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Um die verworrene Lage im Regelungsdickicht aus Urheberrecht, Nutzungsbedingungen und Kopierschutz bei digitalen Downloads ging es bei iRights.info gerade ausführlich am Beispiel von Musik sowie Filmen und E-Books. In einer neuen Urheberrechts-Debattenreihe bei Süddeutsche.de hat sich heute CDU-Netzpolitiker Peter Tauber für ein Recht auf Privatkopie bei gekauften Downloads ausgesprochen ...
Der Beitrag erläutert die Fragestellung, die Kernthesen und den juristischen Erkenntniswert einer „Ontologie des Immaterialgüterrechts“. Ihr Untersuchungsgegenstand ist die Frage, auf welchem Verständnis der Wirklichkeit, genauer: seines Schutzgegenstands, das IP-Recht beruht. Nicht die Seinsweise des Rechts wird analysiert, sondern die hiervon zu unterscheidende Seinsweise einer bestimmten Klasse von Rechtsobjekten, nämlich Immaterialgütern und insbesondere urheberrechtlichen Werken. Die diesbezügliche ontologische und historische Betrachtung ergibt, dass es sich beim abstrakt-unkörperlichen Werk um eine sprachbasierte Konstruktion handelt, die als sozial-institutionelle Tatsache wirkmächtig ist, weil und soweit Menschen seit ca. 200 Jahren so sprechen und denken, als gäbe es unkörperliche Werke – obwohl diese metaphysische Annahme nicht plausibel ist. Der Beitrag erläutert weiter, dass sich das Urheber- und IP-Recht auf der Basis dieser Einsichten und einer alternativen, handlungs- und artefaktbasierten IP-Theorie besser erklären lässt als auf dem Boden des herrschenden Paradigmas vom abstrakten Immaterialgut bzw. Werk. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Dogmatik und Anwendungspraxis des geltenden Rechts als auch im Hinblick auf die ökonomische Analyse und den Rechtsvergleich. Die normativen Implikationen dieser deskriptiven Erkenntnisse sind hingegen begrenzt und richten sich vor allem an die Urheberrechtswissenschaft. Diese sollte tunlichst nicht mehr so reden und argumentieren, als existierten abstrakte Werke, die dem Berechtigten wie Sachen exklusiv zugeordnet sind.
Aus jüngeren konservativen Kreisen wurde die Initiative Faires Urheberrecht gestartet, um "den netzpolitischen Kurs der Union zu prägen". Zu den Initiatioren gehören u.a. die Bundestagsabgeordneten Thomas Jarzombek, Dorothee Bär und Peter Tauber. Das ist erfreulich, denn bisher wird der Kurs der Union vor allem von einigen einflussreichen Lobbys (Buch-, Film- und Musikindustrie samt Verwertungsgesellschaften) und Bundestagsabgeordneten wie Günter Krings bestimmt. Heraus kommen da in der Regel immer nur Forderungen nach Verschärfungen der Durchsetzung bis hin zu absurden Forderungen wie Internet wegnehmen für Urheberrechtsverletzungen, wofür Siegfried Kauder in letzter Zeit warb. ...
Die Koalition hat sich gestern über einen letzten Kompromiss zum Leistungsschutzrecht geeinigt, der heute im federführenden Rechtsausschuss abgestimmt werden soll. Geplant ist, diesen am Freitag nach zweiter und dritter Lesung im Bundestag abzustimmen. Dagegen wehrte sich die Opposition und forderte heute im Rechtsausschuss eine weitere Anhörung, um die veränderten Rahmenbedingungen diskutieren zu können. Das wurde aber mit der Mehrheit der Koalition abgelehnt. ...
Das Urheberrecht hat einmal eine unabhängige Verlagswirtschaft ermöglicht, mit den digitalen Produktionsweisen ergeben sich jedoch immer mehr Konflikte. Alexander Peukert, Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und internationales Immaterialgüterrecht an der Uni Frankfurt, zeichnet die Entwicklung und aktuelle Probleme im Interview nach.
,797,523 …und im Sekundentakt kommen europaweit Unterschriften bei der Online Petititon ACTA: The new threat to the net auf avaaz.org hinzu. Für den 11. Februar sind zudem Demonstrationen in 20 europäischen Staaten geplant. In Polen, Tschechien und der Slowakei wurde die Ratifizierung bereits vorerst ausgesetzt. Nachdem die Aktionen gegen SOPA und PIPA in den USA vorübergehend erfolgreich waren, erhob sich der Protest immer lauter gegen das Anti-Counterfeiting Trade Agreement. „Wir haben Pipa und Sopa erledigt, jetzt seid ihr mit ACTA dran“, so lautet die transatlantische Aufforderung. Wer schließt sich in den Protesten gegen den “‘gold’ standard for the enforcement of intellectual property rights” [EDRI] zusammen?...
Der Beitrag bietet eine Übersicht zu den Zusammenhängen zwischen Immaterialgüterrechten (IP [intellectual property]-Rechte), Privatautonomie und Innovation. Demnach beruht das IP-Recht auf der Annahme, dass erst die Kombination aus fungiblen Ausschließlichkeitsrechten und Privatautonomie – also die juristische Form der Marktwirtschaft – einen innovationsförderlichen Effekt verspricht. Dementsprechend kombiniert das geltende Recht ein hohes materielles IP-Schutzniveau mit einer weitreichenden Anerkennung der Privatautonomie der Berechtigten. Dieser Regulierungsansatz hat den Vorteil, dass sehr anpassungsfähige Rahmenbedingungen für Innovationen geschaffen werden. Wer für seine Innovation eine umfassende Exklusivität benötigt, kann unter Geltung der beiden genannten Prinzipien ebenso operieren wie Akteure, die auf IP-Schutz teilweise oder ganz verzichten möchten, weil ihnen dies unter den gegebenen Wettbewerbsbedingungen vorzugswürdig erscheint. Und doch erläutert der Beitrag, dass die naheliegende Folgerung zu kurz greift, der Gesetzgeber könne sich darauf beschränken, möglichst umfassende und zugleich fungible IP-Rechte zu kodifizieren, da der Markt stets für eine effiziente und auch sonst sozial wünschenswerte Ressourcenallokation sorge. Denn die mit ausschließlichen IP-Rechten verbundenen Transaktionskosten stehen diesem Ziel nicht selten im Wege. Damit zeigt sich, dass keine noch so elaborierte Vertragsrechtstheorie die Frage nach dem Sinn des logisch vorrangigen Eigentums erübrigt.
Hybridhaftung im Internet
(2014)
In den Informationstechnologien zeichnen sich Verschiebungen der rechtlichen Verantwortungszurechnung ab, die auf tiefgreifende Veränderungen der bisherigen, individualistisch ausgerichteten Handlungstheorie des Rechts hindeuten. Verantwortungszuschreibungen für technische Risiken müssen demnach zunehmend von subjektiv-orientierten Zurechnungsfragen nach individueller Verursachung und Verschulden abstrahieren, in diesem Sinne also objektiviert und kollektiviert werden. Diese Entwicklungen werden besonders an den für „mittelbare Rechtsverletzungen“ eingesetzten Haftungsmodellen der immaterialgüterrechtlichen Störer- und Täterhaftung erkennbar. Die vielfältigen, kaum noch systematisierbaren Einzelfälle von Schutzrechtsverletzungen im Internet zeigen dabei, dass Fragen nach technischen Verantwortlichkeiten und zumutbaren Prüfpflichten von Intermediären allenfalls durch ein technologisch informiertes Recht zu beantworten sind. Es bedarf daher einer technologisch aufgeklärten Sicht, die über rein rechtsdogmatische oder ökonomische Betrachtungen hinausweist. Die technologische Aufklärung zielt auf eine Kritik des Wissens. Sie erweitert das systemtheoretische Kritikprogramm der soziologischen Aufklärung um eine techniksoziologische Perspektive, wie sie insbesondere in den Science and Technology Studies zu finden ist.