360 Soziale Probleme und Sozialdienste; Verbände
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Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Bleibt zu hoffen, dass die Praxis mit größter Behutsamkeit von der Bestellung von Umgangspflegschaften Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn Umgang gegen den Kindeswillen durchgesetzt werden soll, was sich aus rechtlichen, fachlichen und ethischen Gründen verbietet. Die massive Bedrohung der eigenständigen Interessenvertretung Minderjähriger – die bislang eine Erfolgsgeschichte zu werden schien – tritt am 01.09.2009 in Kraft. Verfahrenspfleger/-beistände werden sich auf die neue vergütungsrechtliche Situation einzustellen haben, mit welchen persönlichen Konsequenzen, das kann nur von ihnen beantwortet werden. Es wäre schade, insbesondere für die auf qualifizierte und einfühlsame erfahrenspfleger/-beistände angewiesenen Minderjährigen, wenn allzu viele dieser erfahrenen und bewährten Interessenvertreter Minderjähriger sich von diesem bedeutsamen, aber auch herausfordernden Arbeitsfeld abwenden müssten, geht es doch bei der Gruppe von Minderjährigen, die auf einen Verfahrenspfleger bzw. -beistand zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind, um Minderjährige, die bereits erheblich gefährdet sind oder waren bzw. denen eine solch massive Beeinträchtigung ihres Wohls droht. Sicherlich: Auf die Situation vor 1998 sind wir noch nicht zurückgeworfen, aber es gilt in mühsamer Arbeit die Rechtspolitik davon zu überzeugen, dass diese Fehlentscheidung alsbald korrigiert werden muss.
Die Geschichte des Alters ist jung, jünger als die Geschichte der Jugend. Die historische Betrachtung einer Lebensphase hat Konjunkturen, die den gesellschaftlichen und demographischen Entwicklungen folgen. Stand die Geschichte der Jugend lange unter dem Vorzeichen einer als hochpolitisch begriffenen Generation vor und nach 1968, so wurden die gleichen geburtenstarken Jahrgänge in letzter Zeit eher als die erste konsumfreundlich alternde Kohorte ("best agers") von Werbefachleuten in den Blick genommen. Vor allem die demographische Entwicklung westeuropäischer Gesellschaften steht nun Pate für die Konjunktur der sozialgeschichtlichen Forschung zum Alter. Zwei methodische Ansätze können unterschieden werden. Ein Breitbandansatz sammelt Bilder, Märchen und Fabeln, betrachtet Theaterstücke und Bauernschwänke, vertieft sich in wichtige geistesgeschichtliche Dokumente und betrachtet die ökonomische Situation älterer Menschen. So entstehen oft reich bebilderte Werke wie etwa die Geschichte des Alters von Peter Borscheid oder die Kulturgeschichte des Alters von Pat Thane. Nach der Lektüre hat man einen guten Eindruck von der Aufladung der Altersbilder durch biblische Mahnungen, den immer wiederkehrenden Stereotypen von Weisheit und Verfall und den Auseinandersetzungen zwischen den Generationen. ...
Aus familienpolitischer Sicht war die arbeitsrechtliche Diskussion der vergangenen Jahre von der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geprägt. Aber auch eine bessere Kinderbetreuung, beispielsweise in Krippen, hält die vorhergesagte demografische Entwicklung nicht auf. Im Jahr 2050 werden auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter zirka 75 Personen über 60 Jahre kommen, so die Schätzungen. Und schon im Jahre 2020 wird der Anteil der unter 20-Jährigen an der deutschen Bevölkerung wohl nur noch zirka 17 Prozent betragen; Deutschland wird europaweit das Land mit den wenigsten jungen Menschen sein. Damit wird ein anderes Problem immer drängender: Wer betreut und versorgt die alten Menschen? Mit der Zahl der Pflegebedürftigen wird zugleich auch die Zahl derjenigen – zumeist Frauen – steigen, die ihre Berufstätigkeit einschränken oder sogar aufgeben müssen. Doch wie lassen sich Beruf und Altenbetreuung vereinbaren?
Built to colonize
(2019)
Zielsetzung: Untersuchung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Angebote der vor allem niedrigschwelligen Drogenhilfe und Reaktionen der Klientel auf geänderte Angebote. Methodik: Verwendet wurden in erster Linie Daten aus einer asynchronen qualitativen Onlinebefragung für Mitarbeiter_innen der ambulanten Drogenhilfe, ergänzt durch Zahlen aus einer quantitativen Onlinebefragung für dieselbe Zielgruppe. Ergebnisse: Während übliche Infektionsschutzmaßnahmen nahezu überall angewendet wurden, reichte die Spanne der tatsächlichen Auswirkungen von Komplettschließungen bis zu eher geringen Einschränkungen. Schwerpunkte wurden zumeist auf Überlebenshilfe und Straßensozialarbeit gelegt. Beratung wurde oft per Telefon durchgeführt, was für viele Anliegen als sinnvoll erachtet wurde, Beziehungsarbeit aber erschwerte. Vor allem stark verelendete Klient_innen nutzten weiterhin häufig Hilfsangebote. Schlussfolgerungen: Es zeigen sich unterschiedliche Umgangsweisen der Drogenhilfe mit den pandemiebedingten Maßnahmen. Oft entwickelte man kreative Lösungen zur Umsetzung, mit Schwerpunktsetzung auf Existenzsicherung. Sowohl Mitarbeiter_innen als auch Klientel waren durch die Pandemie zahlreichen Belastungen ausgesetzt.
Geschlechtliche Vielfalt ist auch rechtlich mehr als Zweigeschlechtlichkeit, so das BVerfG in seinem Beschluss zur "dritten Option": Das aktuelle Personenstandsrecht ist verfassungswidrig, soweit es dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Ebenso revolutionär wie das Ergebnis ist auch die Begründung: Der Senat ordnet den Schutz der Geschlechtsidentität erstmals nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Im Rahmen des Symposiums wirft dieser Beitrag einen Blick auf die freiheitsrechtliche Begründung und arbeitet heraus, warum es wichtig ist, Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte nicht isoliert voneinander zu betrachten.
"Gleichstellung ohne Männer" und "Mann kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" bzw. "Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter werden" titeln die Zeitungen zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Dienstag (10. Oktober 2017). Gerügt wird, dass Gleichstellung "nicht nur Frauensache" bzw. kein "reines Frauenthema" sei. Und die Kommentarspalten sind einmal mehr voll wütenden Aufruhrs.
Im seinerzeit in ganz Europa für seine Kriminologie berühmten Graz gründete sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine neue Teildisziplin. Diese schaffte es 1927 zu einer eigenen Untersuchungsstelle, an der Theorien entworfen und Praktiken erprobt wurden, denn nebenan befand sich eine Männerstrafanstalt. Studenten und Professoren traktierten die Insassen mit Untersuchungsbögen, anhand derer Persönlichkeitsprofile erstellt und Rückfälligkeitsprognosen ausgesprochen wurden. Der Grazer Historiker Christian Bachhiesl verfolgt anhand dieses kleinen Faches eine große Frage. Das kleine Fach ist die Kriminalbiologie, und die große Frage lautet: Was ist Wissenschaft? ...
Regulierte Selbstregulierung ist ein Modus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie findet statt, wenn gesellschaftliche Selbstorganisation einen Verbund mit staatlicher Steuerung eingeht. Nichtstaatliche Formen der Normsetzung, der Normdurchsetzung, der Kontrolle und der Konfliktentscheidung treten in mannigfachen Kombinationen mit staatlicher Rahmen- und Detailgesetzgebung, staatlicher Aufsicht, staatlicher Finanzierung und administrativer Mitbestimmung auf. Gesellschaftliche Partikularinteressen und staatliche Steuerungsambitionen amalgieren in Kooperation und Konflikt zu vielfältigen Ausdrucksformen von »Gemeinwohl«. Der Staat instrumentalisiert gesellschaftliche Expertise, gesellschaftliche Initiative und gesellschaftliche Mobilisierungsfähigkeit für seine Zwecke, nichtstaatliche Akteure wiederum nutzen das staatliche Handlungspotential und staatliche Finanzmittel, um eigene Koordinationsprobleme oder Ressourcenengpässe zu bewältigen. – Dieser bunte Karneval der Regelungskulturen ist Teil unserer Rechtsordnung. Seine Geschichte kann aber weder von den historischen Erzählplots der sich über das Privatecht selbst regulierenden bürgerlichen Gesellschaft angemessen erfasst wird noch von jenen, die die Herausbildung eines alle Machtmittel monopolisierenden Staatswesens in den Mittelpunkt stellen. Dieser Komplex bedarf vielmehr einer historischen Bearbeitung, die die Verflechtungen, Übergänge, Hybridisierungen und Ambivalenzen in den Mittelpunkt rückt. ...