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Regulierung im Gesundheitswesen ist einerseits spezifisch, andererseits werden zunehmend Regulierungsansätze aus anderen Sektoren übernommen. Dies wirft grundsätzliche rechtswissenschaftliche Fragestellungen auf: Was sind die Besonderheiten des Gesundheitssektors? Dürfen allgemeine Regulierungsformen auf den Gesundheitssektor übertragen werden? Wie beeinflusst die europäische Gesetzgebung diese Entwicklungen? Der Band enthält Beiträge von ausgewiesenen Expertinnen und Experten des Gesundheitsrechts, die sich anhand aktueller Fragen aus den Bereichen Bedarfsplanung, Arzneimittelregulierung, Wettbewerbsrecht sowie der EU-Patientenrichtlinie mit den Möglichkeiten rechtlicher Regulierung im Gesundheitswesen befassen. Dabei wird auch die neuste Gesetzgebung, insbesondere das Versorgungsstrukturgesetz, erörtert.
Übermäßige Gewaltanwendungen durch Polizist:innen in Deutschland sind bislang nur in Ansätzen untersucht. Das Buch liefert umfassende wissenschaftliche Befunde zu einschlägigen Situationen und ihrer strafrechtlichen Aufarbeitung. Auf Basis einer Betroffenenbefragung mit über 3.300 Teilnehmenden und über 60 qualitativen Interviews stellen sich die Fälle als komplexe Interaktionsgeschehen dar, bei deren Aufarbeitung eine besondere Definitionsmacht der Polizei sichtbar wird.
Epidemiegesetz : Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsgrundlagen der Epidemiebekämpfung
(2023)
Freie, öffentlichen Meinungsbildung ist das Herzstück der Demokratie. Doch digitale Kommunikation und datengetriebene Kuratierung von Inhalten verändern das der Demokratie eigene Konzept von Öffentlichkeit und erfordern neue gesetzliche Rahmenbedingungen. In diesem Sammelband führen Expert:innen der Rechts- und Politikwissenschaften, der Soziologie und Datenwissenschaft in die Materie ein und weisen Wege zur Stärkung der Demokratie in der Digitalisierung.
Knowledge for justice : critical perspectives from southern african-nordic research partnerships
(2017)
With the adoption of the United Nations Sustainable Development Goals (SDGs) and the Paris Agreement, the purpose of development is being redefined in both social and environmental terms. Despite pushback from conservative forces, change is accelerating in many sectors. To drive this transformation in ways that bring about social, environmental and economic justice at a local, national, regional and global levels, new knowledge and strong cross-regional networks capable of foregrounding different realities, needs and agendas will be essential. In fact, the power of knowledge matters today in ways that humanity has probably never experienced before, placing an emphasis on the roles of research, academics and universities. In this collection, an international diverse collection of scholars from the southern African and Nordic regions critically review the SDGs in relation to their own areas of expertise, while placing the process of knowledge production in the spotlight. In Part I, the contributors provide a sober assessment of the obstacles that neo-liberal hegemony presents to substantive transformation. In Part Two, lessons learned from NorthSouth research collaborations and academic exchanges are assessed in terms of their potential to offer real alternatives. In Part III, a set of case studies supply clear and nuanced analyses of the scale of the challenges faced in ensuring that no one is left behind. This accessible and absorbing collection will be of interest to anyone interested in NorthSouth research networks and in the contemporary debates on the role of knowledge production. The Southern AfricanNordic Centre (SANORD) is a network of higher education institutions that stretches across Denmark, Finland, Iceland, Norway, Sweden, Botswana, Namibia, Malawi, South Africa, Zambia and Zimbabwe. Universities in the southern African and Nordic regions that are not yet members are encouraged to join.
In a tribute to Hon. Justice Iorhemen Hwande CFR, Chief Judge of Benue State this book includes contributions from a variety of scholars from Nigeria. 14 essays cover a wide range of topics such as: Insider Dealing by Company Directors and the Nigerian Capital Market; United Nations Conventions on the Law of the Sea as a Tool for the Resolution of Climate Change Disputes; Is a Practicing Christian Lawyer/Judge in Nigeria an Anachronism?; The Justiciability and Enforcement of Social Rights; and International Economic Law and Development.
Critical Issues in Nigerian Property Law, a collection of writings in honour of Professor Jelili Adebisi Omotola, SAN, a former Vice Chancellor of the University of Lagos, who died on the 29th of March 2006, has ten chapters that closely examine not only the current state of Property Law in Nigeria, but also recent developments and other challenges that have surfaced since the infamous Land Use Act of 1999. The book is clearly a useful contribution to a growing body of knowledge on property law and practice in Nigeria.
African land rights systems
(2014)
This book, from ethical, interdisciplinary, and African perspectives, unveils the root causes of the increasing land disputes. Its significance lies upon the effort of presenting a broad overview founded upon a critical analysis of the existing land-related disputes. It is a perspective that attempts to evaluate the renewed interest in evolving theories of land rights by raising questions that can help us to understand better differences underlying land ownership systems, conflict between customary and statutory land rights systems, and the politics of land reform. Other dimensions explored in the book include the market influence on land-grabbing and challenges accompanying trends of migration, resettlement, and integration. The methodology applied in the study provides a perspective that raises questions intended to identify areas of contention, dispute, and conflict. The study, which could also be categorized as a critical assessment of the African land rights systems, is intended to be a resource for scholars, activists, and organizations working to resolve land-related disputes.
Few African countries provide for an explicit right to a nationality. Laws and practices governing citizenship effectively leave hundreds of thousands of people in Africa without a country. These stateless Africans can neither vote nor stand for office; they cannot enrol their children in school, travel freely, or own property; they cannot work for the government; they are exposed to human rights abuses. Statelessness exacerbates and underlies tensions in many regions of the continent. Citizenship Law in Africa, a comparative study by two programs of the Open Society Foundations, describes the often arbitrary, discriminatory, and contradictory citizenship laws that exist from state to state and recommends ways that African countries can bring their citizenship laws in line with international rights norms. The report covers topics such as citizenship by descent, citizenship by naturalisation, gender discrimination in citizenship law, dual citizenship, and the right to identity documents and passports. It is essential reading for policymakers, attorneys, and activists. This third edition is a comprehensive revision of the original text, which is also updated to reflect developments at national and continental levels. The original tables presenting comparative analysis of all the continent's nationality laws have been improved, and new tables added on additional aspects of the law. Since the second edition was published in 2010, South Sudan has become independent and adopted its own nationality law, while there have been revisions to the laws in Côte d'Ivoire, Kenya, Libya, Mali, Mauritania, Namibia, Niger, Senegal, Seychelles, South Africa, Sudan, Tunisia and Zimbabwe. The African Commission on Human and Peoples' Rights and the African Committee of Experts on the Rights and Welfare of the Child have developed important new normative guidance.
Since 1963, when the African integration project was born, regional Economic Communities (RECs) have been an indispensable part of the continent's deeper socioeconomic and political integration. More than half a century later, such regional institutions continue to evolve, keeping pace with an Africa that is transforming itself amid challenges and opportunities. RECs represent a huge potential to be the engines that drive the continent's economic growth and development as well as being vehicles through which a sense of a continental community is fostered. It is critical therefore that citizens understand the multi-faceted and bureaucratic operations of regional institutions in order to use them to advance their collective interests.
Few African countries provide for an explicit right to a nationality. Laws and practices governing citizenship effectively leave hundreds of thousands of people in Africa without a country. These stateless Africans can neither vote nor stand for office; they cannot enrol their children in school, travel freely, or own property; they cannot work for the government; they are exposed to human rights abuses. Statelessness exacerbates and underlies tensions in many regions of the continent. Citizenship Law in Africa, a comparative study by two programs of the Open Society Foundations, describes the often arbitrary, discriminatory, and contradictory citizenship laws that exist from state to state and recommends ways that African countries can bring their citizenship laws in line with international rights norms. The report covers topics such as citizenship by descent, citizenship by naturalisation, gender discrimination in citizenship law, dual citizenship, and the right to identity documents and passports. It is essential reading for policymakers, attorneys, and activists. This second edition includes updates on developments in Kenya, Libya, Namibia, South Africa, Sudan and Zimbabwe, as well as minor corrections to the tables and other additions throughout.
Labour law in Zimbabwe
(2015)
Menschenrechte und Ausnahmezustand sind zwei Weisen, durch die der moderne Staat seine rechtliche Ordnung nicht nur begründet und erhält, sondern auch immer wieder durchbricht. Zwischen ihnen besteht ein Gegensatz: Wo der Ausnahmezustand erklärt wird, werden Menschenrechte eingeschränkt.
Während die beiden Phänomene in ihrem Zweck entgegengesetzt sind, sind sie allerdings in ihren Mitteln verbunden. Darauf beruht ihr dialektisches Verhältnis, das in diesem Buch als Zusammenhang von Berechtigung und Entrechtung ausgewiesen wird. Dazu diskutiert der Autor im ersten Teil die Theorien von Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt und Giorgio Agamben. Im zweiten, philosophisch und historisch argumentierenden Teil zeigt er auf, dass das für die Menschenrechtsidee konstitutive Konzept der Rechtsperson staatliches (Ausnahme-)Handeln nicht nur begrenzt, sondern es auch ermöglicht.
Die Analyse zielt darauf, das positive Potential der Menschenrechte gegen ihre negativen Effekte in Stellung zu bringen und so gegenüber einer Logik der Maßnahme zu verteidigen.
Für die diesem Buch zugrunde liegende gleichnamige Dissertation wurde Jonas Heller 2018 mit dem Werner Pünder-Preis ausgezeichnet.
Ursprünglich sollte das vorliegende Buch nur eine Studie über die von der Kanzlei des Führers bzw. ihrem Umfeld nach Kriegsbeginn initiierten Entwürfe zu einem NS-„Euthanasie“-Gesetz werden. Dabei sollte vor allem der wichtige, allerdings mit zahlreichen Fehlern behaftete Beitrag von Roth/Aly(1984) revidiert werden. Da diese Fehler auch den Beginn der Debatte über die „Euthanasie“ im NS-Staat und den Beginn der Planung und Durchführung der „NS-Euthanasie“ (1939/1940) betrafen, musste weiter ausgeholt werden. Die Gesetzentwürfe aus der Zeit nach Kriegsbeginn machen unzweifelhaft deutlich, dass die am Krankenmord Beteiligten wussten, dass der auf den 1.9.1939 datierte „Euthanasie“-Erlass Hitlers in legaler Hinsicht nicht „ausreichte“.
This open access book presents a unique collection of practical examples from the field of pharma business management and research. It covers a wide range of topics such as: "Brexit and its Impact on pharmaceutical Law - Implications for Global Pharma Companies", "Implementation of Measures and Sustainable Actions to Improve Employee's Engagement", "Global Medical Clinical and Regulatory Affairs (GMCRA)", and "A Quality Management System for R&D Project and Portfolio Management in a Pharmaceutical Company".
The chapters are summaries of master’s theses by "high potential" Pharma MBA students from the Goethe Business School, Frankfurt/Main, Germany, with 8-10 years of work experience and are based on scientific know-how and real-world experience. The authors applied their interdisciplinary knowledge gained in 22 months of studies in the MBA program to selected practical themes drawn from their daily business.
Zwei in mancher Hinsicht zusammenhängende Problemfelder werden durch die in diesem Band versammelten Beiträge namhafter Kenner des deutschen Gesundheitssystems – überarbeitete Fassungen von Vorträgen im April 2013 – untersucht: das seit langem kontrovers diskutierte Thema des Ob und Wie einer Vereinheitlichung des aus privater und gesetzlicher Krankenversicherung bestehenden Dualismus der Absicherung gegen Krankheit und die Frage wie, mit welchen Standards und durch wen (inwieweit auch durch die Gerichte?) der Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung bestimmt werden sollte. Diese Fragen werden auf der gesundheitspolitischen Agenda bleiben – auch soweit sie in der aktuellen Legislaturperiode des Bundestages nicht behandelt werden sollten.
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...
Ob nun jeweils sicherheits-, innen- oder finanzpolitische Motive zu Grunde liegen, stets stehen Straffreiheit und Straferlass im Spannungsfeld von zwingender Verantwortung des Einzelnen als Grundlage unseres Rechtssystems und der Forderung nach ausgleichender Gerechtigkeit und sozialem Frieden. Das Rechtsinstitut der Amnestie steht nicht nur begrifflich, sondern auch sachlich in antiker Tradition, vergleichbare Maßnahmen sind aus allen Epochen des Altertums nachzuweisen. Fünfzehn renommierte AutorInnen aus Deutschland, Großbritannien und Österreich, alle ExpertInnen in verschiedenen Fachgebieten und Epochen des Altertums, nämlich der Altorientalistik, des pharaonischen Ägypten, der Griechischen und Römischen Rechtsgeschichte, des archaischen und klassischen Griechenland, des Hellenismus, der altitalischen Geschichte, der Römischen Republik, der frühen und hohen römischen Kaiserzeit und der Spätantike, präsentieren ihre Beiträge in diesem Band. Sie behandeln das Thema jeweils aus der eigenen Perspektive — entweder in Form von Spezialuntersuchungen zu exemplarischen Fällen oder aber in breit angelegten Übersichtsreferaten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass alle Kategorien von Schriftquellen, also die literarische Überlieferung, juristisches Schrifttum, Inschriften und Papyri, in die Analyse eingeflossen sind. Hierdurch wurden erstmals in der Forschungsgeschichte die Voraussetzungen geschaffen, eine Gesamtschau über Fragen der Amnestie und des Straferlasses vom Alten Orient bis in die Spätantike zu bieten und rote Fäden durch die Jahrhunderte zu ziehen. Auf diese Weise wurde auch eine neue Grundlage für eine Typologisierung von Amnestien gelegt.
Die "Jedermann-Lizenzen" von Creative Commons (CC) geben Menschen die Möglichkeit, ihre kreativen Werke unter bestimmten Bedingungen zur Nutzung freizugeben. Weil Urheber unterschiedliche Motive und Interessen haben, gibt es sechs verschiedene Lizenzvarianten. Die beliebteste ist die Einschränkung, dass Werke nur nicht-kommerziell verwendet werden können. Das hat aber weitreichende Folgen für die Verbreitung der Inhalte. Gleichzeitig erreichen viele Creative-Commons-Nutzer dadurch gar nicht die gewünschten Ziele. Diese Broschüre informiert über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen einer Beschränkung der CC-Lizenz auf nicht-kommerzielle Nutzung.
Der jeweilige Betrugsbegriff kristallisiert sich in der Interpretation des § 263 StGB. Obwohl die Vorschrift seit 1875 existiert, hat sich ihre Interpretation von Epoche zu Epoche und in einer Reihe von Aspekten geändert. Die sich so entwickelten Betrugsbegriffe sind nicht frei von Vagheit und Widersprüchen.
Mittels einer Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zwischen 1879 und 1979 arbeite ich heraus, welche ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Tendenzen die sich verändernden Betrugsbegriffe bestimmen. Dabei werden nicht nur juristische Argumente analysiert, die Urteilsgründe, sondern auch die Sachverhaltsdarstellungen mit Blick auf die gesellschaftlichen und ökonomischen Positionen der Beteiligten und Betroffenen und ihrer Beziehungen. So können auch latente Aspekte der Begriffe aufgefunden und explizit gemacht werden. Es wird gezeigt, dass einige Formen von Täuschung und Manipulation, im wesentlichen durch Werbung, aus dem Betrugsbegriff ausgenommen werden ebenso wie einige Formen von Vermögensbeschädigung, während auf der anderen Seite Schäden einbezogen werden, die nicht wirklich Vermögensschäden sind
Es wird auch gezeigt, dass der Wandel des politischen Regimes die Rechtsprechung und ihren Betrugsbegriff beeinflusst.
Die Analyse wird mittels qualitativer und quantitativer Inhaltsanalyse vorgenommen. Außerdem entwickle ich einen Betrugsbegriff der mit einer konstitutionellen Demokratie eher vereinbar ist. Die Untersuchung wurde zwischen 1981 und 1983 vorgenommen, das Buch 1985 veröffentlicht, was hier unverändert herausgegeben wird.
Ausgelöst durch die Folter im Gefängnis von Abu Graibh, die Folterandrohung durch den damaligen Polizeipräsidenten von Frankfurt/Main und die Neigung (nicht nur) bei Studierenden, Folter nicht immer und überall als Unrecht anzusehen, geht es darum, Schlussfolgerungen aus den sozialpsychologischen Experimenten von Milgram und Zimbardo für die Kriminalwissenschaft zu ziehen und zu zeigen, dass institutionelle Verhältnisse oft kriminogen sind, insbesondere auch deswegen, weil das Unrechtsbewusstsein und damit die Gewissensfunktion geschwächt und gestört wird. Nicht nur Folter, sondern auch viele andere Handlungen werden nicht mehr als Unrecht erkannt.
Das Buch entstand in einem Team, dessen Mitglieder durch einzelne Beiträge und Diskussion zu seiner Entstehung beitrugen: Sabina Bott, Jens Dallmeyer, Jasmin Koçak, Sevim Kurt, Anja Schiemann, Alexander Stein.
Neu-Isenburg wurde 1699 von Hugenotten gegründet, die nach der Widerrufung des Toleranzedikts von Nantes 1685 zunäcst in die evangelischen Kantone der Schweiz und bald danach in die relativ rückständigen Territorien des Alten Reiches emigriert waren – aus religiösen und wirtschaftlichen Motiven. In der reichsunmittelbaren Grafschaft Ysenburg und BüdingenOffenbach nahm der ebenfalls reformierte Graf Johann Philipp gern die technisch innovativen weltläufigen Franzosen auf und sicherte ihnen im Gründungsprivileg des Dorfes weitgehende wirtschaftliche und politische Freiheitsrechte zu. Dank des Modernisierungspotentials der Bewohner und der zugestandenen Freiheiten entwickelte sich das geplante Bauerndorf am südlichen Rand Frankfurts trotz Fluktuation und Armut schnell zu einem regionalen Zentrum der mechanischen Strumpfwirkerei. Es wurde damit auch Anziehungspunkt deutscher Zuzügler und Händler - Lutheraner, Katholiken und Juden. Seine Wirtschaft atmete im Rhythmus der beiden jährlichen Frankfurter Messen. ...
Ordnung, Wie es mit den Brunnen hie zu Franckfurt, in der alten vnd newen Statt soll gehalten werden
(1658)
Dieser Band dokumentiert die Vorträge des ersten „Familienrechtlichen Forums Göttingen“, das am 28. Juni 2008 stattgefunden hat. Unmittelbar vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erörterten Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis das im September 2009 in Kraft tretende „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG). Der Band enthält einen Überblick über die Grundzüge des neuen Familienverfahrensrechts sowie Analysen und Stellungnahmen zu einzelnen Bereichen. Dabei werden schwerpunktmäßig das neue Rechtsmittel- und Vollstreckungssystem, das Hinwirken auf Einvernehmen, das Vermittlungsverfahren, der Verfahrensbeistand, der Umgangspfleger und das Verfahren bei Kindeswohlgefährdung behandelt. Darüber hinaus wird eine interdisziplinäre Perspektive durch die soziologische Einordnung der derzeitigen Reformen in den Kontext der allgemeinen Familien- und Sozialpolitik eröffnet.
Der vorliegende Band enthält die Referate des 2. Familienrechtlichen Forums
Göttingen vom 2. Juli 2011, welches aktuelle Problemstellungen des Kindschaftsrechts
zum Gegenstand hatte. Vor dem Hintergrund jüngst abgeschlossener
und bevorstehender Gesetzesnovellen erörterten ausgewählte Experten
aus Wissenschaft, Politik und Praxis verschiedene Problemschwerpunkte: Zum
einen wurde die anstehende Novellierung des Sorgerechts nicht miteinander
verheirateter Eltern thematisiert und nach Lösungen für den Umgang mit dem
Umgangsboykott gesucht. Dabei eröffnete die interdisziplinäre und rechtsvergleichende
Annährung an die aufgeworfenen Probleme neue Perspektiven. Zum
anderen wurden die nur wenige Tage nach der Veranstaltung abgeschlossene
Vormundschaftsrechtsreform sowie das inzwischen ebenfalls in Kraft getretene
Bundeskinderschutzgesetz einer kritischen Würdigung unterzogen. Die Veranstaltung
endete mit einer kritischen Zwischenbilanz zum kindschaftsrechtlichen
Verfahren nach dem FamFG, das die Praxis vor zahlreiche Probleme stellt.
Der vorliegende Band enthält die Referate des am 10. Dezember 2010 veranstalteten 9. Göttinger Workshops zum Familienrecht, der die aktuelle Novellierung des Vormundschaftsrechts zum Gegenstand hatte. Den Auftakt bildete die Darstellung des Reformbedarfs im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht (Gisela Zenz), gefolgt von der Erläuterung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Thomas Meyer). Im Anschluss wurde der Frage nachgegangen, ob und inwieweit das Betreuungsrecht als Vorbild für das neue Vormundschaftsrecht herangezogen werden kann (Dieter Schwab). Einen Perspektivwechsel weg vom Gesetzgeber und hin zum Mündel forderte der nachfolgende Beitrag, der die Auswahl des passenden Vormunds für den individuellen Mündel thematisierte (Barbara Seidenstücker). Abschließend wurden die strukturellen Probleme auf Seiten der Jugendämter aufgezeigt (Hans-Werner Pütz) und das im Gesetzgebungsverfahren vernachlässigte Problem beleuchtet, welche Konsequenzen sich aus dem Gesetzentwurf für die Ergänzungspflegschaft ergeben (Thomas Meysen).
Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.
Die Spaltung der Meinungen über die Entstehung des Rechts ist bekannt. Während von der einen Seite behauptet wird, daß es außer dem Willen des Gesetzgebers keine Quelle des Rechts gebe, verlangt man von dem Gesetzgeber anderer Seits, das Recht als Thatsache zu behandlen, und schreibt ihm blos die Befugniß zu, diese Thatsache nach richtiger Erkenntniß festzustellen. ...
Die gewaltigen legislatorischen Umwälzungen der letzten Jahre, namentlich die neue Organisation der Kreis- und Provinzial-Verwaltung in Brandenburg, Schlesten, Sachsen, Pommern und Preußen, die Einsetzung der Verwaltungsgerichte und die Neugestaltung der Kompetenz-Verhältnisse der einzelnen Behörden haben selbstverständlich eine tief einschneidende Wirkung auf die Verfassung der Städte geübt und deren Stellung, insbesondere zum Kreise und zur Provinz, ganz wesentlich verändert. ...
Das Verhältnis von Bauleitplanung zu naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung wurde durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz im Jahre 1993 auf eine neue Grundlage gestellt. Mit den §§ 8a-c Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) wurde hierfür seinerzeit erstmals eine bundesrechtlich abschließende Regelung geschaffen. Dieser – teilweise auch als ”Baurechtskompromiß” bezeichnete – Regelungskomplex ist mit dem am 01.01.1998 in Kraft getretenen ”Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG)” fortentwickelt worden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung hat von Anfang an Anlass für viele Fachdiskussionen sowie für umfassende wissenschaftliche Erörterungen geboten. Im Unterschied zur ”klassischen” Eingriffsregelung im Sinne der §§ 10 – 12 NatSchG BW bildet die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung noch ein vergleichsweise ”junges” Instrument. Deshalb besteht derzeit noch kein stärker ausgeformtes Regelwerk, wie es zum Beispiel für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau entwickelt worden ist. Diese Situation stellt die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten, aber auch die Planungsträger und die Planer, bei der Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung vor eine Reihe besonderer fachlicher, methodischer und verfahrensmäßiger Probleme. Die in der Praxis anzutreffenden Schwierigkeiten, Unsicherheiten und Defizite bei einer naturschutzfachlich angemessenen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die LfU veranlaßt, im Rahmen der vorliegenden Schrift fachliche Konventionen und praxisbezogene Vorschläge zur Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung aufzuzeigen. Im Mittelpunkt stehen dabei die fachlichen Anforderungen an die Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft. Die vorliegende Arbeitshilfe ist als Angebot zu verstehen, das dem gegenwärtigen Kenntnisstand aus fachlicher Sicht Rechnung trägt und den betroffenen Behörden, den Naturschutzbeauftragten und den Bürgern den Umgang mit den naturschutzrechtlichen Belangen in der Bauleitplanung erleichtern will.
Seit dem 01.01.2006 hat Baden-Württemberg ein neues Naturschutzgesetz (NatSchG), das am 30.11.2005 im Landtag ohne Gegenstimmen verabschiedet wurde (Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005 (GBl. S. 745 – s. auch Entwurf mit Begründung LT-DS. 13/4768)). Anlass war die notwendige Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.03.2002. Der Fachdienst Naturschutz gibt die aktuelle Fassung beider Gesetze in der nun bereits bewährten und kompakten Form als Arbeitsmittel für die tägliche Praxis heraus. In bewährter Weise sind die gem. § 11 BNatSchG unmittelbar geltenden Vorschriften im Bundesrecht kursiv wiedergegeben. Gleichzeitig mit der Umsetzung des BNatSchG, die fristgemäß bis zum 03.04.2005 hätte vorliegen müssen, wurde das Naturschutzgesetz von Grund auf überarbeitet. Dabei sollte Bewährtes aus dem alten Naturschutzgesetz beibehalten werden, soweit dies nach Bundesrecht zulässig ist. Es wurden aber auch neue Aspekte in das Naturschutzgesetz aufgenommen, wie z. B. bei den Grundsätzen der Prozessschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von künstlichen Lichtquellen (Nr. 8), die Vermeidung weiterer Landschaftszerschneidungen (Nr. 16, 18) sowie der Vorrang für die innerörtliche Bebauung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich (Nr. 17). Neu und im BNatSchG nicht vorgezeichnet ist das handelbare Ökokonto (§ 22). Das Betretensrecht wurde vollständig überarbeitet und gleichzeitig mit dem Landeswaldgesetz harmonisiert. Aber auch beim Artenschutz gibt es einige Neuerungen. Insbesondere ist der § 29 Nat-SchG a. F. so überarbeitet worden, dass die bisherigen Probleme in der Praxis künftig vermieden werden (jetzt § 43). Das Vorkaufsrecht wurde neu gestaltet (§ 56) und erstmals ein Ausgleich für erheblich über die gute fachliche Praxis hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft eingeführt (§ 58). Im organisatorischen Teil hat sich wenig verändert. Besonders hinzuweisen ist jedoch auf das Veränderungsverbot für geplante Naturschutzgebiete ab der Bekanntmachung zur Auslegung des Verordnungsentwurfes (§ 75 Abs. 4). Im Flächenschutz neu sind die Schutzgebietstypen Nationalpark (§ 27) und Biosphärengebiet (§ 28). Die Liste der besonders geschützten Biotope wurde, wie im Bundesrecht vorgesehen, erweitert (§ 32). Die Waldbiotoptypen „Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder“ wurden jedoch im LWaldG (§ 30a) umgesetzt, weil sie dort bereits seit langem als Biotopschutzwald enthalten sind. Der § 30a LWaldG wurde allerdings umgestaltet, damit er den Vorgaben des § 30 BNatSchG entspricht. Weitere Änderungen im LWaldG betreffen die Aufhebung der Reitregelung, bei der künftig auf die Differenzierung zwischen Verdichtungsraum und ländlichem Raum verzichtet wird. Damit entfällt auch die besondere Kennzeichnungspflicht der Pferde und die Ausweisung von Reitwegen in den Verdichtungsräumen. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung des § 16 Abs. 1 Nr. 14 Landesverwaltungsgesetzes an die neue Paragrafenfolge ohne inhaltliche Änderungen. Da das Gesetz eine völlig neue Paragrafenfolge hat, werden altes und neues NatSchG in zwei synoptischen Tabellen gegenübergestellt. Ebenso werden in bewährter Form die untergesetzlichen Vorschriften, die für die Naturschutzarbeit von Bedeutung sind, als Liste mit Fundstellen aufgeführt
Enthaltene Theile: 1. Verordnungen, welche Sicherheit der Person und des Eigenthums bezwecken 2. Verordnungen, welche richtigen Gebrauch und gehörige Verwaltung des Eigenthums zum Endzweck haben 3. Verordnungen, welche Sitten und Religion bezwecken 4. Commercien-Gesetze 5. Verordnungen welche die Communication im Handel und Wandel zum Endzweck haben 6. Fürsorge bey der häuslichen Niederlassung und bey dem Aufenthalte im Frankfurter Staat 7. Gesundheitspflege 8. Rechtspflege 9. Allgemeine Sicherheits-Anstalten und Vollziehungsgesetze 10. Welcher die Verordnungen vom Jahr 1797 bis 1800 und das Sachregister über die zehen Theile enthält : [nebst] Anhang [bzgl.] 11. Welcher die Verordnungen vom Jahr 1800 bis zu Ende der reichsstädtischen Verfassung im Jahr 1806, nebst dem Register darüber, und ein chronologisches Verzeichniß der Verordnungen der ganzen Sammlung enthält
Der deutsche Führerstaat
(1934)
Abhandlung vom Bienenrechte
(1798)
Das Recht der Erstgeburt
(1834)