340 Recht
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Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.
Die Spaltung der Meinungen über die Entstehung des Rechts ist bekannt. Während von der einen Seite behauptet wird, daß es außer dem Willen des Gesetzgebers keine Quelle des Rechts gebe, verlangt man von dem Gesetzgeber anderer Seits, das Recht als Thatsache zu behandlen, und schreibt ihm blos die Befugniß zu, diese Thatsache nach richtiger Erkenntniß festzustellen. ...
Die gewaltigen legislatorischen Umwälzungen der letzten Jahre, namentlich die neue Organisation der Kreis- und Provinzial-Verwaltung in Brandenburg, Schlesten, Sachsen, Pommern und Preußen, die Einsetzung der Verwaltungsgerichte und die Neugestaltung der Kompetenz-Verhältnisse der einzelnen Behörden haben selbstverständlich eine tief einschneidende Wirkung auf die Verfassung der Städte geübt und deren Stellung, insbesondere zum Kreise und zur Provinz, ganz wesentlich verändert. ...
Das Verhältnis von Bauleitplanung zu naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung wurde durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz im Jahre 1993 auf eine neue Grundlage gestellt. Mit den §§ 8a-c Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) wurde hierfür seinerzeit erstmals eine bundesrechtlich abschließende Regelung geschaffen. Dieser – teilweise auch als ”Baurechtskompromiß” bezeichnete – Regelungskomplex ist mit dem am 01.01.1998 in Kraft getretenen ”Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG)” fortentwickelt worden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung hat von Anfang an Anlass für viele Fachdiskussionen sowie für umfassende wissenschaftliche Erörterungen geboten. Im Unterschied zur ”klassischen” Eingriffsregelung im Sinne der §§ 10 – 12 NatSchG BW bildet die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung noch ein vergleichsweise ”junges” Instrument. Deshalb besteht derzeit noch kein stärker ausgeformtes Regelwerk, wie es zum Beispiel für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau entwickelt worden ist. Diese Situation stellt die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten, aber auch die Planungsträger und die Planer, bei der Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung vor eine Reihe besonderer fachlicher, methodischer und verfahrensmäßiger Probleme. Die in der Praxis anzutreffenden Schwierigkeiten, Unsicherheiten und Defizite bei einer naturschutzfachlich angemessenen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben haben die LfU veranlaßt, im Rahmen der vorliegenden Schrift fachliche Konventionen und praxisbezogene Vorschläge zur Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung aufzuzeigen. Im Mittelpunkt stehen dabei die fachlichen Anforderungen an die Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft. Die vorliegende Arbeitshilfe ist als Angebot zu verstehen, das dem gegenwärtigen Kenntnisstand aus fachlicher Sicht Rechnung trägt und den betroffenen Behörden, den Naturschutzbeauftragten und den Bürgern den Umgang mit den naturschutzrechtlichen Belangen in der Bauleitplanung erleichtern will.
Seit dem 01.01.2006 hat Baden-Württemberg ein neues Naturschutzgesetz (NatSchG), das am 30.11.2005 im Landtag ohne Gegenstimmen verabschiedet wurde (Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005 (GBl. S. 745 – s. auch Entwurf mit Begründung LT-DS. 13/4768)). Anlass war die notwendige Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.03.2002. Der Fachdienst Naturschutz gibt die aktuelle Fassung beider Gesetze in der nun bereits bewährten und kompakten Form als Arbeitsmittel für die tägliche Praxis heraus. In bewährter Weise sind die gem. § 11 BNatSchG unmittelbar geltenden Vorschriften im Bundesrecht kursiv wiedergegeben. Gleichzeitig mit der Umsetzung des BNatSchG, die fristgemäß bis zum 03.04.2005 hätte vorliegen müssen, wurde das Naturschutzgesetz von Grund auf überarbeitet. Dabei sollte Bewährtes aus dem alten Naturschutzgesetz beibehalten werden, soweit dies nach Bundesrecht zulässig ist. Es wurden aber auch neue Aspekte in das Naturschutzgesetz aufgenommen, wie z. B. bei den Grundsätzen der Prozessschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von künstlichen Lichtquellen (Nr. 8), die Vermeidung weiterer Landschaftszerschneidungen (Nr. 16, 18) sowie der Vorrang für die innerörtliche Bebauung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich (Nr. 17). Neu und im BNatSchG nicht vorgezeichnet ist das handelbare Ökokonto (§ 22). Das Betretensrecht wurde vollständig überarbeitet und gleichzeitig mit dem Landeswaldgesetz harmonisiert. Aber auch beim Artenschutz gibt es einige Neuerungen. Insbesondere ist der § 29 Nat-SchG a. F. so überarbeitet worden, dass die bisherigen Probleme in der Praxis künftig vermieden werden (jetzt § 43). Das Vorkaufsrecht wurde neu gestaltet (§ 56) und erstmals ein Ausgleich für erheblich über die gute fachliche Praxis hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft eingeführt (§ 58). Im organisatorischen Teil hat sich wenig verändert. Besonders hinzuweisen ist jedoch auf das Veränderungsverbot für geplante Naturschutzgebiete ab der Bekanntmachung zur Auslegung des Verordnungsentwurfes (§ 75 Abs. 4). Im Flächenschutz neu sind die Schutzgebietstypen Nationalpark (§ 27) und Biosphärengebiet (§ 28). Die Liste der besonders geschützten Biotope wurde, wie im Bundesrecht vorgesehen, erweitert (§ 32). Die Waldbiotoptypen „Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder“ wurden jedoch im LWaldG (§ 30a) umgesetzt, weil sie dort bereits seit langem als Biotopschutzwald enthalten sind. Der § 30a LWaldG wurde allerdings umgestaltet, damit er den Vorgaben des § 30 BNatSchG entspricht. Weitere Änderungen im LWaldG betreffen die Aufhebung der Reitregelung, bei der künftig auf die Differenzierung zwischen Verdichtungsraum und ländlichem Raum verzichtet wird. Damit entfällt auch die besondere Kennzeichnungspflicht der Pferde und die Ausweisung von Reitwegen in den Verdichtungsräumen. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung des § 16 Abs. 1 Nr. 14 Landesverwaltungsgesetzes an die neue Paragrafenfolge ohne inhaltliche Änderungen. Da das Gesetz eine völlig neue Paragrafenfolge hat, werden altes und neues NatSchG in zwei synoptischen Tabellen gegenübergestellt. Ebenso werden in bewährter Form die untergesetzlichen Vorschriften, die für die Naturschutzarbeit von Bedeutung sind, als Liste mit Fundstellen aufgeführt
Enthaltene Theile: 1. Verordnungen, welche Sicherheit der Person und des Eigenthums bezwecken 2. Verordnungen, welche richtigen Gebrauch und gehörige Verwaltung des Eigenthums zum Endzweck haben 3. Verordnungen, welche Sitten und Religion bezwecken 4. Commercien-Gesetze 5. Verordnungen welche die Communication im Handel und Wandel zum Endzweck haben 6. Fürsorge bey der häuslichen Niederlassung und bey dem Aufenthalte im Frankfurter Staat 7. Gesundheitspflege 8. Rechtspflege 9. Allgemeine Sicherheits-Anstalten und Vollziehungsgesetze 10. Welcher die Verordnungen vom Jahr 1797 bis 1800 und das Sachregister über die zehen Theile enthält : [nebst] Anhang [bzgl.] 11. Welcher die Verordnungen vom Jahr 1800 bis zu Ende der reichsstädtischen Verfassung im Jahr 1806, nebst dem Register darüber, und ein chronologisches Verzeichniß der Verordnungen der ganzen Sammlung enthält
Der deutsche Führerstaat
(1934)
Abhandlung vom Bienenrechte
(1798)
Das Recht der Erstgeburt
(1834)
Inhaltsverzeichnis: Einleitung: Berg-Ordnungen 1. Nassau-Catzenelnbogische Berg-Ordnung vom 1. Mai 1559 Seite 1 2. Churtriersche Berg-Ordnung vom 22. Juli 1564 Seite 93 3. Hennebergische Berg-Ordnung vom 18. December 1566 Seite 219 4. Homburgische Berg-Ordnung vom 25. Januar 1570 Seite 297 5. Chursächsische Berg-Ordnung vom 12. Juni 1589 Seite 337 6. Wildenburgische Berg-Ordnung vom Jahre 1607 Seite 507 7. Churkölnische Berg-Ordnung vom 4. Januar 1669 Seite 515 8. Eisleben-Mansfeldische Berg-Ordnung vom 28. October 1673 Seite 701 9. Jülich-Bergische Berg-Ordnung vom 21. März 1719 Seite 759 10. Revidirte Berg-Ordnung vom 29. April 1766 Seite 815 11. Revidirte Berg-Ordnung vom 5. Juni 1769 Seite 935 12. Revidirte Berg-Ordnung vom 7. Dec. 1772 Seite 948 Anhang usw. Seite 1093