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Inhalt:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Siekmann: Stellungnahme für den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Entwurf eines Gesetzes zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet (Drucksache 16/4165) vom 10.02.2014
Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten Gesetz zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet vom 08.10.2013
Ein Freibrief für die Notenbank bedeutet, genau genommen, die Bankrotterklärung des demokratischen Verfassungsstaates vor technokratischen Beliebigkeiten, schreibt Helmut Siekmann in diesem Namensbeitrag. Er betont, dass die Europäische Union eine unverzichtbare Einrichtung ist und ein echter Bundesstaat sein sollte. Sie sei aber im Wesentlichen (nur) ein Rechtskonstrukt, weshalb es umso wichtiger sei, dass die rechtlichen Regeln, auf denen sie beruht, genauestens beachtet werden.
Die Anpassung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und die Einführung einer begleitenden Verordnung (MiFIR) im Jahr 2014 werden erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmärkte in Europa haben und zu einer grundlegenden Neuordnung der Finanzmarktstrukturen führen. Ausgehend von einer Diskussion der Zielerreichung der ursprünglichen Richtlinie (MiFID I) aus dem Jahr 2004 werden im vorliegenden Artikel die Zielsetzungen und Maßnahmen der Neuregelung beleuchtet. Wesentliche Elemente im Hinblick auf Marktstrukturen und den Wertpapierhandel sind die Einführung einer neuen Handelsplatzkategorie, des organisierten Handelssystems („Organised Trading Facility“; OTF), sowie die Ausweitung der bislang für Aktien geltenden Transparenzvorschriften auf weitere Finanzinstrumente. Zudem werden eine Handelsverpflichtung für Aktien und Derivate sowie eine Clearingpflicht für Derivate, die auf geregelten Märkten gehandelt werden, neu eingeführt. Schließlich werden der algorithmische Handel und der Hochfrequenzhandel auf europäischer Ebene reguliert, wobei die Regelungen weitgehend dem 2013 eingeführten deutschen Hochfrequenzhandelsgesetz angelehnt sind. Im Ausblick wird zunächst der weitere Prozess der Regulierung skizziert (insbesondere die sog. Level II-Maßnahmen). Abschließend werden mögliche Auswirkungen von MiFID II und MiFIR auf die Marktstruktur und den Wertpapierhandel aufgezeigt.
Der vorliegende Artikel analysiert systematisch die Erreichung der MiFID-Ziele anhand der wissenschaftlichen Literatur. Ziel der MiFID ist es, die Rahmenbedingungen für einen effizienten und kostengünstigen Wertpapierhandel zu schaffen. Erreicht werden soll dies durch die Verschärfung des Wettbewerbs, die Integration der Märkte, die Offenlegung von Handelsintentionen und -geschäften sowie die Stärkung der rechtlichen Position der Investoren. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Förderung des Wettbewerbes als erfolgreich bewertet wird, aber die regulatorischen Möglichkeiten der Marktintegration nicht ausgeschöpft werden. Ferner wird die Forderung nach einheitlichen Transparenzbestimmungen für alle Ordermechanismen nur teilweise umgesetzt. Der Anleger erfährt letztlich gegenüber Finanzintermediären durch die MiFID keinen höheren Schutz.
Die Dissertation gliedert sich in zwei Teile – einen methodisch-wissenschaftstheoretischen bzw. biografisch-dogmenhistorischen und einen wirtschaftsethischen Bereich. Beide Abschnitte sind wechselseitig miteinander verzahnt. Im ersten Teil geht es vorwiegend um biografische und theoriegeschichtliche Fragestellungen. Der erste Aufsatz – On the Affiliation of Phenomenology and Ordoliberalism – beschäftigt sich mit dem wechselseitigen Einfluss von Husserl, Rudolf und Walter Eucken. Der erste Aufsatz – On the Affiliation of Phenomenology and Ordoliberalism – beschäftigt sich mit dem wechselseitigen Einfluss von Husserl, Rudolf und Walter Eucken. Dabei wird eine Drei-Ebenen-Unterscheidung vorgenommen: Einflüsse lassen sich demnach nicht nur auf der biografischen, sondern gleichfalls auf der wissenschaftstheoretischen und sozialphilosophischen Ebene ausmachen. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn der Einfluss der Phänomenologie auf das Werk Walter Euckens sollte nicht überbetont werden, in dem Sinne, dass man Eucken als angewandten Phänomenologen und die Husserlsche Phänomenologie als Metatheorie des Ordoliberalismus darstellt. Vielmehr ist von einem eklektischen Denkmuster in den Schriften Euckens auszugehen, das maßgeblich vom Werk seines Vaters beeinflusst wurde (d.i., Walter Eucken als Rudolf Euckenianer) – und dies sowohl im Bereich der Wissenschaftstheorie und Methodik als auch im Kontext des sozialphilosophischen Topos der Gesellschaftskrisis. Der zweite Aufsatz – An Ordoliberal Interpretation of Adam Smith – geht den Parallelen im Denken Adam Smiths und Euckens nach. Auffallend ist, dass Eucken Smith meist im Zusammenhang mit seiner Kritik am laissez faire- respektive Paläoliberalismus zitiert. Dabei ist seine Bezugnahme auf Smith von verzerrten Stereotypen geprägt – und dies obwohl es einige bemerkenswerte Parallelen nicht nur zwischen Eucken und Smith, sondern auch zwischen Smith und Kant gibt. Der Übergang vom sogenannten Paläo- bzw. klassischen Liberalismus hin zum Ordoliberalismus ist somit gradueller, nicht jedoch revolutionärer Art. Im Mittelpunkt des zweiten Hauptteils stehen wirtschaftsethische Themenstellungen, die eine große Affinität zum Forschungsprogramm des Exzellenzclusters 'Die Herausbildung normativer Ordnungen' aufweisen. Dabei geht es wesentlich um die Herausarbeitung des ethischen Gehalts und der stark normativen Komponenten des Ordoliberalismus. Die ersten Essays im zweiten Teilbereich der Dissertation beziehen sich primär auf Eucken und die Freiburger Schule. Die letzten beiden Aufsätze jedoch sind bestrebt, über Eucken hinauszugehen und den Ordoliberalismus i.e.S. um den Soziologischen Neoliberalismus bzw. den Wirtschafts- und Sozialhumanismus Rüstows und Röpkes zu erweitern. Die Aufsätze 'Über die normativen Implikationen des Ordoliberalismus für die moderne Wirtschaftsethik' und 'On the Economic Ethics of Walter Eucken' geben dem Leser einen Überblick über die Wirtschaftsethik der Freiburger Schule im Allgemeinen und Walter Euckens im Besonderen. Dabei wird insbesondere das ordoliberale Staats- sowie das (in der kantischen Tradition stehende) Freiheitsverständnis herausgearbeitet und der Versuch unternommen, Eucken für die moderne Wirtschaftsethik anschlussfähig zu machen. Als Ergebnis wird Euckens Ordoliberalismus, dem es um ein ausgewogenes Verhältnis von Eigeninteresse und Gemeinwohl und die Realisierung des Ideals einer funktionsfähigen und menschenwürdigen Gesellschaftsordnung geht, im Spannungsfeld von Homannscher Moralökonomik und Ulrichs Integrativer Wirtschaftsethik porträtiert. Ergänzt wird dieser Einblick in die ordoliberale Wirtschaftsethik durch das Kapitel 'Von Hayek and Ordoliberalism on Justice', das die Gerechtigkeitskonzeptionen Euckens, Rüstows und Röpkes mit derjenigen von von Hayek kontrastiert. Derart werden u.a. die Unterschiede zwischen Ordoliberalismus und Evolutorischem Liberalismus deutlich. Das Kapitel 'Individual versus Regulatory Ethics: An Economic-Ethical and Theoretical-Historical Analysis of German Neoliberalism' untersucht im Anschluss an Foucaults ‚Ambiguitätsthese‘ das Verhältnis von Individual- und Ordnungsethik und kommt zu dem Ergebnis, dass es die Besonderheit des Ordoliberalismus ist, eine weitreichende, integrative Einheit beider Ebenen vorzunehmen. Aufbauend auf der Unterscheidung von Individual- und Ordnungsethik werden im vorletzten Kapitel – 'Ordoliberalism and the Evolution of Norms' – schließlich die divergierenden Normengenese-Prozesse im Ordoliberalismus einer Analyse unterzogen. Das verblüffende Resultat lautet, dass im Ordoliberalismus zwei unterschiedliche Arten der Entstehung von Normen nebeneinander existieren – eine kulturell-evolutionäre und eine elitär-expertokratische. Mithilfe dieser Unterscheidung ist eine weitere Differenzierung zwischen von Hayek und dem Ordoliberalismus möglich. Das letzte Kapitel – Beyond Ordoliberalism? – fasst zentrale Kritikpunkte am Ordoliberalismus noch einmal zusammen und geht der Frage nach, inwiefern es realistisch erscheint, auf eine Renaissance eines aktualisierten Ordoliberalismus zu hoffen?
Die Stellungnahme befasst sich mit einem wichtigen Aspekt der Offenlegung der Bezüge von Entscheidungsträgern im Bankensektor. Komplementär zu der Diskussion um die Veröffentlichung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen ist auch auf Landeseben versucht worden, die Transparenz der Vergütung von Führungskräften kommunaler oder landeseigener Unternehmen zu erhöhen. Namentlich sind die Träger der Sparkassen durch den neuen § 19 Abs. 6 des Sparkassengesetzes von Nordrhein-Westfalen verpflichtet worden, darauf „hinzuwirken“, dass die „gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung“ veröffentlich werden. Diese Vorschrift ist jedoch weitgehend wirkungslos geblieben; nicht zuletzt weil das OLG Köln in einer einstweiligen Verfügung die Vorschrift mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes als nichtig behandelt hat. In dieser Situation ist am 8. August 2013 der Vorschlag eines Gesetzes „zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet“ durch die Fraktion der Piraten im Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht worden. Der Entwurf ist Gegenstand der Stellungnahme, die Helmut Siekmann für den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen erstellt hat. Sie stellt maßgebend darauf ab, dass die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen haben und den Grundsätzen des Verwaltungsorganisationsrechts unterliegen. Als Teil der (leistenden) Verwaltung müssen sie Transparenz- und Kontrollansprüchen der Bürger und ihren Repräsentanten in den Parlamenten genügen.