340 Recht
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This paper explores the context and reasons for the extensive translation of legal texts from German into Romanian in Bukovina during the Habsburg period (1775–1918) and immediately following the unification with the Romanian Kingdom. The Austrian civil code from 1811 was translated in the three important periods of translation, corresponding to the major administrative changes in the province. The paper analyses the different translations and their impact on the Romanian legislation, legal terminology and juridical style.
Der Beitrag ruft die zentralen Überlegungen Hugo Sinzheimers zur sozialen Selbstbestimmung, zur Arbeitsverfassung, zum Arbeitsrecht als ein die Grenzen zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht sprengenden Rechtsgebiet sui generis und zur Rechtssoziologie ins Gedächtnis, um daraus einige Folgerungen für die Arbeitsrechtswissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe Universität abzuleiten.
Die deutsche Steuerpolitik kombiniert hohe Steuersätze mit zahlreichen Ausnahmen. Das reißt Gerechtigkeitslücken, lenkt Investitionen in die falschen Zwecke und verkompliziert das Steuersystem mitunter bis zur Unkenntlichkeit. Bei der Erbschaftsteuer ist dies besonders augenfällig. Der Versuch mit minimalinvasiven Korrekturen Konsistenz in die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bringen ist fast zwangsläufig zum Scheitern verurteilt. Vieles spricht stattdessen für deutlich abgesenkte Steuersätze und eine gleichzeitige Abschaffung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen.
Die Private Krankenversicherung ist explizit seit Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 2008 neben der Gesetzlichen Krankenversicherung zweite Säule eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland. Sie ist – auch schon traditionell – umfassend reguliert; Versichertenwettbewerb innerhalb der PKV aber auch zur GKV findet in entsprechend enger rechtlicher Strukturierung statt. In den letzten Jahren wird die PKV zudem auch immer stärker bei der Regulierung der Leistungserbringer berücksichtigt bzw. einbezogen. Der Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über die Regulierung der PKV als Teil des Gesundheitssystems.
Zugehörigkeit im Sozialstaat
(2015)
Der Beitrag befasst sich mit der aktuell kontrovers diskutierten Frage des Zugangs von Ausländern – insbesondere von Unionsbürgern – zu staatlichen Sozialleistungen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Grundsicherungsrecht, namentlich auf der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, wonach arbeitssuchende Unionsbürger von Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundlagen wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich der Leistungsausschluss für Unionsbürger und Ausländer in die dem Sozialleistungsrecht zugrundeliegende Konzeption der Territorialität (§ 30 Abs. 1 SGB I) einfügt. Es wird sich zeigen, dass Leistungsausschlüsse für diese Personengruppen im Grundsicherungsrecht als Konkretisierung des Territorialitätsgrundsatzes zu begreifen sind. Von der Annahme ausgehend, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" im Sinne des § 30 SGB I also Dreh- und Angelpunkt für die sozialrechtliche Zugehörigkeit ist, soll die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von Sozial- und Aufenthaltsrecht beleuchtet werden. Konkret formuliert geht es zum einen um die Frage, ob es für den Zugang zum Sozialleistungssystem eines rechtmäßigen Aufenthalts bedarf. Dass dies – anders als von einigen Sozialgerichten unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH teilweise angenommen – zu verneinen ist, gilt zu zeigen. Zum anderen soll untersucht werden, ob und inwieweit gesetzlich geregelte Anforderungen an den Integrationsgrad von Ausländern für die sozialrechtliche Zugehörigkeit zulässig sind.
Mehr als 18 Milliarden Euro hat die Commerzbank im Zuge der Finanzkrise in Form von staatlichen Garantien, Kapitalspritzen oder Einlagen erhalten. Auch die Hypo Real Estate, die WestLB, die SachsenLB und die IKB profitierten von Stützungsmaßnahmen. Die EU genehmigte diese und andere staatlichen Hilfsmaßnahmen. Grundsätzlich sind staatliche Stützungsmaßnahmen jedoch als wirtschaftlicher Vorteil zu werten und damit zunächst eine verbotene Beihilfe. In seinem Working Paper betrachtet Tuschl die rechtlichen Grundlagen des EU-Beihilferechts und zeigt die teilweise differierende Praxis der EU-Kommission auf.
The Muskoka Initiative – or the Maternal, Newborn and Child Health (MNCH) Initiative has been a flagship foreign policy strategy of the Harper Conservatives since it was introduced in 2010. However, the maternal health initiative has been met with a number of key criticisms in relation to its failure to address the sexual and reproductive health needs of women in the Global South2. In this article, I examine these criticisms and expose the prevalent and problematic discourse employed in Canadian policy papers and official government speeches pertaining to the MNCH Initiative. I examine the embodiment of the MNCH and how these references to women’s bodies as “walking wombs” facilitate: the objectification and ‘othering’ of women as mothers and childbearers; a discourse of ‘saving mothers’ in a paternalistic and essentialist language; and the purposeful omission of gender equality. Feminist International Relations (IR) and post-colonial literature, as well as critical/feminist Canadian foreign policy scholarship are employed in this paper to frame these critiques.
In der Dissertation mit dem Titel „Verrechtlichung von Geschichte. Parlamentarische Debatten um die gesetzlichen Bestimmungen gegen Holocaustleugnung in Österreich und Deutschland“ wurden die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Holocaust-Leugnung in Deutschland und Österreich untersucht. Im Vordergrund stand die Frage, wie ein historisches Ereignis mit Hilfe politischer und juristischer Terminologie so gefasst und normiert werden konnte, dass die Leugnung desselben seitdem mit Hilfe des Rechts bestraft werden kann. Dazu wurden vor allem jene parlamentarischen Vorgänge und Debatten untersucht, die der Verabschiedung der Gesetze vorausgegangen sind. Die Auswertung dieser Quellen hilft auch zu verstehen, weshalb und in welcher Form die Logik dieser Gesetze in den letzten zwanzig Jahren von anderen Staaten übernommen und auf andere historische Ereignisse ausgeweitet worden ist. Neben diesem umfangreichen empirischen Teil, der auf die jeweiligen historischen Spezifika eingeht, beinhaltet die Dissertation einen stärker analytisch ausgerichteten resümierenden Schlussteil, in dem versucht wurde, mit thesenhaften Beobachtungen das Phänomen und die ideengeschichtliche Genese der Holocaust-Leugnungsgesetze nachzuzeichnen. Diese Beobachtungen umfassen unter anderem die Bereiche Geschichtspolitik, Rechtspolitik, Sprachpolitik oder auch Wissenschaftspolitik und gehen aus unterschiedlichen Blickwinkeln der Frage nach, auf welche Weise die Gesetze begründet, legitimiert und kritisiert worden sind und immer noch werden.
Die Lektüre des Buchs beginnt mit dem Titel. Er ist offenbar bewusst vage gehalten. "Die Juristen", als Gattung oder Stand, als Denktypus, als wissenschaftliche Formation? Geht es um Juristen aller Herren und Länder? Und was bedeutet "kritische Geschichte" – ist eine unkritische denkbar? Handelt es sich um eine soziologische historische Studie zur Ausbreitung der Juristen und eine Analyse ihres Einflusses? "The Jurists" ist also ein anspruchsvolles Portal, hinter dem sich jedenfalls kein Juristenlexikon verbirgt. Treten wir also ein und sehen wir zunächst, welchen Ballast Gordley abwerfen musste, um sein Schiff flott zu bekommen. ...
Aussagen über den "Zustand" der Rechtsgeschichte in verschiedenen Ländern sind schwer zu gewinnen und zu gewichten. Akademische Fächer als reale Verbandspersönlichkeiten sind ohnehin eine luftige Konstruktion. Die Zahlen der Professuren in Relation zur Zahl der Universitäten, die Abschlussexamina der Juristenausbildung (mit oder ohne rechtshistorischen Anteil, mit oder ohne Bologna-Modell), die Zahl der Dissertationen, die Ausstattung der Bibliotheken und viele andere Daten lassen sich natürlich erheben. Aber schon die Ausgangspunkte sind unterschiedlich. In den meisten Ländern widmen sich die Rechtshistoriker nur ihrem Fach, während sie in Deutschland in der Lehre auch geltendes Recht vorzutragen und im Examen zu prüfen haben. ...