930 Geschichte des Altertums bis ca. 499, Archäologie
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The paper focuses on the problems of a juridical classification and evaluation of Ancient Near Eastern treaties with regard to the question if there existed an Ancient Near Eastern International Law or not. Alternatively treaties and their content are looked at uncommitted as mechanisms of conflict and dispute resolution. Main aspects are preliminary and prophylactic conflict resolution in treaties and the procedural context and efficiency of treaties.
Der Beitrag hat die Keilschriftrechtsgeschichte als rechtshistorische Teildisziplin zum Gegenstand. Bei ihrer wissenschaftsgeschichtlichen Einordnung zeigt sich eine charakteristische Prägung durch den methodischen Ansatz der historischen Rechtsvergleichung wie auch durch eine stark interdisziplinäre Ausrichtung. Stand und Perspektiven der von juristischer Seite betriebenen Keilschriftrechtsgeschichte werden anhand von aktuellen Forschungsvorhaben im Rahmen Frankfurter Verbundprojekte exemplarisch beschrieben. Dabei wird deutlich, dass das Fach, nicht zuletzt aufgrund der vorgenannten Prägung, in hohem Maße anschlussfähig an kulturübergreifende Erkenntnisinteressen ist.
Einführung
(2017)
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...