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Schuldenanstieg und Haftungsausschluss im deutschen Föderalstaat : zur Rolle des Moral Hazard
(2007)
Einleitung: Die deutschen Staatsschulden sind in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Künftige Generationen werden zusätzlich aufgrund der demographischen Entwicklung durch die umlagenfinanzierten sozialen Sicherungssysteme belastet. Gerade auch der Anstieg der Verschuldung der Bundesländer war in den letzten Jahrzehnten spürbar. So betrug die Verschuldung aller deutschen Bundesländer zusammengenommen 1991 noch 168 Mrd. Euro, während Anfang 2007 die Verschuldung 483 Mrd. Euro betrug, was eine knappe Verdopplung der Schuldenquote der Länder (Verschuldung in Prozent des BIP) auf ca. 21 Prozent impliziert. In der aktuellen Diskussion um die Reform des deutschen Föderalismus besteht Einigkeit in der Diagnose des Problems. Die Entwicklung der Staatsschulden ist kritisch und darf sich so nicht fortsetzen. Uneinigkeit herrscht hingegen über die Ursache des Anstiegs. Ebenfalls wird um die beste Möglichkeit, diesen zu bremsen, gerungen. Verschiedene Autoren argumentieren, dass der Verschuldungsanstieg der deutschen Bundesländer vor allem auf den Moral Hazard Anreiz zurückzuführen ist. Der vorliegende Diskussionsbeitrag diskutiert dies als einen der möglichen Gründe des Schuldenanstiegs. Hierzu wird zunächst das Konzept kurz eingeführt. Anschließend wird die bestehende empirische Evidenz für Deutschland diskutiert. Schließlich wird eine Bewertung und Einordnung in die aktuelle Debatte vorgenommen. Schlußbemerkungen: Im vorliegenden Diskussionsbeitrag wird das "Moral hazard" Problem als einer der möglichen Gründe für den beobachteten starken Anstieg der Verschuldung deutscher Bundesländer diskutiert. Es wurde gezeigt, dass die Finanzmärkte kaum auf die erheblichen Unterschiede in den fiskalischen Fundamentaldaten der Länder reagieren. Mit einer Fallstudie wurde außerdem verdeutlicht, dass das aktuelle Bundesverfassungsgerichtsurteil zu einer eventuellen Haushaltsnotlage von Berlin Berlin die Risikoeinschätzung der Märkte für deutsche Bundesländer nicht verändert hat. Alles in allem scheint es sinnvoll, über eine größere Beteiligung der Gläubiger an Risiken einzelner Länder nachzudenken. Dies dürfte aber den Schuldenanstieg nur bei bereits hoch verschuldeten Ländern begrenzen und möglicherweise einem Notlagenfall vorbeugen, nicht aber den grundsätzlichen "Defizit-Bias" der Finanzpolitik kompensieren. Insgesamt scheinen deswegen vorgelagerte Regeln notwendig, um den Anstieg der Verschuldung schon früh zu unterbinden und somit Belastungen zukünftiger Generationen zu reduzieren.
Im ersten Teil wird zunächst die wenige Forschungsliteratur zum Thema Deskriptivität selbst und eng verwandten Themen vorgestellt und besprochen. Daraus soll sich im Anschluss auch eine Definition des Begriffes ergeben, die weit genug gefasst ist, um die übliche Verwendungsweise des Begriffs bei Autoren, die ihn zwar benutzen, aber nicht theoretisch behandeln, zu erfassen, die sich aber andererseits dennoch in klar definierten und nachvollziehbaren Grenzen bewegt. Dabei soll weiterhin deutlich werden, dass es sich bei Deskriptivität um ein prinzipiell in allen Sprachen anzutreffendes Phänomen handelt, dass sich aber die Frequenz deskriptiver Ausdrücke von Sprache zu Sprache stark unterscheiden kann. Dabei werde ich Daten aus ausgewählten Sprachen einbeziehen und eine quantitative Analyse des Ausmaßes, mit dem verschiedene Sprachen von deskriptiven Bildungen Gebrauch machen vorstellen. Der zweite Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit folgender Frage: Wenn jede Sprache zu einem gewissen Grad von deskriptiven Benennungen Gebrauch macht, welche Mechanismen des Sprachwandels gibt es, die die Position einer Sprache auf dieser Skala in die eine oder die andere Richtung verändern können?
Die Spielbankenunternehmer haben in Nordrhein-Westfalen eine Spielbankabgabe in Höhe von 80 % der Bruttospielerträge zu entrichten, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Spielbankengesetzes NW1. Nach Absatz 3 derselben Norm sind sie dafür von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Ein „angemessener“ Anteil dieser Abgabe ist den jeweiligen Spiel-bankgemeinden wegen der Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern zuzuwenden. Durch Rechtsverordnung bestimmt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Höhe dieses Anteils, § 4 Abs. 2 Satz 3 Spielbankgesetz NW. Dies ist in § 1 der Verord-nung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 19852 geschehen. Nr. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 20063 hat diesen Anteil von 15 % auf 12 % abgesenkt. Die Absenkung ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten, § 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006. Als Folge von Artikel 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird die zu zahlende Umsatzsteuer seit dem 6. Mai 2006 auf die Spielbankabgabe angerechnet. Das bedeutet, dass sich der Landesanteil an den Bruttospielerträgen um die anzurechnende Umsatzsteuer verringert. Im Folgenden soll untersucht werden, ob Rechte der Spielbankgemeinden in Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind. Es handelt sich um die Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg.
Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben in die Aspektologie und die ihr gewidmeten wissenschaftlichen Debatten zunehmend Versuche Einzug gehalten, die mit dem Ziel unternommen wurden und darauf ausgerichtet waren, die Lexik der Verben in den Mittelpunkt des Interesses zu rücken und in der Hoffnung darauf zu durchforsten, darin Hinweise aufzuspüren, die es gestatten, entsprechende verlässliche Rückschlüsse auf das von ihnen gezeitigte Aspektverhalten, d.h. die in dem jeweiligen Fall zutage tretende Art der der Imperfektiv-Perfektiv-Opposition zugrunde liegenden Bedeutung zu ziehen. In dem Bemühen, eine aspektuell relevante Verbklassifikation, d.h. eine solche, die sowohl über die Frage der aspektuellen Paarigkeit von Verben als auch über die semantischen Eigenschaften von Perfektivum und Imperfektivum innerhalb eines Aspektpaares Aufschluss erteilt, zu erstellen, musste man sich zunächst auf die Aufgabe zurückbesinnen, die die Sprache dem Aspekt zubedacht hat und die durch den morphologisch geschiedenen Gegensatz von Imperfektiva und Perfektiva wahrgenommen wird: die - von mir eindeutig ausschließlich in diesem Sinne so genannte - Aspektualität.
Der vorstehende Beitrag hat untersucht, ob die Praxis, „defensive bids“ in Staatsanleiheauktionen abzugeben oder die Veröffentlichung einer künstlich erhöhten „Bid to Cover-Ratio“ durch die Emittenten von Staatsanleihen sowie ihre „Primary Dealers“ eine verbotene Marktmanipulation im Sinne des § 20 a WpHG darstellen. Das rechtspolitisch wenig überzeugende Ergebnis ist, dass der Emittent und Auslöser dieser Vorgänge – mangels Anwendbarkeit der Norm – nicht gegen das Verbot des § 20 a WpHG verstößt, die privatrechtlich organisierten „Primary Dealers“ – durch die Veröffentlichung der Kennzahl – hingegen durchaus. Inwiefern das aufgezeigte und als Marktmanipulation erkannte Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden kann, soll hier nicht erörtert werden, hängt es doch sehr stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Reputationsschaden, der aus dem Vorwurf der Marktmanipulation entsteht, ist indes nicht zu unterschätzen. Vielleicht gelingt es den „Primary Dealers“ aber gerade deswegen, unter Hinweis auf § 20 a WpHG die Finanzagenturen der Emittenten davon abzuhalten, „defensive bids“ von ihnen einzufordern. Insbesondere der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund des Verbots der Marktmanipulation und das Streben nach einem Gleichlauf der Aufsichtspraxis für Marktmanipulationen legen es nahe, dass sich die Aufsichtsbehörden der entsprechenden Emittenten genauer mit den Vorgängen um die Staatsanleiheauktionen befassen. Schließlich besteht auch in Frankreich ein Verbot der Marktmanipulation in Form der Art. L. 465-2 Code monétaire et financier i.V.m. Art. 631-1 Règlement général de l’autorité des marchés financiers (AMF). Darüber hinaus stehen die Anforderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD) zur „best practice“ und dem Transparenzgebot zum Schutz der Anleger im Widerspruch zu dem geschilderten Verhalten. Vor diesem Hintergrund sollten weder „defensive bids“ eingefordert noch abgegeben werden. Damit wäre nicht nur den „Primary Dealers“, sondern vor allem dem Markt für Staatsanleihen und den Anlegern gedient.
Mönchisches Leben
(2007)
Die zielsprachliche Verwendung des Artikels als grammatikalisiertem Mittel der NP-Determination im Deutschen stellt im Zweitspracherwerb besonders für Deutschlernende mit einer artikellosen Muttersprache eine große Schwierigkeit dar. Die vorliegende Arbeit untersucht die NP-Determination auf der Basis eines Spontansprachkorpus, welches Erwerbsdaten einer achtjährigen russischen Deutschlernenden in einer frühen und einer späten Erwerbsphase liefert. Das Ziel der Untersuchung ist, Erkenntnisse über Entwicklungsverlauf, Transferphänomene und insbesondere referenzsemantische und phonologische Determinanten der Artikelwahl zu gewinnen.