Refine
Year of publication
- 2015 (49) (remove)
Document Type
- Working Paper (19)
- Article (12)
- Review (8)
- Book (4)
- Part of Periodical (3)
- Contribution to a Periodical (2)
- Report (1)
Has Fulltext
- yes (49)
Is part of the Bibliography
- no (49) (remove)
Keywords
- Digitalisierung (2)
- Internet (2)
- Netzneutralität (2)
- Remix (2)
- Urheberrecht (2)
- copyright (2)
- digital rights management (2)
- internet (2)
- net neutrality (2)
- open access (2)
Institute
- Rechtswissenschaft (49) (remove)
Die Mordserie des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) hat eine beispiellose Reihe von Skandalen deutscher Sicherheitsbehörden öffentlich gemacht. In der vergangenen Woche hat ein Artikel in der Welt am Sonntag von den Journalisten Stefan Aust, Dirk Laabs und Per Hinrichs ein neues Kapitel in die Geschichte des NSU-Komplex eingefügt. ...
Peter Oestmann unterscheidet in seiner Intervention drei Arten der Rechtsgeschichtsschreibung, die er Normen-, Wissenschafts- und Praxisgeschichte nennt. Als bekennender Vertreter der letzten Kategorie setzt er sich für deren Emanzipation von der rechtsdogmatischen "Normenkontrolle" ein. Er bezeichnet es als "unfair, wenn Vertreter der Normengeschichte erwarten, diejenigen, die sich mit der Rechtspraxis beschäftigen, müssten im gleichen Maße die Rechtsliteratur und normative Quellen in ihre Untersuchungen einbeziehen wie andere Rechtshistoriker auch" (8). Zugleich bricht er eine Lanze für die "erheblich unjuristischere" Rechtsgeschichte der Praxis (ebd.). Wir pflichten diesem Anliegen vorbehaltlos bei. Zugleich beobachten wir, dass Oestmanns Kritik an Grundlagen des rechtshistorischen Selbstverständnisses rührt, die zur Diskussion zu stellen im deutschsprachigen Raum erfahrungsgemäß schwer fällt. Auch bleibt Oestmann zu oft in den Kategorien des von ihm Kritisierten befangen. Unsere Replik setzt sich mit den historischen Ursachen dieses strukturellen Unbehagens in der Rechtsgeschichte auseinander.
2004 erschütterten Terroranschläge in London und Madrid die Welt. Die Reaktion der EU/EG im seinerzeit schnellsten Gesetzgebungsverfahren seit Bestehen: Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie. 2009 sah der EuGH die Richtlinie trotzdem als Binnenmarktregelung an, mit der Harmonisierung auf dem Informationsmarkt herbeigeführt werden sollte. Äußerungen zum Inhalt – quasi als obiter dictum möglich gewesen – versagte er sich. 2010 beurteilte dann das BVerfG die bundesdeutsche Umsetzung, aber – ganz dem Verhältnis von EuGH und BVerfG entsprechend – nur den die europäischen Mindestvorgaben überschießenden Teil. Dieses Gesetz hatte national schon für reichlich Sprengstoff im Rechtsstaat gesorgt und u.a. den Rücktritt der beharrlich widersetzlichen Justizministerin bewirkt. ...
Der Beitrag ruft die zentralen Überlegungen Hugo Sinzheimers zur sozialen Selbstbestimmung, zur Arbeitsverfassung, zum Arbeitsrecht als ein die Grenzen zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht sprengenden Rechtsgebiet sui generis und zur Rechtssoziologie ins Gedächtnis, um daraus einige Folgerungen für die Arbeitsrechtswissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe Universität abzuleiten.
Gelehrte bedürfen einander. Eine soziale Gruppe, die es nicht als ihre vornehmste Aufgabe ansieht, sich die materiellen Grundlagen des Lebens zu erarbeiten, ist auf Solidarität angewiesen. Nicht immer steht ein reicher Gönner, ein Mäzen, ein Patron zur Verfügung, der gewillt ist, antiquarische, philologische oder sonstige "zweckfreie" Interessen zu fördern. Der vom Schicksal Benachteiligte hofft in dem Fall auf die Unterstützung derer, die seine Interessen teilen und die materielle Bedrängnis aus eigenem Erleben nachvollziehen können. Gelehrte bedürfen ferner auch insoweit einander, als in der Regel nicht alle für die Realisierung eines wissenschaftlichen Vorhabens benötigten Informationen, Schriften und Artefakte vor Ort vorhanden sind. Also begibt man sich auf Reisen, zieht in ferne Länder in der Hoffnung, dort Gleichgesinnte zu treffen, die im Besitz der erstrebten ideellen Güter sind und dazu bereit, andere daran teilhaben zu lassen. ...
According to the prevailing view, the purpose of digital copyright is to balance conflicting interests in exclusivity on the one hand and in access to information on the other. This article offers an alternative reading of the conflicts surrounding copyright in the digital era. It argues that two cultures of communication coexist on the internet, each of which has a different relationship to copyright. Whereas copyright institutionalizes and supports a culture of exclusivity, it is at best neutral towards a culture of free and open access. The article shows that, depending on the future regulation of copyright and the internet in general, the dynamic coexistence of these cultures may well be replaced by an overwhelming dominance of the culture of exclusivity.
Diese Rechtskolumne stellt in Form eines Essays den staatsrechtlichen Diskurs und einige seiner Akteure zur Thematik des realen Wandels der Lebensverhältnisse von Ehe und Familie dar und befasst sich mit den Schwierigkeiten dessen normativer Verarbeitung. Der relevante Verfassungstext wurde nicht geändert, umstritten ist die Auslegung und inwieweit sie sich verändern darf. Das Bundesverfassungsgericht erklärte seit 2009 mehr-fach die Ungleichbehandlungen zwischen Ehe- und Lebenspartnern für verfassungswidrig. Die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer debattierte auf der Staatsrechtslehrertagung 2013 in Greifswald über Ehe und Familie, wobei es, insbesondere von den Männern, emotiona-le Stellungnahmen gegen die Auflösung der Ehe zu hören gab. Es dreht sich jedoch in diesem Diskurs über Ehe und Familie nicht nur um die Gleichstellung von Lesben und Schwulen. Immer wird auch das Geschlechterverhältnis zwischen Männern und Frauen mitverhandelt. Mit dem oft verteidigten traditionellen Familienbild ist die Ehe als patriarchale Institution gemeint. Bis heute wirkmächtig geblieben ist das spezifisch deutsche Mütterlichkeitsideal: Bleibt Mutti nicht zuhau-se, leidet das Kind. Unsere europäischen Nachbarn teilen diese Einstellung nicht. Das Recht muss akzeptieren und aufnehmen, dass Menschen heute in vielfältigen Familienformen (zu denen unter anderen auch die traditionelle Kleinfamilie gehört) leben.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden, dass Kinder, die durch künstliche Befruchtung im Wege einer Samenspende gezeugt worden sind, gegen Reproduktionsmediziner und -kliniken einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben können. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs setzte kein bestimmtes Mindestalter der „Spenderkinder“ voraus. Der nachfolgende Beitrag analysiert die Konstruktion dieses Anspruchs vor dem Hintergrund eines durch neue Reproduktionstechnologien und gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen veränderten Abstammungsrechts. Nach Methodenkritik und Rekonstruktion aus einer gesellschaftlich-institutionellen Perspektive eröffnen sich weitere Aussichten auf zukünftige Formen von Vaterschaft und ein entsprechend zu verwirklichendes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.