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Anna Ananieva und Rolf Haaser zeigen in ihrem Beitrag über den Gymnasialreformer Hermann Köchly, mit welchen Herausforderungen der Einsatz für eine liberale Reform des Gymnasialwesens, das in den 1840er Jahren als überkommen und fragwürdig diskutiert wurde, konfrontiert war. Köchly gründete den demokratisch strukturierten Dresdener Gymnasialverein und damit einen Diskursraum, in dem schulreformerische Pläne kontrovers diskutiert werden konnten und in dem sogar Pläne eines eigenen Mustergymnasiums geschmiedet wurden, die sich wegen des Widerstands der Behörden jedoch nicht umsetzen ließen. In Dresden, das macht der Beitrag deutlich, "verschob sich sichtbar das gesellschaftliche Verständnis des Erziehungswesens von der autokratischen Zuständigkeit des Staates hin zu einer kollektiven Angelegenheit der gebildeten Öffentlichkeit, die sich keineswegs nur aus dem Bildungsbürgertum rekrutierte".
Muhr veröffentlichte 1813 seine Schrift "Jerubaal" als Antwort auf David Friedländers "Ein Wort zu seiner Zeit" (Über die, durch die neue Organisation der Judenschaften in den preußischen Staaten notwendig gewordene, Umbildung). Friedländer hatte zu weitreichenden Reformen in Liturgie und Erziehung aufgerufen als Reaktion auf das Preussische Emanzipationsedikt von 1812. Obwohl Muhr dessen Abkehr von der Tradition ablehnte, schlug er dennoch selber vor, auf manches Althergebrachte zu verzichten und beispielsweise Predigten in deutscher Sprache und Chorgesang im Gottesdienst zu erlauben.
Muhr veröffentlichte 1813 seine Schrift "Jerubaal" als Antwort auf David Friedländers "Ein Wort zu seiner Zeit" (Über die, durch die neue Organisation der Judenschaften in den preußischen Staaten notwendig gewordene, Umbildung). Friedländer hatte zu weitreichenden Reformen in Liturgie und Erziehung aufgerufen als Reaktion auf das Preussische Emanzipationsedikt von 1812. Obwohl Muhr dessen Abkehr von der Tradition ablehnte, schlug er dennoch selber vor, auf manches Althergebrachte zu verzichten und beispielsweise Predigten in deutscher Sprache und Chorgesang im Gottesdienst zu erlauben.
İsviçreli gazeteci, foto muhabiri, yazar, fotoğrafçı Annemarie Schwarzenbach, gazetecilik göreviyle Ekim 1933'te, Irak'ta sonlanacak doğu yolculuğuna çıkmıştır. Seyahatinin iki ayını Türkiye'de geçirmiştir. Gördüklerini, edindiği izlenimler çerçevesinde kaleme alarak, 1935 yılında "Winter in Vorderasien - Tagebuch einer Reise" başlığıyla yayınlatmıştır. Seyahat, Türkiye'de reform çalışmalarına ve Cumhuriyet'in onuncu yılına denk gelmektedir. Ancak aktarımlarına bakıldığında, eleştirel bakış açısı dikkat çekmektedir. Yürütülecek bu çalışma ile Schwarzenbach'ın Alman edebiyatına sunduğu Türkiye imgesinin anlaşılmasına katkı sağlanması amaçlanmıştır. Bu nedenle, seyahatname Türkiye'ye dair tasvirleri çerçevesinde ele alınacaktır.
Zwei in mancher Hinsicht zusammenhängende Problemfelder werden durch die in diesem Band versammelten Beiträge namhafter Kenner des deutschen Gesundheitssystems – überarbeitete Fassungen von Vorträgen im April 2013 – untersucht: das seit langem kontrovers diskutierte Thema des Ob und Wie einer Vereinheitlichung des aus privater und gesetzlicher Krankenversicherung bestehenden Dualismus der Absicherung gegen Krankheit und die Frage wie, mit welchen Standards und durch wen (inwieweit auch durch die Gerichte?) der Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung bestimmt werden sollte. Diese Fragen werden auf der gesundheitspolitischen Agenda bleiben – auch soweit sie in der aktuellen Legislaturperiode des Bundestages nicht behandelt werden sollten.
Die aktuelle Diskussion über eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vermischt Fragen nach dem durchschnittlichen Rentenniveau mit Fragen der Umverteilung von Einkommen im Ruhestand zur Bekämpfung einer etwaigen Altersarmut. Dieser Beitrag kritisiert diesen Ansatz und befasst sich mit fünf Kernaussagen: (1) Die aktuell gültige Rentenformel darf unter keinen Umständen abgeschafft werden. (2) Das Renteneintrittsalter sollte an die durchschnittliche Restlebenserwartung nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres gekoppelt werden. (3) Eine Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt wird das Rentenniveau in den Jahren 2030 bis 2040 stützen. (4) Sollte trotz allem die Altersarmut steigen, so kann dem durch die Einführung einer Mindestrente begegnet werden. (5) Die private Altersvorsorge muss weiter gestützt werden.
Das Arbeitspapier zeigt Perspektiven eines Promotionsprojektes auf, das sich mit der Reform der englischen Common Law- und Equity-Gerichtsbarkeit im Viktorianischen Zeitalter befasst. Nach einem Einblick in relevante Quellen und Literatur wird inhaltlich auf Mitglieder und Aufgaben der im Jahr 1867 eingesetzten Judicature Commission eingegangen. Anschließend werden Neuerungen aufgezeigt, die für das englische Gerichtswesen aus den in den 1870er Jahren verabschiedeten Judicature Acts folgten.
Im vorliegenden Papier werden drei Ansätze zur Reform des Familienleistungsausgleichs (FLA) mit jeweils zwei Varianten dargestellt und hinsichtlich ihrer fiskalischen Effekte und Wirkungen in verschiedenen Segmenten der Einkommensverteilung systematisch verglichen. – Mit dem weitestgehenden Konzept, der Kindergrundsicherung, wird ein Existenz sicherndes und zu versteuerndes Kindergeld in Höhe von monatlich 502 Euro bzw. 454 Euro pro Kind vorgeschlagen. Die bisherigen kindbedingten Freibeträge und mehrere Sozialleis-tungen könnten entfallen bzw. reduziert werden. – Daneben werden Kindergelderhöhungen auf einheitlich 238 Euro bzw. 328 Euro pro Kind und Monat, die allen Kindern – auch denen im SGB II-Leistungsbezug – zugute kommen sollen, untersucht. Das Kindergeld wäre wie bisher nicht zu versteuern, die bisherigen kindbedingten Freibeträge würden aber entfallen. – Schließlich wird der Vorschlag einer deutlichen Erhöhung des Kinderzuschlags bei reduzierter Mindesteinkommensgrenze und Wegfall der Höchsteinkommensgrenze erörtert. Zudem ist bei diesem Ansatz ein nochmals erhöhter Kinderzuschlag bei Alleinerziehenden – analog zum Mehrbedarfszuschlag nach dem SGFB II – (erste Variante) oder eine Herabsetzung der Transferentzugsrate auf Nichterwerbseinkommen von 100% auf 70% (zweite Variante) vorgesehen. Die zu erwartenden fiskalischen Belastungen der einfachen Kindergelderhöhung (ohne Be-steuerung) können ohne Weiteres hochgerechnet werden (16 bzw. 35 Mrd. Euro p. a.), die der anderen Reformmodelle sind aber ohne mikroanalytische Fundierung unter Berücksichtigung der Einkommensverteilung kaum abschätzbar. Zwar lassen sich auch die Bruttokosten der Kindergrundsicherung auf einfachem Wege ermitteln (Multiplikation der Kindergeld-Kinder mit der Betragshöhe), die Aggregate der davon abzusetzenden zahlreichen Einsparungen bei anderen Sozialleistungen und insbesondere der Steuermehreinnahmen sind allerdings nicht offensichtlich. Eine erste Überschlagsrechnung hat ergeben, dass die Nettokosten der ersten „großzügigen“ Variante der Kindergrundsicherung (502 Euro) denen der Kindergelderhöhung auf das sächliche Existenzminimum (322 Euro) ohne Besteuerung ungefähr gleich sind (in der Größenordnung von 35 Mrd. Euro). Eine genauere Quantifizierung kann aber nur auf der Ba-sis repräsentativer Mikrodaten und eines Simulationsmodells erfolgen, da insbesondere der Besteuerungseffekt der Kindergrundsicherung von der faktischen Einkommensverteilung abhängt. Auch eine Kostenschätzung für die Kinderzuschlagsreform bedarf mikroanalytischer Verfahren; ungeachtet dessen würde diese auf einen begrenzten Einkommensbereich gerichte-te Reform aber eindeutig die geringsten Kosten verursachen. Für einen systematischen Vergleich der Verteilungswirkungen der Reformvorschläge werden in der vorliegenden Arbeit Modellrechnungen für zwei ausgewählte Haushaltstypen präsen-tiert. Dabei wird deutlich, dass mit dem vergleichsweise begrenzten Konzept der Ausweitung des Kinderzuschlags die Situation von Familien in prekären Einkommensverhältnissen bis zu Familien der unteren Mittelschicht deutlich verbessert werden könnte. Inwieweit dieser Effekt eintreten würde, hängt allerdings auch vom Inanspruchnahmeverhalten ab; bisher ist die Nicht-Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Wohngeld weit verbreitet. Zudem würde sich die Situation der ärmsten Familien, die auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, nicht verbessern, und am oberen Rand würden die Entlastungseffekte des FLA als Folge der kind-bedingten Freibeträge weiterhin mit dem elterlichen Einkommen zunehmen. Demgegenüber würden sich bei den Varianten der Kindergelderhöhung (ohne Besteuerung) die deutlichen Verbesserungen gegenüber dem Status quo gleichmäßig über das Einkommensspektrum vom Niedriglohnsegment – bei unverändert problematischen Effekten des Kinderzuschlags (Ein-kommensbruchstelle bei Höchsteinkommensgrenze) – bis in obere Schichten verteilen und erst am oberen Rand mit steigendem Einkommen sinken (infolge des Wegfalls der bisherigen kindbedingten Freibeträge). Die Förderungen durch die Kindergrundsicherung schließlich würden am stärksten im unteren und unteren Mittelbereich ausfallen und – im Gegensatz zu anderen Konzepten – insbesondere verdeckte Armut systembedingt, also quasi „automatisch“, weitgehend abbauen. Im oberen Mittelbereich und hauptsächlich in höheren Schichten würden die Transfers dagegen mit zunehmendem Einkommen kontinuierlich abnehmen. Insgesamt würde dies zu einem vergleichsweise stetig steigenden Verlauf des verfügbaren Familieneinkommens führen; die wegen der hohen Transferentzugsraten des Kinderzuschlags – gegebenenfalls in Kombination mit Wohngeld – häufigen Befürchtungen negativer Arbeitsanreize im unteren Einkommensbereich wären gegenstandslos. Inwieweit die hier diskutierten Reformkonzepte zu einem Abbau von Kinder- und Familien-armut und zu weniger Ungleichheit der personellen Einkommensverteilung führen können, lässt sich allein auf der Basis von Modellrechnungen allerdings nicht absehen. Dazu bedarf es detaillierter Analysen auf der Basis von repräsentativen Mikrodaten, die die faktische Ein-kommensverteilung abbilden und Simulationsrechnungen zur Quantifizierung der Effekte der Reformvarianten – unter Einbeziehung der Finanzierung der jeweiligen Nettokosten – ermöglichen. Daran wird im Projekt „Vom Kindergeld zu einer Grundsicherung für Kinder“ auf Basis der Daten des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) 2007 gearbeitet; die Repräsentativität des Datensatzes hinsichtlich des Nachweises von Einkommens-, insbesondere Transferar-ten wurde bereits geprüft – mit gutem Ergebnis.
Die vorliegende Arbeit beleuchtete ein bisher in der Finanzwissenschaft weitgehend unbeachtetes Thema.: die Ausgaben für staatliches Personal. Der Fokus lag dabei auf den von den acht westdeutschen Flächenländern getätigten Ausgaben. Ziel war es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Entwicklung, der Höhe und der Struktur der Personalausgaben über einen Zeitraum von 26 Jahren, von 1970 bis 1996, herauszuarbeiten. Weiterhin wurden die insbesondere seit Mitte der neunziger Jahre verstärkten Aktivitäten der Länder zur Begrenzung bzw. dem effizienteren Einsatz der Personalausgaben untersucht. ...
Seit 2003 wird die Krankenhausvergütung in Deutschland schrittweise auf ein neues, leistungsorientiertes System auf Basis von Fallpauschalen (diagnosis related groups – DRG) umgestellt. Die Über gangsphase, in der gesonderte gesetzliche Regelungen gegolten hatten, sollte Ende 2008 auslaufen, weshalb der gesetzlichen Rahmen für die Nachkonvergenzzeit neu geregelt werden musste. Neben diesen technischen Regelungen und einem einheitlichen Bundesbasisfallwert standen auch die Reform der Investitionsfinanzierung, der weitere Ausbau des Wettbewerbes und die schlechte Finanzsituation der Krankenhäuser auf der Agenda des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG). Aufgrund der heterogenen Interessenslagen von Bund und Ländern, gestaltete sich auch bei diesem Reformgesetz die Kompromisssuche schwierig. Herausgekommen ist ein Gesetz, dass die Reformpolitik der letzten Jahre weiterführt, die Aufgabe der zukünftigen Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung aber nicht löst und die problematischen Auswirkungen des DRG-Systems negiert. Das Diskussionspapier zeichnet die wichtigsten Schritte des Gesetzgebungsprozesses nach, präsentiert und diskutiert die wichtigsten Inhalte des Gesetzes und ordnet das KHRG in den Reformkontext der letzten Jahre ein.