340 Recht
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Der vorliegende Band enthält die Referate des am 10. Dezember 2010 veranstalteten 9. Göttinger Workshops zum Familienrecht, der die aktuelle Novellierung des Vormundschaftsrechts zum Gegenstand hatte. Den Auftakt bildete die Darstellung des Reformbedarfs im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht (Gisela Zenz), gefolgt von der Erläuterung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Thomas Meyer). Im Anschluss wurde der Frage nachgegangen, ob und inwieweit das Betreuungsrecht als Vorbild für das neue Vormundschaftsrecht herangezogen werden kann (Dieter Schwab). Einen Perspektivwechsel weg vom Gesetzgeber und hin zum Mündel forderte der nachfolgende Beitrag, der die Auswahl des passenden Vormunds für den individuellen Mündel thematisierte (Barbara Seidenstücker). Abschließend wurden die strukturellen Probleme auf Seiten der Jugendämter aufgezeigt (Hans-Werner Pütz) und das im Gesetzgebungsverfahren vernachlässigte Problem beleuchtet, welche Konsequenzen sich aus dem Gesetzentwurf für die Ergänzungspflegschaft ergeben (Thomas Meysen).
Seit dem 01.01.2006 hat Baden-Württemberg ein neues Naturschutzgesetz (NatSchG), das am 30.11.2005 im Landtag ohne Gegenstimmen verabschiedet wurde (Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005 (GBl. S. 745 – s. auch Entwurf mit Begründung LT-DS. 13/4768)). Anlass war die notwendige Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.03.2002. Der Fachdienst Naturschutz gibt die aktuelle Fassung beider Gesetze in der nun bereits bewährten und kompakten Form als Arbeitsmittel für die tägliche Praxis heraus. In bewährter Weise sind die gem. § 11 BNatSchG unmittelbar geltenden Vorschriften im Bundesrecht kursiv wiedergegeben. Gleichzeitig mit der Umsetzung des BNatSchG, die fristgemäß bis zum 03.04.2005 hätte vorliegen müssen, wurde das Naturschutzgesetz von Grund auf überarbeitet. Dabei sollte Bewährtes aus dem alten Naturschutzgesetz beibehalten werden, soweit dies nach Bundesrecht zulässig ist. Es wurden aber auch neue Aspekte in das Naturschutzgesetz aufgenommen, wie z. B. bei den Grundsätzen der Prozessschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von künstlichen Lichtquellen (Nr. 8), die Vermeidung weiterer Landschaftszerschneidungen (Nr. 16, 18) sowie der Vorrang für die innerörtliche Bebauung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich (Nr. 17). Neu und im BNatSchG nicht vorgezeichnet ist das handelbare Ökokonto (§ 22). Das Betretensrecht wurde vollständig überarbeitet und gleichzeitig mit dem Landeswaldgesetz harmonisiert. Aber auch beim Artenschutz gibt es einige Neuerungen. Insbesondere ist der § 29 Nat-SchG a. F. so überarbeitet worden, dass die bisherigen Probleme in der Praxis künftig vermieden werden (jetzt § 43). Das Vorkaufsrecht wurde neu gestaltet (§ 56) und erstmals ein Ausgleich für erheblich über die gute fachliche Praxis hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft eingeführt (§ 58). Im organisatorischen Teil hat sich wenig verändert. Besonders hinzuweisen ist jedoch auf das Veränderungsverbot für geplante Naturschutzgebiete ab der Bekanntmachung zur Auslegung des Verordnungsentwurfes (§ 75 Abs. 4). Im Flächenschutz neu sind die Schutzgebietstypen Nationalpark (§ 27) und Biosphärengebiet (§ 28). Die Liste der besonders geschützten Biotope wurde, wie im Bundesrecht vorgesehen, erweitert (§ 32). Die Waldbiotoptypen „Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder“ wurden jedoch im LWaldG (§ 30a) umgesetzt, weil sie dort bereits seit langem als Biotopschutzwald enthalten sind. Der § 30a LWaldG wurde allerdings umgestaltet, damit er den Vorgaben des § 30 BNatSchG entspricht. Weitere Änderungen im LWaldG betreffen die Aufhebung der Reitregelung, bei der künftig auf die Differenzierung zwischen Verdichtungsraum und ländlichem Raum verzichtet wird. Damit entfällt auch die besondere Kennzeichnungspflicht der Pferde und die Ausweisung von Reitwegen in den Verdichtungsräumen. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung des § 16 Abs. 1 Nr. 14 Landesverwaltungsgesetzes an die neue Paragrafenfolge ohne inhaltliche Änderungen. Da das Gesetz eine völlig neue Paragrafenfolge hat, werden altes und neues NatSchG in zwei synoptischen Tabellen gegenübergestellt. Ebenso werden in bewährter Form die untergesetzlichen Vorschriften, die für die Naturschutzarbeit von Bedeutung sind, als Liste mit Fundstellen aufgeführt
Menschenrechte und Ausnahmezustand sind zwei Weisen, durch die der moderne Staat seine rechtliche Ordnung nicht nur begründet und erhält, sondern auch immer wieder durchbricht. Zwischen ihnen besteht ein Gegensatz: Wo der Ausnahmezustand erklärt wird, werden Menschenrechte eingeschränkt.
Während die beiden Phänomene in ihrem Zweck entgegengesetzt sind, sind sie allerdings in ihren Mitteln verbunden. Darauf beruht ihr dialektisches Verhältnis, das in diesem Buch als Zusammenhang von Berechtigung und Entrechtung ausgewiesen wird. Dazu diskutiert der Autor im ersten Teil die Theorien von Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt und Giorgio Agamben. Im zweiten, philosophisch und historisch argumentierenden Teil zeigt er auf, dass das für die Menschenrechtsidee konstitutive Konzept der Rechtsperson staatliches (Ausnahme-)Handeln nicht nur begrenzt, sondern es auch ermöglicht.
Die Analyse zielt darauf, das positive Potential der Menschenrechte gegen ihre negativen Effekte in Stellung zu bringen und so gegenüber einer Logik der Maßnahme zu verteidigen.
Für die diesem Buch zugrunde liegende gleichnamige Dissertation wurde Jonas Heller 2018 mit dem Werner Pünder-Preis ausgezeichnet.
Labour law in Zimbabwe
(2015)
Knowledge for justice : critical perspectives from southern african-nordic research partnerships
(2017)
With the adoption of the United Nations Sustainable Development Goals (SDGs) and the Paris Agreement, the purpose of development is being redefined in both social and environmental terms. Despite pushback from conservative forces, change is accelerating in many sectors. To drive this transformation in ways that bring about social, environmental and economic justice at a local, national, regional and global levels, new knowledge and strong cross-regional networks capable of foregrounding different realities, needs and agendas will be essential. In fact, the power of knowledge matters today in ways that humanity has probably never experienced before, placing an emphasis on the roles of research, academics and universities. In this collection, an international diverse collection of scholars from the southern African and Nordic regions critically review the SDGs in relation to their own areas of expertise, while placing the process of knowledge production in the spotlight. In Part I, the contributors provide a sober assessment of the obstacles that neo-liberal hegemony presents to substantive transformation. In Part Two, lessons learned from NorthSouth research collaborations and academic exchanges are assessed in terms of their potential to offer real alternatives. In Part III, a set of case studies supply clear and nuanced analyses of the scale of the challenges faced in ensuring that no one is left behind. This accessible and absorbing collection will be of interest to anyone interested in NorthSouth research networks and in the contemporary debates on the role of knowledge production. The Southern AfricanNordic Centre (SANORD) is a network of higher education institutions that stretches across Denmark, Finland, Iceland, Norway, Sweden, Botswana, Namibia, Malawi, South Africa, Zambia and Zimbabwe. Universities in the southern African and Nordic regions that are not yet members are encouraged to join.
Übermäßige Gewaltanwendungen durch Polizist:innen in Deutschland sind bislang nur in Ansätzen untersucht. Das Buch liefert umfassende wissenschaftliche Befunde zu einschlägigen Situationen und ihrer strafrechtlichen Aufarbeitung. Auf Basis einer Betroffenenbefragung mit über 3.300 Teilnehmenden und über 60 qualitativen Interviews stellen sich die Fälle als komplexe Interaktionsgeschehen dar, bei deren Aufarbeitung eine besondere Definitionsmacht der Polizei sichtbar wird.
Die "Jedermann-Lizenzen" von Creative Commons (CC) geben Menschen die Möglichkeit, ihre kreativen Werke unter bestimmten Bedingungen zur Nutzung freizugeben. Weil Urheber unterschiedliche Motive und Interessen haben, gibt es sechs verschiedene Lizenzvarianten. Die beliebteste ist die Einschränkung, dass Werke nur nicht-kommerziell verwendet werden können. Das hat aber weitreichende Folgen für die Verbreitung der Inhalte. Gleichzeitig erreichen viele Creative-Commons-Nutzer dadurch gar nicht die gewünschten Ziele. Diese Broschüre informiert über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen einer Beschränkung der CC-Lizenz auf nicht-kommerzielle Nutzung.
Ausgelöst durch die Folter im Gefängnis von Abu Graibh, die Folterandrohung durch den damaligen Polizeipräsidenten von Frankfurt/Main und die Neigung (nicht nur) bei Studierenden, Folter nicht immer und überall als Unrecht anzusehen, geht es darum, Schlussfolgerungen aus den sozialpsychologischen Experimenten von Milgram und Zimbardo für die Kriminalwissenschaft zu ziehen und zu zeigen, dass institutionelle Verhältnisse oft kriminogen sind, insbesondere auch deswegen, weil das Unrechtsbewusstsein und damit die Gewissensfunktion geschwächt und gestört wird. Nicht nur Folter, sondern auch viele andere Handlungen werden nicht mehr als Unrecht erkannt.
Das Buch entstand in einem Team, dessen Mitglieder durch einzelne Beiträge und Diskussion zu seiner Entstehung beitrugen: Sabina Bott, Jens Dallmeyer, Jasmin Koçak, Sevim Kurt, Anja Schiemann, Alexander Stein.