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Die Zeitungen sind voll von Berichten über Trojaner – noch viel schlimmer: Staatstrojaner, die im Auftrag von Ministerien Computer ohne Wissen der Betroffenen durchsuchen können. Das Bundesinnenministerium dementiert, Innenminister Friedrichs weilte zum Zeitpunkt der ersten Berichte in Afghanistan – gleichsam auch ein erstaunliches Reiseziel für einen deutschen Innen-Minister, der sich dort über Fortschritte im Aufbau der Polizei informierte; aber das mag wohl nur folgerichtig sein, wenn “unsere Sicherheit auch am Hindukusch verteidigt wird”...
Staatliches Hacking von Computern und Smartphones hat Konjunktur. Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) wurden Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ mittels "Staatstrojanern" zu Standardmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die StPO erlaubt seither den Einsatz von Staatstrojanern in mehreren zehntausend Fällen im Jahr: Sie sind nun immer dann zulässig, wenn bisher eine klassische Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a Abs. 1 StPO unter Einbindung der jeweiligen Provider (vgl. § 100b StPO a.F.) vorgenommen wurde.