350 Öffentliche Verwaltung, Militärwissenschaft
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Aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der an der Promotionsordnung beteiligten Fachbereiche im Sommersemester 2013 wird die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 26. Mai 1993 (ABL. 1/94, S. 21), zuletzt geändert am 17. August 2010 (UniReport 28. Oktober 2010) wie folgt geändert:...
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 3. Juli 2014 die nachstehende Ordnung erlassen:...
Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetztes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zu-letzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 16.07.2014 die folgende Ordnung für den Master-studiengang Wirtschaftspädagogik beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 5. August 2014 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben.
Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetztes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaf-ten der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 16. Juli 2014 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 5. August 2014 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben.
Aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Evangelische Theologie (FB 6) vom 19. Juni 2013, des Fachbereichsrats des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften (FB 9) vom 24. April 2013 und 22. Mai 2013, des Fachbereichsrats des Fachbereichs Neuere Philologien (FB 10) und eines Umlaufverfahrens der an dem Abschluss Doktor der Philosophie/Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) beteiligten Fachbereiche 3 - 11 im August/ September/Oktober 2013 wird die Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) vom 26. Juni 2001 (Staatsanzeiger Nr. 46/2001, S. 4.026 ff.) in der Fassung vom 7. August 2013 wie folgt geändert:
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 16. Juli 2014 die nachstehenden Änderungen beschlossen:...
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 12. Februar 2014 die nachstehenden Änderungen beschlossen:...
Aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16. Januar 2013 wird die Ordnung für den Bachelor-studiengang Empirische Sprachwissenschaft im Nebenfach mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ vom 24. November 2010 in der Fassung vom 06. Juli 2011 nachfolgend geändert:...
Aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16. Januar 2013 wird die Ordnung für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft als Hauptfach mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" vom 24. November 2010 in der Fassung vom 06. Juli 2011 nachfolgend geändert:...
Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetztes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 16. Juli 2014 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 5. August 2014 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben.
Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetztes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 16. Juli 2014 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 5. August 2014 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben.
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philo-sophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 30. Ok-tober 2013 die nachstehende Ordnung beschlossen:...
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 3. April 2014 die nachstehende Änderung beschlossen:...
Aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 23. April 2014 die nachstehenden Änderungen beschlossen:...
Aufgrund von § 3 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705) sowie §§ 37 Abs. 8 und 84 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I, S. 532 ff.), hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 27.05.2014, 17.06.2014 und am 24.06.2014 die nachstehende Satzung erlassen:...
Aufgrund von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705) und § 3 Abs. 7 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Hochschulen des Landes Hessen (Studien-platzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2014 (GVBl. S. 115), hat der Senat der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 23. Juli 2014 die nachstehende Satzung erlassen:...
Der Ruf nach einem „Rettungsschirm für Kommunen“, einem „Stärkungspakt Stadtfinanzen“ oder „kommunalen Entschuldungsfonds“ rückt in regelmäßigen Abständen die ernste Lage einer Vielzahl klammer Kommunen ins öffentliche Bewusstsein. Die drohende Überschuldung deutscher Städte und Gemeinden stellt parallel zur Entwicklung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise eine besorgniserregende Realität dar. Große Löcher in den Kommunalhaushalten sind dabei kein Phänomen der jüngsten Vergangenheit, vielmehr macht sich die angespannte Finanzlage in vielen Kommunen bereits seit Jahren vor Ort bemerkbar. Beispielsweise in den Bereichen von Kultur, Jugendeinrichtungen, Beratungsstellen, Museen, Bibliotheken, Sportplätzen, Freibädern, Freizeitangeboten und Tierparks sind Ausgabenkürzungen an der Tagesordnung, die die Einwohner_innen alltäglich mit der finanziellen Unterausstattung auf Lokalebene konfrontieren. Außerdem dokumentiert ein rasanter Anstieg des Kreditvolumens im vergangenen Jahrzehnt die klamme Lage der Kommunen. Im Krisenjahr 2009 sind die sogenannten Kassenkredite, die kurzfristige Engpässe im Kommunalhaushalt ausgleichen sollen, auf fast 35 Milliarden Euro angestiegen und haben bundesweit mittlerweile ein Volumen von 48 Milliarden Euro überschritten (Deutscher Städtetag 2013).
Diese enorme Schuldenlast ist vor allem als Resultat einer strukturellen Unterfinanzierung der Städte zu werten, welche nicht zuletzt die Erbringung der kommunalen Daseinsvorsorge im Infrastrukturbereich gefährdet sowie wie bei der städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung oder im engeren sozialen Bereich. Um die lokale Verantwortung für die Versorgungssicherheit wiederzugewinnen, gab es in den letzten Jahren vermehrt Projekte, um Versorgungsbetriebe wieder in städtisches Eigentum zurückzuführen (Libbe 2011; Verband kommunaler Unternehmen 2012). Unter dem Stichwort Rekommunalisierung wurde die Gründung eigener Stadtwerke bereits als Abkehr von einer Privatisierungslogik (Candeias et al. 2009) präsentiert. In diesem Licht erscheint Kommunalpolitik mitunter als Alternative zu renditeorientiertem Wirtschaften.
Eine solche Darstellung übersieht allerdings, dass kommunales Handeln eng in den wachstumsorientierten Finanzmarktkapitalismus eingebunden ist. Diese Einbindung hat eine materielle Basis und tritt beispielsweise dann zu Tage wenn Kommunen auf Grund der konjunkturellen Flaute in der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise stark unter steigenden Ausgaben für Sozialtransfers sowie unter sinkenden Steuereinnahmen leiden. Zusätzlich besteht aber auch eine diskursive Einbindung, die sich darin äußert, dass die Pflicht zur Fiskaldisziplin in bundesdeutschen Kommunen bereits eine vergleichbare Bedeutung erlangt hat wie in den Haushaltsplänen der Nationalstaaten der Euro-Zone. Schon werden in Anlehnung an die Einführung nationaler Schuldenbremsen kommunale Schuldenbremsen diskutiert (Bertelsmann Stiftung 2013). Das kann kaum verwundern, da in einer Mehrzahl der Kommunen schon kurz nach der Subprimekrise die Verantwortlichen zu einem wettberwerbsorientierten Politikverständnis zurückkehrten und konservative Konzepte der Krisenlösung anwendeten(Belina und Schipper 2009). Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es daher wenig Anlass Kommunalpolitik auf einem alternativen Entwicklungsweg zu glauben.