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Die Arbeit widmet sich der bisher wenig beachteten Demokratietheorie des neoliberalen Ökonomen und Sozialphilosophen Friedrich Hayeks. In seiner Ablehnung des Prinzips der Volkssouveränität scheint es Hayek nicht in erster Linie um die Kritik des demokratischen Elements zu gehen, sondern vielmehr um die moderne Idee staatlicher Souveränität schlechthin. Es ist folglich die Idee der Rechtssouveränität, so die grundlegende These, auf der Hayek seine doppelte Kritik von Naturrecht und Rechtspositivismus gründet. Entprechend ist der Staat in der von Hayek gezeichneten Utopie nicht länger Souverän, Ausdruck, Grund oder Herrscher (in) der Gesellschaft, sondern bloßes Mittel, um die "spontanen Ordnungen" der Gesellschaft (und der Märkte) zu schützen, ohne durch Gesetzgebung planen, gestalten oder intervenieren zu wollen. Allein solches, an den "Nomos" gebundenes, staatliches Handeln könne (und muss!) der "Meinung" der Menschen entsprechen. Die Klärung dieses sehr speziellen und auf David Hume zurückgehenden Verständnisses von "Meinung" erlaubt schließlich, das Denken Hayeks nicht nur hinsichtlich seines Souveränitätsbegriffs, sondern auch hinsichtlich seines Demokratiebegriffs vom Denken Carl Schmitts abzugrenzen. Entgegen dem prägenden Diskurs nach Cristi und Scheuerman, der die Kritik der hayekschen Theorie über die Problematisierung ihres schmittschen Gehalt unternimmt, soll die Arbeit den Blick dafür schärfen, dass der in Hayeks Theorie angelegte Autoritarismus auf eigenen philosophischen Füßen steht und sich nicht erschöpfend aus einem bewusst oder unbewusst übernommenen schmittschen Erbe erklären lässt.
Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften in Paris 1951 und Rom 1957 geht auf einen politischen Impuls zurück. Alle Staaten, die sich 1951 und 1957 zu den ersten Europäischen Gemeinschaften zusammengeschlossen haben, sind nach 1945 durch neue Verfassungen neu gegründet worden. Die neuen Verfassungen der Gründungsmitglieder orientieren sich nicht nur in ähnlicher Weise an egalitärer Menschenwürde und universellen Menschenrechten, konstituierten die nationale Gesellschaft als soziale Massendemokratie und den von ihnen hervorgebrachten Staat als internationalrechtlich offenen Staat. Sie erklären darüber hinaus auch ihren ausdrücklichen Willen zur europäischen Einigung. Die Gründungsverträge führen deshalb lediglich die Verfassungsprinzipien der Gründungsnationen zu einem höherstufigen constitutional moment zusammen, um die von vornherein supranational organisierten Gemeinschaften als Vereinigungsprojekt eines demokratischen Europa zu begründen. ...