den Entwurf eines "Transparenz- und Wettbewerbsgesetzes" vorgelegt1. In ihm wird vorgeschlagen, Kreditinstituten und Versicherungen die Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften zu untersagen2. Ein entsprechender Vorschlag ist auf dem 61. Deutschen Juristentag in Karlsruhe gestellt, dort aber mit großer Mehrheit abgelehnt worden3. Im folgenden sollen die Argumente für und wider eine solche Regulierung auf der Grundlage empirischer Daten erörtert werden.
Aktienoptionen räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Aktien zum sog. Ausübungs- oder Basispreis erwerben zu können1. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile für Vorstände sehen als Basispreis regelmäßig den Kurs der Aktie bei Einräumung der Option vor. Die Option kann in der Regel nur ausgeübt werden, wenn die Aktie nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist einen von vornherein fixierten höheren Kurs (Zielkurs) erreicht hat. Je höher der Zielkurs, desto größer der Gewinn für den Optionsinhaber. Aktienoptionen für Manager vermitteln diesen also den Anreiz, den Börsenkurs der Aktien und damit den Marktwert des Unternehmens zu maximieren. Unlängst haben die Deutsche Bank und Daimler-Benz entschieden, Aktienoptionen an ihre Vorstände und weitere leitende Angestellte auszugeben. Diese Entscheidung ist allgemein als Signal verstanden worden, dem weitere Unternehmen folgen dürften, und hat kontroverse Diskussionen ausgelöst. Je nach Standpunkt wird die Ausrichtung des Managements auf das Ziel der Börsenkursmaximierung als einseitige Durchsetzung von Kapitaleignerinteressen kritisiert oder als Anpassung an internationale, insbesondere anglo-amerikanische Gepflogenheiten begrüßt. In der Tat weichen die Managergehälter insbesondere in den USA nicht nur in ihrer absoluten Höhe, sondern auch in ihrem Aufbau erheblich von der üblichen Vergütung eines deutschen Vorstandsmitglieds ab. Nach einer Übersicht in der Business Week haben die Leiter (Chief Executive Officers) der 362 größten Unternehmen 1995 im Durchschnitt DM 5,6 Mio verdient. In den meisten großen deutschen Aktiengesellschaften haben die Vorstandsmitglieder 1995 demgegenüber Gesamteinkünfte in einer Spanne zwischen 700 000,-- und DM 1,6 Mio bezogen8. Damit verdienen amerikanische Top-Manager etwa das 113fache eines Industriearbeiters, deutsche Vorstände von Großunternehmen zwischen dem 15- und 30fachen. Die laufende Vergütung amerikanischer Spitzenmanager besteht typischerweise aus drei Komponenten: dem Grundgehalt, einem jährlichen Bonus und langfristig wirkenden Vergütungsbestandteilen wie z. B. Aktienoptionen. Festes Grundgehalt und langfristig wirkende Vergütungsbestandteile, darunter Aktienoptionen, machen jeweils knapp 40 % des Gesamtgehalts aus. In Einzelfällen belaufen sich Aktienoptionen allerdings auf ein Vielfaches des Fixums und können sich über die Jahre hinweg zu außerordentlichen Vermögenswerten aufsummieren. Deutsche Vorstandsgehälter sind damit nicht nur der Höhe nach nicht zu vergleichen; sie sind herkömmlich auch anders strukturiert: Etwa 80 % der Entlohnungssysteme sehen je zur Hälfte ein Festgehalt vor, während sich die andere Hälfte nach der Dividende richtet. Aktienoptionspläne oder ähnlich langfristig angelegte "Anreizpläne" (long term incentive plans) sind bisher weithin ungebräuchlich. Auch wenn deutsche Unternehmen demnach offensichtlich von den amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt sind, verlohnt im Hinblick auf die Einführung einzelner Aktienoptionspläne doch ein Blick auf die dort geführte Diskussion. Dabei interessiert an dieser Stelle freilich weniger die populistische Kritik an der exzessiven Höhe der Managergehälter als vor allem die Diskussion der Anreizwirkungen von Aktienoptionen sowie der damit verbundenen Meßprobleme und Manipulationsmöglichkeiten (dazu unten Abschnitte II. -IV.). Ein weiterer Abschnitt (V.) weist dann in einem kurzen Rechtsvergleich auf die Regulierung in den USA und Großbritannien sowie auf neuere Entwicklungen in diesen Ländern hin. Rechtlichen Gestaltungsfragen nach deutschem Recht ist der VI. Abschnitt gewidmet. Die Studie schließt mit einigen rechtspolitischen Bemerkungen (VII.).
Die Untersuchung hat gezeigt, daß der Handel mit Bezugsrechten von Todkranken eine sinnvolle, weil dem Betroffenen helfende, Entwicklung darstellen kann. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß dieser Möglichkeit der Kapitalanlage ein gewisser moralischer Makel anhaftet. Jedoch konnten grundsätzliche rechtliche Hindernisse nicht aufgezeigt werden. Gleichwohl wurden Beispiele dafür angeführt, wie dieser Handel zu mißbräuchlichen Verhaltensweisen führen kann. Jedenfalls verdeutlicht die Entwicklung der "Viatical Settlements", daß der Kapitalmarkt nach weiterer Vervollständigung strebt und mit diesem Instrument eine alternative Verwertung laufender Kapital-Lebensversicherungsverträge geschaffen, sowie erstmals auch für Risiko-Lebensversicherungsverträge den Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet hat. Letztlich bleibt aber die Entscheidung, ob es sich hierbei um ein erfolgsversprechendes Beispiel der Innovationskraft des Kapitalmarktes handelt, in erster Linie den potentiellen Investoren und Anbietern von Rechten aus Lebensversicherungsverträgen vorbehalten. Abschließend sei angemerkt, daß mit Hilfe dieses Handels jedenfalls auf ein gesellschaftliches Problem aufmerksam gemacht wird. Gleichwohl muß die Lösung keineswegs zwingend in dem hier aufgezeichneten Weg einer Etablierung von "Viatical Settlements" liegen. Angesichts der dargestellten moralischen Bedenken wäre es wünschenswert, wenn durch Vertragsgestaltungen, die in dem Endstadium der tödlichen Krankheit eine finanzielle Absicherung des Versicherungsnehmer gewährleisten, Viatical Settlements in Deutschland entbehrlich würden.
The previous proposal for a company law directive on takeovers in 1990 was rejected in Germany almost unanimously for several different reasons. The new "slimmed down" draft proposal, in the light of the subsidiarity principle, takes the different approaches to investorprotection in the various member states better into account. Notably, the most controversial principle of the previous draft, viz. the mandatory bid rule as the only means of investorprotection in case of a change of control, has been given up. Therefore a much higher degree of acceptance seems likely. The Bundesrat (upper house) and the industry associations have already expressed their consent; the Bundestag (Federal Parliament) will deal with the proposal shortly. The technique of a "frame directive" leaves ample leeway for the member states. That will shift the discussion back to the national level and there will lead to the question as to how to make use of this leeway (cf. II, III, below) rather than to a debate about principles as in the past. It seems likely that criticism will confine itself to more technical questions (cf. IV, below).