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Im deutschen Kapitalmarktrecht ist der Gedanke der Vergemeinschaftung von Obligationärsrechten derzeit eher als unterentwickelt zu bezeichnen. Praktische Kollektivhandlungsprobleme sind hieraus in der Vergangenheit verschiedentlich insbesondere dann entstanden, wenn auf Seiten des Emittenten ein Bedürfnis nach einer Abänderung der Anleihebedingungen entstand. Neben praktischen Kommunikationsproblemen scheitert diese regelmäßig an dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Obligationäre. Diesen Schwierigkeiten begegnet etwa das angloamerikanische Recht mit einer Treuhandkonstruktion. Kontinentaleuropäische Rechtsordnungen, deren allgemeines Treuhandrecht weniger ausgeprägt ist, behelfen sich hier mit gesetzlichen Regelungen über Obligationärsversammlung und -vertreter. Auch das deutsche "Gesellschaftsrecht der Obligationäre" ist in einem - heute weitestgehend in Vergessenheit geratenen - Spezialgesetz geregelt, dem allerdings in jüngster Zeit zunehmende Beachtung gezollt wird und das diese Beachtung auch verdient. Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung über die Obligationärsvertretung beschäftigt sich der folgende Beitrag.
Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, die den Ausschüssen in der Sozialversicherung, speziell im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, zukommende zentrale Bedeutung aufzuzeigen. Viele wichtige Entscheidungen werden durch Ausschüsse getroffen, und zwar nicht nur durch besondere Ausschüsse LS.v. § 36 a SGB IV, sondern auch ganz maßgeblich durch Erledigungs- und Vorbereitungsausschüsse. Das Gesetz regelt Bildung und Tätigkeit von Ausschüssen bei den Sozialversicherungsträgern allerdings nur unvollständig. Abgesehen von der Vorschrift des § 36 a SGB IV enthält das SGB IV mit § 66 lediglich einige wenige Bestimmungen für den zahlenmäßig geringeren Teil der Ausschüsse, die Erledigungsausschüsse, die mit ihren Entscheidungen an die Stelle des jeweiligen Organs treten, während die Tätigkeit der Vorbereitungsausschüsse, die in der Praxis eine im doppelten Sinne "entscheidende" Rolle spielen, gesetzlich nicht geregelt ist. Die vom Schrifttum - soweit ersichtlich - nahezu einhellig vertretene Auffassung, die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen unterliege keinerlei Bestimmungen, insbesondere nicht den für die Erledigungsausschüsse geltenden gesetzlichen Regelungen, ist abzulehnen. Die Praxis zeigt nämlich, daß die Vorbereitungsausschüsse im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Verwaltung einen maßgeblichen Teil der Arbeit für die Organe "erledigen", indem sie beschlußreife Vorlagen entwickeln, die dann in aller Regel von den Organen ohne jegliche bzw. ohne größere Diskussion und Änderungen sanktioniert werden, so daß die Gefahr besteht, daß sich die Organe selbst vielfach nur noch als Ratifikationsorgan oder - krasser ausgedrückt - als "Abstimmungsmaschinerie" verstehen, sie aber zumindest als solche angesehen werden müssen. Die gängige - in der Rechtslehre und in der Praxis anzutreffende - Auffassung, wonach die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen quasi keinerlei Regelungen unterliegen soll, ist in ihrer Konsequenz aber umso unhaltbarer, als die Selbstverwaltungsorgane für ihre Arbeit demokratischer Legitimation bedürfen: ihre Entscheidungen müssen auf den Willen der Betroffenen, der Repräsentierten, zurückgeführt werden können. Die vorliegende Untersuchung hat aufgezeigt, daß die Organe umfassender demokratischer Legitimation bedürfen, was gleichermaßen für die Ausschüsse zu fordern ist. Der Gesetzgeber hat für die Erledigungsausschüsse Vorschriften (betreffend die Besetzung der Ausschüsse, die Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen und - ansatzweise - die Festlegung übertragbarer Aufgaben) geschaffen, die im Grundsatz eine ausreichende Repräsentation des Willens der Betroffenen gewährleisten können. Für die Vorbereitungsausschüsse fehlt jegliche gesetzliche Regelung, so daß der Ruf nach dem Gesetzgeber naheläge. Andererseits sollten die Selbstverwaltungsträger im Hinblick auf das ihnen eingeräumte und ohnehin nur noch in Teilen verbliebene Selbstverwaltungsrecht möglichst geringen Einschränkungen - auch beim Einrichten und "Betreiben" von Ausschüssen - unterworfen werden, zumal die Ausschußarbeit wie auch die Zusammenarbeit zwischen Organen und Ausschüssen sowie der hauptamtlichen Verwaltung ohne größere Reibungen funktioniert. Damit stehen die Ausschüsse in einem Spannungsfeld von Selbstverwaltungsdemokratie und Verwaltungseffizienz. Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, dieses Spannungsfeld aufzulösen. Die Erledigungsausschüsse unterliegen Schranken, die durch § 66 SGB IV gezogen werden. Die Regelungen des § 66 SGB IV bedürfen der Auslegung. Ergänzend können die überwiegend recht detaillierten kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen bei der Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit von Erledigungsausschüssen herangezogen werden - auch wenn die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen nicht einschränkungslos auf die Sozialversicherungsträger entsprechend angewendet werden können. Auf die Vorbereitungsausschüsse sind mangels gesetzlicher Regelungen einige der für Erledigungsausschüsse geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar zu erklären. Im übrigen können auch bezüglich der Vorbereitungsausschüsse verschiedene kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zur Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit herangezogen werden. Insbesondere folgende wesentliche Feststellungen sind hinsichtlich der Arbeit von Ausschüssen in der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen: - Ein Ausschuß hat aus mindestens 4 Personen zu bestehen. Eine Ausschußgröße von 2 Personen bei gleichzeitiger Teilnahme einer bzw. mehrerer anderer Personen (z.B. Geschäftsführer/Bedienstete des Versicherungsträgers) an den Sitzungen reicht nicht aus. - Vorbereitungsausschüsse können nur aus den Reihen der Organmitglieder bzw. deren Stellvertretern besetzt werden, d.h. für organfremde Personen ist als Ausschußmitglieder kein Raum. - Vorbereitungsausschüsse müssen gruppenparitätisch zusammengesetzt sein. - Gemeinsame Ausschüsse von Vorstand und Vertreterversammlung sind unzulässig, ebenso getrennte Ausschüsse beider Organe, die gemeinsam tagen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Zulässig sind lediglich getrennte Ausschüsse, die gemeinsam tagen, aber getrennte Beschlüsse fassen. - Die Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung haben - wie auch deren Erledigungsausschüsse - grundsätzlich öffentlich zu tagen. - Den Vorbereitungsausschüssen können Aufgaben jeglicher Art zur Vorberatung übertragen werden. - Das jeweilige Mutterorgan hat ein Rückhol-, Nachprüfungs- und Weisungsrecht gegenüber den Ausschüssen. - Die Information der Organmitglieder und ihrer Stellvertreter muß möglichst umfassend sein, um einerseits eine reibungslose Arbeit zu gewährleisten und andererseits die Defizite im Bereich demokratischer Legitimation auszugleichen. Hierzu gehört insbesondere die Übersendung der Sitzungsprotokolle auch an die Stellvertreter der Organmitglieder. Diese Aufzählung von an die Ausschußarbeit zu stellenden Anforderungen macht deutlich, daß Ausschußarbeit - und in besonderem Maße die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen - nicht einfach als Tätigkeit nachgeordneter Gremien abgetan werden kann, die etwa im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts weitgehend frei gestaltet werden könnte. Insbesondere das Erfordemis demokratischer Legitimation verlangt das Einhalten bestimmter Spielregeln, wobei der Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen in diesem Zusammenhang wegen fehlender gesetzlicher Regelungen besondere Bedeutung zukommt und diesen Ausschüssen damit auch besondere Beachtung zu schenken ist. Im Sinne der Selbsterhaltung der Selbstverwaltung bedarf es daher einer Einschränkung der Selbstgestaltung, deren Grenzen die vorliegende Arbeit aufzuzeigen versucht hat.
Seit dem 1. Oktober 1995 ist der neue Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission in Kraft . Er löst die Leitsätze von 1979 ab, die in der Praxis kaum Bedeutung erlangt hatten*. Mit der Publikation einer ersten Positivliste der den Kodex anerkennenden Unternehmen ist dieser Tage zu rechnen. Der Bedarf einer Regulierung öffentlicher Übernahmeangebote in Deutschland, sei es in Form einer gesetzlichen Regelung3, sei es in der hier gewählten Form eines Instruments der Selbstregulierung, wird nach wie vor kontrovers beurteilt. So wird etwa betont, daß in Deutschland bislang Übernahmen von Gesellschaften aufgrund öffentlicher Kaufangebote selten vorgekommen seien4. Demgegenüber stehen Vertreter von Kleinaktionären und Fondsgesellschaften auf dem Standpunkt, daß die bisherige Rechtslage in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit große Kapitalmarktteilnehmer darin begünstigt habe, Mehrheiten von börsennotierten Unternehmen ohne angemessene Beteiligung der Minderheitsaktionäre zu erwerben . Ungeachtet dieser Kontroverse lassen sich jedoch Transaktionen, die das Vorhandensein einer Übernahmeangebotsregelung wünschenswert erscheinen lassen, jedenfalls für die Zukunft nicht ausschließen. Des weiteren verlangt die Sicherung der Reputation des Finanzplatzes Deutschland die Einhaltung gewisser, dem internationalen Standard entsprechender Regeln. Hierin, in der Förderung des im weltweiten Wettbewerb stehenden Finanzplatzes Deutschland, in der Gewinnung von Vertrauen im Ausland, dürfte der Hauptzweck der Regelungen des Übernahmekodex zu sehen sein. Ob der Übernahmekodex allerdings tatsächlich internationalen Standards entspricht, ist eine andere Frage, der im folgenden noch nachzugehen sein wird. Wie das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz soll der Übernahmekodex Fairness und Transparenz des Kapitalmarktgeschehens fördern. Im engeren Sinne ist Ziel des Kodex der Schutz namentlich von Kleinanlegern vor Übervorteilung bei Konzerneingliederungen durch Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung. Benachteiligungen von Anlegern bei öffentlichen Übernahmen sollen ausgeschaltet werden. Im Vordergrund standen bei der Formulierung des Kodex daher die Gleichbehandlung aller am Übernahmevorgang beteiligten Aktionäre (Art. 1 des Kodex) sowie die Sicherstellung der Transparenz aller Transaktionen während der Dauer eines Angebots. Dem Vorbild des Londoner City-Code6 folgend sind die Regeln des Übernahmekodex nicht auf parlamentarischem Wege in Gesetzesform erlassen worden. Vielmehr entfaltet er verbindliche Wirkung nur kraft Vertrages, nämlich durch ausdrückliche Anerkennung seitens potentieller Bieter und Zielgesellschaften gegenüber der Übernahmekommission, die durch den Kodex eingerichtet wurde und ihre Stellung und Befugnisse von der Börsensachverständigenkommission ableitet. Durch die Anerkennung, die öffentlich bekannt gemacht wird, dürfte nach dem Willen der Verfasser ein mehr als moralischer Druck zur Einhaltung des Kodex - quasi als Rechtsnorm - verbunden sein. Obwohl der Übernahmekodex im Grundsatz als wesentlicher Fortschritt gegenüber den Übernahmeleitsätzen von 1979 positiv aufgenommen wurde, fehlt es nicht an teilweise vehementer inhaltlicher Kritik*. Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem Kodex ist dabei ausschließlich die Reichweite seiner Bestimmungen. Namentlich im Vergleich mit den sehr viel schärferen Regeln des derzeit geltenden britischen Takeover-Code erscheint der Übernahmekodex seinen Kritikern als unzureichend, um einen wirksamen Minderheitenschutz von Kleinaktionären bei öffentlichen Übernahmen zu gewahrleisten. Kaum Beachtung fand dagegen bisher die Frage der Vereinbarkeit der einzelnen im Kodex enthaltenen Regeln mit dem geltenden Aktienrecht. Bisher ebenfalls nicht erörtert wurden die verfassungsrechtlichen Fragen, die mit der Durchsetzung der als Empfehlungen formulierten Finanzplatzregeln verknüpft sind. Nach einem kurzen Überblick über die Regeln des Kodex (11.) sowie einer zusammenfassenden Darstellung der inhaltlichen Kritik (111.) soll daher im folgenden (IV.) der Frage nachgegangen werden, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der sich den Regeln des Kodex unterwirft, hierdurch gegen zwingende Vorschriften des Aktienrechts verstößt, sei es bereits durch die Anerkennung selbst, sei es durch die Befolgung einzelner Bestimmungen im konkreten Fall. Im Anschluß daran (V.) sollen etwaige verfassungsrechtliche Bedenken naher betrachtet werden. Solche Bedenken ergeben sich in verschiedener Hinsicht, namentlich zum einen hinsichtlich der angestrebten Veröffentlichungspraxis und der Übernahmepflicht, zum anderen aber auch hinsichtlich der Frage, wie Sanktionen und die spätere Entscheidungspraxis der durch den Kodex etablierten Kommission zu den ausfüllungsbedürftigen Begriffen des Kodex zu beurteilen sind.
Im folgenden sollen Alternativen des Delisting, der Beendigung der Notierung eines zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmens, erörtert werden. Dieses Thema hat mit der Berücksichtigung im Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (III. FMFG) erneut an Aktualität gewonnen. Einleitend wird ein Überblick über das Delisting im engeren Sinne (d. h. ohne vorangehende Umwandlung), also den Börsenrückzug nur auf Antrag der Gesellschaft ohne Änderung der Rechtsform des betreffenden Unternehmens, gegeben. Dabei wird sich der Beitrag darauf beschränken, den Totalrückzug (sog. going private ) zu untersuchen. Das Interesse an einem going private kann vielfältiger Natur sein. In Betracht kommt beispielsweise ein vollständiger Börsenrückzug, um den börsenrechtlichen Publizitätspflichten zu entkommen und somit durch die abnehmende Transparenz aus den Negativschlagzeilen zu gelangen, um Kosten zu senken, um einer Aufkaufgefahr entgegenzutreten oder sogar um ein freezeout von Kleinaktionären vorzubereiten. Allerdings sind neben den börsenrechtlichen Voraussetzungen insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen unklar und erschweren daher einen praktikablen Totalrückzug. In der Beratungspraxis kann jedenfalls nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, welche gesellschaftsrechtlichen und börsenrechtlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein reguläres going private vonstatten gehen kann. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn man sich die unterschiedlichen Lösungsvorschläge zur Beteiligung der Hauptversammlung vergegenwärtigt, wobei insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Mehrheit die unterschiedlichsten Ansichten vertreten werden [dazu unten I 1) b)] und zudem eine klärende Rechtsprechung fehlt. Deshalb wird eine rechtssichere Alternative zum regulären going private vorgestellt, die es einer rückzugsgeneigten Gesellschaft ermöglicht, in praktikabler Weise ein vollständiges Delisting zu erreichen. Der Hauptteil des vorliegenden Beitrages ist daher dem going private über das UmwG gewidmet, nämlich der Darstellung der Börsenrückzugsmöglichkeit durch Verschmelzung oder Formwechsel einerseits ( kaltes Delisting ) und der Erörterung der auf diesem Weg des Delisting auftretenden Umgehungsprobleme andererseits [dazu unten II].
For the German observer the idea of a Company repurchasing its own shares seems to resemble the picture of a snake eating its own tail. It appears to be highly unnatura1 and one wonders how the tail tan possibly be eatable for the snake. Not in the United States. Although repurchases have once been subject to the most stubbornly fought conflict in US Company law only some modest disclosure requirements and safeguards against overt market manipulation exist today. Large repurchases are an almost everyday event and there is an increasing tendency. The aggregate value of shares repurchased by NYSE listed companies has increased from $ 1 .l billion in 1975 to $ 6.3 billion in 1982 to $ 37.1 billion in 1985*. Few examples may illustrate this practice further: Within three years Ford Motor Corp. repurchased 30 million shares for $ 1.2 billion. In 1985 Phillips Petroleum Corp. was faced with two hostile bids and took several defensive Steps, one of which was to tender for 20 million of its own shares at a total tost of $ 1 billion. And by the end of 1988 Exxon Corp. retired 28 percent of its shares that had once been outstanding at an aggregate tost of $ 14.5 billion. The Situation in Germany is completely different. As it will be shown under German law repurchases are severely restricted and do appreciable amount at all. not take place at an In contrast to German law the United Kingdom does not prohibit repurchases but requires companies to comply with such complex rules that US companies would regard simply as limiting their economic freedom. Therefore UK companies very seldom repurchase their own shares, too. This Paper deals with repurchases by quoted companies, in particular the UK public Company and the more or less German equivalent, the Aktiengesellschaft (AG). It seeks to ascertain the reasons why companies might want to engage in those activities. Moreover, it tries to analyse the Problems which may arise from repurchases and the safeguards which the UK and German legal Systems provide for these Problems.This Paper deals with repurchases by quoted companies, in particular the UK public Company and the more or less German equivalent, the Aktiengesellschaft (AG). It seeks to ascertain the reasons why companies might want to engage in those activities. Moreover, it tries to analyse the Problems which may arise from repurchases and the safeguards which the UK and German legal Systems provide for these Problems.
Vereinsrechtsreform
(2002)
Großvereine wie der ADAC – neben den Automobilclubs sind hier zum Beispiel noch die Vereine der Freien Wohlfahrtspflege (DRK, Arbeiterwohlfahrt usw.), die Technischen Verei-ne (TÜV5, DEKRA) und die Vereine der beiden Fußball-Lizenzligen6 zu nennen – entspre-chen nicht dem Leitbild des ideellen Vereins, das der Gesetzgeber bei der Schaffung des BGB-Vereinsrechts vor mehr als 100 Jahren vor Augen hatte. Zwar erfassen die §§ 21 ff. BGB dem Wortlaut nach sämtliche Vereine ungeachtet ihrer Mitgliederzahl, ihres Organisationsaufbaus und ihres Wirkungsbereichs. Doch war man sich schon zur Zeit der Entstehung des BGB darüber im klaren, daß diese Vorschriften nicht über den lokalen Kleinverein hinaus passen.
Bundesligavereine und Börse
(1997)
Die Bundesliga lebe "heute noch im Zeitalter der Postkutsche". Diese Zustandsbeschreibung entstammt dem Munde des Präsidenten eines bedeutenden deutschen Fußballvereins, und sie bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsfußballs in Deutschland. Die Klubs der beiden deutschen Lizenzligen sind ausnahmslos als eingetragene Vereine (§ 21 BGB) organisiert. Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Rechtsform nicht mehr das passende Organisationskleid für Klubs mit Millionenumsätzen darstellt. Spielergehälter, Sponsoren- und Werbeeinnahmen, Erlöse aus Fernsehübertragungen und dem Verkauf von Eintrittskarten sowie Fanartikeln (sog. Merchandising) steigen stetig an. Die hierdurch gekennzeichnete Expansion des Marktes für das "Produkt Fußball" stellt die Vereine ebenso wie der zunehmende, durch das Bosman-Urteil des EuGH begünstigte Wettbewerbsdruck im europäischen Berufsfußball vor neue Herausforderungen. Neue Finanzierungsquellen sind gefragt. Doch hat die Aktiengesellschaft, obgleich seit langem als Alternative zum Verein diskutiert, in Deutschland bisher nicht Einzug in den bezahlten Fußball gehalten. Das soll sich in naher Zukunft ändern. Der amtierende Champions-League-Sieger Borussia Dortmund ließ Anfang Juli 1997 verlauten, der Mitgliederversammlung solle im Oktober oder November des Jahres eine Satzungsänderung vorgeschlagen werden, welche die Umwandlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Profiabteilung und Abteilung Merchandising) in eine Aktiengesellschaft zum Ziel hat. Zunächst soll die neuzugründende Gesellschaft eine 100%ige Tochter des Vereins bleiben, der als solcher nur noch die Sportbereiche Jugend, Amateure, Tischtennis und Handball umfaßt. In Absprache mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) sollen sodann Möglichkeiten für einen späteren Börsengang erarbeitet werden. Über einen solchen Schritt denkt inzwischen auch der FC Bayern München e.V. nach. Der Manager des Vereins erwartet die ersten Aktiengesellschaften für den Juli 1999 und schätzt den Börsenwert seines Klubs auf 500 Millionen DM.
Als Wandelschuldverschreibung im eigentlichen und engeren Sinne ist die Wandelanleihe nach § 221 Abs. 1 AktG eine Schuldverschreibung, die dem Gläubiger ein Umtauschrecht in Aktien gewährt. Nach herkömmlichem Verständnis verbindet sie die Sicherheit der Kapitalrückzahlung mit einem spekulativen Element in Form des Umtauschrechts. Der Anleger kann am Zuwachs des Unternehmenswertes teilnehmen, ohne das aktionärstypische Risiko des Unternehmenswertverlustes tragen zu müssen. Eine solche Kombination von Sicherheit und aktionärstypischen Gewinnchancen bietet nicht nur für den Anleger, sondern auch für den Emittenten Vorteile. Für das Unternehmen ist zudem von Interesse, das Kapital des Anlegers möglichst langfristig zu binden. Auf der Suche nach neuen Finanzierungsquellen sind die Unternehmen allerdings darauf angewiesen, immer differenziertere Finanztitel zu emittieren und sich dadurch verstärkt den unterschiedlichen Anlegerinteressen anzupassen. Hierbei auf ein eher konservatives, auf Sicherheit bedachtes Instrument wie die Wandelanleihe zurückzugreifen, mag zunächst erstaunen. Mit der Einführung einer Wandlungspflicht verschiebt sich allerdings das Verhältnis von Sicherheit und Teilnahme an der Unternehmenswertentwicklung. Damit entsteht ein äußerst spekulatives Instrument, das sich mit dem herkömmlichen Verständnis einer Wandelanleihe kaum mehr deckt. Die Praxis setzt dieses Instrument bereits ein. So emittierte die Daimler Benz AG am 23. März 1997 eine Daimler Benz AG Wandelanleihe von 1997/2002 mit Pflichtwandlung am Ende der Laufzeit . Hiermit betrat die Daimler Benz AG Neuland auf den europäischen Finanzmärkten. Weitere Gesellschaften ziehen die Begebung einer Wandelschuldverschreibung mit Wandlungspflicht ebenfalls in Betracht. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wandelanleihe mit Wandlungspflicht zu beleuchten und die Bedeutung und rechtlichen Konsequenzen der Wandlungspflicht für die Beteiligten zu bestimmen. Ausgangspunkt ist die Wandelanleihe nach herkömmlichem Verständnis. Hier sind kurz die Grundlagen des Leistungsversprechens und des Umtauschrechts zu rekapitulieren (I.). Für die Erörterung der Wandlungspflicht (II.-III.) ist es hilfreich, die einzelnen Risikopositionen dieses Finanztitels aufzuzeigen (dazu unten III. 5). Aktienrechtliche Fragen (dazu unten IV.) betreffen zunächst das Zinszahlungsverbot gemäß § 57 AktG. Ferner sind die Vereinbarkeit mit § 221 AktG und die Zulässigkeit der Unterlegung mit bedingtem Kapital nach § 192 AktG zu klären. Vergleichsweise wird die Diskussion um naked warrants (sog. nackte Optionsscheine) herangezogen. Weitere Überlegungen betreffen die Inhaltskontrolle nach dem AGBG (V.) und die Frage, ob ein Börsentermingeschäft (VI.) sowie ein Differenzgeschäft oder Spiel (VII.) vorliegt. Folgerungen aus diesen Überlegungen betreffen schließlich die Anlageberatung der Banken (dazu unten VIII.).