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Das Recht des Eigentümers, seine Waldflächen im Naturschutzgebiet z.B. durch Errichtung von Holzabfuhrwegen effektiv zu bewirtschaften, wird durch das Naturschutzgesetz und auf dessen Grundlage erlassene Verordnungen eingeschränkt. Diese Einschränkung kann zur Interessenskollision zwischen dem Interesse des Eigentümers der Waldflächen aus Artikel 14 Grundgesetz und den Grundsätzen von Naturschutz und der Landschaftspflege führen, wenn es um eine beantragte Befreiung von den Verboten des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) geht.
Christoph Schmitt-Maaß beschreibt, dass vor dem Hintergrund der Ideen der historischen Rechtsschule und der Studien der Brüder Grimm eine spezifische Poetologie im Gefüge von Rechtsgeschichte, Sprachwissenschaft und Nationalliteratur entsteht, die für die Herausbildung der 'Kulturnation' eine wichtige Bedeutung zukomme. Die Durchdringung von Rechts-, Wissenschafts- und Dichtersprache erweise sich an einem Kulminationspunkt der deutschen Geschichte als bewusstseinsstiftend, insofern sich noch viele Vormärzschriftsteller im Kontext von Recht, Sprache und Poesie auf von Savigny bezögen und dessen Poetologie fortschrieben, auch wenn sie längst zur Chiffre geworden sei. Schmitt-Maaß illustriert diese Wirkungsgeschichte von Savignys und der Brüder Grimm am Beispiel von Heinrich Heine und Hoffmann von Fallersleben. Während Heine eine kritische Distanz zu den rechtshistorischen Positionen der historischen Rechtsschule einnehme, begreife Hoffmann von Fallersleben, dessen liberale Auffassungen eng mit der mittelalterlichen Literatur, etwa Walthers von der Vogelweide, in Verbindung gesetzt würden, die Aufgabe von Dichtung als Politik, die sich aus der Gemeinsamkeit von Recht und Poesie im 'germanischen' Altertum ergebe. Schmitt-Maaß weist nach, wie Literatur, Literaturgeschichtsschreibung und Jurisprudenz im Vormärz zusammentreten.
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Bedeutung von Rechtssätzen für die Vermessung des menschlichen Lebenslaufs seit 1750 erheblich zugenommen hat. Dies gilt in besonderem Maße für die Entstehung des rechtlich geschützten Raums der Jugend. Die Wandlung "vom 'jungen Herrn' zum 'hoffnungsvollen Jüngling'" hat ihre Wurzeln bereits im 18. Jahrhundert. Eine Verdichtung rechtlicher Regelungen ist aber vor allem im Vormärz zu bemerken. Hier sollen lediglich die gesetzlichen Neuerungen betrachtet werden.
Jacob Grimm, der die Vorlesungen von Savignys in Marburg besucht hatte, führte dessen Ansatz fort, etwa im Beitrag "Von der Poesie im Rechte", auf den Kaspar Renner ausführlich eingeht. Renner analysiert sowohl die Argumentation wie auch die Bildlichkeit des Aufsatzes und beschreibt, weshalb die Sprache des germanischen Rechts für den jungen Philologen als poetisch gilt und warum dieser ein ursprünglich angenommenes Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Wörtern und den Dingen annimmt. Grimms Poesievorstellung lässt sich, Renner zufolge, aus seinem etymologischen Sprach- und Geschichtsbegriff erklären, welcher sich um die Figur des Ursprungs zentriert. Renner veranschaulicht, wie die Etymologie in Grimms Argumentation abgelöst wird von topischen Verfahren der Historiographie, welche die Geschichte konsequent in räumliche Konfigurationen überführen. Die Verwandtschaft von Recht und Poesie wird dann im gleichen Zuge metaphorisch ersetzt durch die Vorstellung ihrer 'Nachbarschaft'. Dabei greife Grimm auf grammatische und lexikographische Verfahren zurück, die in den "Deutschen Rechtsalterthümern" dokumentiert seien.
Immer dann, wenn der Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegengesetzte Nutzungsabsichten der Eigentümer von betroffenen Grundstücken gegenüberstehen, führt das zu Konflikten. Dem Handeln der Eigentümer sind durch die Ge- und Verbote, die sich aus den Naturschutzgesetzen selbst oder aus der auf deren Grundlage ergangenen Verordnungen oder Satzungen ergeben, Grenzen gesetzt. Die Vorschriften des Naturschutzes stellen eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) dar.
Der Aufsatz weist zunächst die bipolare Dependenz von Moral und Recht in Kants praktischer Philosophie nach. Durch eine Analyse von Kants Neuinterpretation der ulpianischen Rechtsregeln ist es möglich aufzuzeigen, dass Kant eine moralphilosophische Argumentation entwickelt, die mittels der intersubjektiven Anwendung des kategorischen Imperativs in der Selbstzweckvariante auf die Notwendigkeit von Rechtsverhältnissen rekurriert, die angeborene Freiheit aller Menschen sichert. Gleichwohl ist die normative Differenz von moralischer und rechtlicher Freiheit zu beachten.
Zudem zeichnet sich Kants spezifische Eigentumstheorie durch eine dynamische Entwicklung vom 'ursprünglichen' Gesamteigentum über den 'provisorischen' Ersterwerb hin zum 'ursprünglichen' Vertrag, der die Freiheit der Staatbürger sichert sowie den Staat als 'Obereigentümer' institutionalisiert.
Das Spannungsverhältnis von individuellen Staatbürgerrechten und staatlichen Handlungsbefugnissen verliert seine scheinbare Widersprüchlichkeit, sofern Freiheit sowohl als negatives wie als positives Recht verstanden wird. Ausschließlich in dem Kontext positiver Freiheitsrechte dürfte es möglich sein, die von Kant aufgeführten staatlichen Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht des Staates, das Dasein aller Staatsbürger zu sichern, in Kants allgemeines Rechtsprinzip zu integrieren.
In der gegenwärtigen Corona-Krise erscheinen die Entstehung der Krise – die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zur Pandemie – und die Bewältigung der Krise – die rechtlichen Einschränkungen und Maßnahmen – scharf getrennt. Die Entstehung der Krise geht auf ein Stück Natur zurück, auf ein für Menschen bedrohliches Virus. Die Bewältigung der Krise geht mit staatlichem und gesellschaftlichem Handeln einher, das in zahlreichen Ländern im Rahmen rechtlicher Ausnahmezustände erfolgte. Den markanten Trennungspunkt zwischen Entstehung und Bewältigung der Krise bildet die Ausrufung der Ausnahmemaßnahmen, durch die in das Pandemiegeschehen interveniert wurde. Diese Einteilung kann den Eindruck erwecken, die mit Natur verbundene Entstehung der Krise sei eine Zeit, die gänzlich vor dem Handeln liegt: eben die Zeit des natürlichen Prozesses, die von der mit Handeln verbundenen Bewältigung der Krise abgekoppelt sei. Dieser Aufsatz zielt demgegenüber darauf, die Phasen der Entstehung und der Bewältigung der Corona- Krise in ihrer jeweiligen Ambivalenz hervortreten zu lassen. Das Ziel ist dabei ein doppeltes: Einerseits soll hervortreten, inwiefern die Phase der Entstehung der Krise nicht nur prä-aktiv und die Krise damit keine bloß natürlich gegebene, sondern auch eine gesellschaftlich gemachte ist. Andererseits soll deutlich werden, in welcher Weise die Phase der Bewältigung der Pandemie nicht allein krisenreaktiv, sondern auch krisenproduktiv ist.
Einleitend werde ich die genannte Zeitlichkeit – Entstehung und Bewältigung – erläutern, die einem gängigen Krisenverständnis zugrunde liegt, das auch in der gegenwärtigen Pandemie wirksam ist. Darauf werde ich darlegen, inwiefern das Denken des Ausnahmezustands ein Denken ebendieser Zeitlichkeit und damit zweier Phasen der Krise ist (I.1), und zeigen, warum sich die gegenwärtige Krise gerade aufgrund ihrer Verbindung mit Natur in dieses Denken einfügt (I.2). Auf dieser Grundlage gehe ich dazu über, ein komplizierteres Verständnis der gegenwärtigen Krise zu gewinnen, indem ich darlege, wie in ihrer Entstehung natürliche Prozessualität und gesellschaftliches Handeln untrennbar zusammenwirken (II.1) und an welchen Punkten ihrer Bewältigung die Krisenreaktion so in Krisenproduktion umschlägt, dass das gesellschaftliche bzw. staatliche Handeln wiederum auf Natur zurückwirkt (II.2). Durch diese Schritte soll deutlich werden, inwiefern sich in der gegenwärtigen Krise weder natürliche Prozesse und soziale Praxis noch Krisenreaktion und Krisenproduktion äußerlich gegenüberstehen, sondern intern verbunden sind. Das eingangs erläuterte Krisenverständnis erfährt dadurch eine Modifikation.
"...indem die Tage rollen..." : Zeit, Recht und 'Klassik' in Goethes "Die Natürliche Tochter"
(2020)
Der Beitrag geht von der These aus, dass Goethes Arbeit an der 'klassischen' Dramenform sich einer tieferen Einsicht in die zeitliche wie rechtliche Problematik der 'tragédie classique' verdankt als allgemein angenommen. Dabei dürfte es maßgeblich die Französische Revolution gewesen sein, die eine neue Attraktivität der 'alten' Form bewirkte. Das zeigt sich vor allem an "Die Natürliche Tochter", einem Stück, in dessen Entstehungszeit nicht zufällig Goethes Übersetzungen zweier Dramen Voltaires fallen. Figurationen politischer Gründung und Legitimation bildeten das Zentrum des 'klassischen' Dramas bereits bei Corneille und stellten es zuverlässig auf eine um 1800 für konservative Autoren aktuelle Zerreißprobe. Die forciert gelassene Präsentation legitimer Herrschaft unter der Berufung auf Zeitkontinuität und lang währende 'Gewohnheiten' stand in der 'tragédie classique' nämlich in massiver Spannung zur normativen Forderung der 'Einheit' der Zeit, die das Drama auf eine disziplinierte Zeitökonomie und idealerweise sogar auf die Synchronisierung von dargestellter Zeit und Zeit der Darstellung verpflichtete. Dort, wo Corneille solche Spannungen entweder zu kaschieren oder politisch zu nutzen versuchte, reißt Goethe in "Die Natürliche Tochter" zwischen Figurenrede und Dramaturgie eine unüberwindbare Kluft und lässt ursprüngliche Funktionen der 'klassischen' Zeitökonomie konsequent leerlaufen. Sein Drama betreibt demnach keine restaurative Formpolitik, sondern führt die historische Uneinholbarkeit der 'klassischen' Form angesichts zeitgenössischer politischer Entwicklungen vor.
In den liberal- und sozial-demokratischen Bewegungen des Vormärz ist die Garantie allgemeiner Menschenrechte eine der zentralen politischen Forderungen. Im politischen Diskurs der Zeit sind jedoch die Bestrebungen hin zu einer Definition und Festschreibung der Menschenrechte nicht unmittelbar mit einer Gleichberücksichtigung aller Menschen verbunden: Unter anderem die Frauen werden davon nicht in gleicher Weise erfasst. So kommen die langwierigen Debatten der Nationalversammlung in der Paulskirche um den Entwurf des Verfassungsausschusses für den Grundrechte-Katalog zu einem Ergebnis, das seinen Ausdruck im Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom Dezember 1848 findet; Rechte von Frauen kommen darin jedoch nicht in den Blick. Ein Wahlrecht und damit die Möglichkeit des Eintretens für diese Rechte blieben den Frauen vorenthalten. Für viele Aktivistinnen und Autorinnen des Vormärz war ihr Engagement für die demokratischen Freiheitsbewegungen mit der Hoffnung verbunden, dass "eine Demokratisierung der Herrschafts- zugleich mit einer Demokratisierung der Geschlechterverhältnisse" einhergehen würde. Diese Verknüpfung prägt auch das schriftstellerische und journalistische Werk der Autorin, Publizistin, Freiheitskämpferin und Pädagogin Mathilde Franziska Anneke (1817-1884). Ihr schriftstellerischer Einsatz für die Selbstbestimmungsrechte der Frauen findet sich rhetorisch als Einsatz für allgemeine Menschenrechte gestaltet: Frauenrechte sind, das macht Anneke deutlich, Menschenrechte.