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Die Entwicklung des aggregierten Privatvermögens und seine Verteilung in Deutschland seit 1970
(2002)
Die hier vorgestellte Untersuchung des Vermögens privater Haushalte als ein möglicher Indikator für den Wohlstand einer Gesellschaft hat für die Bundesrepublik Deutschland einen starken Anstieg der Vermögen seit 1970 aufgezeigt. Dies gilt sowohl für die makroökonomischen Resultate der Finanzierungsrechnung der Deutschen Bundesbank als auch für die mikroökonomischen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamts. Allerdings werden auch wesentliche Unterschiede im Aussagegehalt der einzelnen Datensätze deutlich. Während die Finanzierungsrechnung eine Steigerung des Nettovermögens um 808 Prozent in 27 Jahren aufweist (von 1,3 Billionen DM im Jahr 1970 auf 12,1 Billionen DM im Jahr 1997) lautet der entsprechende Prozentwert auf der Berechnungsbasis der Einkommens- und Verbrauchsstichproben nur 280 Prozent in 25 Jahren bei einer wesentlich niedrigeren Gesamthöhe in späteren Untersuchungen (von 2,2 Billionen DM im Jahr 1973 auf nur 8,3 Billionen DM im Jahr 1998). Die Untersuchung der Daten der EVS hat aufgezeigt, welch große Bedeutung das Immobilienvermögen für die Vermögenssituation der privaten Haushalte hat. Allerdings ist es nicht so, dass alle Haushalte über Eigentum an Grund- und Hausbesitz verfügen. In Westdeutschland hat es zwar eine starke Steigerungen der Eigentümerquote seit 1961 gegeben. Seit 1993 ist jedoch eine Stagnation bei etwa 50 Prozent zu konstatieren. Die Analyse der Vermögensverteilung nur bezogen auf die westdeutschen Haushalte hat im Zeitraum von 1973 bis 1993 eine abnehmende Konzentration sowohl bei der Betrachtung der Anteile einzelner Haushaltsquintile am Nettogesamtvermögen als auch bei der Analyse des Gini-Koeffizienten ergeben. Allerdings hat sich dieser Trend in den Jahren bis 1998 nicht weiter fortgeführt. Für das Jahr 1998 ist in Westdeutschland feststellbar, dass die unteren 40 Prozent der Haushalte über praktisch kein Vermögen verfügen, während das oberste Quintil über 60 Prozent des Gesamtvermögens aufweisen kann. Für Ostdeutschland sind starke Anpassungstendenzen hin zu den Werten der westdeutschen Bundesländer festzustellen. Dies betrifft einerseits die absolute Höhe der Vermögenswerte, auch wenn diese bisher nur 38 Prozent des entsprechenden Wertes westdeutscher Haushalte bei einer Betrachtung der Durchschnittswerte je Haushalte im Jahr 1998 erreichen. Andererseits ist auch die Eigentümerquote an Haus- und Grundbesitz nach der Wiedervereinigung stark angestiegen. Durch dieses Immobilieneigentum auf breiterer Basis wird die Ungleichheit der Vermögensverteilung in Ostdeutschland im Zeitablauf etwas verringert, so dass der Gini-Koeffizient in den Jahren von 1993 zu 1998 leicht gesunken ist. Jedoch kann auch für die neuen Bundesländer festgestellt werden, dass die unteren 40 Prozent der Haushalte über praktisch kein Vermögen verfügen, während das oberste Quintil ostdeutscher Haushalte sogar über 70 Prozent des Gesamtvermögens aufweisen kann. Feststellbar ist weiterhin eine hohe Übereinstimmung der Vermögensverteilung in Ost- und Westdeutschland. Sowohl die Vermögensverteilung auf der Basis der Quintilswerte als auch die Resultate der Gini-Koeffizienten weisen ähnliche Ergebnisse auf, wobei eine starke Angleichungstendenz zwischen beiden Landesteilen gegeben ist. Diese Ähnlichkeit der Ergebnisse kann nur als erstaunlich bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass beide Landesteile für über 40 Jahre unterschiedlichen wirtschaftspolitischen Leitbildern gefolgt sind – die Bundesrepublik Deutschland der sozialen Marktwirtschaft und die Deutsche Demokratische Republik der sozialistischen Planwirtschaft.
Das Recht zur Verhinderung von Kursmanipulationen ist durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, grundlegend reformiert worden. Der Beitrag befasst sich mit den Hintergründen und der Ausgestaltung dieser Neuregelung sowie der Frage, wie diese zu bewerten ist. Verschiedene (wesentliche) Details waren im Gesetzgebungsverfahren hoch umstritten. Ein wichtiger Punkt, nämlich die subjektiven Voraussetzungen des § 20a Abs.1 S.1 Nr.2 WpHG, ist noch kurz vor Abschluss des Verfahrens geändert worden.
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um die amerikanische Sicht auf einen wohl immer bedeutenderen Bestandteil der deutschen Corporate Governance-Landschaft, das feindliche Übernahmeangebot, darzustellen. Ob Übernahmeangebote von einem ausländischen Bieter abgegeben werden (man denke nur an das Gebot von Vodafone an die Aktionäre von Mannesmann oder an das Gebot von Barilla für Kamps), oder ob es von einem einheimischen Bieter stammt – wer könnte Krupps Gebot für Thyssen vergessen ? –: Feindliche Übernahmegebote betreffen nicht nur die Führungsorgane der einzelnen Zielunternehmen, sondern, wegen ihrer Bedrohung für festgefahrene Geschäftsmuster, auch das ökonomische und politische Umfeld.
Bei der Regulierung und Aufsicht auf den internationalen Wertpapiermärkten gibt es immer noch viele Unterschiede bei den Regelungsinhalten und in der Prioritätensetzung. Die steigende weltweite Verflechtung der Finanzsektoren und deren Akteure sowie die hohe Kapitalmobilität machen es jedoch zunehmend erforderlich, auch die Aufsicht zunehmend zu internationalisieren. Internationale Aufsichtsstandards wiederum können grenzüberschreitende Aktivitäten von Marktteilnehmern erleichtern und sicherer machen. Es ist inzwischen anerkannt, dass eine gute und effiziente Regulierung einen Finanzplatz gerade im internationalen Umfeld attraktiv macht und so dessen Wettbewerbsfähigkeit erhöht. Es ist daher von großer Bedeutung, die nationale Aufsicht internationalen Standards folgen zu lassen. Eine wichtige Funktion bei der Aufstellung dieser Standards haben die internationalen Organisationen wie IOSCO im Wertpapierhandel, die IAIS im Versicherungs- und der Baseler Ausschuss im Bankenbereich inne. In vielfältiger Weise ist deren Arbeit für den Finanzplatz Deutschland richtungsweisend. Das sind wichtige Gründe, weshalb die Teilnahme an Aktivitäten der IOSCO, Mitarbeit an Berichten, Standards und Resolutionen der IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt und insbesondere dem Wertpapierhandel in Deutschland nützen kann. Um näher verständlich machen zu können, auf welche Weise IOSCO dem deutschen Kapitalmarkt in diesem Sinne nützlich sein kann, und Arbeiten in der IOSCO von Bedeutung für das deutsche Recht im Bereich des Wertpapierhandels sind, ist es zunächst wichtig, die Organisation IOSCO (1) , ihre Zielsetzung (2) und Struktur (3) zu verstehen, und die Bereiche zu kennen, in denen IOSCO arbeitet (4) sowie die Formen und jeweilige Bindungswirkung der Produkte der IOSCO (5). Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch Art und Weise, auf die in IOSCO Beschlossenes unser Finanzsystem tangieren kann und bereits tangiert hat.
Am 26.02.2002 hat die von der Bundesministerin der Justiz auf Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance eingesetzte Kodex-Kommission den Deutschen Corporate Governance Kodex (im folgenden: DCG-Kodex/Kodex) vorgelegt. Mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes4, voraussichtlich im August 2002, werden Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften künftig jährlich zu erklären haben, ob sie den Empfehlungen des Kodex folgen, und, soweit dies nicht der Fall ist, Abweichungen offen zu legen haben. Im folgenden ist zunächst das Kodex-Konzept, das dem angelsächsischen Rechtskreis entstammt, zu erläutern und die mit dem DCG-Kodex verfolgte Zielsetzung vorzustellen (dazu B.). Dem schließt sich ein Überblick über Regelungstechnik und Inhalt des DCG-Kodex sowie dessen gesetzliche „Flankierung“ durch das TransPuG an (dazu C.). Sodann werden die Entsprechens-Erklärung (dazu D.) sowie Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem DCG-Kodex (dazu E.) behandelt.
Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) beschränkt sich - anders als noch der Diskussionsentwurf des WpÜG - nicht auf die Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren, die auf den Erwerb der Kontrolle an einer Zielgesellschaft gerichtet sind oder eine bereits bestehende Kontrollmehrheit voraussetzen, sondern trifft darüber hinaus mit den §§ 10 - 28 WpÜG Bestimmungen für jegliche öffentlichen Angebote zum Erwerb von Wertpapieren. Die naheliegende Frage, ob hierzu auch öffentliche Angebote zum Rückerwerb eigener Aktien, namentlich aufgrund Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 AktG, rechnen, lässt das Gesetz unbeantwortet. Erste Stellungnahmen in der Literatur gehen davon aus, daß das WpÜG auch auf solche self tender offers unmittelbar Anwendung finde, einzelne nicht passende Bestimmungen der §§ 10 - 28 WpÜG allerdings teleologisch zu reduzieren seien. Die Verfasser widersprechen der These einer unmittelbaren Anwendbarkeit des WpÜG auf öffentliche Angebote zum Rückerwerb eigener Aktien und befassen sich sodann mit der Frage, ob einzelne Vorschriften des WpÜG auf self tender offers analoge Anwendung finden.
Die Bilder der Terroranschläge des 11. September in den Medien erinnerten viele Menschen an Katastrophenfilme aus Hollywood. Michael Staiger geht davon aus, dass die Bildsprache solcher Filme auch unsere Wahrnehmungsweise des realen Terrors beeinflusst. Er stellt eine zunehmende Verflechtung der Ästhetik des Hollywood-Kinos mit der Medienberichterstattung realer Ereignisse fest. "Die Inszenierung von Fernsehnachrichten verweist inzwischen ebenso auf fiktionale Bildwelten, wie sich die Spielfilmästhetik seit Jahren der Machart von Fernsehbildern bedient." Am Beispiel des Thrillers "Ausnahmezustand" (1998) analysiert Michael Staiger die Inszenierung des Terrors in Hollywood-Filmen und zeigt damit eine medienpädagogische Umsetzungsmöglichkeit des Themas auf.