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Einleitung: Lokoregionäre Rezidivtumore der Kopf-Hals-Region können häufig nicht mehr kurativ operativ oder radiotherapeutisch behandelt werden, so dass neue Therapiekonzepte erforderlich sind. Es konnte gezeigt werden, dass statische Magnetfelder (SMF) Tumorwachstum und -angiogenese signifikant beeinflussen und zu einem intratumoralen Ödem führen. Das Ziel der vorliegenden Studie war die Evaluation des Effektes von SMF auf die Permeabilität von Tumorblutgefäßen und die therapeutische Nutzbarkeit in Kombination mit einer konventionellen Chemotherapie.
Methoden: Zellen eines syngenen amelanotischen Melanoms wurden in transparente Rückenhautkammern bei Goldhamstern implantiert. Unter SMF-Exposition von 587 mT wurde fluoreszenzmikroskopisch die Extravasation von rhodaminmarkiertem Albumin zur Errechnung der Gefäßpermeabilität gemessen und intratumorale Leukozyten-Endothelzell-Interaktionen quantifiziert. Für die anschließende Therapiestudie wurden die antitumoralen Effekte einer Kombinationstherapie von Paclitaxel und SMF-Exposition verglichen mit drei Kontrollgruppen (Glucose, Paclitaxel allein, SMF allein; je n=6).
Ergebnisse: SMF führen zu einer signifikanten Erhöhung der Tumorblutgefäßpermeabilität bei unveränderten Leukozyten-Endothelzell-Interaktionen. Die Kombinationstherapie von SMF und Paclitaxel ist – bezogen auf Tumorwachstum und Angiogenese – Monotherapien überlegen.
Schlussfolgerung: Eine SMF-induzierte Steigerung der Gefäßpermeabilität kann die Blut-Tumor-Schranke beeinflussen und somit die Effektivität einer Chemotherapie mit kleinmolekularen Substanzen wie Paclitaxel deutlich steigern. Bei Verwendung von Kopfspulen erscheint eine derartige adjuvante Kombinationstherapie für lokoregionäre Karzinomrezidive der Kopf-Hals-Region besonders geeignet.
Bericht der Organisatoren: Die Tagung wollte ein Zeichen setzen: ein Zeichen, dass es geboten sei, sich erneut der Cotton Genesis und ihrem ausdrücklichsten mittelalterlichen Nachfahren, den Schöpfungsmosaiken der Vorhalle von San Marco in Venedig, zuzuwenden. Die Diskussion dieser Verbindung von frühchristlichen Illuminationen, die nur noch in wenigen verkohlten Fragmenten überliefert sind, mit den mittelalterlichen Mosaiken ist seit der Entdeckung durch Johan Jakob Tikkanen 1889 geführt worden. Sie kam 1986 mit der Edition der Cotton Genesis durch Kurt Weitzmann und Herbert Kessler zu einem vorläufigen Abschluss. Die Mosaiken erschienen als weitgehend getreue Kopie der Buchmalereien der Handschrift, die dabei allein redaktionelle, aber keine konzeptionelle Veränderungen durch die Mosaizisten erfahren hätten...
Welche gesellschaftlichen Zwänge wirken auf die Medizin und ihre Anwender ein? Wie ist das Verhältnis von Ökonomie und medizinisch Gebotenem? Wie steht es mit der Finanzierung der nicht evidenzbasierten Behandlung? Stellen Rationierung und Rationalisierung die möglichen Prinzipien der Priorisierung dar? Führt die Priorisierung zur Qualitätsminderung oder gar Sorgfaltsverletzung? Diese Fragen behandelte der 4. Ärztetag am Dom in Frankfurt am Main. ...
Vor Kurzem hat das koreanische Höchstgericht den lebensverkürzenden Behandlungsabbruch durch die Entnahme des Beatmungsgeräts als zulässig befunden. Dafür sollen zwei Voraussetzungen erfüllt sein; 1) der Eintritt des irreversiblen Todesprozesses, 2) der ernstliche mutmaßliche Wille des Patienten. Dabei sind auch die folgenden abweichenden Meinungen vertreten. Sie gehen davon aus, dass im betreffenden Fall der nahe Todesvorgang noch nicht eingetreten ist. Darüber hinaus darf die Selbstbestimmung des Patienten nur in der negativen Weise vollzogen und keinesfalls in positiver Weise, denn dies würde den Selbstmord bedeuten. Außerdem ist der mutmaßliche Wille der Patientin von ihrem hypothetischen zu unterscheiden. Allerdings könnte der Behandlungsabbruch unabhängig vom Willen des Patienten ohne Rekurs auf die Selbstbestimmung des Patienten genehmigt werden, wenn auf die immanenten Schranken des ärztlichen Auftrags abgestellt werden. In der Sterbehilfe steht die Unverfügbarkeit des Lebens im Gegensatz zu der Selbstbestimmung des Patienten. Dabei zeigt sich aber, dass der Schutz des Lebens angesichts der Tötung im Krieg oder in der Notwehrlage nur ein relativer ist. Genauso lässt sich das Recht des Patienten nicht als das auf das eigene Leben, sondern lediglich als das auf den natürlichen Tod verstehen. Im vorliegenden Fall kommt es in rechtlicher Hinsicht auf sog. Passive Sterbehilfe an. Wenn hier der in Kürze bevorstehende Todeseintritt und die mutmaßliche Einwilligung der Patienten nicht abzulehnen ist, soll der Behandlungsabbruch rechtfertigt werden. Allerdings darf der einseitige Behandlungsabbruch nicht bewilligt werden und zwar vor allem deshalb, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vernachlässigt werden kann.
Der religiöse Pluralismus innerhalb der multikulturellen Gesellschaft erfordert vom Staat das Bemühen, die wechselseitige Achtung nicht nur zwischen Personen mit unterschiedlichen religiösen Glaubensüberzeugungen, sondern auch zwischen Glaubenden und Nicht-Glaubenden sicherzustellen. In diesem Kontext wird es für die vom Staat übernommene Funktion entscheidend sein, rechtzeitig zu beurteilen, ob er eine aktive und positive Rolle als eine Institution spielt, welche dafür sorgt, dass die Religionsfreiheit der Einzelnen und der Gruppen geachtet wird. Im Vorliegenden werden einige Gefahren und Bedrohungen für die Religionsfreiheit in der heutigen Gesellschaft analysiert und eine kritische Betrachtung als Antwort auf diese Krisensituation vorgelegt. Konkret werden die folgenden Punkte erörtert: 1. Der Glaube, daß die Religion nicht mit den Werten einer modernen, liberalen Gesellschaft zu vereinbaren ist. 2. Die Konfessionalisierung des Staates. 3. Der Missbrauch der staatlichen Macht, um die Präferenzen der Bürger durch absichtliche Änderungen im sozialen Kontext zu beeinflussen. 4. Die unnötigen Behinderungen und Beschränkung des Rechts auf Verweigerung aus Gewissengründen, die von einem falschen Verständnisses desselben herrühren. 5. Die Verherrlichung eines falsch verstandenen, radikalen Individualismus. 6. Ein Verständnis des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung als ,,Gleichgültigkeit gegenüber den Unterschieden“.
Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, richtige, d.h. möglichst vernünftige Entscheidungen anzuleiten. Der wissenschaftliche Geltungsanspruch umfasst immer sowohl einen Wahrheits- wie einen Wert- und einen Gerechtigkeitsanspruch.
Vernunft lässt sich nur in einem sowohl rationalen wie interrationalen Diskurs annähern:
(1) Im rationalen Diskurs wird der Anspruch erhoben, innerhalb einer bestimmten Rationalität richtige Antworten auf ausgewählte Fragen zu finden (meist innerhalb der Grenzen bestimmter institutionalisierter Schulen oder Disziplinen).
(2) Der interrationale Diskurs setzt bei der Relation zwischen verschiedenen Fragen mit unterschiedlicher Rationalität an und versucht,
(a) zwischen diesen Fragen eine wechselseitige Verständigung herzustellen (Diskurs zur Verständlichkeit), bevor er
(b) auf den Diskurs über die Richtigkeit von Antworten verschiedener Fragestellungen im Zusammenhang eintritt (materieller interrationaler Diskurs).
Der interrationale Diskurs bedarf der Verfassung:
(1) Formelle Verfassung des Diskurses
(a) Institutionelle Strukturen und Prozesse (Gleichberechtigung aller Beteiligten, Symmetrie der Strukturen, z.B. die Tagesordnung einer Ratssitzung)
(b) Methodische Argumentationsstrukturen und -abläufe (Wahrheit, Wert und Gerechtigkeit; Fragen- und Antwortdimension).
(2) Materielle Verfassung: Inhaltliches Argumentarium guter Gründe im Diskurs (bewährte Argumente aus bisherigen Diskursen).
Die Rassenmischung bekam in der Entwicklung der Sozialwissenschaften in Brasilien immer wieder neue Bedeutungen, um sich an jeden politischen Zusammenhang anzupassen. Sie wurde von den Männern des Wissens als Problem und später als Lösung angesehen – nämlich durch die Aufhellung – gemäß der evolutionären Rassentheorien Ende des 19. Jahrhunderts. Aber vor allem in den 1930er Jahren betrachteten einige Intellektuelle Brasiliens, wie Gilberto Freyre, die Mischung der drei Rassen, die das Volk Brasiliens bilden, als Bestandteil der Nation. Eine solche Vorstellung brachte juristische und politische, manchmal unmerkliche Folgen für den Platz des Mischlings innerhalb der brasilianischen Gesellschaft. Dieser wird als Notausstieg Mulatte nach Carl Degler oder als epistemologisches Hindernis nach Eduardo de Oliveira e Oliveira verstanden. Der Zweck dieser Arbeit besteht darin, aufzuzeigen, inwiefern jene Tradition eine tiefe Auseinandersetzung verbirgt und wie sie juristische Auswirkungen in der Gegenwart hervorruft, z.B. in Bezug auf die Debatte über Rassenquoten an öffentlichen Universitäten.
Die Auffassung des Rechts in Hegels Rechtsphilosophie weicht bekanntlich von dem ab, was üblicherweise unter „Recht“ verstanden wird. Schon deshalb sind Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts nicht einfach neben andere Werke zur Rechtstheorie zu stellen. Aber Hegels Bestimmung des Rechts ergänzt nicht nur das Recht äußerlich, sondern lässt es auf etwas gründen, das über es selbst deutlich hinausweist: auf jener Normativität, die er als Sittlichkeit bezeichnet. So ist Hegels Rechtsphilosophie nur als eine Sozialphilosophie der Sittlichkeit zu verstehen. Sie kann als die philosophische Selbstreflexion einer Gesellschaft verstanden werden, die sich selbst primär als durch das Recht bestimmt versteht, aber auf eine andere Form von Normativität bezogen ist.
The aim of this contribution is to introduce and outline a third theory of rights. Concentrating on claim-rights, it proposes to approach this aim via the concept of a directed duty. This approach is justified by the widely shared presupposition that an entity has a right if and only if a duty is owed to this entity. Unlike some prominent other proposals, this contribution does not contrast directed duties with undirected ones. It contrasts two ways a duty can be related to an entity. On the one hand, a duty can be owed to an entity. In this case it is directed to this entity. On the other hand, a duty can concern an entity. There is no reason to presuppose that they exclude each other, on the contrary. Theories of rights have to reconstruct the difference between these two ways a duty can be related to an entity. After having introduced the starting point for a theory of rights in that way, the two classic theories of rights will be rejected, the will theory and the interest theory. The main focus lies on the shortcomings of the different versions of the interest theory. This criticism helps to formulate the conditions a convincing theory of rights has to meet. In the last part, the status theory of rights will be outlined.
Wir leben in einer Welt voller Bilder. Unser Denken funktioniert in Bildern, die menschliche Kommunikation bedient sich verschiedener Sprachbilder und das mediale Zeitalter überrollt uns mit einer wahren Flut aus bewegten und unbewegten Bildern. Die Moderne greift dabei nicht nur auf den reichen Bilderschatz vergangener Jahrhunderte zurück, sondern es werden auch traditionelle Motive variiert, verändert und verworfen. Das ursprüngliche Bild wird ergänzt durch Gegenbilder und Alternativkonzepte. Letztlich ringen sie alle, Bilder und ihre Gegenbilder, um die Deutungshoheit. Die Veranstalter Corina Erk, M.A., und Christoph Naumann, M.A., eröffneten als Promovierendenvertreter der Bamberger Graduiertenschule für Literatur, Kultur und Medien den Workshop „Gegenbilder – literarisch/filmisch/fotografisch“ und stellten das anspruchsvolle Tagungsprogramm vor, das sich in fünf Sektionen gliederte. Jedes Panel näherte sich aus einer anderen Perspektive dem Themenbündel „Gegenbild“ an.