Refine
Document Type
- Article (4)
- Book (1)
- Part of Periodical (1)
- Report (1)
Language
- German (7)
Has Fulltext
- yes (7)
Is part of the Bibliography
- no (7)
Keywords
- Ausnahmezustand (7) (remove)
Institute
Blickte Carl Schmitt dieser Tage auf Georgien, so müsste er seinen berühmten Anfangssatz aus dem dritten Kapitel der "Politischen Theologie" ändern. Statt "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet", müsste es heißen: Souverän ist, wer sich dem Ausnahmezustand nicht beugt. Denn die Georgische Orthodoxe Kirche hat erklärt, sich notfalls über alle vom Staat im Zusammenhang mit der Corona-Krise verhängten Beschränkungen hinwegzusetzen, um Liturgien und vor allem die Kommunion feiern zu können - so geschehen bei den Ostermessen am letzten Sonntag. [...] Der Konflikt ist jedoch nicht nur rechtlich, sondern auch politisch sehr bedeutsam. Politisch geht es um die freiheitliche demokratische Grundordnung Georgiens und den Versuch der Kirche, diese zu untergraben. Die Orthodoxe Kirche Georgiens, Ende der 1980er Jahre noch eine randständige gesellschaftliche Kraft, ist zu einer der reichsten und mächtigsten Institutionen in Georgien aufgestiegen, der die Mehrheit der georgischen Gesellschaft vertraut und die deshalb großen politischen Einfluss ausübt.
In "Vom Bund der Geächteten (1834-1836) zum Bund der Gerechten (1836-1840): Anomie und Ausnahmezustand im Vormärz" untersucht Lena Christolova die sozialrevolutionären Kämpfe desintegrierter Arbeiter anhand des Anomie-Begriffs von Emile Durkheim und des Ausnahmezustandes bei Giorgio Agamben. Die vormärzliche "Anomie" sei aus der Auflösung der subsistenzwirtschaftlichen Lebenszusammenhänge während der frühindustriellen Durchsetzung der Lohnform entstanden, in der nach Liquidation der tradierten rechtlichen Bindungen das Existenzrecht der billigen Arbeitskräfte dem ökonomischen Imperativ der Kapitalakkumulation unterlegen gewesen sei. Dagegen spreche aus den Lohnforderungen der "Geächteten" nicht nur der Anspruch auf angemessene Existenzsicherung, sondern darüber hinaus auch ein Widerstand gegen die Entwertung des "nackten Lebens", das in der Phase der Produktion des absoluten Mehrwerts "nicht unter dem marktbestimmten Gesetz der Arbeitskraft subsumiert war." Der "Bund der Gerechten" und sein 1847 gegründeter Nachfolger "Bund der Kommunisten" hingegen können nach dem Streit zwischen Marx und Weitling in Bezug auf den systematischen Ort der Lohnfrage als Versuch der Integration der "Geächteten" in eine moderne Arbeitsordnung gelesen werden, in der nicht nur die als Anarchismus verunglimpften Forderungen Weitlings aus der künftigen Revolutionsprogrammatik ausgeschlossen wurden, sondern "[] darüber hinaus auch die Verbannung des 'nackten Lebens' aus der politischen Ökonomie durch das Arbeitswertgesetz von Marx [besiegelt]."
“Aber bitte mit Sicherheit!” – und nicht mehr mit Sahne – müsste Udo Jürgens heutzutage eigentlich singen, denn das Etikett Sicherheit wird gerade im Globalisierungszeitalter sehr schnell auf viele low politics-Themen gepackt. Deren potenzielle Problemlösung, so die nachfolgende Argumentation, könnte ohne das high politics-Upgrade – also die Bedeutungsverschiebung in die Nähe des Bereichs militärischer, das staatliche Überleben gefährdender Bedrohungen –, vielleicht effektiver und/oder legitimer von statten gehen.
Die aktuelle National Security Strategy der USA ist dafür ein vitales Beispiel, indem sie z. B. Gesundheitsbedrohungen ganz offiziell einen substanziellen Sicherheitsstatus zuweist: “Pandemic disease[s] threaten the security of regions and the health and safety of the American people”. [Quelle] Warum aber mit dem Sicherheitsupgrade nicht alles besser wird, kann man gut im Bereich der internationalen Pandemieprävention zeigen. Der Beitrag versteht sich als ein normatives Plädoyer gegen zu viel Sicherheit und möchte mit den folgenden zwei Punkten zum Nachdenken anregen...
Krisen als Normalität
(2020)
Es gibt in Krisenzeiten wenig Verlässliches. Doch auf eines kann man immer zählen: Irgendwann, und meistens früher als später, fällt der Begriff der Ausnahme oder einer seiner zahlreichen Verwandten. Hierzu gehört vor allem die große Schwester der Ausnahme: der Ausnahmezustand. Da unterscheidet sich die Corona-Krise nicht von der Eurozonenkrise, die Eurozonenkrise nicht von der globalen Finanzkrise und diese nicht von der durch die Terroranschläge vom 11. September ausgelöste Sicherheitskrise. Auch wenn wir über den Corona-Virus selbst nicht viel wissen, scheint vieler Orten Gewissheit darüber zu herrschen, dass wir derzeit im Ausnahmezustand leben. ...
Menschenrechte und Ausnahmezustand sind zwei Weisen, durch die der moderne Staat seine rechtliche Ordnung nicht nur begründet und erhält, sondern auch immer wieder durchbricht. Zwischen ihnen besteht ein Gegensatz: Wo der Ausnahmezustand erklärt wird, werden Menschenrechte eingeschränkt.
Während die beiden Phänomene in ihrem Zweck entgegengesetzt sind, sind sie allerdings in ihren Mitteln verbunden. Darauf beruht ihr dialektisches Verhältnis, das in diesem Buch als Zusammenhang von Berechtigung und Entrechtung ausgewiesen wird. Dazu diskutiert der Autor im ersten Teil die Theorien von Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt und Giorgio Agamben. Im zweiten, philosophisch und historisch argumentierenden Teil zeigt er auf, dass das für die Menschenrechtsidee konstitutive Konzept der Rechtsperson staatliches (Ausnahme-)Handeln nicht nur begrenzt, sondern es auch ermöglicht.
Die Analyse zielt darauf, das positive Potential der Menschenrechte gegen ihre negativen Effekte in Stellung zu bringen und so gegenüber einer Logik der Maßnahme zu verteidigen.
Für die diesem Buch zugrunde liegende gleichnamige Dissertation wurde Jonas Heller 2018 mit dem Werner Pünder-Preis ausgezeichnet.
In der gegenwärtigen Corona-Krise erscheinen die Entstehung der Krise – die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zur Pandemie – und die Bewältigung der Krise – die rechtlichen Einschränkungen und Maßnahmen – scharf getrennt. Die Entstehung der Krise geht auf ein Stück Natur zurück, auf ein für Menschen bedrohliches Virus. Die Bewältigung der Krise geht mit staatlichem und gesellschaftlichem Handeln einher, das in zahlreichen Ländern im Rahmen rechtlicher Ausnahmezustände erfolgte. Den markanten Trennungspunkt zwischen Entstehung und Bewältigung der Krise bildet die Ausrufung der Ausnahmemaßnahmen, durch die in das Pandemiegeschehen interveniert wurde. Diese Einteilung kann den Eindruck erwecken, die mit Natur verbundene Entstehung der Krise sei eine Zeit, die gänzlich vor dem Handeln liegt: eben die Zeit des natürlichen Prozesses, die von der mit Handeln verbundenen Bewältigung der Krise abgekoppelt sei. Dieser Aufsatz zielt demgegenüber darauf, die Phasen der Entstehung und der Bewältigung der Corona- Krise in ihrer jeweiligen Ambivalenz hervortreten zu lassen. Das Ziel ist dabei ein doppeltes: Einerseits soll hervortreten, inwiefern die Phase der Entstehung der Krise nicht nur prä-aktiv und die Krise damit keine bloß natürlich gegebene, sondern auch eine gesellschaftlich gemachte ist. Andererseits soll deutlich werden, in welcher Weise die Phase der Bewältigung der Pandemie nicht allein krisenreaktiv, sondern auch krisenproduktiv ist.
Einleitend werde ich die genannte Zeitlichkeit – Entstehung und Bewältigung – erläutern, die einem gängigen Krisenverständnis zugrunde liegt, das auch in der gegenwärtigen Pandemie wirksam ist. Darauf werde ich darlegen, inwiefern das Denken des Ausnahmezustands ein Denken ebendieser Zeitlichkeit und damit zweier Phasen der Krise ist (I.1), und zeigen, warum sich die gegenwärtige Krise gerade aufgrund ihrer Verbindung mit Natur in dieses Denken einfügt (I.2). Auf dieser Grundlage gehe ich dazu über, ein komplizierteres Verständnis der gegenwärtigen Krise zu gewinnen, indem ich darlege, wie in ihrer Entstehung natürliche Prozessualität und gesellschaftliches Handeln untrennbar zusammenwirken (II.1) und an welchen Punkten ihrer Bewältigung die Krisenreaktion so in Krisenproduktion umschlägt, dass das gesellschaftliche bzw. staatliche Handeln wiederum auf Natur zurückwirkt (II.2). Durch diese Schritte soll deutlich werden, inwiefern sich in der gegenwärtigen Krise weder natürliche Prozesse und soziale Praxis noch Krisenreaktion und Krisenproduktion äußerlich gegenüberstehen, sondern intern verbunden sind. Das eingangs erläuterte Krisenverständnis erfährt dadurch eine Modifikation.
Der Ausnahmezustand
(2020)
Wenn wir die Berechtigung der Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie unterstellen, dann deshalb, weil wir darauf hoffen, dass sie greifen und etwas bewirken, und zwar in nicht allzu ferner Zukunft. Tun sie es, ist alles gut. Aber was, wenn nicht – und wenn der Zustand, der durch sie eintritt, länger und länger dauert, vielleicht ein Ende auch gar nicht absehbar ist? Dazu drei knappe, aber grundsätzliche Bemerkungen aus der Sicht der Staatstheorie, des Verfassungsrechts und der Rechtsphilosophie.