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Als Staatsangehörigkeit wird ein wechselseitiges Verhältnis zwischen Bürgern und Staatsverband bezeichnet, das durch besondere Pflichten und Rechte gekennzeichnet ist: so das Recht zu politischer Mitentscheidung und Partizipation, dem die Pflicht zu loyalem Verhalten gegenüber der Gemeinschaft entspricht. Zur Staatsangehörigkeit gehört auch der Anspruch auf staatlichen Schutz, etwa diplomatischen Beistand im Ausland oder Mindest-Alimentierung im Inland. Staatsangehörige unterscheiden sich insofern von allen anderen Personen, die auf dem Gebiet des Staates wohnen, als gewisse Rechte und Pflichten nur sie betreffen, etwa das Recht des Hochschulzugangs, aber auch die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes. Die Staatsangehörigkeit ist auch von Bedeutung bezüglich des Rechts, ein Gewerbe auszuuben oder ein Grundstück zu kaufen oder bestimmte Leistungen des Staates, etwa BAFÖG, in Anspruch zu nehmen. Die Bemerkungen zu der Staatsangehörigkeit verdeutlichen die Bedeutung, die dem Einbürgerungsverfahren, also dem Erwerb der Staatsangehörigkeit, beigemessen werden müssen. Damit beschäftigt sich, insbesondere was die spezifischen Bestimmungen der Bundesrepublik anbetrifft, der folgende Text. Herfried Münkler, Professor für Politik