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Kaum auf dem Markt, hatte Simon Coles Buch Suspect Identities schon einigen Wirbel verursacht. Cole, in Harvard in Science and Technology Studies promoviert, beschäftigt sich mit der Geschichte des Fingerabdrucks und anderer Identifizierungsverfahren. Sein Buch schildert die Revolution der Kriminaltechnik ab der Mitte des 19. Jahrhunderts und endet in der Gegenwart: Auf die Begeisterung für die Polizeifotografie folgen Versuche mit dem Fingerabdruckverfahren (Daktyloskopie) sowie der "anthropometrischen Bertillonage", die eine Person anhand ihrer Knochenlängen und anderer körperlicher Merkmale identifizieren wollte. Aus der Konkurrenz und Koexistenz geht schließlich das Fingerabdruckverfahren ob seiner Einfachheit in der Datenerhebung und -archivierung als eindeutiger Sieger hervor. Mittlerweile wird es zunehmend vom genetischen Fingerabdruck ergänzt, der eine historisch nie dagewesene Zuverlässigkeit bietet, aber als forensisches Beweismittel verblüffend ähnliche Strukturprobleme in sich birgt. ...
Die deutsche Normalschraube
(2003)
Moderne Selbstbeschreibungen können durchaus produktiv die historische Forschung zu neuen Paradigmen anregen. Die derzeit sehr populäre Vorstellung von "Netzwerken" lässt sich mit Gewinn sogar auf historische Gesellschaften übertragen. Die Folgen dieses Konzepts für Theorien der Herrschaft beschäftigten am 5. und 6. Dezember 2002 am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz einen von Peter Becker und Raffaele Romanelli organisierten Workshop – sein Thema: "Governing through Networks: International Collaboration between Public Administrators". Der Veranstaltungstitel bildet nicht ab, dass es sich um ein dichtes Expertengespräch zum 19. Jahrhundert handelte. Thomas Nutz (München)berichtete über den sich internationalisierenden Gefängnisdiskurs in der ersten Hälfte des Jahrhunderts, Pietro Corsi (Paris) breitete imposantes Material über die bis heute fruchtlosen Versuche italienischer Geologen aus, eine vollständige Karte des Landes zu erstellen. Hier wie auch bei den Statistikern (Silvana Patriarca, Fordham) wurde deutlich, welch überragende Rolle internationalen Netzwerken von wissenschaftlichen Experten im Verlauf von nur wenigen Jahrzehnten zugewachsen war. Sie organisierten sich in privaten Vereinen oder halbstaatlichen Organisationen und bildeten grenzüberschreitende Wissenssysteme, denen zunehmend eine Schlüsselstellung bei der politischen Entscheidungsfindung zukam. ...
Bei der Bestimmung von Eingriffsbefugnissen der BaFin jenseits der vom Gesetz vorgesehenen besonderen Kompetenzen ist Zurückhaltung geboten: Die Auffangermächtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WpÜG ist keine Allzweckwaffe nach Art der polizeilichen Generalklausel, sondern soll lediglich die besonderen Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse der Behörde dort ergänzen, wo diese Befugnisse auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsfolgen von Pflichtverstößen nicht ausreichen, um die Regelungen des Gesetzes durchzusetzen und das Gesetz dieses Sanktionsdefizit auch nicht bewusst in Kauf nimmt. In den praktisch wichtigen Fällen der Erzwingung von Pflichtangeboten, der Änderung von Angeboten nach ihrer Veröffentlichung und des Einschreitens gegen unzulässige Abwehrmaßnahmen ist danach für den Rückgriff auf § 4 Abs. 1 Satz 3 WpÜG kaum Raum. Beim Rechtsschutz Dritter gegenüber der BaFin verfolgt das Gesetz eine mittlere Linie: Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Aufsicht und Ansprüche auf Einschreiten der Behörde sind durch die Öffentlichkeitsklausel des § 4 Abs. 2 WpÜG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgeschlossen. Dagegen besagt § 4 Abs. 2 WpÜG nichts über die Schutzrichtung der Regelungen über das Angebotsverfahren. Die Vorschrift steht dementsprechend nicht einer Anfechtung begünstigender Verfügungen durch Dritte entgegen, soweit das Gesetz auch den Schutz ihrer Interessen bezweckt. Daher sind insbesondere Aktionäre der Zielgesellschaft befugt, mit Widerspruch und Beschwerde gegen Befreiungen nach §§ 36 und 37 WpÜG vorzugehen, die in ihr Recht auf Abgabe eines Pflichtangebotes eingreifen.
Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Regulierung von Hedge Fonds in Deutschland : Bestandsaufnahme, praktische Erkenntnisse und Ausblick
(2003)
Die alternative Kapitalanlage über Hedge Fonds gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit wurde dieses Thema daher auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur aufgegriffen, was zu mehr Transparenz geführt hat. Allerdings ist das deutsche Investmentrecht und insbesondere der Spezialbereich "Hedge Fonds" nach wie vor eine Praktikerdomäne. Deshalb soll im Folgenden zunächst eine Bestandaufnahme erfolgen. Darüber hinaus werden aktuelle Entwicklungen beschrieben. Dabei lassen die Verfasser ihre praktischen Erkenntnisse einfließen. Vor diesem Hintergrund wird anschließend die vom Gesetzgeber für Anfang 2004 geplante Hedge Fonds-Regulierung gewürdigt.
Increasingly, alternative investments via hedge funds are gaining importance in Germany. Just recently, this subject was taken up in the legal literature, too; this resulted in a higher product transparency. However, German investment law and, particularly, the special division "hedge funds" is still a field dominated by practitioners. First, the present situation shall be outlined. In addition, a description of the current development is given, in which the practical knowledge of the author is included. Finally, the hedge fund regulation intended by the legislator at the beginning of the year 2004 is legally evaluated against this background.
Die Tricks und Schliche, mit denen Immobilienmakler arbeiten, um potentielle Interessenten über das Medium der Anzeigenwerbung zur Kontaktaufnahme zu bestimmen, sind äußerst vielfältig. Hierzu zählen zunächst die typischen Aufschneidereien, mit denen trickreich über die wirtschaftliche Bedeutung des Immobilienmaklers, seine Qualifikation und/oder Leistungsfähigkeit getäuscht wird; ferner Strategien, mittels derer die Maklereigenschaft des Inserenten verschleiert werden soll (sog. "maklerbezogene Irreführung"). Die Irreführungsgefahr ist in diesem Bereich besonders groß, weil eine Verifizierung der Werbeaussage für den Interessenten - wenn überhaupt - erst im Zuge einer ersten Kontaktaufnahme möglich ist. Entsprechendes gilt für Werbepraktiken, mit denen gezielt versucht wird, über vertragseingehungsrelevante Objektinformationen zu täuschen (sog. "objektbezogene Irreführung') Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß Immobilienmakler - insbesondere was den Bereich der Preis- und Größenangaben angeht - häufig unzulässige Werbeangaben verwenden, die nicht nur besonders leicht zu überprüfen sind, sondern zudem auch völlig ungeeignet, etwaige Wettbewerbsvorteile auszulösen ("BagateUverstäße ~'). Überdies sind Werbestrategien auszumachen, mit denen - werbepsychologisch geschickt - versucht wird, potentielle Interessenten anzulocken, oder über gefühlsbetonte Appelle auf ihre Entscheidungsfreiheit absatzorientiert Einfluß zu nehmen. ... Ein Ende des "Absahnens durch Abmahnen" ist noch immer nicht in Sicht. Ungeachtet der Gesetzesänderungen in den Jahren 1986, 1994 und 2000 sind allein im Bereich der Immobilienwerbung derzeit ca. 15 Abmahn- und Gebührenvereine sowie weitere 17 (Schein-) Gewerbetreibende namentlich bekannt, die das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen aktiv als Erwerbsquelle (Rechtsverfolgungskosten und Vertragsstrafen) betreiben; und die "Dunkelziffer" dürfte weitaus höher liegen! Genutzt, oder besser gesagt, ausgenutzt wird zu diesem Zweck in besonderem Maße das Abmahnverfahren, was insofern nicht weiter verwundert, als hier eine Darlegung der potentiellen Klagebefugnis ebenso wenig erforderlich, wie eine (gerichtliche) Prüfung - insbesondere auch was den Mißbrauchstatbestand angeht - vorgesehen ist. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß sich die mißbräuchlichen Abmahnpraktiken fast ausschließlich gegen Bagatellverstöße (z.B. "ca.-Angaben", "Sonder- Afa", "Wfl/Nfl", etc.) richten, mithin gegen solche Wettbewerbsverstöße, die den Immobilienmaklern häufig in Unkenntnis oder aus bloßer Nachlässigkeit unterlaufen, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechts nicht wirklich tangieren und (3) im Anzeigenteil leicht aufzuspüren und wegen ihrer Häufigkeit und Gleichartigkeit einfach zu verfolgen sind. ...
Das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)1 weist den Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstmals eine gesetzliche Rolle im Rahmen der Finanzierung von öffentlichen Übernahmeangeboten zu, indem es eine von einem solchen Unternehmen ausgestellte Bestätigung der Finanzierbarkeit zum zwingenden Bestandteil der Angebotsunterlage macht. Hieraus ergibt sich zum einen ein neues Geschäftsfeld für Kreditinstitute, zum anderen aber auch ein neues Haftungsrisiko.
Bei der Regulierung und Aufsicht auf den internationalen Wertpapiermärkten gibt es immer noch viele Unterschiede bei den Regelungsinhalten und in der Prioritätensetzung. Die steigende weltweite Verflechtung der Finanzsektoren und deren Akteure sowie die hohe Kapitalmobilität machen es jedoch zunehmend erforderlich, auch die Aufsicht zunehmend zu internationalisieren. Internationale Aufsichtsstandards wiederum können grenzüberschreitende Aktivitäten von Marktteilnehmern erleichtern und sicherer machen. Es ist inzwischen anerkannt, dass eine gute und effiziente Regulierung einen Finanzplatz gerade im internationalen Umfeld attraktiv macht und so dessen Wettbewerbsfähigkeit erhöht. Es ist daher von großer Bedeutung, die nationale Aufsicht internationalen Standards folgen zu lassen. Eine wichtige Funktion bei der Aufstellung dieser Standards haben die internationalen Organisationen wie IOSCO im Wertpapierhandel, die IAIS im Versicherungs- und der Baseler Ausschuss im Bankenbereich inne. In vielfältiger Weise ist deren Arbeit für den Finanzplatz Deutschland richtungsweisend. Das sind wichtige Gründe, weshalb die Teilnahme an Aktivitäten der IOSCO, Mitarbeit an Berichten, Standards und Resolutionen der IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt und insbesondere dem Wertpapierhandel in Deutschland nützen kann. Um näher verständlich machen zu können, auf welche Weise IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt in diesem Sinne nützlich sein kann, und Arbeiten in der IOSCO von Bedeutung für das deutsche Recht im Bereich des Wertpapierhandels sind, ist es zunächst wichtig, die Organisation IOSCO (1) , ihre Zielsetzung (2) und Struktur (3) zu verstehen, und die Bereiche zu kennen, in denen IOSCO arbeitet (4) sowie die Formen und jeweilige Bindungswirkung der Produkte der IOSCO (5). Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch Art und Weise, auf die in IOSCO Beschlossenes unser Finanzsystem tangieren kann und bereits tangiert hat.
The corporate convergence debate is usually presented in terms of competing efficiency and political claims. Convergence optimists assert that an economic logic will promote convergence on the most efficient form of economic organization, usually taken to be the public corporation governed under rules designed to maximize shareholder value. Convergence skeptics counterclaim that organizational diversity is possible, even probable, because of path dependent development of institutional complementarities whose abandonment is likely to be inefficient. The skeptics also assert that existing elites will use their political and economic advantages to block reform; the optimists counterclaim that the spread of shareholding will reshape politics.