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Wenn Softwareagenten autonome Entscheidungen treffen, bedeutet dies einen massiven Kontrollverlust menschlicher Akteure. Unausweichlich entstehen gravierende Verantwortungslücken, die das ausschließlich an Menschen orientierte geltende Recht nicht ausfüllen kann. Die herrschende Lehre im Zivilrecht jedoch hält das traditionelle Instrumentarium des Rechts für völlig ausreichend. Dem ist mit der folgenden These zu widersprechen: Ein eigener Rechtsstatus für Softwareagenten ist nötig, um die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden. Der Status müsste aber in einer funktionalen Sicht genau auf ihre Rolle digitaler Assistenz in Mensch-Maschinen-Interaktionen abgestimmt sein. Dafür dürfte nicht die volle Rechtsfähigkeit notwendig sein. Wohl aber sollte den Softwareagenten partielle Rechtssubjektivität zugeschrieben werden.
Drei neue Verantwortungsrisiken hat die Digitalität aufgeworfen: (1) das Autonomierisiko, das in eigenständigen Entscheidungen der Softwareagenten seinen Ursprung hat, (2) das Verbundrisiko, das auf die enge Kooperation von Mensch und Softwareagent zurückzuführen ist, und (3) das Vernetzungsrisiko, das entsteht, wenn Computer nicht isoliert agieren, sondern in enger Verflechtung mit anderen Computern. Wie soll das Recht darauf reagieren?
Rechtstransfer
(2005)
Anlass zu beschreiben, was Rechtstransfer bedeutet, sieht nicht nur die gegenwärtige juristische Gesellschaft. Erheblicher Bedarf an Erklärungsmodellen bestand auch im 19. Jahrhundert. Eine der größten Migrationswellen, die so genannte Rezeption des römischen Rechts, hatte Europa während mehrerer Jahrhunderte überflutet. Aus dieser Flut, kaum hatte sie ihren Höchststand erreicht, reckten sich nun allerorts nationale Gesetzgebungsprogramme und ganze Kodifikationen hervor. Das Verhältnis von rezipiertem, römischem Recht – das längst ganz "eigen" und "heutig" geworden war – zu den das ius commune störenden oder sogar zerstörenden Eingriffen nationaler Gesetzgeber galt es zu klären und zu erklären. Nur wenn es für den einstigen Transfer des römischen Rechts in germanische Gefilde plausible und irreversible Gründe gab, gab es auch Gründe, die kecken Vorstöße des nationalen Gesetzgebers zurückzuweisen und der Positivität des Rechts Einhalt zu gebieten. Das war die Position eines Savigny und seiner Gesinnungsgenossen. ...
Constitutionalization beyond the nation state can be observed as an evolutionary process that leads in two quite different directions: (1) constitutions evolve in transnational political processes outside the nation state; (2) simulta-neously, constitutions evolve outside international politics in global society’s ‘private’ sectors. What, however, is the specifically societal element in societal constitutionalism? This is currently the object of a controversy regarding the subjects of non-state constitutions, their origin, their legitimization, their scope, and their internal structures. This article interprets the controversy as a theme with a number of variations. What is the distinctive ‘compositional principle’ in each particular variation? Which problems become evident in its ‘development’? What are its most valuable ‘motifs’? The article starts with David Sciulli’s theme of societal constitutionalism. Then it presents six variations on Sciulli. In a first group, constitutionalization is perceived as the expansion of a single rationality into all spheres of society. In a second group, the motif of the unity of the consti-tution can still be heard, despite the essential pluralism of societal constitution-alism. In the final movement, three further variations will then reprise and devel-op further the most important motifs, in a resumption of the original theme.
Prozesse der Konstitutionalisierung jenseits des Nationalstaates ver-laufen in zwei unterschiedlichen Richtungen: in transnationalen Politikprozessen jenseits der Nationalstaatsverfassungen, gleichzeitig außerhalb der internationalen Politik in den “privaten” Sektoren der Weltgesellschaft. Die Verfassungssoziologie, die solche Prozesse analysiert, distanziert sich damit von den Verengungen des traditionellen Konstitutionalismus auf den Nationalstaat und fokussiert gesellschaftliche Verfassungen im nationalen und transnationalen Raum. Doch was ist das Gesellschaftliche im gesellschaftlichen Konstitutionalismus? Dies ist aktuell Gegenstand einer vielstimmigen Kontroverse über die Subjekte nichtstaatlicher Verfassungen, ihren Ursprung, ihre Legitimation, ihre Reichweite und ihre inneren Strukturen. Der Beitrag versteht die Kontroverse als „Thema mit Variationen“ und stellt folgende Leitfragen an die zahlreichen Variationen: Was ist in der einzelnen Variation das jeweilige „Kompositionsprinzip“? Welche Schwierigkeiten zeigen sich in dessen Durchführung? Welches sind seine aufhebenswerten Motive? In diesem Sinn wird zunächst das von David Sciulli vorgegebene Thema des gesellschaftlichen Konstitutionalismus kurz vorgestellt. Dann werden sechs Variationen in zwei unterschiedlichen Variationsreihen vorgeführt, einer ersten, die Konstitutionalisierung als Expansion einer einzigen Rationalität in alle gesellschaftlichen Bereiche versteht, einer zweiten, welche trotz der Pluralität des gesellschaftlichen Konstitutionalismus auf der Einheit der Verfassung besteht. Im Schlussteil nehmen drei weitere Variationen schließlich die Motive, die sich als aufhebenswert herausgestellt haben – Meta-Verfassung, Nomos und Narrativ, mediale Reflexivität - wieder auf und entwickeln sie weiter.
Die Globalisierung hat nicht, wie es sowohl ordoliberale als auch kritische Theorien einer globalen „economic constitution“ erwarten, eine einheitliche Weltwirtschaftsverfassung hervorgebracht, sondern eine fragmentierte Kollisionsverfassung, d.h. eine Metaverfassung von Verfassungskonflikten. Als deren kollidierende Einheiten fungieren nicht mehr die Nationalstaaten, sondern transnationale Produktionsregimes. Die von Böhm und Sinzheimer für den Nationalstaat formulierte Alternative von ordoliberaler Wirtschaftsverfassung und sozialdemokratischer Wirtschaftsdemokratie ist in der transnationalen Wirtschaftsverfassung vom Gegensatz zwischen den neokorporatistisch organisierten Produktionsregimes Kontinentaleuropas und den finanzkapitalistisch geprägten Produktionsregimes anglo-amerikanischer Prägung, abgelöst worden. Entgegen allen Voraussagen haben die neo-korporatistischen Wirtschaftsverfassungen Kontinentaleuropas trotz Globalisierung und Wirtschaftskrise eine erstaunliche Resilienz bewiesen. Einer wirtschaftsdemokratischen Konstitutionalisierung eröffnen sich hier neue Chancen dadurch, dass, wie am Beispiel der Corporate Codes gezeigt wird, unternehmensexterne gesellschaftliche Kräfte, also neben staatlichen Interventionen rechtliche Normierungen und „zivilgesellschaftliche“ Gegenmacht aus anderen Kontexten so massiven Druck auf die Unternehmen ausüben, dass sie gezwungen sind, gemeinwohlbezogene Selbstbeschränkungen aufzubauen.
Während in den Vereinten Nationen mit mäßigem Erfolg um eine international akzeptierte Weltpolitik gerungen wird, haben sich in anderen gesellschaftlichen Bereichen längst globale vernetzte Strukturen entwickelt. Ansätze für eine Vielzahl von autonomen Zivilverfassungen, die die Welt umspannen, sind erkennbar – vom »cyberspace « bis zur Weltwirtschaft. Lassen sich mit den Grundsätzen der nationalstaatlichen Verfassungen auch die Herausforderungen angehen, die sich aus den drei aktuellen Trends – Digitalisierung, Privatisierung und globaler Vernetzung – ergeben? Ging es im 18. und 19. Jahrhundert im Nationalstaat darum, die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat zu stärken und die Politik durch ihre Bindung an das Recht zu disziplinieren, so dreht es sich heute um Freisetzung und Disziplinierung ganz anderer globaler Dynamiken. Der Rechtssoziologe Prof. Dr. Gunther Teubner beschäftigt sich mit der Frage: Kann man die Traditionen der Nationalstaatsverfassung fruchtbar machen und sie zugleich so umdenken, dass sie den neuen Problemlagen gerecht werden?