340 Recht
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Neu-Isenburg wurde 1699 von Hugenotten gegründet, die nach der Widerrufung des Toleranzedikts von Nantes 1685 zunäcst in die evangelischen Kantone der Schweiz und bald danach in die relativ rückständigen Territorien des Alten Reiches emigriert waren – aus religiösen und wirtschaftlichen Motiven. In der reichsunmittelbaren Grafschaft Ysenburg und BüdingenOffenbach nahm der ebenfalls reformierte Graf Johann Philipp gern die technisch innovativen weltläufigen Franzosen auf und sicherte ihnen im Gründungsprivileg des Dorfes weitgehende wirtschaftliche und politische Freiheitsrechte zu. Dank des Modernisierungspotentials der Bewohner und der zugestandenen Freiheiten entwickelte sich das geplante Bauerndorf am südlichen Rand Frankfurts trotz Fluktuation und Armut schnell zu einem regionalen Zentrum der mechanischen Strumpfwirkerei. Es wurde damit auch Anziehungspunkt deutscher Zuzügler und Händler - Lutheraner, Katholiken und Juden. Seine Wirtschaft atmete im Rhythmus der beiden jährlichen Frankfurter Messen. ...
Abhandlung vom Bienenrechte
(1798)
This open access book presents a unique collection of practical examples from the field of pharma business management and research. It covers a wide range of topics such as: "Brexit and its Impact on pharmaceutical Law - Implications for Global Pharma Companies", "Implementation of Measures and Sustainable Actions to Improve Employee's Engagement", "Global Medical Clinical and Regulatory Affairs (GMCRA)", and "A Quality Management System for R&D Project and Portfolio Management in a Pharmaceutical Company".
The chapters are summaries of master’s theses by "high potential" Pharma MBA students from the Goethe Business School, Frankfurt/Main, Germany, with 8-10 years of work experience and are based on scientific know-how and real-world experience. The authors applied their interdisciplinary knowledge gained in 22 months of studies in the MBA program to selected practical themes drawn from their daily business.
African land rights systems
(2014)
This book, from ethical, interdisciplinary, and African perspectives, unveils the root causes of the increasing land disputes. Its significance lies upon the effort of presenting a broad overview founded upon a critical analysis of the existing land-related disputes. It is a perspective that attempts to evaluate the renewed interest in evolving theories of land rights by raising questions that can help us to understand better differences underlying land ownership systems, conflict between customary and statutory land rights systems, and the politics of land reform. Other dimensions explored in the book include the market influence on land-grabbing and challenges accompanying trends of migration, resettlement, and integration. The methodology applied in the study provides a perspective that raises questions intended to identify areas of contention, dispute, and conflict. The study, which could also be categorized as a critical assessment of the African land rights systems, is intended to be a resource for scholars, activists, and organizations working to resolve land-related disputes.
Der vorliegende Band enthält die Referate des 2. Familienrechtlichen Forums
Göttingen vom 2. Juli 2011, welches aktuelle Problemstellungen des Kindschaftsrechts
zum Gegenstand hatte. Vor dem Hintergrund jüngst abgeschlossener
und bevorstehender Gesetzesnovellen erörterten ausgewählte Experten
aus Wissenschaft, Politik und Praxis verschiedene Problemschwerpunkte: Zum
einen wurde die anstehende Novellierung des Sorgerechts nicht miteinander
verheirateter Eltern thematisiert und nach Lösungen für den Umgang mit dem
Umgangsboykott gesucht. Dabei eröffnete die interdisziplinäre und rechtsvergleichende
Annährung an die aufgeworfenen Probleme neue Perspektiven. Zum
anderen wurden die nur wenige Tage nach der Veranstaltung abgeschlossene
Vormundschaftsrechtsreform sowie das inzwischen ebenfalls in Kraft getretene
Bundeskinderschutzgesetz einer kritischen Würdigung unterzogen. Die Veranstaltung
endete mit einer kritischen Zwischenbilanz zum kindschaftsrechtlichen
Verfahren nach dem FamFG, das die Praxis vor zahlreiche Probleme stellt.
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...
Inhaltsverzeichnis: Einleitung: Berg-Ordnungen 1. Nassau-Catzenelnbogische Berg-Ordnung vom 1. Mai 1559 Seite 1 2. Churtriersche Berg-Ordnung vom 22. Juli 1564 Seite 93 3. Hennebergische Berg-Ordnung vom 18. December 1566 Seite 219 4. Homburgische Berg-Ordnung vom 25. Januar 1570 Seite 297 5. Chursächsische Berg-Ordnung vom 12. Juni 1589 Seite 337 6. Wildenburgische Berg-Ordnung vom Jahre 1607 Seite 507 7. Churkölnische Berg-Ordnung vom 4. Januar 1669 Seite 515 8. Eisleben-Mansfeldische Berg-Ordnung vom 28. October 1673 Seite 701 9. Jülich-Bergische Berg-Ordnung vom 21. März 1719 Seite 759 10. Revidirte Berg-Ordnung vom 29. April 1766 Seite 815 11. Revidirte Berg-Ordnung vom 5. Juni 1769 Seite 935 12. Revidirte Berg-Ordnung vom 7. Dec. 1772 Seite 948 Anhang usw. Seite 1093
Der jeweilige Betrugsbegriff kristallisiert sich in der Interpretation des § 263 StGB. Obwohl die Vorschrift seit 1875 existiert, hat sich ihre Interpretation von Epoche zu Epoche und in einer Reihe von Aspekten geändert. Die sich so entwickelten Betrugsbegriffe sind nicht frei von Vagheit und Widersprüchen.
Mittels einer Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zwischen 1879 und 1979 arbeite ich heraus, welche ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklungen und Tendenzen die sich verändernden Betrugsbegriffe bestimmen. Dabei werden nicht nur juristische Argumente analysiert, die Urteilsgründe, sondern auch die Sachverhaltsdarstellungen mit Blick auf die gesellschaftlichen und ökonomischen Positionen der Beteiligten und Betroffenen und ihrer Beziehungen. So können auch latente Aspekte der Begriffe aufgefunden und explizit gemacht werden. Es wird gezeigt, dass einige Formen von Täuschung und Manipulation, im wesentlichen durch Werbung, aus dem Betrugsbegriff ausgenommen werden ebenso wie einige Formen von Vermögensbeschädigung, während auf der anderen Seite Schäden einbezogen werden, die nicht wirklich Vermögensschäden sind
Es wird auch gezeigt, dass der Wandel des politischen Regimes die Rechtsprechung und ihren Betrugsbegriff beeinflusst.
Die Analyse wird mittels qualitativer und quantitativer Inhaltsanalyse vorgenommen. Außerdem entwickle ich einen Betrugsbegriff der mit einer konstitutionellen Demokratie eher vereinbar ist. Die Untersuchung wurde zwischen 1981 und 1983 vorgenommen, das Buch 1985 veröffentlicht, was hier unverändert herausgegeben wird.